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Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2001

Veröffentlichungsdatum:29.06.2000 Inkrafttreten01.01.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (Brem.GBl. S. 485)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 198, 360

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juris-Abkürzung: HG BR 2001
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HG BR 2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2001
Vom 13. Juni 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

überholt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (Brem.GBl. S. 485)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird in Einnahme und Ausgabe auf 5.576.256.450 Deutsche Mark, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 1 411 786 000 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Die im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2001 ausgewiesenen Stellen werden auf

8 656,98

Planstellen,

2 879,84

Stellen für Angestellte und

524,01

Stellen für Arbeiter

festgestellt, darunter

1 111,00

Planstellen und

15,00

Stellen für Angestellte

als Leerstellen.

Daneben werden

661,18

Planstellen,

792,99

Stellen für Angestellte und

93,77

Stellen für Arbeiter

als refinanzierte Stellen ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7 a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes.

§ 3
Verantwortlichkeiten

Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen dem Senator für Finanzen zu benennen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2001 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4,

2.

die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind die Ausgaben des Investitionssonderprogramms und des Stadtreparaturfonds sowie diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden.

(5) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 5
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen,
Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Lasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzubewilligen (einseitige Deckungsfähigkeit),

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 200 000 Deutsche Mark im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 200 000 Deutsche Mark im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 200 000 Deutsche Mark im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zugunsten nichtübertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigung der Absätze 1 bis 3 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422, 425 und 426 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Für Nachbewilligungen aus anderen Gruppen der Hauptgruppe 4 oder aus den Hauptgruppen 5 bis 8 und der Ausgaben der Gruppe 985 zugunsten nichtübertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 ist, soweit die Maßnahmen ein Gesamtvolumen von 200 000 Deutsche Mark überschreiten, die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Bei Maßnahmen im Gesamtvolumen bis zu 200 000 Deutsche Mark ist die Zustimmung des Senators für Finanzen ausreichend.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 1 000 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 1 000 000 Deutsche Mark zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushaltes oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 gelten nur, soweit durch Nachbewilligung die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 6
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und der Gruppe 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und der Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 7
Übertragbarkeiten

(1) Nach § 19 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben, von Mindereinnahmen oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben herangezogen werden müssen.

(2) Die Mittel des Investitionssonderprogramms sind nicht übertragbar. Etwaige am Jahresende bestehende Verpflichtungen sind aus Mitteln des nächstjährigen Investitionssonderprogramms abzudecken.

§ 8
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen, Mehrausgaben oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der in Frage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit dem Senator für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 5 Abs. 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

(4) Minderausgaben bei den Gruppen 422, 425 und 426, die aus Teilzeitbeschäftigungen nach § 71 b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 resultieren, können unabhängig von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 zum Ausgleich von Folgeeffekten der Altersteilzeit in Form des Blockmodells einer zweckgebundenen Rücklage im Produktplan zugeführt und in der Freistellungsphase des Blockmodells für die Einstellung unbefristeten Personals genutzt werden. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das weitere Verfahren zu regeln.

§ 9
Sonderhaushalte

(1) Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin werden unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.

(2) Für die Haushalte der staatlichen Hochschulen gilt die Regelung in § 106 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes.

§ 10
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 11
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die im Stellenplan enthaltenen Wegfall- und Umwandlungsvermerke zu streichen oder neue Wegfall- und Umwandlungsvermerke anzubringen,

5.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz,

e)

der Ausschöpfung der im Bundesbesoldungsgesetz festgelegten Obergrenzen für Beförderungsämter.

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt. Die Ermächtigungen nach den Buchstaben a, b und e beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigungen nach den Buchstaben c und d nur auf Stellenneuschaffungen,

6.

in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs Planstellen und überplanmäßige Stellen für Angestellte und Arbeiter zu schaffen, Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zu streichen sowie Planstellen zu heben,

7.

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

8.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

9.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 6 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen. Dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 9 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2000 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2000 ohne Befristung bewilligten überplanmäßigen Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2001.

(4) Für die nach Absatz 2 Nr. 6 neugeschaffenen Planstellen und Stellen sind, soweit nicht anderweitig finanziert, in entsprechender Höhe Personalausgaben dauerhaft einzusparen.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 5, die Übertragbarkeiten nach § 7 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 8 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(6) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung des Ausgleichs im Personalhaushalt für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

Voraussetzungen des dienststellenübergreifenden Personaleinsatzes und

4.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen.


§ 12
Kreditermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 1.164.801.040 Deutsche Mark (ohne Sanierungs-Bundesergänzungszuweisungen) aufzunehmen. Die Ermächtigung erhöht sich um die Beträge zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht im Haushaltsjahr 2001 fällig werdenden Kredite. Die im Kapitel 0973 bei Titel 211 02, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen (Sanierungszahlung des Bundes), im Verlauf des Haushaltsjahres 2001 vereinnahmten Zahlungen sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwenden; insoweit reduziert sich der in den Sätzen 1 und 2 bezeichnete Kreditrahmen,

2.

