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Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes

Veröffentlichungsdatum:29.08.1990 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 30.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.06.2010 (Brem.GBl. S. 375)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 251
Gliederungsnummer:221-b-5

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juris-Abkürzung: HSchulG§33Abs5V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-b-5
juris-Abkürzung:HSchulG§33Abs5V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-b-5
Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen
Hochschulreife nach § 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes
Vom 31. Juli 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 30.06.2010

vgl. Neubekanntmachung vom 17.03.2011 (Brem.GBl. S. 195)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.06.2010 (Brem.GBl. S. 375)

Aufgrund des § 33 Abs. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1989 S. 25) verordnet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst:

Teil I
Allgemeines

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Studienbewerber, die mit einer Einstufungsprüfung, einem Kontaktstudium, einem Propädeutikum oder weiterbildenden Studium eine fachgebundene Hochschulreife nach § 33 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes erwerben wollen; die Befugnis der Hochschulen, für Bewerber ohne diese Zielsetzung andere Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.

Teil II
Einstufungsprüfung

§ 2

(1) Studienbewerber, die die Zugangsberechtigung für das angestrebte Studium nach § 33 Abs. 1, 3 und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes nicht nachweisen, können auf Antrag nach Maßgabe des Teiles I dieser Verordnung zu einer Einstufungsprüfung (§ 33 Abs. 6 in Verbindung mit § 55 des Bremischen Hochschulgesetzes) für einen Studiengang an einer Hochschule nach § 1 des Bremischen Hochschulgesetzes zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung

1.

eine mindestens zweijährige

a)

Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder

b)

schulische Berufsausbildung oder

c)

Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

erfolgreich abgeschlossen haben;

2.

nach der abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens drei Jahre eine in Bezug auf das angestrebte Studium förderliche Berufstätigkeit ausgeübt haben. Eine Berufstätigkeit von fünf Jahren muß ausgeübt haben, wer zur Abschlußprüfung der Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses, sondern aufgrund einer die zweifache Zeit umfassenden Berufstätigkeit oder des anderweitigen Nachweises über den Erwerb entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten zugelassen wurde. Satz 2 gilt nicht für Absolventen eines Bildungsganges der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß;

3.

an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung teilgenommen haben und

4.

ihre Hauptwohnung seit mindestens 1 Jahr im Lande Bremen oder in einem der in der Anlage zu dieser Verordnung verzeichneten Landkreise oder kreisfreien Städte haben.

(2) Als Berufsausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt auch der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule oder Fachschule; Zeiten eines kürzeren Besuches dieser Schulen werden auf die erforderliche Zeit einer Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet.

(3) Auf die Zeiten der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden auch Zeiten der selbständigen Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, sowie Zeiten eines Dienstes nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes angerechnet. Das gleiche gilt für vom Arbeitsamt bescheinigte Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr, sofern der Bewerber während der Zeit der Arbeitslosigkeit in angemessenem Umfang an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilgenommen hat.

(4) An die Stelle einer Berufsausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und einer Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 können auch mit einer Tätigkeit als Facharbeiter vergleichbare Tätigkeiten treten, die insgesamt mindestens 5 Jahre lang ausgeübt wurden. Nach Zeit und Anspruch vergleichbare Tätigkeiten, die nicht notwendigerweise eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzen (zum Beispiel künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, soziale Aktivitäten) oder eine vergleichbare Qualifikation, die besonders nachgewiesen wird, werden anerkannt.

(5) Die Art der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muß erkennen lassen, daß dem Bewerber dadurch für das Studium in dem angestrebten Studiengang förderliche Kenntnisse vermittelt worden sind. Die Berufstätigkeit muß nicht auf Erwerb ausgerichtet sein. Einschlägige berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit durchgeführt wurden, sind zu berücksichtigen; durch sie soll nachgewiesen werden, daß Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die in Bezug auf das gewählte Studienfach die Qualifikation für das Studium erhöhen. Insgesamt sollen die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erwarten lassen, daß der Bewerber in der Lage ist, die entsprechenden Studieninhalte eigenverantwortlich zu bearbeiten.

§ 3

(1) Der Antrag auf Zulassung zu der Einstufungsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule zu stellen, an der der Studienbewerber das Studium aufnehmen will. In dem Antrag sind der bisherige Bildungsgang unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der Einschlägigkeit der Fort- und Weiterbildung für das angestrebte Studium darzustellen sowie der angestrebte Studiengang, gegebenenfalls die Studienrichtung, und der angestrebte Abschluß anzugeben. In dem Antrag ist eingehend darzulegen, inwiefern nach Auffassung des Studienbewerbers berufliche Tätigkeit und Fort- und Weiterbildung die Voraussetzungen für ein Studium an einer Hochschule entsprechend § 2 geschaffen haben.

