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  • Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 200706.03.2007
Inhaltsverzeichnis06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil I - Grundlagen06.03.2007
§ 1 - Geltungsbereich06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 2 - Rechtsstellung06.03.2007 bis 02.03.2023
§ 3 - Satzungen06.03.2007
§ 4 - Aufgaben06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 5 - Mitglieder und Angehörige06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 6 - Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 7 - Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 7a - Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis06.03.2007
§ 8 - Verwendung von Tieren06.03.2007 bis 02.03.2023
§ 9 - Selbstverwaltungsangelegenheiten06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 10 - Staatliche Angelegenheiten06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 11 - Verarbeitung personenbezogener Daten06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil II - Weiterentwicklung des Hochschulwesens06.03.2007
§ 12 - Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit06.03.2007 bis 29.02.2020
§ 13 - Einrichtungen mehrerer Hochschulen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 13a - Reformklausel06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil III - Personal06.03.2007
Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen06.03.2007
§ 14 - Personalwesen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 15 - Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal06.03.2007
§ 16 - Hochschullehrer06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 17 - Akademische Bezeichnung "Professor"06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 18 - Berufung von Hochschullehrern06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 19 - (weggefallen)06.03.2007 bis 22.06.2017
§ 20 - Gemeinsames Berufungsverfahren06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 21 - Mitarbeiter nach altem Recht06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 21a - (weggefallen)06.03.2007 bis 22.06.2017
§ 21b - (weggefallen)06.03.2007 bis 22.06.2017
§ 21c - Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse06.03.2007 bis 31.01.2010
§ 22 - Nebentätigkeit der Hochschullehrer06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 23 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 24 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben06.03.2007 bis 22.06.2017
§ 24a - Lektoren06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 25 - Honorarprofessoren06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 26 - Lehrbeauftragte06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 27 - Studentische Hilfskräfte06.03.2007 bis 22.06.2017
§ 28 - Lehrbefähigung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 29 - Lehrverpflichtung06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 3 - Sonstige Mitarbeiter06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 30 - Sonstige Mitarbeiter06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 31 - (weggefallen)06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil IV - Studenten06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation06.03.2007
§ 32 - Hochschulzugang06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 33 - Hochschulzugangsberechtigung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 34 - Immatrikulation06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 35 - Immatrikulation mit Kleiner Matrikel06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 36 - Immatrikulationsvoraussetzungen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 37 - Immatrikulationshindernisse, Befristung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 38 - Rücknahme der Immatrikulation06.03.2007
§ 39 - Rückmeldung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 40 - Beurlaubung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 41 - Nebenhörer und Gasthörer06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 42 - Exmatrikulation06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 43 - Vorbereitungsstudium06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 44 - Immatrikulationsordnung06.03.2007
Kapitel 2 - Studentenschaft06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 45 - Rechtsstellung und Aufgaben06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 46 - Beiträge06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 47 - Haushaltswirtschaft06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform06.03.2007
Kapitel 1 - Allgemeines06.03.2007
§ 48 - Semesterzeiten06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 49 - Teilnahme an Lehrveranstaltungen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 50 - Lehrangebot06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 51 - Studienberatung06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 2 - Studium06.03.2007
§ 52 - Studienziele06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 53 - Studiengänge06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 54 - Bachelor- und Masterstudiengänge06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 55 - Regelstudienzeit06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 56 - Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 57 - Einstufungsprüfung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 58 - Kontaktstudium06.03.2007 bis 11.05.2018
§ 58a - (weggefallen)06.03.2007
§ 59 - Fernstudium, Multimedia06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 60 - Weiterbildung06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 3 - Prüfungen und Hochschulgrade06.03.2007
§ 61 - Prüfungen und Leistungspunktsystem06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 62 - Prüfungsordnungen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 63 - (weggefallen)06.03.2007
§ 64 - Hochschulgrade06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 64a - (weggefallen)06.03.2007
§ 64b - Führung von ausländischen Graden06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 65 - Promotion06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 66 - Habilitation06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 67 - Akademische Ehrungen06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 4 - Studienreform06.03.2007
§ 68 - Studienreform06.03.2007
§ 68a - Zentrum für Lehrerbildung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 69 - Qualitätsmanagement06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil VI - Forschung06.03.2007
§ 70 - Aufgaben und Förderung der Forschung06.03.2007
§ 71 - Koordination der Forschung06.03.2007 bis 31.08.2020
§ 72 - Forschungsschwerpunkte06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 73 - (weggefallen)06.03.2007
§ 74 - Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter06.03.2007
§ 75 - Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 76 - (weggefallen)06.03.2007
§ 77 - Künstlerische Entwicklungsvorhaben06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen06.03.2007
Kapitel 1 - Zentrale Organe und Hochschulleitung06.03.2007
§ 78 - Zentrale Organe06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 79 - (weggefallen)06.03.2007 bis 28.02.2020
§ 80 - Akademischer Senat06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 81 - Aufgaben des Rektorats und des Rektors06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 82 - Rechtsstellung des Rektors06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 83 - Wahl des Rektors06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 84 - Konrektoren06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 85 - Kanzler06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 2 - Fachbereiche06.03.2007 bis 02.03.2023
§ 86 - Fachbereiche06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 87 - Aufgaben des Fachbereichsrats06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 88 - Fachbereichsrat06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 89 - Dekanat06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 90 - Studienkommission06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 91 - Institute06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 3 - Sonstige Organisationseinheiten06.03.2007
§ 92 - Wissenschaftliche Einrichtungen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 93 - (weggefallen)06.03.2007 bis 02.03.2023
§ 94 - (weggefallen)06.03.2007
§ 95 - (weggefallen)06.03.2007
Kapitel 406.03.2007
§ 96 - Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule06.03.2007 bis 30.06.2010
Kapitel 5 - Staats- und Universitätsbibliothek06.03.2007
§ 96a - Rechtsstellung06.03.2007
§ 96b - Direktor06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 96c - Aufgaben06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 96d - Haushalt06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 96e - (weggefallen)06.03.2007
§ 96f - (weggefallen)06.03.2007
Kapitel 6 - Gemeinsame Bestimmungen06.03.2007
§ 97 - Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 98 - (weggefallen)06.03.2007
§ 99 - Wahlen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 100 - Öffentlichkeit06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 101 - Beschlüsse06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 102 - (weggefallen)06.03.2007
Teil VIII - Hochschulplanung06.03.2007
§ 103 - Hochschulentwicklungsplan06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 104 - Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan06.03.2007
§ 105 - Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 105a - Ziel- und Leistungsvereinbarungen06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil IX - Haushalt06.03.2007
§ 106 - Haushalt06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 107 - Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen06.03.2007
§ 108 - Vermögens- und Haushaltswirtschaft06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 109 - Gebühren und Entgelte06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 109a - Studienkonten06.03.2007 bis 30.09.2020
§ 109b - Verwaltungskostenbeitrag06.03.2007 bis 12.12.2011
Teil X - Genehmigungen und Aufsicht06.03.2007
§ 110 - Genehmigungen06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 111 - Aufsicht06.03.2007 bis 30.06.2010
Teil XI - Besondere Bestimmungen06.03.2007
§ 112 - Nichtstaatliche Hochschulen06.03.2007 bis 27.12.2009
§ 113 - (weggefallen)06.03.2007 bis 02.03.2023
§ 114 - Staatliche Anerkennung06.03.2007 bis 30.06.2010
§ 115 - (weggefallen)06.03.2007
§ 116 - Ordnungswidrigkeit06.03.2007 bis 12.12.2011
§ 117 - Übergangsvorschriften06.03.2007 bis 12.12.2011

Bremisches Hochschulgesetz

Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten06.03.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.03.2007 bis 27.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 305, 311)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339
Gliederungsnummer:221-a-1

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juris-Abkürzung: HSchulG BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-a-1
juris-Abkürzung:HSchulG BR 2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-a-1
Bremisches Hochschulgesetz
in der Fassung vom 9. Mai 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.03.2007 bis 27.12.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 305, 311)
Inhaltsverzeichnis
Teil I
- Grundlagen -
§ 1Geltungsbereich
§ 2Rechtsstellung
§ 3Satzungen
§ 4Aufgaben
§ 5Mitglieder und Angehörige
§ 6Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte
§ 7Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium
§ 7aGrundsätze guter wissenschaftlicher Praxis
§ 8Verwendung von Tieren
§ 9Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 10Staatliche Angelegenheiten
§ 11Verarbeitung personenbezogener Daten
Teil II
- Weiterentwicklung des Hochschulwesens -
§ 12Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit
§ 13Einrichtungen mehrerer Hochschulen
§ 13aReformklausel
Teil III
- Personal -
Kapitel 1
- Gemeinsame Bestimmungen -
§ 14Personalwesen
§ 15Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule
Kapitel 2
- Wissenschaftliches und künstlerisches Personal -
§ 16Hochschullehrer
§ 17Akademische Bezeichnung "Professor"
§ 18Berufung von Hochschullehrern
§ 19(weggefallen)
§ 20Gemeinsames Berufungsverfahren
§ 21Mitarbeiter nach altem Recht
§ 21a(weggefallen)
§ 21b(weggefallen)
§ 21cSonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse
§ 22Nebentätigkeit der Hochschullehrer
§ 23Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
§ 24Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 24aLektoren
§ 25Honorarprofessoren
§ 26Lehrbeauftragte
§ 27Studentische Hilfskräfte
§ 28Lehrbefähigung
§ 29Lehrverpflichtung
Kapitel 3
- Sonstige Mitarbeiter -
§ 30Sonstige Mitarbeiter
§ 31(weggefallen)
Teil IV
- Studenten -
Kapitel 1
- Hochschulzugang und Immatrikulation -
§ 32Hochschulzugang
§ 33Hochschulzugangsberechtigung
§ 34Immatrikulation
§ 35Immatrikulation mit Kleiner Matrikel
§ 36Immatrikulationsvoraussetzungen
§ 37Immatrikulationshindernisse, Befristung
§ 38Rücknahme der Immatrikulation
§ 39Rückmeldung
§ 40Beurlaubung
§ 41Nebenhörer und Gasthörer
§ 42Exmatrikulation
§ 43Vorbereitungsstudium
§ 44 Immatrikulationsordnung
Kapitel 2
- Studentenschaft -
§ 45Rechtsstellung und Aufgaben
§ 46Beiträge
§ 47Haushaltswirtschaft
Teil V
- Studium, Prüfungen und Studienreform -
Kapitel 1
- Allgemeines -
§ 48Semesterzeiten
§ 49Teilnahme an Lehrveranstaltungen
§ 50Lehrangebot
§ 51Studienberatung
Kapitel 2
- Studium -
§ 52Studienziele
§ 53Studiengänge
§ 54 Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 55Regelstudienzeit
§ 56Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 57Einstufungsprüfung
§ 58Kontaktstudium
§ 58a(weggefallen)
§ 59Fernstudium, Multimedia
§ 60Weiterbildung
Kapitel 3
- Prüfungen und Hochschulgrade -
§ 61Prüfungen und Leistungspunktsystem
§ 62Prüfungsordnungen
§ 63(weggefallen)
§ 64Hochschulgrade
§ 64a(weggefallen)
§ 64bFührung von ausländischen Graden
§ 65Promotion
§ 66Habilitation
§ 67Akademische Ehrungen
Kapitel 4
- Studienreform -
§ 68Studienreform
§ 68aZentrum für Lehrerbildung
§ 69Qualitätsmanagement
Teil VI
- Forschung -
§ 70Aufgaben und Förderung der Forschung
§ 71Koordination der Forschung
§ 72Forschungsschwerpunkte
§ 73(weggefallen)
§ 74Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter
§ 75Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter
§ 76(weggefallen)
§ 77Künstlerische Entwicklungsvorhaben
Teil VII
- Aufbau und Organisation der Hochschulen -
Kapitel 1
- Zentrale Organe und Hochschulleitung -
§ 78Zentrale Organe
§ 79(weggefallen)
§ 80Akademischer Senat
§ 81Aufgaben des Rektorats und des Rektors
§ 82Rechtsstellung des Rektors
§ 83Wahl des Rektors
§ 84Konrektoren
§ 85Kanzler
Kapitel 2
-Fachbereiche -
§ 86Fachbereiche
§ 87Aufgaben des Fachbereichsrats
§ 88Fachbereichsrat
§ 89Dekanat
§ 90Studienkommission
§ 91Institute
Kapitel 3
- Sonstige Organisationseinheiten -
§ 92Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 93(weggefallen)
§ 94(weggefallen)
§ 95(weggefallen)
Kapitel 4
§ 96Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Kapitel 5
- Staats- und Universitätsbibliothek -
§ 96aRechtsstellung
§ 96bDirektor
§ 96cAufgaben
§ 96dHaushalt
§ 96e(weggefallen)
§ 96f(weggefallen)
Kapitel 6
- Gemeinsame Bestimmungen -
§ 97Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung
§ 98(weggefallen)
§ 99Wahlen
§ 100Öffentlichkeit
§ 101Beschlüsse
§ 102(weggefallen)
Teil VIII
- Hochschulplanung -
§ 103Hochschulentwicklungsplan
§ 104Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan
§ 105Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan
§ 105aZiel- und Leistungsvereinbarungen
Teil IX
- Haushalt -
§ 106Haushalt
§ 107Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen
§ 108Vermögens- und Haushaltswirtschaft
§ 109Gebühren und Entgelte
§ 109aStudienkonten
§ 109bVerwaltungskostenbeitrag
Teil X
- Genehmigung und Aufsicht -
§ 110Genehmigungen
§ 111Aufsicht
Teil XI
- Besondere Bestimmungen -
§ 112Nichtstaatliche Hochschulen
§ 113(weggefallen)
§ 114Staatliche Anerkennung
§ 115(weggefallen)
§ 116Ordnungswidrigkeit
§ 117Übergangsvorschriften

