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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2004 vom 6. Juli 200401.01.2004 bis 31.12.2004
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 1 - Feststellungsklauseln01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 2 - Produktgruppenhaushalt01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 3 - Verantwortlichkeiten01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 4 - Deckungsfähigkeiten01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 5 - Investitionsausgaben01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 6 - Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 7 - Planungssicherheit01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 8 - Übertragbarkeiten01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 9 - Rücklagenbildung01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 10 - Rücklage für Versorgungs-Vorsorge01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 11 - Sonderhaushalte01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 12 - Haushaltsführung der Universität Bremen01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 13 - Unterjähriges Controlling/Berichtswesen01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 14 - Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 15 - Kreditermächtigungen01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 16 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 17 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 18 - Zuwendungsempfänger01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 19 - Finanzzuweisungen01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 20 - Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 21 - Technische Ermächtigungen01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 22 - Geltung in den Gemeinden01.01.2004 bis 31.12.2004
§ 23 - In-Kraft-Treten01.01.2004 bis 31.12.2004
Anlage 101.01.2004 bis 31.12.2004
Anlage 2 - Nachtragshaushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen (LAND) für das Haushalstjahr 200401.01.2004 bis 31.12.2004

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2004

Veröffentlichungsdatum:15.07.2004 Inkrafttreten01.01.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 15 geändert, Anlage angefügt durch Gesetz vom 14.12.2004 (Brem.GBl. S. 601)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 354

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juris-Abkürzung: HG BR 2004
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HG BR 2004
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2004
Vom 6. Juli 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004

überholt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 15 geändert, Anlage angefügt durch Gesetz vom 14.12.2004 (Brem.GBl. S. 601)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnahme und Ausgabe auf 3 605 102 950 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 628 124 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 für die Personalhaushalte ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 7 818 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,33. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 731 und der Stellenindex auf 1,66 festgesetzt. Daneben werden für die

Personalhaushalte

268,

Sonderhaushalte

816,

Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

577

und

 

sonstigen Einrichtungen des Landes

0

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7 a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen dem Senator für Finanzen zu benennen.

(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird vom Senator für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. Versorgungslasten für die nach Satz 1 ernannten Beamten und Richter, die für Zeiten vor der Ernennung vom Dienstherrn zu tragen sind, sind im Rahmen des dezentralen Personalbudgets zu erwirtschaften.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2004 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind die Ausgaben des Investitionssonderprogramms sowie diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden.

(5) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 5
Investitionsausgaben

Im Sinne von Artikel 131 a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 985 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem Senator für Finanzen.

§ 6
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen,
Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Lasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zu Gunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 oder zu Lasten der Gruppe 441 sowie Nachbewilligungen von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Gunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie planmäßigen Stellen bis Vergütungsgruppe I b bzw. Kr XIII und Lohngruppe 9 vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet; in allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich; die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten; die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zu Gunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 oder zu Lasten der Gruppe 441 sowie Nachbewilligungen von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Gunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zu Gunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 oder zu Lasten der Gruppe 441 sowie Nachbewilligungen von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Gunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422, 425 und 426 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans in den Grenzen des Absatzes 1 Nr. 3 zu verlagern.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 7
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Zur Sicherstellung etwaiger Effekte aus der Übertragung der Gesundheitsreform auf die Beihilfen sind 5 % der Anschläge in den Gruppen 441 und 446 gesperrt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, diese Sperre aufzuheben.

(4) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalts vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 8
Übertragbarkeiten

(1) Nach § 19 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben, von Mindereinnahmen oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben herangezogen werden müssen.

(2) Die Mittel des Investitionssonderprogramms sind nicht übertragbar. Etwaige am Jahresende bestehende Verpflichtungen sind aus Mitteln des Anschlussinvestitionsprogramms abzudecken.

§ 9
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen, Mehrausgaben oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der in Frage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit dem Senator für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Abs. 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

(4) Minderausgaben bei den Gruppen 422, 425 und 426, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 71 b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 resultieren, können unabhängig von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zum Ausgleich von Folgeeffekten der Altersteilzeit in Form des Blockmodells einer zweckgebundenen Rücklage im Produktplan zugeführt und in der Freistellungsphase des Blockmodells für die Einstellung unbefristeten Personals genutzt werden. Hierzu können nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 refinanzierte Planstellen und Stellen eingerichtet werden. Gleiches gilt für Minderausgaben bei den Dienstbezügen in Verwaltungsbereichen, bei denen die Anwendung des § 71 b Bremisches Beamtengesetz durch Rechtsverordnung nach § 71 b Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz eingeschränkt wurde. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das weitere Verfahren zu regeln.

