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Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

Veröffentlichungsdatum:06.05.2004 Inkrafttreten07.05.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 197
Gliederungsnummer:2180-a-6
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr vom 6. Mai 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 197)"

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juris-Abkürzung: GruWaVErhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-6
juris-Abkürzung:GruWaVErhV BR
Ausfertigungsdatum:06.05.2004
Gültig ab:07.05.2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 197
Gliederungs-Nr:2180-a-6
Verordnung über die Festlegung des Musters
eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen
zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
Vom 6. Mai 2004
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189) in Verbindung mit § 151 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:

§ 1

Für Erklärungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr wird das dieser Verordnung als Anlage 1 beiliegende Muster eines amtlichen Vordruckes festgelegt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Änderungsanweisungen)

Bremen, den 6. Mai 2004

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr

- Obere Wasserbehörde -

Anlage 1

Gewässerbenutzerin oder Gewässerbenutzer (Name/Firma, PLZ, Ort, Straße, Telefon)

An (zuständige Wasserbehörde)

Zutreffendes bitte ankreuzen

 

 

 

oder ausfüllen

 

Für jede Erlaubnis oder Bewilligung ist jeweils eine Erklärung gesondert auszufüllen!

Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr

(§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr - BremWEGG -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189))

 

1.

Angaben zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr für das Jahr 20

1.1 Rechtsgrundlage für die Wasserentnahme

o Erlaubnis

vom:

Az.:

Bewilligung

vom:

Az.:

Altes Recht

vom:

Az.:

ohne

 

 

Ergänzungen / Nachträge, Änderungsbescheide

 

1.2 Art und Menge der Wasserentnahme im Kalenderjahr 20

Grundwasser

Oberflächenwasser aus der Weser, Lesum und den Häfen

Oberflächenwasser aus den übrigen oberirdischen Gewässern

1.3 Nachweis der entnommenen Wassermenge

Die Wassermenge wurde gemessen (geeichter, dem Stand der Technik entsprechender Wassermengenzähler)

wie folgt ermittelt:

2. Berechnung der Wasserentnahmegebühr

2.1 für die Entnahme aus dem Grundwasser

Entnahmezweck

Menge m³

€ / m³

I. Öffentliche Wasserversorgung

 

0,05

 

II. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

zur Grundwasserabsenkung

 

0,025

 

zur Kühlung

 

0,025

 

zur Beregnung und Berieselung

 

0,005

 

zur Fischhaltung

 

0,0025

 

zu sonstigen Zwecken

 

0,06

 

 

 

Gebührenschuld

 

2.1.1. Ermäßigung der Gebühr für die Entnahme von Grundwasser gemäß § 7 BremWEGG

a) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wird gestellt

b) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wurde gestellt

ja

nein

ja

nein

Der Antrag zu b) wurde beschieden durch (Behörde, Geschäftszeichen, Datum)

 

 

 

 

 

Der Antrag zu b) wurde nicht beschieden

 

 

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ermäßigung der Gebühr werden wie folgt nachgewiesen: (ggf. auf besonderem Blatt erläutern)

Für nachfolgende Entnahmezwecke wird/wurde die Ermäßigung um 75 % beantragt:

Gebührenschuld, (Übertrag von Ziff. 2.1.): €

zur Grundwasserabsenkung

m³ x 0.01875 €

abzüglich

zur Kühlung

m³ x 0.01875 €

abzüglich

zur Beregnung und Berieselung

m³ x 0.00375 €

abzüglich

zur Fischhaltung

m³ x 0,001875 €

abzüglich

zu sonstigen Zwecken

m³ x 0,045 €

abzüglich

2.2. für die Entnahme aus dem Oberflächenwasser

Entnahmeort

Menge in m³

€./m³

Gebührenschuld

Weser, Lesum oder Häfen

 

0.005 €/m³ bis 500 Mio m³ jährlich

 

übrige oberird. Gewässer

 

0,003 €/m³ über 500 Mio m³ jährlich

 

2.3. Verrechnung der Investitionskosten für einen ab dem 30. März 2004 durchgeführten Einbau von Messgeräten, die dem Stand der Technik entsprechen, mit der zu entrichtenden Gebühr für die Wasserentnahme gemäß § 8 Abs. 2 BremWEGG

Höhe der Investitionskosten:

ein Antrag auf Verrechnung mit der Gebühr wird hiermit gestellt,

Nachweis ist beigefügt

Nachweis wird nachgereicht

 

Gebührenschuld aus 2.1. oder 2.2.

 

 

abzüglich Verrechnung nach 2.3.

 

 

verbleibende Gebührenschuld

 

2.4. Auf die Gebührenschuld wurden Vorauszahlungen in Höhe von € entrichtet

 

 

Erstattungsbetrag

 

zu zahlender Betrag

 

Ein Erstattungsbetrag ist zu überweisen auf

Konto-Nr.:

Kreditinstitut

Bankleitzahl

3.

Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 20

Für das Kalenderjahr 20

 

1. ist von einer Wasserentnahme in Höhe des Vorjahres auszugehen

2. wird die Wasserentnahme erheblich geringer ausfallen

3. wird eine Wasserentnahme nicht erfolgen

 

 

Begründung (falls Abweichungen vom Vorjahr)

__________________________________________________

__________________________________________________

__________________________________________________

 

 

Es wir daher gemäß § 5 Abs. 3 BremWEGG beantragt,

für die Vorauszahlungen eine Wassermenge

von insgesamt

m³ zu Grunde zu legen;

 

 

eine Befreiung von den Vorauszahlungen zu gewähren.

4.

Ort, Datum, Unterschrift

Prüfvermerk (nur von der zuständigen Behörde auszufüllen)


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