Teil I
Grundlagen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 2 Satz 1; für staatlich anerkannte und andere nichtstaatliche Hochschulen gilt es nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Staatliche Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universität Bremen als wissenschaftliche Hochschule, die Hochschule für Künste als künstlerische Hochschule und als Fachhochschulen die Hochschule Bremen und die Hochschule Bremerhaven. Die Rechtsverhältnisse der Hochschule für Öffentliche Verwaltung werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von staatlichen Hochschulen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Andere als die staatlichen oder die nach § 112 staatlich anerkannten Hochschulen oder genehmigten Niederlassungen dürfen die Bezeichnung "Universität" oder "Hochschule" oder eine entsprechende fremdsprachige Bezeichnung weder allein noch in einer Wortverbindung führen.

(5) Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.

§ 2
Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

(2) Die Hochschulen sind berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 3
Satzungen

Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Die Grundordnung kann weitere, in diesem Gesetz nicht geregelte Rechte und Verfahrensbeteiligungen von Frauenbeauftragten nach § 6 sowie Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 vorsehen, sofern besondere Belange einer Gruppe berührt sind. Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.

§ 4
Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten die Studenten durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel mindestens zwei Frauen mitwirken müssen, von denen eine Professorin sein soll.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer. Zu diesem Zweck können sie Einrichtungen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen.

(5) Die Hochschulen dienen der Weiterbildung insbesondere durch Forschung, weiterbildendes Studium und Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten mit Kindern und von behinderten Studenten. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studenten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können.

(7) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Die Hochschulen pflegen die Kontakte zu ihren ehemaligen Studierenden und Absolventen durch Information und sonstige geeignete Maßnahmen. Die Hochschulen bemühen sich um private Förderer, Stifter und Stipendiengeber für die Einwerbung von zusätzlichen Finanzmitteln und sonstigen Ressourcen.

(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei.

(12) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit den Hochschulen bestimmen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die studienbegleitend eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschulen mit den Unternehmen geregelt. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sowie der jeweiligen Hochschulordnung. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem für die berufspraktische, studienbegleitende Ausbildung verantwortlichen Unternehmen.

§ 5
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten Studenten und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.

der Rektor,

2.

die Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren),

3.

die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,

4.

die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lektoren,

5.

die sonstigen Mitarbeiter,

6.

die Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21.

Die Konrektoren der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

1.

die Hochschullehrer,

2.

die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die Mitarbeiter nach § 21 sowie die Doktoranden,

3.

die Studenten,

4.

die sonstigen Mitarbeiter

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und Lektoren sind der Gruppe nach Nummer 2 zugeordnet. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren, die Privatdozenten nach § 66 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozenten, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge, Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.

§ 6
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte

(1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt beim Rektor, für die Fachbereiche beim Dekan, soweit sie nicht durch Gesetz dem Fachbereichsrat übertragen ist. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen unterstützt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes haben nur die Frauen der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 das Wahlrecht zur Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz; die so gewählte Frauenbeauftragte nimmt die Aufgaben und Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur hinsichtlich dieser Frauen wahr.

(3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.

(4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen für Frauen in der Wissenschaft. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor zu beanstanden.

(5) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen und schlägt sie dem Akademischen Senat zur Bestellung als Zentrale Frauenbeauftragte vor. Die Zentralen Frauenbeauftragten sind von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.

(6) Die Zentralen Frauenbeauftragten sind an den Entscheidungen des Rektorats zu beteiligen, soweit frauenspezifische Belange betroffen sind, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Frauengleichstellungsrichtlinien der Hochschulen. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(7) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

§ 7
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben im Rahmen ihres Haushalts sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zu beachten sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 11a und b der Landesverfassung. Alle an Forschung und Lehre Beteiligten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Werden ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule Forschungsmethoden oder -ergebnisse bekannt, die die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das friedliche Zusammenleben der Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen bedrohen können, soll dies öffentlich gemacht und in der Hochschule erörtert werden.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

§ 7a
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Sie sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Sie haben anerkannte ethische Verfahrensweisen und Grundprinzipien einzuhalten, sie müssen Plagiarismus jeder Art vermeiden und den Grundsatz des geistigen Eigentums wahren, die gesellschaftliche Relevanz ihrer Forschung sicherstellen sowie erforderliche Genehmigungen einholen. Alle an einer Hochschule Lehrenden sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre im Hinblick auf die Lehr- und Prüfungsinhalte, die Sicherstellung des geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebes und die Beratung der Studierenden verpflichtet. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 8
Verwendung von Tieren

(1) Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.

(3) Die Hochschulen setzen Kommissionen ein oder beteiligen sich an Kommissionen nach § 15 des Tierschutzgesetzes, die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen unter Beachtung von Artikel 20a des Grundgesetzes, Artikel 11b der Landesverfassung und den Anforderungen des Tierschutzgesetzes begutachten und Empfehlungen aussprechen.

(4) § 7 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

§ 9
Selbstverwaltungsangelegenheiten

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschulen, die nicht durch Gesetz oder nach § 4 Abs. 12 als staatliche Angelegenheiten übertragen sind. Die Hochschulen nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft wahr.

§ 10
Staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen die Wirtschafts- und Personalverwaltung als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind:

1.

die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel,

2.

das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

3.

die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen,

4.

Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Ziel- und Leistungsvereinbarung übertragen sind,

5.

die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.

(2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben

1.

bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

2.

bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

3.

bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen und dualen Studienangeboten nach § 4 Abs. 12,

4.

bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen.

(4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Hochschulen unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft gemäß § 111.

§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidaten, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen (Alumni), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

1.

Zulassung

2.

Immatrikulation

3.

Rückmeldung

4.

Beurlaubung

5.

Exmatrikulation

6.

Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen

7.

Durchführung von Praktika und Auslandssemestern

8.

Nutzung von Hochschuleinrichtungen

9.

Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung

10.

Kontaktpflege mit Alumni

11.

Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten

12.

Berechnung des Studienguthabens nach § 109a in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz einschließlich Festsetzung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz in der jeweils geltenden Fassung

13.

Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109b

14.

Hochschulstatistik

15.

Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a

16.

Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

17.

Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

18.

Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4.

Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studienbewerber und Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren nach § 7 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist.

(2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.

(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Studentenschaft, anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen oder des Studentenwerks benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Satz 1 betrifft insbesondere die Durchführung von Wahlen in der Studentenschaft sowie Mitteilungen über die Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk. § 13 des Bremischen Datenschutzgesetzes findet sinngemäße Anwendung.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

1.

welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,

2.

welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,

3.

die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.


Teil II
Weiterentwicklung des Hochschulwesens

§ 12
Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit

(1) Zur besseren Aufgabenerfüllung wirken die staatlichen Hochschulen untereinander und mit anderen Hochschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch außerhalb der Landesgrenzen und im europäischen und außereuropäischen Raum, zusammen.

(2) Führen Hochschulen einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, wird jeweils eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen. Die Hochschulen haben durch die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen die Voraussetzungen einer gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen zu schaffen. Sie haben Regelungen zur Berechnung von Studienguthaben und zur Erhebung von Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 treffen die Hochschulen untereinander oder mit den in Absatz 1 genannten anderen Einrichtungen Vereinbarungen, die gemeinsame Gremien mit bestimmten Entscheidungsbefugnissen vorsehen sollen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung für einen integrierten Studiengang, der mehrere Hochschulen betrifft, setzen die betroffenen Hochschulen durch Vereinbarung ein gemeinsames Gremium ein, das für den Bereich dieses Studiengangs Aufgaben des Fachbereichsrates wahrnimmt.

(5) Soweit es für das Zusammenwirken der Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können hauptberuflich tätige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 mehreren, auch auswärtigen Hochschulen als Mitglieder zugeordnet werden. Die Zuordnung bestimmt das Maß der Wahrnehmung ihrer hauptberuflichen Aufgaben an der einzelnen Hochschule. Die Rechtsstellung der Bediensteten wird im Übrigen durch die ursprüngliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, ansonsten durch die Zuordnung bei der Einstellung bestimmt.

§ 13
Einrichtungen mehrerer Hochschulen

(1) Mehrere Hochschulen können zur Sicherstellung ihrer angemessenen Versorgung gemeinsame Verwaltungseinrichtungen, Betriebseinheiten oder wissenschaftliche Einrichtungen bilden, ändern oder auflösen. Die Einrichtung ist einer Hochschule federführend zuzuordnen.

(2) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 können hochschulübergreifende gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheiten für Forschung und Lehre bilden. Den Rektoraten der Hochschulen steht das Initiativrecht zu. Die Akademischen Senate aller beteiligten Hochschulen beschließen über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Das Nähere regelt eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die von den Akademischen Senaten zu beschließen und von den Rektoren zu genehmigen ist. Die Satzung bestimmt insbesondere die Aufgaben, die Struktur, die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen, die Leitung, die Haushaltsmittel und die Personal- sowie die sonstigen Ressourcen der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit. In der Satzung ist die Hochschule zu bestimmen, der die gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit zuzuordnen ist. Der Rektor dieser Hochschule ist Dienstvorgesetzter der in der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätigen Beamten und Vorgesetzter der sonstigen Beschäftigten. § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Auswahl des Leiters der Organisationseinheit erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Der Rektor nach Satz 6 und 7 bestellt den Leiter. Ihm ist der Leiter der Organisationseinheit verantwortlich. Dem Leiter der Organisationseinheit kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen die Organisationseinheit betreffenden Angelegenheiten übertragen werden.

§ 13a
Reformklausel

(1) Abweichend von den §§ 86 bis 88, 90 sowie 92 können die Hochschulen zur Erprobung eine abweichende Organisationsstruktur durch eine nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 genehmigungspflichtige Grundordnung oder sonstige genehmigungspflichtige Hochschulordnung vorsehen. Die Hochschulen können Fachbereiche zusammenfassen und anstelle von Fachbereichen andere Organisationseinheiten und Untereinheiten vorsehen sowie Forschung und Lehre in neu gestalteter Weise verbinden. Die Hochschulordnung regelt das Nähere über die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Organe und die Aufgaben der Organisationseinheiten und Untereinheiten sowie die Wahl der Mitglieder des Dekanats oder eines entsprechenden Leitungsorgans. Den jeweiligen Leitungsorganen können abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes Rechte hinsichtlich der Gestaltung der Lehre und der Prüfungen übertragen werden.