§ 10
Rücklage für Versorgungs-Vorsorge

(1) Für die aus der Verbeamtung von Angestellten schon verringerten Aufwendungen und die künftig bei Verbeamtungen oder durch Umwandlung von Stellen für Angestellte in Planstellen für Beamte noch entstehenden Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen sowie für eine zweckentsprechende Verwendung der Versorgungszuschläge bei refinanzierter Beschäftigung wird eine Rücklage für Versorgungs-Vorsorge eingerichtet.

(2) Die aus der Verbeamtung entstehenden Entlastungseffekte sind der Rücklage unmittelbar zuzuführen. Über die in der Gruppe 919 veranschlagten Mittel hinaus können Zuführungen an die Rücklage in dem Umfang erfolgen, wie diese aus den erhobenen Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung oder aus Mehreinnahmen bei den Kostenerstattungen aus ausgegliederten Einrichtungen resultieren.

(3) Kostenerstattungen für Versorgungslasten von erstmalig im Haushaltsjahr erstattungspflichtigen Einrichtungen sind der Rücklage unmittelbar zuzuführen.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 11
Sonderhaushalte

(1) Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.

(2) Für die Haushalte der staatlichen Hochschulen gilt die Regelung in § 106 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(3) Die aus der Darlehensgewährung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) resultierenden Einnahmen und Ausgaben werden netto ausgewiesen. Der Haushalt für BAföG-Darlehen (Kapitel 2524) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Im Haushalt für BAföG-Darlehen dürfen keine Rücklagen gebildet werden.

§ 12
Haushaltsführung der Universität Bremen

Abweichend von § 106 Abs. 4 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt für die Universität Bremen Teil VI der Landeshaushaltsordnung. Von der Landeshaushaltsordnung Teil VI abweichende Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen in einer Rechtsverordnung für die Universität Bremen eine Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung nach § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen sowie die dazu erforderlichen Bestimmungen treffen. Für den Stellenplan und das Personalcontrolling ist eine getrennte Ausweisung von refinanzierten und nicht refinanzierten Planstellen und Stellen sicherzustellen.

§ 13
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung der Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, sobald diese eingeführt ist, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines, alle Einrichtungen des Landes umfassenden, Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(4) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 14
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz;

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt,

5.

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen. Dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden.

(3) Die auf Grund der Ermächtigungen in § 11 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2003 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2003 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2004.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

Voraussetzungen des dienststellenübergreifenden Personaleinsatzes und

4.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen.

§ 15
Kreditermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 996 901 540 Euro aufzunehmen,

2.

Kredite zur Tilgung von Schulden, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

3.

zur Finanzierung von investiven Maßnahmen, die dem Ziel der mittelfristigen Ausgabenentlastung dienen (betriebswirtschaftlich rentable Maßnahmen), Kredite bis zur Höhe von 4 000 000 Euro aufzunehmen; Ausnahmen sind nur zulässig, soweit bereits in Vorjahren Finanzierungen in Aussicht genommen wurden; die Inanspruchnahme bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, soweit das Gesamtvolumen mehr als 100 000 Euro beträgt; bei Maßnahmen im Gesamtvolumen von bis zu 100 000 Euro darf der Senator für Finanzen zustimmen,

4.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Zur Finanzierung des Kapitaldienstfonds nach dem Gesetz über die Errichtung des Bremer Kapitaldienstfonds dürfen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Fonds Kredite in Höhe von bis zu 216 044 000 Euro aufgenommen werden. Hiervon entfallen auf Kapitaldienstfinanzierungen 63 043 000 Euro und auf Zwischenfinanzierungen 153 001 000 Euro.

(3) Soweit im Haushaltsvollzug im Haushaltsplan veranschlagte Investitionen in eine Kapitaldienstfinanzierung überführt werden sollen, reduziert sich im Falle einer

1.

