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Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze

Veröffentlichungsdatum:15.04.2003 Inkrafttreten01.06.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 127
Gliederungsnummer:221-a-3
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 8. April 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 127)"

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juris-Abkürzung: HSchulGÄndG BR 2003
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-a-3
juris-Abkürzung:HSchulGÄndG BR 2003
Ausfertigungsdatum:08.04.2003
Gültig ab:01.06.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 127
Gliederungs-Nr:221-a-3
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Vom 8. April 2003
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 183 - 221-a-1), geändert durch Artikel 1 § 48 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393).]

Artikel 2
Änderung des Bremischen
Lehrerausbildungsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 2. Juli 1974 Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2002 (Brem.GBl. S. 201).]

Artikel 3
Änderung des Studentenwerksgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Studentenwerksgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 223 - 221-g-1).]

Artikel 4
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 46).]

Artikel 5
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2000 (Brem.GBl. S. 303) geändert worden ist.]

Artikel 6
Übergangsbestimmungen

Planstellen der Besoldungsgruppe C 2, C 3 und C 4, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 5 Nr. 1, spätestens jedoch nach dem 31. Dezember 2004, frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professoren der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professoren der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird.

Artikel 7
Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

[Änderungsanweisung zum Bremischen Hochschulzulassungsgesetz vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2).]

Artikel 8
Neufassung des Bremischen Hochschulgesetzes und des Studentenwerksgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Hochschulgesetzes nach Artikel 1 und des Studentenwerksgesetzes nach Artikel 3 in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

Bremen, den 8. April 2003

Der Senat


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