(2) Dem Rektorat steht das Initiativrecht zu. Das Rektorat legt die vom Akademischen Senat beschlossene Ordnung gemäß Absatz 1 dem Senator für Bildung und Wissenschaft zur Genehmigung vor.

(3) Die abweichende Organisationsstruktur wird zunächst befristet für bis zu sechs Jahre eingeführt. Rechtzeitig vor dem Auslaufen dieser Frist hat eine Evaluation der abweichenden Organisationsstruktur durch eine Expertenkommission zu erfolgen. Bei nachgewiesener Bewährung kann eine Verlängerung der Genehmigung der Hochschulordnung im Rahmen der Geltungsdauer nach § 117 Abs. 7 erteilt werden.

(4) Für einzelne Forschungs- und Lehrbereiche von besonderer Bedeutung und Dauer können rechtsfähige Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung und Mitgliedschaft von staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, staatlich geförderten Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen gebildet werden. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die an dem jeweiligen Forschungs- oder Lehrbereich beteiligten Mitglieder und Angehörigen gemäß den geltenden Hochschulgesetzen sowie durch Gründungssatzung bestimmte sonstige natürliche oder juristische Personen. Die Bildung einer Teilkörperschaft bedarf bei den Hochschulen nach § 1 Abs. 2 eines Beschlusses des Rektorats und des Akademischen Senats. Die Teilkörperschaft nimmt insbesondere die Aufgaben nach § 4 wahr und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Ihre Organisationsstruktur bestimmt sie im Rahmen dieses Gesetzes selbst. Das Nähere regelt sie durch eine Grundordnung, die im Hinblick auf die Beteiligung von Hochschulen nach § 1 Abs. 2 der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedarf. Die Teilkörperschaft hat das Recht, Studierende aufzunehmen und einzuschreiben, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen sowie Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse verbleibt bei den beteiligten Hochschulen, soweit diese nicht durch Rechtsakt übertragen worden sind. Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Der Teilkörperschaft werden Haushaltsmittel als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen zugewiesen. Die Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich der Wahrung der Rechte eines Landesrechnungshofs sind durch die Grundordnung festzulegen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, die der Teilkörperschaft übertragen werden, und zur Leitungs- und Selbstverwaltungsstruktur der Teilkörperschaft durch Rechtsverordnung treffen. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens der Grundordnung zu laufen beginnt.

Teil III
Personal

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 14
Personalwesen

(1) Die an den Hochschulen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden von den Hochschulen wahrgenommen, soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung übertragen worden sind. Der Rektor entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten.

(2) Soweit der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.

§ 15
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule

(1) Die Zuweisung der Stellen und sonstigen Personalmittel an die Einrichtungen und Organisationseinheiten, auch soweit sie auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 oder § 13a eingerichtet sind, nimmt das jeweilige Rektorat nach Maßgabe des Haushalts und des Bedarfs sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft nach § 105a unter Beachtung der hochschulinternen Grundsätze zur Qualitätssicherung von Forschung und Lehre sowie zur leistungsbezogenen Mittelvergabe vor.

(2) Der Rektor führt die Entscheidungen nach Absatz 1 herbei. Die Leiter oder Sprecher der Einrichtungen und Organisationseinheiten im Sinne von Absatz 1 führen die Entscheidungen für die von ihnen vertretenen Einrichtungen und Organisationseinheiten herbei. Kommt eine notwendige Entscheidung nicht fristgerecht zustande, gilt § 81 Abs. 6 entsprechend.

(3) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Beamten an der Hochschule. Dienstvorgesetzter des Rektors ist der Senator für Bildung und Wissenschaft. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten der Hochschule. Vorgesetzter der den Einrichtungen und Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten, mit Ausnahme der Hochschullehrer, ist der jeweilige Leiter oder Sprecher, Wer im übrigen Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Organisationsaufbau der Hochschule. Soweit die Bediensteten für Aufgaben unmittelbar in Forschung und Lehre eingesetzt sind, ohne eigenverantwortlich tätig zu werden, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Hochschullehrers.

(4) Die Leiter oder Sprecher der Einrichtungen und Organisationseinheiten nach Absatz 1, für die zentrale Verwaltung der Rektor, sind für die Personalauswahl zuständig; dabei ist die Beteiligung der betroffenen Bereiche sicherzustellen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Über die Umsetzung oder Versetzung eines Bediensteten entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen der Rektor.

(6) Der Rektor hat das Recht zur Teilnahme an den Verfahren der Personalauswahl, Er überprüft die Personalentscheidung und kann erneute Befassung verlangen.

(7) Der Rektor ist für die Beteiligung des Personalrats zuständig; er soll den Leiter oder Sprecher der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen nach Absatz 1 hinzuziehen. Der Rektor kann diese Aufgabe einem anderen Rektoratsmitglied übertragen.

Kapitel 2
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 16
Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern sowie die sonstigen Aufgaben der Hochschule nach § 4 nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen haben die Hochschullehrer an der eigenen Hochschule oder im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 oder § 13 Abs. 2 an anderen Hochschulen oder an anderen Einrichtungen nach § 13a Abs. 4 Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen einschließlich der fachspezifischen Beteiligung an fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots gefassten Entscheidungen des Dekanats zu verwirklichen, insbesondere die ihnen zu diesem Zweck übertragenen Lehraufgaben wahrzunehmen. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie Teil des Studiengangs ist, sowie an der Lehre in dualen Studiengängen nach § 4 Abs. 12, an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung sowie der Betreuung der Studierenden, an der Förderung des Wissens- und Technologietransfers und an der wissenschaftlichen Weiterbildung zu beteiligen. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule und an Prüfungen sowie Prüfungsverfahren mit und beteiligen sich insbesondere im Rahmen ihrer Betreuungsfunktion an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Hochschullehrer erfüllen ihre Dienstpflichten am Dienstort, ausgenommen davon sind Aufgaben, die aus sachlichen Gründen die Abwesenheit erfordern. Die Dekane haben ergänzend zu den Regelungen in der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und den abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen für eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Hochschullehrer auch außerhalb der Veranstaltungszeit Sorge zu tragen. Lehre, die über die nach Maßgabe der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in Verbindung mit der Berufungsvereinbarung zu erteilenden Lehrveranstaltungsstunden hinaus im Rahmen eines Lehrauftrages ohne Zeitausgleich erteilt wird, gehört nicht zum Hauptamt. Lehre im Sinne von Satz 6 ist gesondert zu vergüten.

(3) Zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrer gehört die Erstattung von Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen auch ohne besondere Vergütung auf Anforderung ihrer Hochschule oder des Senators für Bildung und Wissenschaft. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Hochschullehrers vom Rektor zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.

(4) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach § 29 muss jedem Hochschullehrer mindestens die Zeit für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten belassen werden, die für eine seinen Dienstaufgaben und den Zielen des § 4 entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung in der Berufungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in Abständen von in der Regel fünf Jahren. Eine Änderung wird entsprechend den Erfordernissen der Hochschulentwicklung und Wissenschaftsplanung auf Antrag der Hochschule vorgenommen. Der Rektor oder der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Benehmen mit dem Rektor Hochschullehrern auf ihren Antrag für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung oder künstlerischen Entwicklung nach § 77 übertragen, wenn in dem Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sind, Für die Dauer der Aufgabenübertragung kann die Lehrverpflichtung abweichend von der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung geregelt werden.

(6) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu; Aufgaben in der Forschung dürfen in der Hochschule wahrgenommen werden, soweit nicht nach den Feststellungen des zuständigen Dekans dadurch die Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und die Rechte und Pflichten von Hochschulmitgliedern beeinträchtigt werden. Den in den Ruhestand getretenen Professoren können Lehraufträge erteilt werden. Diese können entgeltlich sein.

§ 17
Akademische Bezeichnung "Professor"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder Juniorprofessor, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor oder Juniorprofessor oder der Bestellung zum Honorarprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen. Privatdozenten nach § 66 Abs. 2 kann der Rektor der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung "Professor" verleihen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors nach § 5 übertragen. § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Professor die akademische Bezeichnung "Professor" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würden.

§ 18
Berufung von Hochschullehrern

(1) Der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus. Im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

(2) Die Hochschulen regeln das weitere Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung. Sie sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5, wobei den sonstigen Mitarbeitern nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von in der Regel mindestens zwei Frauen, davon eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. In der Regel sind Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen. Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen.

(3) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an den Senator für Bildung und Wissenschaft weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.

(4) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch den Senator für Bildung und Wissenschaft in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers gestützt sind, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

(5) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und der Senator für Bildung und Wissenschaft dies im Einvernehmen vorsehen.

(6) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.

(7) Bei der Berufung von Hochschullehrern können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(8) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen der Senator für Bildung und Wissenschaft und die Hochschule gemeinschaftlich; sie treffen die Entscheidung über Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge im Einvernehmen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft abschließend. Die Verhandlungen über die Ausstattung führt der Rektor unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind. Zusagen über die Ausstattung nach Satz 3, die Professoren vor dem 1. Juni 1999 unbefristet gegeben worden sind, gelten als bis zum 31. Mai 2005 befristet.

§ 19
(weggefallen)

§ 20
Gemeinsames Berufungsverfahren

(1) Ist mit der ausgeschriebenen Professur die Übernahme einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung verbunden, wird ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der Forschungseinrichtung durchgeführt.

(2) Es wird ein gemeinsames Gremium gebildet, das seinen Berufungsvorschlag dem Rektorat der Hochschule und dem satzungsgemäß zuständigen Leitungsorgan der Forschungseinrichtung zur Entscheidung und zum weiteren Verfahren nach § 18 vorlegt. Das gemeinsame Gremium gibt dem beteiligten Fachbereich oder dem auf der Grundlage von § 13a sonst zuständigen Organ vorab Gelegenheit, binnen einer Frist von in der Regel zwei Wochen zu dem Berufungsvorschlag Stellung zu nehmen.

(3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert für das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium Vertreter des oder der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind.

(4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium müssen die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer der Hochschule und diejenigen Vertreter der Forschungseinrichtung, die den Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen sind, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(5) Der gemeinsame Berufungsvorschlag ist entsprechend der Beschlussfassung des Rektorats der Hochschule und des Leitungsorgans der Forschungseinrichtung an den Senator für Bildung und Wissenschaft weiterzuleiten.

(6) Nach Maßgabe einer für den Einzelfall oder allgemein als Kooperationsvereinbarung abzuschließenden vertraglichen Regelung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung kann mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft von den Bestimmungen des § 18 abgewichen werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Landesrechts der weiteren beteiligten Hochschule entsprechend, wenn die ausgeschriebene Professur eine Kooperationsprofessur mehrerer Hochschulen verschiedener Bundesländer ist.

§ 21
Mitarbeiter nach altem Recht

Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt.

§ 21a
(weggefallen)

§ 21b
(weggefallen)

§ 21c
Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Soweit für Hochschullehrer oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 165h Abs. 3 Bremisches Beamtengesetz entsprechend.

§ 22
Nebentätigkeit der Hochschullehrer

(1) Die Anzeige nach § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer tätig ist, zu leiten.

(2) Der Dekan oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

(3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Abs. 2 Satz 6 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht.

§ 23
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, erbringen sie wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Neben Beamtenverhältnissen können auch befristete und unbefristete Dienstverhältnisse für Angestellte begründet werden.

(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten als Dienstaufgabe Gelegenheit zu weiterer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation, gegeben werden; dafür kann nach Maßgabe des Dienstverhältnisses bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.

§ 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie können befristet und unbefristet beschäftigt werden.

