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Verordnung zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (LNVO-HfÖV)

Veröffentlichungsdatum:12.11.1984 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 29.02.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 248
Gliederungsnummer:2040-m-3

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juris-Abkürzung: LNVO-HfÖV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-m-3
Amtliche Abkürzung:LNVO-HfÖV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-m-3
Verordnung zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung
der Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
(LNVO-HfÖV)
Vom 23. Oktober 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 29.02.2020

V aufgeh. durch § 9 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 6)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung vom 17. November 1977 (Brem.GBl. S. 317 221-a-1) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 221-c-1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1983 (Brem.GBl. S. 77), verordnet die Senatskommission für das Personalwesen im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres, für Bildung, Wissenschaft und Kunst und für Finanzen:

§ 1

Für den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der hauptberuflich an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung tätigen Professoren und hauptberuflich Lehrenden (§§ 10 und 11 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung) gilt die Verordnung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an den Hochschulen (LNVO) vom 18. September 1984 in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß. Der Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung hat dem Senator für Finanzen die Erfüllung der individuellen Lehrverpflichtung zu bestätigen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das Studienjahr 1984/85.

Bremen, den 23. Oktober 1984

Senatskommission
für das Personalwesen


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