Kredite zur Tilgung von Schulden, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

3.

zur Finanzierung von Organisationsuntersuchungen, die dem Ziel einer Rationalisierung von Verwaltungsabläufen dienen, und zur Vorfinanzierung anderer betriebswirtschaftlich rentabler Maßnahmen Kredite bis zur Höhe von 15.000.000 Deutsche Mark aufzunehmen. Die Inanspruchnahme bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, soweit das Gesamtvolumen der Maßnahme mehr als 200.000 Deutsche Mark beträgt. Bei Maßnahmen im Gesamtvolumen von bis zu 200.000 Deutsche Mark darf der Senator für Finanzen zustimmen,

4.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Zur Finanzierung des Kapitaldienstfonds nach dem Gesetz über die Errichtung des Bremer Kapitaldienstfonds dürfen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes diese Fonds Kredite in Höhe von bis zu 533.304.000 Deutsche Mark aufgenommen werden. Hiervon entfallen auf Kapitaldienstfinanzierungen 23.782.000 Deutsche Mark und auf Zwischenfinanzierungen 509.522.000 Deutsche Mark.

(3) Soweit im Haushaltsvollzug im Haushaltsplan veranschlagte Investitionen in eine Kapitaldienstfinanzierung überführt werden sollen, reduziert sich im Falle einer

1.

Finanzierung durch den Bremer Kapitaldienstfonds die Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 bei gleichzeitiger Erhöhung der Kreditermächtigung nach Absatz 2,

2.

Kapitaldienstfinanzierung durch Dritte die Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1.

(4) Soweit nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) im Jahre 2001 Investitionen in Kapitaldienstfinanzierungen durch den Bremer Kapitaldienstfonds überführt werden, erhöht sich die Kreditermächtigung nach Absatz 2 in dieser Höhe.

(5) Für die Überführung von im Haushalt geplanten Maßnahmen in eine Kapitaldienstfinanzierung gelten folgende Grundsätze:

1.

die Vorbelastungen aus bestehenden und neuen Tilgungsverpflichtungen für Investitionsdarlehen im jeweiligen Ressortbudget eines jeden Jahres dürfen eine Obergrenze von 50 vom Hundert der Netto-Investitionen des Ressorts im Finanzplanzeitraum nicht überschreiten,

2.

barwertmäßig müssen Kapitaldienstfinanzierungen mindestens die gleiche Wirtschaftlichkeit wie kamerale Finanzierungen erreichen;

der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch eine Richtlinie zu regeln, die der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf.

(6) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2001

1.

die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),

2.

die nach Absatz 2 für den Bremer Kapitaldienstfonds

aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mitzuübernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der aufgrund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mitübernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), ihre Sondervermögen und Be- triebe sowie der Bremer Kapitaldienstfonds die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 7 Satz 2.

(7) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Senator für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen.

(8) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie ab 1. Oktober 2001 um 4 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgelegten Betrages der Einnahme und Ausgabe. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.

(9) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

(10) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH Bremen zu beauftragen, zu Lasten der Freien Hansestadt Bremen am Kreditmarkt Kredite bis zur Höhe von 50.000.000 Deutsche Mark für im Rahmen des Gesellschaftszwecks liegende Finanzierungsaufgaben aufzunehmen und diese Kredite zu verbürgen.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Darlehen

1.

bis zur Höhe von 3 000 000 Deutsche Mark zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens "Justiz-Dienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen",

2.

bis zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens "Performa-Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen",

3.

bis zur Höhe von 3 000 000 Deutsche Mark zur Finanzierung investiver Zwecke für die im Jahr 2001 zu gründenden Betriebe nach § 26 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung zu Lasten der jeweiligen Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung aufzunehmen.

(12) Der Senator für Bau und Umwelt wird ermächtigt, zweckgebundene Kredite des Bundes für den Wohnungsbau bis zur Höhe von 3 711 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Diese Ermächtigung erhöht sich um den Betrag, um den die zweckgebundenen Kredite die im Haushaltsplan im Kapitel 0697 bei der Gruppe 311 des Gruppierungsplanes veranschlagten Einnahmen überschreiten.

§ 13
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht ausgenutzte Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen bei nicht übertragbaren Mitteln Ausgaben im Rahmen der entsprechenden Haushaltsposition oder - sofern für den gleichen Zweck eine Bewilligung nicht mehr gegeben sein sollte - auch bei anderen Haushaltspositionen zu sperren.