§ 24a
Lektoren

(1) Lektoren führen selbstständig Lehrveranstaltungen nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses durch. Der Rektor kann Ihnen auf Vorschlag des Dekanats weitere Aufgaben, auch in der Forschung, zur selbstständigen Erledigung übertragen. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Lektoren können befristet und unbefristet beschäftigt werden.

(2) An der Universität führen sie die Bezeichnung "Universitätslektoren".

§ 25
Honorarprofessoren

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors nach § 5 übertragen. Das Recht, das Amt eines Rektors, Konrektors oder Dekans auszuüben, ist ausgeschlossen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Zugleich mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist festzulegen, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung einschließlich der Beteiligung an Prüfungen, eine Forschungsverpflichtung oder eine Verpflichtung in Forschung und Lehre besteht. In besonders zu begründenden Fällen kann von der Bestimmung einer Verpflichtung nach Satz 1 abgesehen werden.

(3) Der Vorschlag der Hochschule erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Er ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.

(4) Ist die Bestellung unbefristet erfolgt, endet die Rechtsstellung eines Honorarprofessors durch Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nachkommt. Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule.

§ 26
Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden

1.

zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots,

2.

für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf,

3.

für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt,

4.

für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist.

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder der Beauftragte auf eine Vergütung verzichtet.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen.

(5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erlässt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers durch den Studiendekan oder einen vom Dekanat beauftragten Hochschullehrer zu regeln ist.

§ 27
Studentische Hilfskräfte

Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen.

§ 28
Lehrbefähigung

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 165b Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.

(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.

§ 29
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lektoren, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Rahmen des § 23 Abs. 1 sowie der Mitarbeiter nach § 21 kann vom Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen.

(2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor Hochschullehrer nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Zusammenwirken mit dem Rektor vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Kapitel 3
Sonstige Mitarbeiter

§ 30
Sonstige Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiter sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.

§ 31
(weggefallen)

Teil IV
Studenten

Kapitel 1
Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 32
Hochschulzugang

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifikationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

(2) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(3) Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 immatrikuliert werden.

(4) Zulassungsbeschränkungen, deren Voraussetzungen und das Verfahren werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(5) Über Widersprüche, die gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Studium und in Immatrikulationsangelegenheiten eingelegt worden sind, entscheidet der Rektor.

§ 33
Hochschulzugangsberechtigung

(1) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an der Universität Bremen wird erworben durch

1.

das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule oder durch das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung für Nichtschüler (allgemeine Hochschulreife) im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

2.

das Bestehen der Zwischen- oder der Abschlussprüfung an einer Fachhochschule der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit deren Zwischen- oder Abschlussprüfung nach dem Recht des jeweiligen Landes als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist; im Falle einer nach dem 31. März 2002 abgelegten Zwischenprüfung an einer Fachhochschule (Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses) beschränkt sich die Zugangsberechtigung auf die der Zwischenprüfung zugrunde liegende Fachrichtung; § 56 Abs. 1 bleibt unberührt;

3.

das Bestehen der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder einer entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit sie als Hochschulzugangsberechtigung nach dem Recht des jeweiligen Landes anerkannt ist;

4.

eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

5.

eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Universität allein oder in Verbindung mit einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife der allgemeinen Hochschulreife nach Nummer 1 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Universität Bremen durch eine Ordnung.

(2) Zum Studium an der Hochschule für Künste wird die Hochschulzugangsberechtigung erworben durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 3, 4 oder 5 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium. Das Nähere regelt der Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung. Der Nachweis der künstlerischen Befähigung oder der besonderen künstlerischen Befähigung wird durch eine Prüfung nach einer von der Hochschule erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt; für die Zulassung zur Prüfung und ihren Umfang sowie die Leistungsbewertung und das Prüfungsverfahren gilt § 62 sinngemäß.

(3) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an den Fachhochschulen wird erworben durch

1.

die Hochschulreife nach Absatz 1;

2.

ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife;

3.

eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

4.

eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Hochschule allein oder in Verbindung mit anderen Zugangsvoraussetzungen der Fachhochschulreife nach Nummer 2 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(4) Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung, die nur zu einem Studium in bestimmten Studiengängen oder Studienfächern an einer bestimmten Hochschulart berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur ein entsprechendes Studium aufnehmen. Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität hebt die Fachbindung auf.

(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer

1.

die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden hat oder

2.

ein Kontaktstudium, ein Propädeutikum oder ein anderes weiterbildendes Studium an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfolgreich absolviert hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist.

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senator für Bildung und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach den Nummern 1 und 2, insbesondere die Mindestanforderungen hinsichtlich der Vorbildung und Vortätigkeit sowie der Weiterbildung; er kann ferner bestimmen, dass und seit wann Bewerber ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben müssen.

(6) Der Zugang zu einem konsekutiven oder nichtkonsekutiven Masterstudiengang setzt ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium voraus. Die Hochschulen bestimmen weitere Zugangsvoraussetzungen. Satz 1 gilt nicht für das Lehramtsstudium; die Zugangsvoraussetzungen werden insoweit durch das Bremische Lehrerausbildungsgesetz und die dazu ergangenen Ordnungen festgelegt.

(7) Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 1 können die Hochschulen für einzelne Studiengänge sowie das Lehramtsstudium über die Absätze 1 bis 5 hinausgehend besondere Kenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen oder den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Die besonderen qualitativen Anforderungen können in geeigneten Fällen während des Studiums erfüllt werden. Die Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bestimmen, dass der Zugang zu bestimmten Studiengängen vom Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse, sportlicher, musischer oder künstlerischer oder sonstiger studiengangsspezifischer Eignung abhängig ist. Für das Eignungsfeststellungsverfahren können fachspezifische Mindestnoten, Auswahlgespräche oder Tests oder eine Kombination dieser Kriterien zugrunde gelegt werden. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere die zugrunde zu legenden Auswahlkriterien, das Verfahren, die Rechtsmittel und die Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit besonderer Qualifikationsvoraussetzungen werden durch Hochschulsatzung festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.

(8) Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen und weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit oder entsprechende einschlägige Tätigkeiten voraus, in der Bewerber ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 oder ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zugleich die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben.

(9) Zu anderen Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung (§ 60) haben Bewerber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 Zugang.

(10) Schülern, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besonders begabt sind, kann im Einzelfall genehmigt werden, ohne Hochschulzugangsberechtigung und ohne Immatrikulation an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, die bei einem späteren einschlägigen Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnungen anerkannt werden.

§ 34
Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studenten auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation wird der Student Mitglied der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass der Student sein Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen kann.

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden sicher. Sie soll für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen.

(4) Studienanfänger werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor.

§ 35
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel

(1) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn die Bewerber glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die eine Prüfung als Abschluss

1.

einer Fortbildung zum Meister in Handwerk und Industrie oder einer nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Fortbildungsmaßnahme vergleichbaren Prüfung abgelegt haben,

2.

des Bildungsgangs einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einer nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel des Bildungsgangs vergleichbaren Prüfung abgelegt haben,

mit kleiner Matrikel für ein Probestudium in einem Studiengang immatrikulieren. Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Das Probestudium dauert bis zu zwei Semester; danach entscheidet die Hochschule unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Abs. 1 und über die Anrechnung dieser Studienleistungen auf das weitere Studium.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in modularisierten Studiengängen auf der Grundlage von Leistungspunkten entsprechend. Ein Semester entspricht in der Regel jeweils 30 Leistungspunkten.

(4) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden.

§ 36
Immatrikulationsvoraussetzungen

Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind:

1.

der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35,

2.

die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind,

3.

soweit erforderlich, der Nachweis nach § 33 Abs. 6 oder 7,

4.

bei Bewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei Fremdsprachenstudiengängen oder Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich.

5.

soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes,

6.

die Mitteilung über den ersten Wohnsitz,

7.

der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46 und 109 Abs. 3 sowie nach § 109a in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz und § 12 des Studentenwerksgesetzes; dies gilt nicht, wenn im Falle der Doppelimmatrikulation nach § 34 Abs. 1 Satz 3 die entsprechenden Beiträge an der anderen Hochschule gezahlt worden sind,

8.

ein Bewerbungsschreiben, das Aufschluss über die Motivation und Eignung des Studienbewerbers für das gewählte Studienfach gibt und zur Grundlage der Studienberatung durch die Hochschulen gemacht werden kann. Die Abgabe eines Bewerbungsschreibens kann durch Satzung der Hochschulen verbindlich festgelegt und als Ergänzung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. Der Hochschulzugang ist nicht von einer Bewertung der Inhalte des Bewerbungsschreibens abhängig.


§ 37
Immatrikulationshindernisse, Befristung

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

1.

die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt,

2.

an einer anderen Hochschule, außer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3, immatrikuliert ist,

3.

in dem Studiengang, unabhängig von den belegten Fächern, für den er die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat,

4.

durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation, verbunden mit einem Verbot der Wieder-Immatrikulation, vom Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

1.

die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule geforderten Unterlagen nicht vorlegt,

2.

die für die Immatrikulation vorgeschrieben Formen und Fristen nicht einhält.


§ 38
Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn

1.

sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

2.

sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


§ 39
Rückmeldung

Der Student muss sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden; § 37 gilt entsprechend.

§ 40
Beurlaubung

Der Student kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden. Die Hochschule kann eine frühere Beurlaubung zulassen, wenn und soweit die Eigenart des Studiengangs auf Grund der Prüfungsordnung oder der Immatrikulationsordnung dies gebietet. Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen. Die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz werden nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet. Diese Zeiten unterliegen auch nicht der Einschränkung aus Satz 1. Die Beurlaubungen nach Satz 1 bis 3 sollen nicht im Anschluss an Zeiten nach Satz 4 gewährt werden. Die Rückmeldepflichten nach § 39 in Verbindung mit § 37 bleiben von einer Beurlaubung unberührt.

§ 41
Nebenhörer und Gasthörer

(1) Die Hochschulen können Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Nebenhörer sind berechtigt, in den Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.

§ 42
Exmatrikulation

(1) Die Studierenden sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn die Studierenden die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden oder eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) Die Studierenden werden ohne Antrag exmatrikuliert, wenn sie sich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht zurückgemeldet haben, oder die Rückmeldung versagt worden ist.

(4) Studierende, die. mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstoßen, werden in der Regel exmatrikuliert. Gleiches gilt, wenn Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Hochschule ausgeübt werden oder wenn ein Studierender an den in Satz 1 genannten Handlungen als Anstifter oder Gehilfe teilnimmt oder mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwiderhandelt.

(5) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr wird die Mitgliedschaft in der Hochschule beendet.

(6) Mit der Exmatrikulation nach Absatz 4 ist eine Frist von in der Regel zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes ausgeschlossen ist.

§ 43
Vorbereitungsstudium

(1) Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber, denen sie die Aufnahme eines Fachstudiums nach bestandener Feststellungsprüfung an einem auswärtigen Studienkolleg zugesagt haben (Studienplatzgarantie) für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs als Student im Vorbereitungsstudium immatrikulieren. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen, für die Dauer der vorbereitenden Sprachkurse.

(2) Die Immatrikulation als Student im Vorbereitungsstudium berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Immatrikulation verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 44
Immatrikulationsordnung

(1) Die Hochschulen geben sich Immatrikulationsordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Immatrikulationsordnungen regeln die Voraussetzungen, Hindernisse und das Verfahren der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung und der Exmatrikulation.

Kapitel 2
Studentenschaft

§ 45
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die immatrikulierten Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

(2) Die Studentenschaft hat die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein Mandat wahr. Die Studentenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer nachfolgend unter Satz 4 Nr. 1 bis 6 beschriebenen Aufgaben Medien aller Art nutzen. Die Studentenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studenten,

2.

die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studentenschaft,

3.

im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studenten,

4.

die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studenten,

5.

die Pflege der Verbindung mit Studentenorganisationen und Studentenschaften anderer Hochschulen, auch überregional und international,

6.

die Förderung der Integration ausländischer Studierender.