Finanzierung durch den Bremer Kapitaldienstfonds die Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 bei gleichzeitiger Erhöhung der Kreditermächtigung nach Absatz 2,

2.

Kapitaldienstfinanzierung durch Dritte die Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1.

(4) Soweit nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) im Jahre 2004 Investitionen in Kapitaldienstfinanzierungen durch den Bremer Kapitaldienstfonds überführt werden, erhöht sich die Kreditermächtigung nach Absatz 2 in dieser Höhe.

(5) Für die Überführung von im Haushalt geplanter Maßnahmen in eine Kapitaldienstfinanzierung gelten folgende Grundsätze:

1.

die Vorbelastungen aus bestehenden und neuen Tilgungsverpflichtungen für Investitionsdarlehen im jeweiligen Produktplanbudget eines jeden Jahres dürfen eine Obergrenze von 50 vom Hundert der Netto-Investitionen des Ressorts im Finanzplanzeitraum nicht überschreiten,

2.

barwertmäßig müssen Kapitaldienstfinanzierungen mindestens die gleiche Wirtschaftlichkeit wie kamerale Finanzierungen erreichen.

Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch eine Richtlinie zu regeln, die der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf.

(6) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2004

1.

die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),

2.

die nach Absatz 2 für den Bremer Kapitaldienstfonds

aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der auf Grund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mit übernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), ihre Sondervermögen und Betriebe sowie der Bremer Kapitaldienstfonds die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 7 Satz 2.

(7) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Senator für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen.

(8) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie ab 1. Oktober 2004 um 4 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgelegten Betrages der Einnahme und Ausgabe. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.

(9) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

(10) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Darlehen

1.

bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (SVIT-L),

2.

bis zur Höhe von 1 142 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens "Fidatas Bremen, Eigenbetrieb des Landes Bremen",

3.

bis zur Höhe von 1 117 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens "GeoInformation, Eigenbetrieb des Landes Bremen",

4.

bis zur Höhe von 1 500 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke für Betriebe oder Sondervermögen nach § 26 Abs. 1 oder 2 der Landeshaushaltsordnung, die im Jahr 2004 ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen

zu Lasten der jeweiligen Betriebe oder Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung aufzunehmen.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Deckung überplanmäßiger Tilgung von Schulden der in Absatz 10 genannten Betriebe und Sondervermögen aufzunehmen. Für die Ermächtigungen nach Absatz 10 und Satz 1 gilt § 18 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(12) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, zweckgebundene Kredite des Bundes für den Wohnungsbau bis zur Höhe von 1 316 000 Euro aufzunehmen.

§ 16
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen bei nicht übertragbaren Mitteln Ausgaben im Rahmen der entsprechenden Haushaltsposition oder - sofern für den gleichen Zweck eine Bewilligung nicht mehr gegeben sein sollte - auch bei anderen Haushaltspositionen zu sperren,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen,

4.

über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre der Ausgaben für Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Abs. 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441 sowie bei den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen.

(5) Soweit bei Titeln der Gruppe 974 Minderausgaben veranschlagt sind, mindern diese das den jeweiligen Produktplänen zur Verfügung stehende Ausgabevolumen bei den Hauptgruppen 5 und 6 und den konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985. Ausnahmen hinsichtlich der Erwirtschaftung der Minderausgaben durch Mehreinnahmen oder durch Investitionsausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Zuständig für die Erwirtschaftung und den Nachweis der Minderausgaben sind die jeweiligen Verantwortlichen. Entsprechendes gilt für von dem Haushalts- und Finanzausschuss nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 beschlossene Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(7) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der vom Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(8) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(9) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung des Senators für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(10) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(11) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(12) Die in den Jahren 1999 bis 2017 im Sinne von § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen in ein Sondervermögen abzuführenden Besoldungsanteile sind innerhalb der Personalbudgets darzustellen.

(13) Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells bei unabweisbaren Bedarfen von den für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich ausgebrachten refinanzierten Planstellen und Stellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Für die Wiederbesetzung durch Absolventen interner Ausbildungsgänge kann die Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.

(14) Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit in Form des Blockmodells absehbare Wiederbesetzungsbedarfe werden im Rahmen der Personalplanung bei der spartenbezogenen Auflösung der zunächst global in den Haushalten veranschlagten Mittel für neue Ausbildungsjahrgänge berücksichtigt.