(5) Soweit bei Titeln der Gruppe 974 Minderausgaben veranschlagt sind, mindern diese das den jeweiligen Ressorts zur Verfügung stehende Ausgabevolumen bei den Hauptgruppen 5 und 6 und den konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985. Ausnahmen hinsichtlich der Erwirtschaftung der Minderausgaben durch Mehreinnahmen oder durch Investitionsausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Zuständig für die Erwirtschaftung und den Nachweis der Minderausgaben sind die jeweiligen Verantwortlichen. Entsprechendes gilt für von dem Haushalts- und Finanzausschuss nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 beschlossene Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(7) Die Mittel des Stadtreparaturfonds dürfen nur mit Zustimmung des Senators für Finanzen in Anspruch genommen werden.

(8) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der vom Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(9) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(10) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung des Senators für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(11) Aus dem Titel 539 99 dürfen auch Zahlungen aus Billigkeitsgründen an Verwaltungsangehörige aus Anlass von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, sowie für Rechtsschutz in Strafsachen nach den jeweiligen Richtlinien des Senators für Finanzen geleistet werden.

(12) Erstattungen von Bediensteten für die private Nutzung von Fernmeldeeinrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(13) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(14) Die in den Jahren 1999 bis 2013 im Sinne von § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen in ein Sondervermögen abzuführenden Besoldungsanteile sind innerhalb der Personalbudgets darzustellen.

(15) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 71 b des Bremischen Beamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodelles ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende dienstrechtliche Regelungen dem entgegenstehen, kann der Haushalts- und Finanzausschuss bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.

(16) Absatz 15 gilt sinngemäß für Richter und Angestellte.

§ 14
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Senator für Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 15
Finanzzuweisungen

Der nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven festzusetzende Kürzungsbetrag beläuft sich auf 48 000 000 Deutsche Mark.

§ 16
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 620 000 000 Deutsche Mark,

2.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 50 000 000 Deutsche Mark.

Der Senator für Finanzen darf mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Der Senator für Bau und Umwelt wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 40 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2.

(4) Gewährleistungen, die in ausländischer Währung übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

§ 17
Technische Ermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan etwa notwendige technische Berichtigungen vorzunehmen,

2.

die von den Ressorts im Rahmen der Kürzungsquoten noch nachzuweisenden Stellen im Stellenplan zu sperren,

3.

notwendige Berichtigungen der Personalzielzahlen vorzunehmen.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, den Dienststellen die der Budgetierung der Personalausgaben zugrundeliegenden sowie die zum Personalcontrolling erforderlichen Daten im Rahmen des Datenbankprogramms PuMa (Personalverwaltung und -management) zur eigenen automatisierten Personalverwaltung und zur Durchführung des dezentralen Personalcontrollings zur Verfügung zu stellen und das dazu erforderliche Verfahren zu regeln.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die Versorgungsbezüge der Beamten und Richter, die Versorgungsbezüge nach dem Bremischen Zusatzversorgungsneuregelungsgesetz und die Beihilfen unter Wahrung der Haushaltsneutralität dezentralisiert oder zentral differenzierter auszuweisen.

§ 18
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Bremen, den 13. Juni 2000

Der Senat

 

Anlage 1

 

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen

für das Haushaltsjahr
2001

 

GESAMTPLAN

 

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

 

ZUSAMMENSTELLUNG - EINNAHMEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
DM
2001

Anschlag
DM
2000

Anschlag
DM
1999

Rechnung
DM
1998

1

2

3

4

5

6

 

Einnahmen

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Staatgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres, Frauen

43.207.330

42.692.500

80.713.080

87.949.406,59

01

Justiz und Verfassung, Sport

71.802.980

71.787.980

74.190.540

76.806.296,59

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

92.859.280

89.763.340

64.447.160

100.939.939,38

03

Arbeit

56.330.800

49.121.550

76.863.740

72.250.312,52

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

46.945.500

46.728.840

43.634.270

43.303.685,72

05

Gesundheit

15.449.160

15.716.090

14.038.670

14.949.901,37

06

Bau und Umwelt

249.829.040

243.829.040

249.462.430

275.759.165,28

07

Wirtschaft

105.087.560

78.959.420

74.508.970

86.973.897,96

08

Häfen

90.424.520

90.405.500

90.547.100

3.104.715,52

09

Finanzen

4.863.420.280

4.912.575.040

5.180.085.760

4.870.465.346,60

 

Summe der Einnahmen

5.635.356.450

5.641.579.300

5.948.491.720

5.632.502.667,53

 

ZUSAMMENSTELLUNG - AUSGABEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
DM
2001

Anschlag
DM
2000

Anschlag
DM
1999

Rechnung
DM
1998

1

2

3

4

5

6

 

Ausgaben

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Bundesangelegenheiten, Datenschutz, Inneres, Frauen