(3) Die Studentenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors, Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studentenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlussfassung kann der Studentenrat eine Abstimmung in der Studentenschaft durchführen.

(4) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und der Allgemeine Studentenausschuss. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen.

(5) Dem Studentenrat gehören 25 Studenten an. Sind an einer Hochschule weniger als 1000 Studenten immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

(6) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studentenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten abgegeben werden. Der Allgemeine Studentenausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten und zwei weiteren Referenten. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

(7) Die Teilnehmer an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Vertreter in den Studentenrat und einen Vertreter in den Allgemeinen Studentenausschuss. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

(8) § 99 Abs. 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studentenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses vom Studentenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studentenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studentenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studentenschaft durch Satzung.

(9) Die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

(10) Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft unterliegt. Unbeschadet der Regelungen des § 111 Abs. 9 ist das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht berechtigt, die Studentenschaft zur recht- und gesetzmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Werden Beiträge nach § 46 für Zwecke verwandt, die nicht zu den Aufgaben der Studentenschaft nach § 45 gehören, kann das Rektorat befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

§ 46
Beiträge

(1) Die Studentenschaft kann von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragssatzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

(2) Die Beitragssatzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studenten und anderer Einnahmen der Studentenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studentenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird über die Landeshauptkasse Bremen eingezogen.

§ 47
Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studentenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor an die Stelle der Senatoren. Der Rektor kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.

(2) Der Allgemeine Studentenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studentenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studentenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studentenrat zu wählenden Studenten oder von einem vom Studentenrat zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studenten immatrikuliert, ist die Prüfung von einem Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studentenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden des Finanzreferenten vorzulegen. Der Rektor ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studentenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft.

(6) Die Studentenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.

Teil V
Studium, Prüfungen und Studienreform

Kapitel 1
Allgemeines

§ 48
Semesterzeiten

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft erlässt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.

§ 49
Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(1) Die Studenten haben das Recht, an allen Lehrveranstaltungen der Hochschule teilzunehmen, soweit nicht der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränkt oder von einem fortgeschrittenen Stand des Studiums abhängig gemacht ist, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung und zur vorrangigen Berücksichtigung der Studenten des betreffenden Studiengangs geboten ist.

(2) Die Hochschulen müssen Vorkehrungen treffen, dass die Studenten ihr Recht als Teilnehmer der einzelnen Lehrveranstaltung auf freie Meinungsäußerung zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung der Lehrveranstaltung in angemessener Weise ausüben können und dass die Durchführung der Lehrveranstaltung unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Für den Fall von Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren durch die Organe der zuständigen Organisationseinheit vorzusehen. In Eilfällen entscheidet der Rektor vorläufig.

§ 50
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbstständige Mitwirkung der Studenten an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.

(2) Die Lehrangebotsplanung soll auch die Bedürfnisse von Studenten berücksichtigen, die kein Vollzeitstudium absolvieren.

§ 51
Studienberatung

(1) Die Hochschule berät Studienbewerber und Studenten in allen Angelegenheiten des Studiums und unterrichtet sie insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studienberatung unterstützt den Studenten in seinem Studium, insbesondere bei der Wahl des Studienfachs und von Studienschwerpunkten sowie im Hinblick auf einen für ein berufliches Tätigkeitsfeld verwendbaren Studienabschluss, durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung.

(2) In der Hochschule obliegt einer zentralen Stelle die allgemeine Studienberatung. Diese ist mit der studienbegleitenden Fachberatung abzustimmen. Die studienbegleitende fachliche Beratung ist durch die Hochschullehrer in den Fachbereichen zu gewährleisten.

(3) Die zentrale Stelle erstellt Unterlagen über allgemeine und fächerübergreifende Studieninformationen sowie über einzelne Studiengänge und Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung möglicher Übergänge zwischen den Hochschulen.

(4) Die Hochschule informiert sich bis zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Sie gewährleistet darüber hinaus transparente, sowohl studienbegleitende als auch die Zwischen- und Abschlussprüfung vorbereitende. Studienberatungsangebote und wirkt auf die Wahrnehmung dieser Angebote durch die Studierenden hin. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(5) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Bildungsberatung, die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten mit den für die soziale Betreuung und die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen, insbesondere im Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei der damit verbundenen Konfliktberatung sowie bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf.

Kapitel 2
Studium

§ 52
Studienziele

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Studenten eine in einem beruflichen Tätigkeitsfeld anwendbare wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu vermitteln. Der Student soll lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Lehre und Studium sollen die dafür erforderlichen fachlichen Methoden und Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu selbstständigem Lernen und kritischer Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes vermitteln, die Befähigung zu Kooperation, Solidarität und Toleranz fördern und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.

(2) Die Ausbildung soll auf berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten und sich an deren Realität und Wandel orientieren; sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern.

§ 53
Studiengänge

(1) Die Studiengänge werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufs- oder fachpraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Die Einrichtung eines neuen Studiengangs setzt ein Planungsverfahren voraus, das die Hochschule einleitet, wenn es nicht auf Grund der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung oder einer Ziel- und Leistungsvereinbarung vom Senator für Bildung und Wissenschaft eingeleitet wird.

(3) Das Planungsverfahren wird von einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt. Sachverständige aus benachbarten Hochschulen sollen an dem Planungsverfahren beteiligt werden.

(4) Vor der Einrichtung des Studiengangs ist eine qualitative Bewertung des Studienangebots (Akkreditierung) durch eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe, anerkannte Einrichtung (Akkreditierungsagentur) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamt- sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Die Akkreditierung des Studienangebots kann durch eine Prozessakkreditierung oder eine institutionelle Akkreditierung der Hochschule ersetzt werden kann. Wird die Akkreditierung oder Reakkreditierung verweigert, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.

§ 54
Bachelor- und Masterstudiengänge

Die Hochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen auf den Erwerb von Bachelor- und Mastergraden um. Dies gilt für alle Studiengänge mit Ausnahme der Rechtswissenschaft an der Universität Bremen und des Internationalen Studiengangs Steuer- und Wirtschaftsrecht der Hochschule Bremen in Kooperation mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt fächerübergreifend erweitern (konsekutiver Masterstudiengang), inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Qualifikation vermitteln (nicht-konsekutiver Masterstudiengang) oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein einheitliches Leistungspunktesystem ein.

§ 55
Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender oder weiterer Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Die Gesamtregelstudienzeit bis zum Masterabschluss beträgt höchstens 10 Semester, soweit nicht für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, gesetzlich etwas anderes geregelt ist. In den künstlerischen Kernfächern Gesang, Komposition, Dirigieren, in der Instrumentalausbildung und im Fach Freie Kunst an der Hochschule für Künste kann die Regelstudienzeit für konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge abweichend auf höchstens 12 Semester festgelegt werden. Für Studiengänge, die nicht mit einem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen werden, gelten die in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten fort. Die Hochschulen können die Bestimmung von Regelstudienzeiten durch die Festlegung von Leistungspunkten (credit points) ersetzen. Ein Semester entspricht dem Erwerb von in der Regel 30 Leistungspunkten.

(4) Die Hochschulen können ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung und der Berechnung des Studienguthabens nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

§ 56
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Über die Anrechnung und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit entscheidet die Hochschule.

§ 57
Einstufungsprüfung

Auf Grund und nach Maßgabe der Prüfungsordnungen über die Einstufungsprüfung können Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, von Studienbewerbern, die sie in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben, in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll der Bewerber gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Satz 1 nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem entsprechenden Abschnitt oder Modul des Studiums zugelassen werden.

§ 58
Kontaktstudium

Die Hochschulen sollen ein Kontaktstudium zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln. Das Kontaktstudium schließt mit einem Zertifikat ab; bei Prüfungsordnungen kann von den Bestimmungen der §§ 53, 61 und 62 abgewichen werden, soweit es die Besonderheiten dieses Studiengangs erfordern.

§ 58a
(weggefallen)

§ 59
Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.

(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt der Senator für Bildung und Wissenschaft die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten.

§ 60
Weiterbildung

(1) Die Weiterbildungsmaßnahmen der Hochschulen sollen im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung durch weiterbildende Studien, zu denen auch Kontaktstudien (§ 58) gehören, sowie durch sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen der wissenschaftlichen Weiterbildung dienen. Auf die Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 und des § 52 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Hochschulen sollen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten, die mit Weiterbildungsangeboten der nach den § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie den zuständigen staatlichen Stellen abgestimmt sind. Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium offen sowie solchen Bewerbern, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Hierbei ist die besondere Lebenssituation von Frauen zu berücksichtigen. Zugangsvoraussetzungen, Immatrikulation, Organisation, Entgeltpflichtigkeit nach § 109 Abs. 3 und der Abschluss (Zertifikat) sowie der Erwerb von Leistungspunkten weiterbildender Studien werden in Hochschulordnungen geregelt. Das Lehrangebot für Studiengänge nach den §§ 53 und 54 muss sichergestellt bleiben.

Kapitel 3
Prüfungen und Hochschulgrade

§ 61
Prüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Für die Prüfungen in Studiengängen, die zum Lehramt führen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtlichen Regelungen. Die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität wird durch eine Hochschulprüfungsordnung, die vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist, geregelt.

(3) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnungen gemäß § 62 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienmodul, ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten.

(5) In modularisierten Studiengängen führen die Hochschulen ein anerkanntes Leistungspunktesystem ein, das die internationale Vergleichbarkeit sichert und die Übertragung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in andere Hochschulen und Studiengänge erleichtert. Zugleich sollen die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 54 Satz 4 die Studiensemester (Semesterstruktur) der Studiengänge durch ein Leistungspunktesystem zu ersetzen.

§ 62
Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen können nur auf Grund vom Rektor genehmigter oder staatlich erlassener Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den nachfolgend geregelten Anforderungen.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln insbesondere:

1.

Inhalt, Aufbau und Ziel des Studiums

2.

den Gegenstand der Prüfung und die Gliederung in Prüfungsabschnitte

3.

Prüfungsvoraussetzungen, -anforderungen und -verfahren

4.

die Prüfenden im Sinne von Absatz 3 und die Prüfungsorgane

5.

die Beteiligung studentischer Vertreter und die Zulassung von Studenten als Zuhörer

6.

die Zulassung von Gruppenleistungen mit individuell abgrenzbaren Leistungen

7.

Zahl, Art, Gewichtung und Bewertung von Prüfungsleistungen

8.

bei studienbegleitenden Prüfungen die Abfolge der Prüfungsleistungen

9.

die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind

10.

die Regelstudienzeit oder die erforderliche Leistungspunktezahl

11.

die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen und zum Ablegen der Prüfung sowie die Voraussetzungen zum Ablegen der Prüfung vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen und das Nähere zum Freiversuch

12.

die Anrechnung von Prüfungsleistungen und Studienzeiten oder erworbenen Leistungspunkten

13.

die Mitteilung von Ergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht

14.

die Wiederholbarkeit von Prüfungen und Fristenregelung

15.

Rechtsmittel und Verfahren

16.

Hochschulgrade oder sonstige Zeugnisse und Bewertungen.

Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und die Einhaltung zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter Studenten zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.

(3) Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind, bestellt werden. Zu Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Abschlussprüfungen, Teile davon sowie Prüfungen, die nicht wiederholt werden können, sind von mindestens zwei Prüfern zu bewerten.

(4) Überschreitet ein Studierender die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Abschlussprüfung gemeldet zu haben, so wird er von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf kann der Studierende gemäß § 42 exmatrikuliert werden.

§ 63
(weggefallen)

§ 64
Hochschulgrade

(1) Die Hochschulen verleihen auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Diplom- oder Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Der Diplomgrad, der von einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule (FH)", Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Für die Ausbildung zum Lehramt gilt das Bremische Lehrerausbildungsgesetz. Bei staatlichen Abschlussprüfungen können die Hochschulen. nach Maßgabe einer besonderen Ordnung einen Diplomgrad verleihen. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.

