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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

Veröffentlichungsdatum:07.01.2009 Inkrafttreten08.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.01.2009 bis 29.08.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 15
Gliederungsnummer:221-h-10

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juris-Abkürzung: HSchulZulStVtrG BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-h-10
juris-Abkürzung:HSchulZulStVtrG BR 2008
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-h-10
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
Vom 16. Dezember 2008*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.01.2009 bis 29.08.2017

Fußnoten

*)
[Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349, 352) gilt folgende Regelung bezüglich des Außerkrafttretens dieses Gesetzes:
”Artikel 4
(3) Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 -221-h-10) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. März 2016 nach seinem Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 (Brem.GBl. S. 349, 353) in Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.”]
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

(1) Dem am 28. April 2008 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 187) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 18 Abs. 1 in Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Bremen, den 16. Dezember 2008

Der Senat

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