(2) Dem Antrag sind außer der Darstellung nach Absatz 1 beizufügen:

1.

der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 4,

2.

Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Berufstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 oder 4,

3.

Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,

4.

eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits früher an welcher Hochschule für welchen Studiengang einen Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung gestellt hat oder sich einer Einstufungsprüfung oder einem vergleichbaren Verfahren unterzogen hat,

5.

eine Erklärung, ob, wo und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber früher versucht hat, eine Hochschulreife zu erwerben,

6.

Nachweis der Hauptwohnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Bestehen für den angestrebten Studiengang Zulassungsbeschränkungen, teilt die Hochschule dem Studienbewerber die Art der Zulassungsbeschränkungen, bezogen auf die einzelnen Fachsemester, rechtzeitig vor der Einstufungsprüfung mit.

§ 4

(1) Über die Zulassung zur Einstufungsprüfung entscheidet in der Hochschule eine Zulassungskommission, der angehören:

1.

als ständiges Mitglied ein vom Akademischen Senat gewählter Hochschullehrer der Hochschule als Vorsitzender,

2.

als wechselnde Mitglieder zwei Angehörige des wissenschaftlichen Personals, darunter ein Hochschullehrer, aus dem jeweils betroffenen Studiengang, die durch den zuständigen Fachbereichsrat für zwei Jahre gewählt werden;

Wiederwahl ist zulässig. Für den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder sind Vertreter zu wählen.

(2) Die Zulassungskommission kann weitere Mitglieder der Hochschule mit beratender Stimme hinzuziehen; der Bewerber soll ein Mitglied der Hochschule benennen können, das der Kommission mit beratender Stimme angehört.

§ 5

(1) Über die Entscheidung der Zulassungskommission erteilt die Hochschule dem Studienbewerber einen schriftlichen Bescheid.

(2) Wird der Studienbewerber zur Einstufungsprüfung zugelassen, sind in dem Bescheid der Studiengang und die Hochschule anzugeben, für die die Zulassung zur Einstufungsprüfung gilt. Der Bescheid berechtigt nicht zur Aufnahme des Studiums.

(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Einstufungsprüfung kann nach Ablehnung wiederholt werden, sofern die Gründe, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, durch den Bewerber ausgeräumt werden.

§ 6

(1) Die Hochschule führt durch die jeweils zuständigen Fachbereiche nach Maßgabe einer zu erlassenden Prüfungsordnung die Einstufungsprüfung durch. Die Prüfungsordnung regelt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsteile, das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen. Für diese Prüfungsordnung gelten im übrigen die einschlägigen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes für Prüfungsordnungen sinngemäß.

(2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, die es rechtfertigen, daß

1.

dem Bewerber eine Hochschulzugangsberechtigung, die nur zum Studium eines bestimmten Studienfachs berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), zuerkannt werden kann und

2.

der Bewerber

a)

in das erste Studiensemester (Studienanfänger) oder

b)

nach Maßgabe der Anforderungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung in das zweite oder ein höheres Fachsemester eingestuft werden kann. Dabei ist auch festzustellen, welche Studien- und Prüfungsleistungen, die in dem betreffenden Studiengang gefordert werden, als bereits nachgewiesen angesehen werden können. Es können Auflagen erteilt werden, wonach bis zum Ablegen der Zwischenprüfung oder der Abschlußprüfung bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen nachzuweisen sind, die sonst nach der Studienordnung oder dem Studienplan in Studiensemestern vor dem Einstufungssemester zu erbringen sind. Die Einstufung in das Hauptstudium des betreffenden Studienganges ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn die Zwischenprüfung insgesamt als "bestanden" anerkannt wird.

(3) Die Prüfungsteile und das Gesamtergebnis der Prüfung sind mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Wird die Einstufungsprüfung in einem Studienfach oder Studiengang durchgeführt, der in das Auswahlverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen ist, oder stellt der Bewerber einen entsprechenden Antrag, ist die Prüfung zu benoten. In diesem Fall sind die Prüfungsteile mit Noten nach der Notenskala der Zeugnisordnung zu bewerten. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten wird eine Durchschnittsnote gebildet, die auf eine Stelle nach dem Komma errechnet wird; in der zweiten Stelle sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Hochschule entscheidet über die Zuerkennung der fachgebundenen Hochschulreife und gegebenenfalls über die Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester sowie über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen.

(5) Über das Prüfungsergebnis stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das bei bestandener Prüfung auch den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife für das beabsichtigte Studium sowie gegebenenfalls die Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester bescheinigt. Mit dem Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife ist kein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes verbunden.