§ 17
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 18
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für die Bewilligung der Zuwendungen zuständige Ressort kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 19
Finanzzuweisungen

Der nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven festzusetzende Kürzungsbetrag beläuft sich auf 24 200 000 Euro.

§ 20
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 320 000 000 Euro,

2.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro;

der Senator für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nr. 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 20 000 000 Euro zu übernehmen. Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine Gesellschaft übertragen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2.

(4) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

§ 21
Technische Ermächtigungen

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 22
Geltung in den Gemeinden

Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.

§ 23
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Bremen, den 6. Juli 2004

Der Senat

Anlage 1

 

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen

für das Haushaltsjahr
2004/2005

 

GESAMTPLAN

 

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

 

ZUSAMMENSTELLUNG - EINNAHMEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
Euro
2005

Anschlag
Euro
2004

Anschlag+NTH
Euro
2003

Rechnung
Euro
2002

Rechnung
Euro
2001

1

2

3

4

5

6

7

 

Einnahmen

 

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Staatgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres, Frauen

23.359.250

23.671.760

33.143.900

30.910.491

25.684.444

01

Justiz und Verfassung, Sport

38.158.710

37.606.980

38.720.380

39.389.943

40.476.881

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

61.345.710

62.370.020

38.211.100

88.113.413

86.468.230

03

Arbeit

31.264.360

32.893.460

26.817.100

32.414.906

39.777.892

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

9.134.390

9.319.450

14.925.350

16.845.932

20.136.060

05

Gesundheit

9.222.500

9.097.490

7.839.360

9.020.031

9.789.438

06

Bau und Umwelt

97.825.040

101.029.040

118.777.210

129.120.595

133.477.905

07

Wirtschaft

51.998.230

54.033.030

54.592.680

46.197.737

49.302.983

08

Häfen

184.000

46.200.280

46.194.480

46.473.095

46.478.249

09

Finanzen

3.240.828.980

3.154.376.370

2.507.534.670

2.685.689.028

2.518.788.732

 

Summe der Einnahmen

3.563.321.170

3.530.597.880

2.886.756.230

3.124.175.173

2.970.380.813

 

ZUSAMMENSTELLUNG - AUSGABEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
Euro
2005

Anschlag
Euro
2004

Anschlag+NTH
Euro
2003

Rechnung
Euro
2002

Rechnung
Euro
2001

1

2

3

4

5

6

7

 

Ausgaben

 

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Bundesangelegenheiten, Datenschutz, Inneres, Frauen

263.695.200

267.259.040

274.192.770

341.514.530

222.582.624

01

Justiz und Verfassung, Sport

127.903.780

130.646.130

120.997.030

124.397.841

104.500.231

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

756.521.980

758.536.860

740.756.780

765.289.306

707.859.560

03

Arbeit

54.032.910

59.325.350

59.773.200

73.779.278

74.549.907

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

190.429.150

199.775.710

188.201.260

194.136.749

183.324.001

05

Gesundheit

34.248.010

33.869.890

31.695.340

33.669.506

31.329.659

06

Bau und Umwelt

200.427.020

206.892.400

219.494.030

236.825.362

231.911.050

07

Wirtschaft

116.054.680

119.180.780

117.103.480

116.498.072

107.095.515

08

Häfen

40.756.750

37.902.000

34.699.320

35.886.785

37.919.307

09

Finanzen

1.779.251.690

1.717.209.720

1.099.843.020

1.202.177.746

1.269.308.964

 

Summe der Ausgaben

3.563.321.170

3.530.597.880

2.886.756.230

3.124.175.174

2.970.380.818

 

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2004

 

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

- Mio. Euro -

1. Ausgaben

 

2.809,1

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

2. Einnahmen

 

2.511,1

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

3. Finanzierungssaldo

 

298,0

 

 

 

II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

298,5*)

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

951,4

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

652,9

2. Rücklagenbewegung

./.