(2) Mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft können für den berufsqualifzierenden Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Künste andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(3) Frauen wird der Hochschulgrad in der weiblichen Form verliehen.

(4) Hochschulgrade dürfen nur von staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehen werden. Bezeichnungen, die ihrem Wortlaut oder Schriftbild nach zu einer Verwechslung mit Hochschulgraden führen können, dürfen weder von Hochschulen nach Satz 1 noch von anderen Stellen verliehen werden.

§ 64a
(weggefallen)

§ 64b
Führung von ausländischen Graden

Ausländische Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen, und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche oder kirchliche Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn sie von einer ausländischen, im Herkunftsland anerkannten und zur Verleihung berechtigten Hochschule oder von einer entsprechenden staatlichen oder kirchlichen Stelle nach ordnungsgemäß durchgeführtem und durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudium verliehen worden sind. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Vereinbarungen zur Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz dürfen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Entgeltlich erworbene Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen nicht geführt werden. Für ehrenhalber verliehene Grade, Bezeichnungen und Titel gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Es gelten jeweils die für den Betroffenen günstigsten Regelungen. Ausländische Grade, Bezeichnungen und Titel, die von einer inländischen, zur Vergabe berechtigten, Einrichtung oder Organisationseinheit im Sinne der §§ 13 und 13a vergeben werden, dürfen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 8 geführt werden. Über die Führung von sonstigen Graden, Bezeichnungen und Titeln, für die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 9 keine gesetzliche Allgemeingenehmigung erteilt wurde, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Weitergehende Einzelfallentscheidungen des Senators für Bildung und Wissenschaft finden nicht statt.

§ 65
Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten, privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 grundsätzlich ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit berufsqualifzierendem Abschluss und mindestens vierjähriger Regelstudienzeit oder einer entsprechenden Leistungspunktezahl in einem Studiengang voraus, für den im Regelfall die allgemeine Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung gefordert wird, oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium. Statt eines berufsqualifizierenden Abschlusses kann ein sonstiger Nachweis der mit einem Studienabschluss nachzuweisenden wissenschaftlichen Befähigung verlangt werden.

(3) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.

(4) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen. Sie regeln auch, dass besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, zur Promotion zugelassen werden können, welche zusätzlichen Studienleistungen an der Universität hierfür zu erbringen sind und in welcher Weise Professoren der Fachhochschulen an den Promotionsverfahren beteiligt werden. § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Promotionsordnungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen.

§ 66
Habilitation

(1) Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen ist.

(2) Der Habilitierte kann selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Er hat das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht, Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.

§ 67
Akademische Ehrungen

(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers oder Ehrensenators oder andere akademische Ehrungen verleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung, die dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen ist.

Kapitel 4
Studienreform

§ 68
Studienreform

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass das Studium unter Wahrung von Interdisziplinarität erfolgt und unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie überregional und international ausgerichtet ist.

§ 68a
Zentrum für Lehrerbildung

Das Zentrum für Lehrerbildung an der Universität Bremen steuert und koordiniert die strukturelle, curriculare, fachbezogene, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung und ist im Benehmen mit den Studiendekanen zuständig für die Beratung der Studierenden nach § 51. Das Zentrum stellt die enge Kooperation von Bildungswissenschaften, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern und Fachbereichen in der universitären Phase der Lehrerausbildung und in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule in der zweiten Phase der Lehrerausbildung nach näherer Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes sicher. Das Nähere zur Einrichtung, Verantwortlichkeit und zu den Aufgaben sowie der Mittelzuweisung regelt die Universität durch Ordnung.

§ 69
Qualitätsmanagement

(1) Die Hochschulen haben Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und Lehre einschließlich der Betreuung und Beratung der Studierenden zu entwickeln. Es sind unter Beachtung der Anforderungen an gute wissenschaftliche Lehre aus § 7a Satz 4 Indikatoren und Kennziffern zu definieren und weiter zu entwickeln, die die Leistungen der Hochschule in den in Satz 1 genannten Bereichen verlässlich abbilden. Die Hochschulen haben die Aufgabe, in diesem Rahmen und zu diesen Zwecken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu analysieren, die wissenschaftlich belegte und nachvollziehbare Aussagen über Ergebnisse, Entwicklungen und Erfolge sowie Schlussfolgerungen für Verbesserungen und strategische Planungen ermöglichen. Die Aufarbeitung und Analyse von erhobenen Daten soll auch nach Geschlecht differenziert erfolgen. Die Studierenden und externe Berater sollen am Aufbau, an der Durchführung und der Weiterentwicklung eines solchen Qualitätsmanagements beteiligt werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement für die Forschung auf der Grundlage von § 7a.

(3) Die Hochschulen legen dem Senator für Bildung und Wissenschaft regelmäßig Berichte zum Qualitätsmanagement in Forschung, Lehre und Studium vor. Form und Berichtszeitraum werden einvernehmlich festgelegt; personenbezogene Daten werden nicht aufgenommen.

(4) Die Berichte zum Qualitätsmanagement in Forschung und Lehre sowie zur Qualitätssituation in der Lehre sind eine Entscheidungsgrundlage bei der Zuweisung staatlicher leistungsbezogener Mittel nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und den Hochschulen.

Teil VI
Forschung

§ 70
Aufgaben und Förderung der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Forschungsvorhaben sind innerhalb der Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Forschungstätigkeit der Hochschulmitglieder zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt wissenschaftlich begründbare Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll auch die besonderen Aufgaben, die sich in der Freien Hansestadt Bremen und in ihrem Umland stellen, berücksichtigen.

§ 71
Koordination der Forschung

Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen zusammen. Die Hochschulen sollen die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung anstreben.

§ 72
Forschungsschwerpunkte

(1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.

(2) Ein Forschungsschwerpunkt kann als wissenschaftliche oder zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 92, als Institut nach § 91 oder als gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit nach § 13 sowie im Falle der Anwendung der Reformklausel nach § 13a eingerichtet werden.

(3) Über die Einrichtung, Fortführung, Beendigung sowie über die Organisationsform entscheidet das Rektorat auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats nach der Anhörung der Fachbereiche. Die Begutachtung externer Sachverständiger sowie Bewertungen im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 69 sind zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Durchführung von Sonderforschungsbereichen und anderen langfristigen Forschungsschwerpunkten, die mit den Mitteln Dritter durchgeführt werden.

§ 73
(weggefallen)

§ 74
Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Hochschulmitglieder, soweit zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind und damit gerechnet werden kann, dass die Forschungsergebnisse in absehbarer Zeit zur Veröffentlichung vorliegen.

(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter.

§ 75
Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 fördert die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens.

(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Mittelgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.

(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Ergebnisse aus einem mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhaben sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

§ 76
(weggefallen)

§ 77
Künstlerische Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

Teil VII
Aufbau und Organisation der Hochschulen

Kapitel 1
Zentrale Organe und Hochschulleitung

§ 78
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind der Akademische Senat, der Rektor und das Rektorat.

§ 79
(weggefallen)

§ 80
Akademischer Senat

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a, die Wahl des Rektors, den Vorschlag des Rektors zur Bestellung der Konrektoren und des Kanzlers, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn, Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Frauenbeauftragte.

(2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat jeweils die absolute Mehrheit.

(3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studentenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.

§ 81
Aufgaben des Rektorats und des Rektors

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor, ein bis drei Konrektoren und dem Kanzler. Der Rektor führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist, Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Reformklausel nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er bestimmt die Anzahl der Konrektoren unter Beachtung von § 81 Abs. 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor vorbehalten. Der Rektor entscheidet auf Vorschlag der Dekane nach § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor kann auch ohne Vorschlag eines Dekans über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.

§ 82
Rechtsstellung des Rektors

(1) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(2) Soweit die Rektoren ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Der nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.

§ 83
Wahl des Rektors

(1) Für die Wahl des Rektors stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der bis zu drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügt.

(2) Die Rektoren der Hochschulen werden vom jeweiligen Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt und vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zum hochschulinternen Auswahlverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Zum Rektor kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege, in der Kunst oder Kultur erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Der Rektor kann mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor aus der Mitte der Professoren der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl des Rektors eingeleitet wird.

§ 84
Konrektoren

(1) Die Konrektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren werden vom Rektor nach Maßgabe des § 81 Abs. 3 Satz 2 bestellt. § 83 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(3) Die Konrektoren können vom Rektor aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor und zum Kanzler, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.

§ 85
Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Abs. 1 vor. Er ist Beauftragter für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Der Kanzler wird auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung und eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor der Hochschule gemäß § 81 Abs. 3 in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

Kapitel 2
Fachbereiche

§ 86
Fachbereiche

(1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich der §§ 13 und 13a in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule, soweit nicht im Rahmen der §§ 13 und 13a anderen Organen die Zuständigkeit übertragen ist. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat, das Dekanat, der Dekan und der Studiendekan.

(4) Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.

§ 87
Aufgaben des Fachbereichsrats

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

1.

Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

2.

Studienpläne, Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,

3.

Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

4.

Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,

5.

Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren,

6.

Grundsätze des Qualitätsmanagements der Lehre nach § 69 auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Abs. 4 Satz 6,

7.

Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Professor" an Privatdozenten,

8.

Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.

Beschlüsse nach Nummer 2, soweit Studienpläne betroffen sind, und Nummer 6 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan zu fassen. Der Fachbereichsrat berät die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a Abs. 3 sowie den jährlichen Bericht des Dekanats.

§ 88
Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat besteht aus bis zu 13 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4. Die Stimmenmehrheit der Hochschullehrergruppe wird gewährleistet. Im Fall des § 4 Abs. 12 nimmt ein Vertreter des angegliederten berufsqualifizierenden Bildungsgangs oder des an dem dualen Studiengang beteiligten Unternehmens mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(3) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.

§ 89
Dekanat

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer einen Dekan und auf Vorschlag des Dekans einen Stellvertreter sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter sowie der Mitarbeiter nach § 21 einen Studiendekan für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrer. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan, sein Stellvertreter und der Studiendekan bilden das Dekanat.

(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat, Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105a Abs. 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103. Das Dekanat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die Rechenschaftspflicht geregelt werden. Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben einem Mitglied des Dekanats zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Studiendekan können weitere als die in Absatz 4 genannten Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(4) Der Studiendekan entscheidet über

1.

Musterstudienpläne über den sachgerechten Verlauf des gesamten Studiums für jeden Studiengang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Prüfungsordnung im Rahmen seiner Befugnisse nach § 87 Satz 2,

2.

Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und der Studienberatung nach § 51,

3.

Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in der Lehre nach § 69 und

4.

Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, soweit nicht der Dekan oder der Rektor als Dienstvorgesetzter zuständig sind.

Der Studiendekan hat dabei die Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats zu beachten. Er wirkt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs mit. Er unterbreitet dem Dekan oder Dekanat Vorschläge für den Einsatz von Mitteln, Stellen und Einrichtungen für die Lehre. Er koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Er ist für die Erstellung des Lehrberichts und die angemessene Berücksichtigung studentischer Interessen verantwortlich.

(5) Der Dekan legt die Richtlinien für das Dekanat fest und entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 3 über

1.

die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen,

2.

die Mittelbewirtschaftung,

3.

die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Prüfungsordnung und dem Musterstudienplan auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und

4.

Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan anstelle dieses Organs die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet unverzüglich das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann die Maßnahme oder Entscheidung des Dekans aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Dem Dekan können durch Beschluss des Dekanats weitere Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

(6) Beschlüsse des Dekanats, des Studiendekans oder des Fachbereichsrats, die der Dekan für rechtswidrig hält, hat er zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, berichtet er dem Rektor.

(7) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Dekanats oder das Dekanat als Ganzes abwählen, indem er gleichzeitig den oder die Nachfolger wählt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(8) Der Fachbereichsrat kann zum Zeitpunkt der Wahl nach § 89 Abs. 1 für die Dauer der dort vorgesehenen Amtsperiode beschließen, von der Wahl eines Stellvertreters des Dekans abzusehen. § 89 Abs. 2 bis 7 bleibt unberührt.

