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Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:16.04.2012 Inkrafttreten17.04.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 144
Zitiervorschlag: "Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen in der Stadt Bremerhaven vom 20. März 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 144)"

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juris-Abkürzung: GrünAnlBRHSoNGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GrünAnlBRHSoNGebO BR
Ausfertigungsdatum:20.03.2012
Gültig ab:17.04.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 144
Gliederungs-Nr:-
Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche
Grünanlagen in der Stadt Bremerhaven
Vom 20. März 2012
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Gebührenpflicht und -höhe

(1) Für die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) werden Benutzungsgebühren nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es werden Gebühren für allgemeine öffentliche Grünanlagen und für denkmalgeschützte oder historische öffentliche Grünanlagen, die in der Anlage 2 genannt sind, festgesetzt. Die Gebühren stehen dem Gartenbauamt zu und sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.

(2) Die Gebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die öffentliche Grünfläche und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

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§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige,

1.

dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist, sowie dessen Rechtsnachfolger,

oder

2.

der die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt oder ausüben lässt.


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§ 3
Entstehen und Ende der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege, ohne Vorliegen einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 39 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege bleibt unberührt.

(2) Die Gebühren werden drei Monate vor Beginn der genehmigten Sondernutzung, bei kurzfristiger Antragstellung mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis fällig.

(3) Bei wiederkehrenden, auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen wird die Gebühr erstmalig mit der Bekanntgabe der Festsetzung für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres fällig.

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§ 4
Gebührenberechnung

(1) Gebühren werden nach Maß- und Zeiteinheit der Sondernutzung in der jeweiligen Grünflächenkategorie des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) erhoben.

(2) Bruchteile der im Kostenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

(3) Es wird eine Mindestgebühr entsprechend Nummer 4 des Kostenverzeichnisses erhoben.

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§ 5
Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei

1.

Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadt Bremerhaven,

2.

Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient,

3.

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen geförderten Zwecken dienen,

4.

Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Grünanlagen dienen.

(3) Den Nachweis hat jeweils der Antragsteller zu erbringen.

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§ 6
Gebührenpflicht in besonderen Fällen

Wird eine gebührenpflichtige Nutzung, die mit einem wirtschaftlichen Wert für den Nutzer verbunden ist, nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nicht in Anspruch genommen, so bleibt der Anspruch auf Zahlung der Gebühr hiervon unberührt, es sei denn, die zur Sondernutzung vorgesehene Fläche kann zeitgerecht an einen anderen Nutzer vergeben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erstattung bereits gezahlter Gebühren bewilligt werden.

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§ 7
Kosten, Auslagen, Sicherheitsleistungen

(1) Neben der Gebühr für die Sondernutzung hat der Gebührenschuldner alle Kosten und Auslagen zu tragen, die der Stadt Bremerhaven durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Laufende Kosten, die der Stadt Bremerhaven als Grundstückseigentümerin aufgrund der Sondernutzung entstehen und nicht privatrechtlich abgegolten werden, werden beim Gebührenschuldner als Auslagen erhoben.

(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die Sondernutzung kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Eine Sicherheitsleistung kann insbesondere verlangt werden, wenn an den Grünanlagen Beschädigungen durch die Sondernutzung nicht auszuschließen sind. Der Nachweis über den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den geschätzten Kosten für die Beseitigung etwaiger Beschädigungen bzw. nach der Höhe der Kosten, die bei der Ersatzvornahme voraussichtlich anfallen würden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Kosten und Auslagen können von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

(5) Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen, wenn nach Beendigung der Sondernutzung feststeht, dass der Stadt Bremerhaven durch die Sondernutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind oder entstehen werden.

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§ 8
Übergangsvorschriften

Für Sondernutzungen, für die vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes eine Erlaubnis erteilt wurde, findet dieses Ortsgesetz keine Anwendung, auch wenn die Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten gilt.