390.544.560

428.405.630

490.461.890

481.665.659,00

01

Justiz und Verfassung, Sport

178.743.460

179.430.750

174.105.010

189.189.256,34

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

1.294.207.750

1.199.569.610

1.186.296.920

1.238.249.611,35

03

Arbeit

123.119.630

117.513.410

155.577.160

178.176.496,06

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

362.155.120

362.582.040

413.526.480

323.536.379,83

05

Gesundheit

57.048.560

68.877.040

59.425.760

54.620.699,92

06

Bau und Umwelt

435.727.570

427.139.260

439.916.180

455.492.855,42

07

Wirtschaft

197.041.980

192.702.640

154.120.470

151.266.977,57

08

Häfen

79.423.190

61.658.350

106.908.100

102.541.191,26

09

Finanzen

2.517.344.630

2.603.700.570

2.768.153.750

2.457.763.540,78

 

Summe der Ausgaben

5.635.356.450

5.641.579.300

5.948.491.720

5.632.502.667,53

 

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2001

 

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

- Mio. DM -

1. Ausgaben

 

5.535,0

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

2. Einnahmen

 

5.851,7

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

3. Finanzierungssaldo

./.

316,7

 

 

 

II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

./.

333,7*)

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

588,7

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

922,4

2. Rücklagenbewegung

 

17,0

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

 

20,2

2.2 Zuführungen an Rücklagen

 

3,2

3. Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

4. Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

4.1 Einnahmenseite

 

97,1

4.2 Ausgabenseite

 

97,1

5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

./.

316,7

Abweichungen in den Summen durch Runden

 

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2001

 

 

 

- Mio. DM -

 

 

 

I. Kredite am Kreditmarkt

 

 

1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

588,7

2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

922,4

3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

./.

333,7*)

 

 

 

II. Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

 

 

 

1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

 

3,7

2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

 

12,5

Fußnoten

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 1.400 Mio.DM.

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 1.400 Mio.DM.

Anlage 2

NACHTRAGSHAUSHALT
der Freien Hansestadt Bremen

für das Haushaltsjahr
2001

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

 

 

NACHTRAGSHAUSHALT 2001
HAUSHALTSÜBERSICHT

FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

ÄNDERUNG DES ANSCHLAGES

 

 

von DM

um DM

auf DM

1

2

3

4

6

 

Einnahmen

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Staatgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres, Frauen

43.207.330

0

43 207 330

01

Justiz und Verfassung, Sport

71.802.980

0

71 802 980

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

92.859.280

0

92 859 280

03

Arbeit

56.330.800

0

56 330 800

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

46.945.500

0

46 945 500

05

Gesundheit

15.449.160

0

15 449 160

06

Bau und Umwelt

249.829.040

- 11 000 000

238 829 040

07

Wirtschaft

105.087.560

- 4 525 850

100 561 710

08

Häfen

90.424.520

0

90 424 520

09

Finanzen

4.863.420.280

- 63 304 150

4 800 116 130

 

Summe der Einnahmen

5 635 356 450

- 78 830 000

5 556 526 450

 

Ausgaben

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Bundesangelegenheiten, Datenschutz, Inneres, Frauen

390.544.560

0

390 544 560

01

Justiz und Verfassung, Sport

178.743.460

0

178 743 460

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

1.294.207.750

0

1 294 207 750

03

Arbeit

123.119.630

0

123 119 630

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

362.155.120

0

362 155 120

05

Gesundheit

57.048.560

0

57 048 560

06

Bau und Umwelt

435.727.570

0

435 727 570

07

Wirtschaft

197.041.980

0

197 041 980

08

Häfen

79.423.190

0

79 423 190

09

Finanzen

2.517.344.630

- 78 830 000

2 438 514 630

 

Summe der Ausgaben

5 635 356 450

- 78 830 000

5 556 526 450

 

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2001

 

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

- Mio. DM -

 

1. Ausgaben

 

5.456,1

 

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

2. Einnahmen

 

5.674,3

 

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

3. Finanzierungssaldo

./.

218,2

 

 

 

 

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

./.

235,2*)

 

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

687,2

 

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

922,4

 

2. Rücklagenbewegung

 

17,0

 

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

 

20,2

 

2.2 Zuführungen an Rücklagen

 

3,2

 

3. Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

 

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

 

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

 

4. Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

 

4.1 Einnahmenseite

 

97,1

 

4.2 Ausgabenseite

 

97,1

 

5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

./.

218,2

Abweichungen in den Summen durch Runden

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2001

 

 

 

- Mio. DM -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

 

1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

687,2

 

2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

922,4

 

3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

./.

235,2*)

 

 

 

 

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

 

1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

 

3,7

 

2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

 

12,5

Fußnoten

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzesenthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 1.400 Mio. DM.

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 1.400 Mio. DM.


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