§ 90
Studienkommission

In den Fachbereichen können Studienkommissionen gebildet werden, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

1.

Ermittlung des Lehrbedarfs auf der Grundlage der Prüfungsordnungen,

2.

Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrangebots und der mittelfristigen Lehrangebotsplanung,

3.

Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrberichts und dem Qualitätsmanagement in der Lehre,

4.

Mitwirkung an Prüfungsordnungen und Musterstudienplänen.

Der Fachbereichsrat oder der Studiendekan kann einer Studienkommission weitere sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben übertragen. Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor nach § 105a Abs. 3 berücksichtigt werden.

§ 91
Institute

Mindestens zwei Hochschullehrer und, soweit zu ihren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, andere Wissenschaftler eines Fachbereichs, können durch Einbringung der ihnen zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel mit Zustimmung des Dekanats ein wissenschaftliches oder künstlerisches Institut bilden. Über Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 entscheidet der Rektor. Die Bildung, Änderung oder Auflösung kann nur versagt werden, wenn es die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre erfordert.

Kapitel 3
Sonstige Organisationseinheiten

§ 92
Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Die Hochschulen können wissenschaftliche Einrichtungen unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche oder des Akademischen Senats für längerfristige oder Dauer-Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung bilden. Die Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 69 regelmäßigen Qualitätsmanagementmaßnahmen zu unterziehen. Die Einrichtungen haben eine Leitung, die aus einem Hochschullehrer oder mehreren Hochschullehrern besteht. Das Nähere zur Leitung und internen Organisation einschließlich des sonstigen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals regelt eine Hochschulsatzung. Diese ist bei wissenschaftlichen Einrichtungen unter Fachbereichsverantwortung vom Fachbereichsrat, im Übrigen vom Akademischen Senat zu beschließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebseinheiten, die Dienstleistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben erbringen. In der Regel sind Betriebseinheiten keinem Fachbereich zugeordnet. Der Leiter einer Betriebseinheit wird vom Rektor, bei Zuordnung zu einem Fachbereich vom Dekan bestellt und ist diesem verantwortlich.

§ 93
(weggefallen)

§ 94
(weggefallen)

§ 95
(weggefallen)

Kapitel 4

§ 96
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule

Der Rektor kann mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit der Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung befristet oder unbefristet die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung soll nur erteilt werden, wenn eine enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der wissenschaftlichen Einrichtung stattfindet oder beabsichtigt ist. Die Verleihung kann widerrufen werden.

Kapitel 5
Staats- und Universitätsbibliothek

§ 96a
Rechtsstellung

(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen für die Universität und die anderen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 bilden als einheitliches Bibliothekssystem die Staats- und Universitätsbibliothek, Weitere wissenschaftliche Bibliotheken können einbezogen werden.

(2) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Betriebseinheit der Hochschulen und als solche eine Organisationseinheit der Universität. Auf die zentrale Betriebseinheit sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels etwas anderes ergibt oder Vorschriften von der Anwendung ausdrücklich ausgenommen sind.

§ 96b
Direktor

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor geleitet, der dem Rektor der Universität verantwortlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung des Senats wird der Direktor zum Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten bestimmt. In diesem Fall ist der Direktor für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Dienststellenleiter im Sinne des § 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz; höherer Dienstvorgesetzter ist der Rektor der Universität. Bei einer Regelung nach Satz 1 entscheidet abweichend von § 15 Abs. 5 der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Dem Direktor obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Abs. 3 in Verbindung mit § 96c.

(4) Der Direktor wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme.

§ 96c
Aufgaben

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek versorgt die Hochschulen mit Medien (Literatur und andere Medien) für Forschung, Lehre und Studium. Sie nimmt zugleich als staatliche Angelegenheit Funktionen einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt Bremen wahr und berücksichtigt dabei insbesondere den Bedarf der wissenschaftlichen Institute im Lande Bremen.

(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen bibliothekarischen Einrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen, mit denen sie insbesondere ihre Erwerbungen abstimmt. Sie nimmt das presserechtliche Pflichtexemplarrecht wahr.

(3) Zur Verbesserung ihres Dienstleistungsangebots nutzt sie Fremdleistungen anderer Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, insbesondere beteiligt sie sich an überregionalen Verbundsystemen.

(4) Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und -organisation regelt die Universität durch Satzung, die der Zustimmung der Rektoren der anderen Hochschulen bedarf. Die Satzung hat mindestens vorzusehen, dass alle Hochschulen angemessen an der Aufteilung der Mittel (Ressourcen) zu beteiligen sind, dass ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuentwickeln ist und dass die Pflicht zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Fachebenen aller beteiligten Hochschulen besteht.

§ 96d
Haushalt

Für die Wirtschaftsführung der Staats- und Universitätsbibliothek gelten die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt. Für die Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter für den Haushalt.

§ 96e
(weggefallen)

§ 96f
(weggefallen)

Kapitel 6
Gemeinsame Bestimmungen

§ 97
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Besetzung der Gremien erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes. Es gilt der Grundsatz, dass alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein sollen. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Hochschulen sehen in ihren Satzungen nach Satz 10 eine angemessene Frauenquote vor, an deren Festsetzung die zentrale Kommission für Frauenfragen nach § 6 zu beteiligen ist. In Angelegenheiten, die die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, muss die Gruppe der Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Im Falle der Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrergruppe. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Das Nähere zu den Verfahrensgrundsätzen, den Verfahren in den einzelnen Selbstverwaltungsgremien einschließlich der Beschlussfassung und Anhörungsrechte regeln die Hochschulen durch ihre Grundordnungen oder sonstige Satzungen, die der Genehmigung nach § 110 bedürfen.

§ 98
(weggefallen)

§ 99
Wahlen

(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Briefwahl ist möglich.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.

§ 100
Öffentlichkeit

(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern nicht als Personalangelegenheit im Sinne von Satz 1 anzusehen, Aus einem Gutachten in einem Berufungsverfahren darf in öffentlicher Sitzung nur mit Einverständnis des Verfassers zitiert werden; es darf nicht an andere Bewerber herausgegeben oder ihnen auf sonstige Weise bekannt gemacht werden.

(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.

§ 101
Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Sprecher des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat und das Dekanat geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung; § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit muss die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.

§ 102
(weggefallen)

Teil VIII
Hochschulplanung

§ 103
Hochschulentwicklungsplan

Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Stellen für Hochschullehrer und sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Qualitätsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.

§ 104
Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan

(1) Die Hochschulplanung des Landes ist in einem mehrjährigen Hochschulgesamtplan oder als Bestandteil eines Wissenschaftsplanes unter Einbeziehung der Planung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen darzulegen. Der Plan wird regelmäßig fortgeschrieben.

(2) Der Plan stellt unter Beachtung der Ziele für das Hochschulwesen des Landes und für jede Hochschule den gegenwärtigen Ausbaustand und die vorgesehene Entwicklung dar. Er enthält die für die Weiterentwicklung der Hochschulen erforderlichen Angaben, insbesondere über strukturelle Entwicklungen, Studienplätze sowie über die personelle, sachliche und räumliche Ausstattung. Er setzt fachliche Schwerpunkte fest und greift die strategischen Möglichkeiten der hochschul- und länderübergreifenden Kooperationen im Wissenschaftsbereich und deren Umsetzung auf.

§ 105
Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft entwirft den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und seine Fortschreibung. Den Entwurf leitet er den Hochschulen zur Stellungnahme zu.

(2) Der Senat beschließt den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und unterrichtet die Bürgerschaft, einschließlich abweichender Stellungnahmen der Hochschulen.

§ 105a
Ziel- und Leistungsvereinbarungen

(1) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2, die Staats- und Universitätsbibliothek und hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach § 13a sowie der Senator für Bildung und Wissenschaft schließen in der Regel alle zwei Jahre auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103, der Wissenschaftsplanung des Landes und der Hochschulgesamtplanung nach § 104 jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulvertrag) für einen bestimmten Zeitraum ab. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die vom Land zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien verbindlich festgelegt. Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Reduzierung der Finanzmittel, sind die Leistungsverpflichtungen der Hochschule angemessen an die Reduzierung der Finanzmittel anzupassen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung regelt zugleich bezogen auf die Laufzeit des Vertrages verbindlich hinsichtlich Qualität und Quantität die von der Hochschule in den Bereichen Lehre und Studium, wissenschaftliche Weiterbildung, Forschung und künstlerische Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags, überregionale und internationale Zusammenarbeit, Entwicklung der Hochschulstruktur und Qualitätsmanagement zu erbringenden Leistungen, Es können weitere Leistungen vereinbart werden. Die Rektorate der Hochschulen haben dem Senator für Bildung und Wissenschaft in regelmäßigen Abständen über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Werden die vereinbarten Leistungen von der Hochschule nicht oder nicht vollständig erbracht, ist das zu begründen. Bei Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen durch die Hochschule kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die vereinbarten Finanzmittel für die Zukunft angemessen kürzen. Das Rektorat der Hochschule ist vor der Kürzung anzuhören.

(2) Über den Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehend sind mittelfristige Entwicklungsperspektiven der Hochschulen, bezogen auf die in Absatz 1 Satz 4 genannten und gegebenenfalls weitere Leistungsbereiche, in die Ziel- und Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

(3) Die Rektoren schließen mit den Fachbereichen, anderen Organisationseinheiten oder hochschulübergreifenden Organisationseinheiten Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Leistungsverpflichtungen aus dem Hochschulvertrag nach Absatz 1, Zugleich werden die dafür erforderlichen Ressourcen vereinbart.

(4) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden vier Jahre nach dem 6. März 2007 auf ihre Bewährung hin auf geeignete, zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und den Hochschulen zu vereinbarende, Weise hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung, der Gewährleistung der Verlässlichkeit und der sonstigen Erfahrungen überprüft.

Teil IX
Haushalt

§ 106
Haushalt

(1) Die Freie Hansestadt Bremen stellt den Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen deckt den Finanzbedarf der Hochschulen nach Maßgabe der Haushaltsbewilligungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), unbeschadet der Regelungen des § 105a Abs. 1 Satz 3 bis 5. Die staatliche Finanzierung für die einzelnen Hochschulen erfolgt in Abhängigkeit von der Erfüllung der in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a vorgesehenen Leistungen. Die Hochschulen erhalten von den Einnahmen, die die Freie Hansestadt Bremen aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich erzielt, für jeden immatrikulierten Studierenden mit einer Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen, soweit der Studierende mindestens im 3. und höchstens im 14. Semester in einem Studienangebot studiert, für das ein Studienguthaben nach § 2 des Bremischen Studienkontengesetzes gewährt wird, 1.000 Euro jährlich. Maßgeblich ist das Bestehen der Wohnung nach Satz 3 zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder Rückmeldung.

(3) Die Mittel für die Hochschulen werden, soweit es sich nicht um zentral veranschlagte Mittel handelt, im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen ausgewiesen. Die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten sind für gegenseitig deckungsfähig und zugunsten der Investitionen für einseitig deckungsfähig zu erklären. Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Zuschüsse dürfen einer Rücklage zugeführt werden. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.

(4) Für die Hochschulen gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Zulassung der kaufmännischen Buchführung gemäß § 110 Landeshaushaltsordnung für die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 und für hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach § 13a sowie für die Staats- und Universitätsbibliothek nach § 96a und trifft die dazu erforderlichen näheren Bestimmungen.

(5) Die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investitions- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften ist zu stärken. Die Bauherrenfunktion liegt grundsätzlich bei den Hochschulen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule für den Einzelfall eine andere Regelung treffen.

§ 107
Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen

Die Wirtschaftspläne oder Haushaltspläne der Hochschulen sind als Anlage Bestandteil des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen.