§ 7

(1) Bei Studiengängen, die mehr als ein Studienfach umfassen, wird nur eine Einstufungsprüfung durchgeführt. Für diese gelten die §§ 4 bis 6 dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Bei Lehramtstudiengängen benennt der Bewerber mit dem Antrag auf Zulassung die gewünschte Fächerkombination. Die Zulassungskommission und der Prüfungsausschuß müssen in diesem Falle aus je einem oder mehreren Vertretern beider Fächer bestehen. Die Einstufungsprüfung muß die nach § 55 des Bremischen Hochschulgesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für beide gewählten Studienfächer ausweisen.

(3) Bei Magisterstudiengängen benennt der Bewerber mit dem Antrag auf Zulassung das gewünschte erste Hauptfach sowie ein weiteres Fach, das als Haupt- oder Nebenfach studiert werden soll. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Bei anderen, mehr als ein Fach umfassenden Studiengängen findet die Einstufungsprüfung im gewählten Hauptfach statt. Der Prüfungsausschuß kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Einstufungsprüfung und der nachgewiesenen Vorkenntnisse Empfehlungen für die Zuwahl weiterer Fächer geben und bestimmte Fachkombinationen ausschließen.

(5) Die Zulassungskommission entscheidet in den Fällen nach Absatz 2 und Absatz 3 darüber, welcher Fachbereich die Einstufungsprüfung durchführt.

Teil III
Kontakstudium, Propädeutikum, Weiterbildendes Studium

§ 8

(1) Der Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Abs. 1, 3 und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes können die fachgebundene Hochschulreife mit dem erfolgreichen Abschluß eines einschlägigen Kontaktstudiums, Propädeutikums oder anderen weiterbildenden Studiums nach § 33 Abs. 6 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes erwerben.

(2) Voraussetzung ist, unbeschadet der Regelungen von § 33 Abs. 8 und Abs. 9 des Bremischen Hochschulgesetzes, daß die Bewerber

1.

eine dreijährige Berufstätigkeit nachgewiesen haben und

2.

ihre Hauptwohnung seit mindestens 1 Jahr im Lande Bremen oder in einem der in der Anlage zu dieser Verordnung verzeichneten Landkreise oder kreisfreien Städte haben.

Für Ausnahmen von dem Nachweis der Berufstätigkeit gilt § 2 entsprechend.

(3) Die Einschlägigkeit des Kontaktstudiums oder des weiterbildenden Studiums nach § 33 Abs. 6 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes für einen oder mehrere Studiengänge wird bei dessen Einrichtung festgelegt.

(4) Soweit keine anderen Regelungen vorgesehen sind, gilt für die Bewertung § 6 Abs. 3 entsprechend.

§ 9

(1) Nach dem erfolgreichen Abschluß des Kontakt- oder weiterbildenden Studiums erteilt die Hochschule unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 3 ein Zertifikat, das auf Antrag, in dem die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nachzuweisen sind, auch den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife bescheinigt. § 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Immatrikulationsverfahren und gegebenenfalls fachspezifische Zugangsvoraussetzungen für das Studium, für das die fachgebundene Hochschulreife erworben wurde, regelt die Immatrikulationsordnung.

§ 9a

Für das Kontaktstudium „Propädeutikum Pflegewissenschaft“ gelten die §§ 8 und 9 mit folgenden Maßgaben:

1.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung.

2.

In § 8 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle einer dreijährigen Berufstätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung in Kranken-, Kinderkranken-, Alten-, Entbindungs-, Heilerziehungspflege oder in Physio- oder Ergotherapie in Verbindung mit

a)

einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis mit Teilnahme an beruflichen Fortbildungen oder

b)

Weiterqualifizierung zur Übernahme von Funktionsstellen oder zur Unterrichtsschwester, zum Unterrichtspfleger oder zur Unterrichtstätigkeit.


Teil IV
Inkraftreten

§ 10

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 31. Juli 1990

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst

Anlage

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 2 Nr. 3

Verzeichnis der Landkreise und kreisfreien Städte

1.

Landkreise

a)

Aurich

b)

Brake

c)

Cloppenburg

e)

Cuxhaven

f)

Diepholz

g)

Leer

h)

Nienburg

i)

Oldenburg

j)

Osterholz-Scharmbeck

k)

Rotenburg

l)

Stade

m)

Vechta

n)

Verden

o)

Westerstede

p)

Wittmund

2.

Kreisfreie Städte

a)

Delmenhorst

b)

Oldenburg

c)

Wilhelmshaven



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