0,5

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

 

3,5

2.2 Zuführungen an Rücklagen

 

4,0

3. Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

4. Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

4.1 Einnahmenseite

 

64,5

4.2 Ausgabenseite

 

64,5

5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

298,0

Abweichungen in den Summen durch Runden

 

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2004

 

 

- Mio. Euro -

 

 

I. Kredite am Kreditmarkt

 

1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

951,4

2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

652,9

3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

298,5*)

 

 

II. Kredite im öffentlichen Bereich

 

1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

5,0

 

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2005

 

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

- Mio. Euro -

1. Ausgaben

 

2.762,0

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

2. Einnahmen

 

2.681,5

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

3. Finanzierungssaldo

 

80,5

 

 

 

II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

85,8

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

862,4

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

776,6

2. Rücklagenbewegung

./.

5,3

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

 

0,4

2.2 Zuführungen an Rücklagen

 

5,7

3. Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

4. Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

4.1 Einnahmenseite

 

19,0

4.2 Ausgabenseite

 

19,0

5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

80,5

Abweichungen in den Summen durch Runden

 

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2005

 

 

- Mio. Euro -

 

 

I. Kredite am Kreditmarkt

 

1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

862,4

2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

776,6

3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

85,8

 

 

II. Kredite im öffentlichen Bereich

 

1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

5,0

Fußnoten

*)

als Saldo aus der in § 15 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 357,9 Mio. Euro.

*)

als Saldo aus der in § 15 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 357,9 Mio. Euro.

Anlage 2

Nachtragshaushaltsplan
der Freien Hansestadt Bremen
(LAND)
für das Haushalstjahr
2004

Gesamtplan

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

 

NACHTRAGSHAUSHALT 2004
HAUSHALTSÜBERSICHT

FREIE HANSESTADT BREMEN
(LAND)

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

ÄNDERUNG DES ANSCHLAGES

 

 

von EUR

um EUR

auf EUR

1

2

3

4

5

 

Einnahmen

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungsho, Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres, Frauen

23.671.760

0

23.671.760

01

Justiz und Verfassung, Sport

37.606.980

-1.706.970

35.900.010

02

Bildung und Wissenschaft, Kultur

62.370.020

0

62.370.020

03

Arbeit

32.893.460

4.200.000

37.093.460

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

9.319.450

8.747.800

18.067.250

05

Gesundheit

9.097.490

0

9.097.490

06

Bau, Umwelt und Verkehr

101.029.040

6.920.000

107.949.040

07

Wirtschaft

54.033.030

0

54.033.030

08

Häfen

46.200.280

0

46.200.280

09

Finanzen

3.154.376.370

56.344.240

3.210.720.610

 

Summe der Einnahmen

3.530.597.880

74.505.070

3.605.102.950

 

Ausgaben

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungsho, Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres, Frauen

267.259.040

3.438.000

270.697.040

01

Justiz und Verfassung, Sport

130.646.130

5.773.660

136.419.790

02

Bildung und Wissenschaft, Kultur

758.536.860

1.800.000

760.336.860

03

Arbeit

59.325.350

4.200.000

63.525.350

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

199.775.710

28.607.800

228.383.510

05

Gesundheit

33.869.890

0

33.869.890

06

Bau, Umwelt und Verkehr

206.892.400

10.920.000

217.812.400

07

Wirtschaft

119.180.780

0

119.180.780

08

Häfen

37.902.000

0

37.902.000

09

Finanzen

1.717.209.720

19.765.610

1.736.975.330

 

Summe der Ausgaben

3.530.597.880

74.505.070

3.605.102.950

 

 

 

 

 

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2004

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

- Mio. Euro -

 

1.

Ausgaben

2.883,6

 

 

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

2.

Einnahmen

2.538,8

 

 

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

3.

Finanzierungssaldo

344,8

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

343,9*)

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

996,9

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

653,0

 

2.

Rücklagenbewegung

0,9

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

4,9

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

4,0

 

3.

Abwicklung der Vorjahre

0,0

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

0,0

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0,0

 

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0,0

 

4.1

Einnahmenseite

64,5

 

4.2

Ausgabenseite

64,5

 

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

344,8

Abweichungen in den Summen durch Runden

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2004

 

 

- Mio. Euro -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

996,9

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

653,0

 

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

343,9*)

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

5,0

Fußnoten

*)

als Saldo aus der in § 15 (1) Nr. 1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 357,9 Mio.Euro.

*)

als Saldo aus der in § 15 (1) Nr. 1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 357,9 Mio.Euro.


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