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Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr

Veröffentlichungsdatum:05.03.1970 Inkrafttreten23.12.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)
Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 29
Gliederungsnummer:7810-b-1
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr vom 24. Februar 1970 (Brem.GBl. 1970, S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 775)"

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juris-Abkürzung: GrdstVFreiGrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7810-b-1
juris-Abkürzung:GrdstVFreiGrG BR
Ausfertigungsdatum:24.02.1970
Gültig ab:01.04.1970
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1970, 29
Gliederungs-Nr:7810-b-1
Gesetz über die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen
sowie gärtnerischen Grundstücksverkehr
Vom 24. Februar 1970
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) zur Ausführung des § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG -) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091) beschlossene Gesetz:

§ 1

Veräußerungen von Grundstücken bedürfen nach § 2 Absatz 1 GrdstVG keiner Genehmigung, wenn sie nicht größer als 2500 qm sind.

§ 2

Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bremen, den 24. Februar 1970

Der Senat


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