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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

Bremerhaven, den 20. März 2012

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Grantz
Oberbürgermeister

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Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)

Kostenverzeichnis für die Sondernutzung von öffentlichen Grünanlagen (§ 29 BremNatG)

 

Art der Sondernutzung

Maß-
einheit

Zeit-
einheit

Allgemeine öf-
fentliche Grün-
anlagen

Denkmalgeschütz-
te oder historische
öffentliche Grün-
anlagen

 

 

 

 

Betrag in Euro

Betrag in Euro

1.

Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird.

Öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei Sondernutzungen

a)

von Behörden des Landes oder der Stadt Bremerhaven

b)

der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des ö. R. sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient

c)

die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen geförderten Zwecken dienen

d)

die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Grünanlagen dienen.

 

 

Gebührenfrei

Gebührenfrei

2.

Sondernutzungen ohne wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller

qm

Tag

0,05 €

0,08 €

2.1

Beleuchtung von Bäumen (in den Baumkronen) in Grünanlagen

Baum

Tag
Jahr

0,25 €
50,00 €

0,25 €
50,00 €

2.2

Ballonstarts mit Jahresvertrag

 

Jahr

50,00 €

50,00 €

3.

Sondernutzungen mit wirtschaftlichem Wert für den Antragsteller

qm

Tag

0,10 €

0,15 €

3.1

Großveranstaltungen wie Gartenmessen, Konzertveranstaltungen, Theater- und Filmvorführungen, Zirkusveranstaltungen etc.

1.000 qm

Tag

70,00 €

100,00 €

3.2

Aufstellen von Tischen , Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung mit Getränken und Speisen, i. d. R. in Verbindung mit Gaststätten

qm

Monat

Grundbetrag
250,00 € je erteilter Genehmigung
zzgl. 1,30 €

Grundbetrag
250,00 € je erteilter Genehmigung zzgl. 2,00 €

3.3

Weihnachtsbaumverkaufsstände

Je 100 qm

pro
Saison

100,00 €

150,00 €

3.4

Warenverkauf und Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen (bei beweglichen Fahrzeugen richtet sich die Gebühr nach der Größe des Fahrzeugs in qm)

qm

Tag

8,00 €

12,00 €

3.5

Schilder. Werbetafeln, Leuchtkörper

Größe

Monat

 

 

bis 2 qm

5,00 €

7,50 €

2 bis 5 qm

7,50 €

10,00 €

ab 5 qm

10,00 €

12,50 €

3.6

Ballonstarts (außer 2.2)

 

Start

25,00 €

25,00 €

3.7

Film- und Werbeaufnahmen

 

pro
Drehtag

250,00 €

375,00 €

3.8

Lagerung von Baumaterialien, Baugeräten, Bauschutt Aufstellen von Bauzäunen, Bauhütten, Baukränen, Bauwagen, Baumaschinen und -fahrzeugen, Transportcontainern und sonstigen Baustellenzubehör und -bedarf

qm

Woche

1,00 €

1,50 €

3.9

Aufstellen von Büro- und Wohncontainern

Stück

Tag

5,00 €

7,50 €

4.

Mindestgebühr bei kostenpflichtiger Sondernutzung gemäß § 4 Abs. 3

 

 

15,00 €

15,00 €

Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, erfolgt die Gebührenermittlung in Anlehnung an einen übertragbaren Sachverhalt.

Anmerkungen zu:

3.1

Großveranstaltungen mindestens 3 Tage auf mindestens 1.000 qm Fläche

3.5

Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren nach diesem Ortsgesetz/Kostenverzeichnis befreit.


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Anlage 2

(zu § 1 Abs. 1)

Denkmalgeschützte oder historische öffentliche Grünanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind

Bürgerpark

Thieles Garten

Park beim ehemaligen Krankenhaus Lehe (Wurster Str. 49/Eckernfeldstr. 5/Abbestraße)


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