Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zur Änderung des Hochschulrechts vom 4. Oktober 1988

Gesetz zur Änderung des Hochschulrechts

Veröffentlichungsdatum:27.10.1988 Inkrafttreten28.10.1988
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 253
Gliederungsnummer:221-a-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Änderung des Hochschulrechts vom 4. Oktober 1988 (Brem.GBl. 1988, S. 253)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: HSchulGÄndG BR 1988
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-a-2
juris-Abkürzung:HSchulGÄndG BR 1988
Ausfertigungsdatum:04.10.1988
Gültig ab:28.10.1988
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1988, 253
Gliederungs-Nr:221-a-2
Gesetz zur Änderung des Hochschulrechts
Vom 4. Oktober 1988
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1982 (Brem.GBl. S. 183 221-a-1).]

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117).]

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 3

[Änderungsanweisung zum Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen (Bremisches Lehrerausbildungsgesetz) vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 221-i-1).]

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 4
Übergangsbestimmungen

1.

Die Hochschulsatzungen und Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen nach Artikel 1 dieses Gesetzes anzupassen; bis dahin gelten sie nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes weiter. Nach Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehene Hochschulsatzungen und Hochschulordnungen sind unverzüglich zu erlassen.

2.

Alle Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren berühren, sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes unverzüglich neu zu wählen. Bis zur Neuwahl nehmen die amtierenden Gremien unter Anwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Stimmrechtsregelungen ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes wahr; von einer Anwendung des § 101 Abs. 5 in der nach Artikel 1 Nr. 66 Buchst. b) dieses Gesetzes geltenden Fassung kann durch Beschluß des Fachbereichsrats abgesehen werden, wenn andernfalls bei bereits eingeleiteten Verfahren eine unzumutbare Verzögerung eintreten würde. Endet die regelmäßige Amtszeit von Gremien vor der Neuwahl, ist sie verlängert.

3.

Die Fachbereichssprecher und deren Stellvertreter sind unverzüglich nach der Neubildung der Fachbereichsräte in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes neu zu wählen. Endet die Amtszeit der Fachbereichssprecher oder der Stellvertreter vor der Neuwahl nach Satz 1, ist sie bis dahin verlängert.

4.

Die Leitungen wissenschaftlicher Einrichtungen sind, soweit ihre Zusammensetzung nicht § 92 Abs. 3 BremHG in der nach Artikel 1 Nr. 57 dieses Gesetzes geltenden Fassung entspricht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach Artikel 1 dieses Gesetzes unverzüglich neu zu wählen; bis dahin bleiben sie im Amt.

5.

Bis zum Erlaß einer Einstufungsprüfungsordnung gemäß Artikel 1 Nr. 32 dieses Gesetzes für einen bestimmten Studiengang kann die Hochschule mit Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Einzelfall Einstufungsprüfungen durchführen, deren Ergebnis einschließlich einer Anwendung des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der nach Artikel 1 Nr. 25 Buchst. f) dieses Gesetzes geltenden Fassung vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zu genehmigen ist.

6.

Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Diplomgrad nach dem Studium an einer Fachhochschule oder nach § 130 a BremHG in der bis zum Zeitpunkt dieses Gesetzes geltenden Fassung verliehen worden ist, sind berechtigt, den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule (FH)” zu führen.

7.

Fortbestehende Dienstverhältnisse:

Auf die am 28. Oktober 1988 vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes in der bis zum 27. Oktober 1988 geltenden Fassung Anwendung.


Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 5
Neubekanntmachung

Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Bremische Hochschulgesetz in der nach Artikel 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei das Inhaltsverzeichnis und die Reihenfolge der Paragraphen, Absätze, Nummern und Buchstaben anzupassen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen. Die sich aus der Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 4. Juni 1984 (Brem.GBl. S. 173) ergebenden Änderungen sind zu berücksichtigen.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. Oktober 1988

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.