§ 108
Vermögens- und Haushaltswirtschaft

(1) Für die Hochschulen gelten die allgemeinen staatlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Aufstellung der Ausstattungsprogramme für apparative Ersteinrichtungen und im Rahmen der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel haben die Hochschulen unter Berücksichtigung von Belastungs- und Leistungskriterien für eine angemessene Grundausstattung aller Bereiche und ihrer Schwerpunkte Sorge zu tragen. Dazu sollen die Hochschulen Grundsätze aufstellen, die auch sicherstellen, dass jedem Hochschulmitglied, das nach seiner dienstlichen Aufgabenstellung mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist, ein angemessener Anteil an den der Hochschule zugewiesenen Mitteln für Forschung und Lehre als Mindestausstattung zur Verfügung steht.

(3) Der Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedürfen:

1.

die Annahme von Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, für die die Einnahmen der Hochschule nicht ausreichen,

2.

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

3.

die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen außerhalb der Hochschule sowie die Beteiligung an Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen.

(4) Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen oder der Staats- und Universitätsbibliothek allein oder überwiegend mit Landesmitteln angeschafft werden, gehen in das Eigentum des Landes über. Die wirtschaftliche Zuordnung von Vermögensgegenständen im Rahmen der kaufmännischen Buchführung wird durch Rechtsverordnung nach § 106 Abs. 4 geregelt.

(5) Die den Hochschulen gehörenden Vermögensgegenstände sind unter Beachtung der für das Landesvermögen geltenden Bestimmungen zu verwalten und zu unterhalten; der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Abweichungen gestatten.

§ 109
Gebühren und Entgelte

(1) Auf die Hochschulen finden das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und die Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung Anwendung. Über Widersprüche gegen Gebühren-, Kosten- und Entgeltbescheide der Hochschulen entscheidet der Rektor.

(2) Das Studium ist bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven und nichtkonsekutiven, aber nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a und des Bremischen Studienkontengesetzes gebührenfrei. Prüfungs- und Verwaltungsgebühren werden nur erhoben, soweit eine gesetzliche Regelung dies vorsieht.

(3) Die Hochschulen erheben auf Grund von Entgeltordnungen Entgelte für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studienangeboten als Gasthörer, für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote, für die Benutzung des Bibliothekssystems und die Teilnahme am Hochschulsport sowie sonstige Dienstleistungsangebote und die Bereitstellung von Lernmitteln. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann abweichend von Satz 1 für die Benutzung des Bibliothekssystems Gebühren durch Gebührenordnung nach Absatz 5 vorsehen. Soweit Entgelte für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote erhoben werden, sind keine Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz zu erheben. Bei multimediagestützten Studienangeboten können Medienbezugsentgelte bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben werden. Die Hochschulen erheben für Zweitstudien, die für den angestrebten Beruf weder gesetzlich vorgeschrieben noch tatsächlich notwendig sind, Gebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz. Wird der Nachweis über die Zahlung des Studentenschafts- oder des Studentenwerksbeitrages, der Gebühren und Entgelte nach diesem Absatz für Gasthörer, in weiterbildenden Studienangeboten, für Lernmittel oder Medienbezug oder der Nachweis über die Zahlung der Studiengebühren nach § 109a und dem Bremischen Studienkontengesetz aus Gründen, die der Studierende zu vertreten hat, nicht fristgerecht erbracht, können Entgelte in Höhe der durch den Verzug entstehenden Verwaltungskosten erhoben werden.

(4) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen durch Dritte soll ein angemessenes Entgelt erhoben werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme für Forschungen mit Mitteln Dritter, soweit sie nicht zum Zweck der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.

(5) Die Gebührenordnungen erlässt der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Entgeltordnungen nach den Absätzen 3 und 4 erlässt das Rektorat der Hochschule. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.

(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

§ 109a
Studienkonten

Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem Studienguthaben. Die Höhe des Studienguthabens, Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des Studienguthabens und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.

§ 109b
Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz genannten Hochschulen erheben von den Studierenden für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Überganges in das Berufsleben.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ist, ohne dass es eines Bescheides bedarf, mit dem Immatrikulationsantrag, im Übrigen mit der Rückmeldung nachzuweisen. Der Zahlungsnachweis ist Immatrikulations- und Rückmeldevoraussetzung im Sinne von § 36 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 und § 39. § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, den Verwaltungskostenbeitrag nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind

1.

ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder oder von der Europäischen Union finanziert werden, immatrikuliert werden oder sind,

2.

Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und an der anderen Hochschule Verwaltungsgebühren zahlen,

3.

Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind.


Teil X
Genehmigungen und Aufsicht

§ 110
Genehmigungen

(1) Der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedürfen:

1.

Grundordnungen und weitere Satzungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist,

2.

die Errichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Studienangeboten, die zur fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 führen können, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 und von abweichenden Organisationsstrukturen im Rahmen der Reformklausel nach § 13a.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 für weitere Aufgaben auf den Rektor der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt oder Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Abs. 1 erfolgen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind im Bescheid festzulegen, bei Übertragung im Rahmen einer Ziel- und Leistungsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Übertragung und die Rechtsfolgen zu vereinbaren. Die Übertragung kann unabhängig von der Übertragungsart aus Sachgründen jeder Zeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen.

(3) Alle nicht durch den Senator für Bildung und Wissenschaft zu genehmigenden Satzungen werden vom Rektor nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt.

(4) Die vom Rektor genehmigten Satzungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(5) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 zulassen, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(6) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden.

(7) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans, des Wissenschaftsplanes des Landes und der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.

(8) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule bekannt zu machen.

§ 111
Aufsicht

(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft, soweit nicht gesetzlich anders geregelt. Das gilt sinngemäß für übergreifende Organisationseinheiten nach § 13a.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten; auf sein Verlangen hat der Rektor schriftlich über einzelne Angelegenheiten zu berichten und die Unterlagen vorzulegen.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann alle rechtswidrigen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschulen und ihrer Organe unter Angabe von Gründen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die beanstandeten Beschlüsse und Entscheidungen aufheben.

(4) Erfüllt ein Organ einer Hochschule seine für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen rechtlichen Pflichten nicht, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Hochschule auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Werden die Pflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen Maßnahmen anstelle des Organs treffen, insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen; Entsprechendes gilt, wenn ein Organ handlungsunfähig ist.

(5) Ist ein Kollegialorgan der Hochschule dauernd beschlussunfähig, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder übt die Mehrheit dauernd ihr Amt nicht aus, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft das Organ auflösen und dessen unverzügliche Neuwahl anordnen. Übt die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe in einem Kollegialorgan dauernd ihr Amt nicht aus, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft eine Neuwahl der Gruppenvertretung anordnen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn sie vorher angedroht worden sind und die Hochschule dazu gehört worden ist.

(6) Wenn und solange die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht gewährleistet ist und die Aufsichtsmittel nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so zu treffen, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.

(8) Zur Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten kann der Senator für Bildung und Wissenschaft der Hochschule darüber hinaus Weisungen, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hochschule auch im Einzelfall, erteilen. Die Hochschule kann gegen eine fachaufsichtliche Weisung Einwendungen erheben, über die das zuständige Senatsmitglied unverzüglich entscheidet; die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Vorzuge oder in sonstigen Fällen eines dringenden öffentlichen Interesses sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen kann die zuständige Behörde eine einzelne Angelegenheit an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen; die Hochschule ist unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen der Fachaufsicht sind so zu gestalten, dass der Grundsatz der Einheitsverwaltung unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule gewährleistet bleibt.

(9) Die Absätze 2, 3 und 7 sowie hinsichtlich der Haushaltswirtschaft der Studentenschaft Absatz 4 gelten im Rahmen des § 45 Abs. 10 entsprechend.

Teil XI
Besondere Bestimmungen

§ 112
Nichtstaatliche Hochschulen

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nicht staatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass

1.

die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs, 1 wahrnimmt,

2.

das Studium an den in § 52 genannten Zielen ausgerichtet ist,

3.

und der Wissenschaftsrat oder eine sonstige zur Akkreditierung von Hochschulen berechtigte Einrichtung die Hochschule im Hinblick auf das Angebot in Studium und Lehre, die Prüfungen und Abschlüsse, die Qualifikationsvoraussetzungen an Studienbewerber und hauptberuflich Lehrende, die Qualität der Forschung sowie hinsichtlich des Qualifikationsmanagements und der Beteiligung aller Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums geprüft, bewertet und akkreditiert hat. In Abständen von in der Regel sechs bis acht Jahren ist eine Reakkreditierung durchzuführen. Hat der Wissenschaftsrat oder die sonstige zur Akkreditierung von Hochschulen berechtigte Einrichtung Bedenken und versagt die Akkreditierung oder stellt die Akkreditierung zurück, erhält die Hochschule Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen, vom Senator für Bildung und Wissenschaft zu setzenden Frist, zu den Bedenken Stellung zu nehmen und Beanstandungen auszuräumen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft trifft auf dieser Grundlage die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 4 und 5.

Die Hochschule hat durch gutachtliche Feststellungen eines Sachverständigen oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist. Die Hochschulen können die von ihnen angebotenen Studiengänge in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 4 akkreditieren lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Bildungseinrichtungen mit eigener privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 nach § 108 Abs. 3 Nr. 3 errichtet oder betrieben werden.

(2) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft; diese kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt werden. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben erteilt:

1.

es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen;

2.

die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein;

3.

die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein;

4.

das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Genehmigung erteilen, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule", "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(4) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Einer Universität kann vom Senator für Bildung und Wissenschaft das Recht verliehen werden, in entsprechender Anwendung des § 66 Habilitationsverfahren durchzuführen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann der Hochschule die Genehmigung erteilen, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.

(5) Die Verleihung nach Absatz 1 und die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihung nach Absatz 1 und die Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden.

(6) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(7) Für die Bearbeitung von Anträgen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Gebühren nach der Bremischen Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung erhoben.

§ 113
(weggefallen)

§ 114
Staatliche Anerkennung

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule Bremen festzulegen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.

§ 115
(weggefallen)

§ 116
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

2.

ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

3.

ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,

4.

unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Abs. 3 möglichen Bezeichnungen führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist der Senator für Bildung und Wissenschaft.

§ 117
Übergangsvorschriften

(1) Studienkonten werden zum Wintersemester 2004/2005 eingerichtet.

(2) Medienbezugsentgelte und Entgelte zur Abdeckung von zusätzlichen Verwaltungskosten bei Zahlungsverzug nach § 109 Abs. 3 können erstmals ab dem Wintersemester 2003/2004 erhoben werden.

(3) Die Einführung von Leistungspunktesystemen und einer gestuften Studienstruktur, die Modularisierung der Studienangebote unter Beachtung der Bestimmungen in § 54 Satz 2 sowie die Einleitung der nach diesem Gesetz erforderlichen Akkreditierungen erfolgen bis zum 31. Dezember 2010. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann das Studienangebot Freie Kunst der Hochschule für Künste von der Verpflichtung nach Satz 1 ausnehmen oder die Übergangsfrist verlängern.

(4) Die Hochschulordnungen, die die Zusammensetzung der Akademischen Senate und Fachbereichsräte regeln, sind bis zum Ablauf der nach dem 6. März 2007 folgenden Amtszeiten in Kraft zu setzen. Alle anderen nach diesem Gesetz zu erlassenden Hochschulsatzungen werden bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft gesetzt.

(5) Bis zum 15. Oktober 2007 können die Hochschulen für den Zugang zu einem Masterstudiengang abweichend von § 33 Abs. 6 Studien- und Prüfungsleistungen, die einem abgeschlossenen Studium gleichwertig sind, als Zugangsvoraussetzung anerkennen.

(6) Die Beitragspflicht nach § 109b entsteht erstmals für das Wintersemester 2004/2005.

(7) Die Regelungen des § 13a Abs. 3 und 4 gelten befristet bis zum Ablauf von 8 Jahren nach dem 6. März 2007.


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