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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2011 vom 14. Dezember 201001.01.2011 bis 31.12.2011
Eingangsformel01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 1 - Feststellungsklauseln01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 2 - Produktgruppenhaushalt01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 3 - Verantwortlichkeiten01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 4 - Deckungsfähigkeiten01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 5 - Investitionsausgaben01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 5a - Sperren01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 6 - Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 7 - Planungssicherheit01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 8 - Übertragbarkeiten01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 9 - Rücklagenbildung01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 10 - Rücklage für Versorgungsvorsorge01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 11 - Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/ Vollzug der Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 12 - Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 13 - Kreditermächtigungen01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 14 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 15 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 16 - Zuwendungsempfänger01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 17 - Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 18 - Technische Ermächtigungen01.01.2011 bis 31.12.2011
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2011 bis 31.12.2011
Anlage - HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 201101.01.2011 bis 31.12.2011

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2011

Veröffentlichungsdatum:27.12.2010 Inkrafttreten01.01.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2011 S. 30)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 665

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juris-Abkürzung: HStadtG BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HStadtG BR 2011
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2011
Vom 14. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011

überholt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2011 S. 30)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahme und Ausgabe auf 3 702 855 440 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 264 590 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2011 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 6 814 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,28. Daneben werden für

den Personalhaushalt

857,

die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

1 930,

die Anstalten des öffentlichen Rechts

774,

die Stiftungen des öffentlichen Rechts

78

und die sonstigen Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)

951

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der Stadtgemeinde.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen.

(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. Versorgungslasten für die nach Satz 1 ernannten Beamten und Richter, die für Zeiten vor der Ernennung vom Dienstherrn zu tragen sind, sind im Rahmen des dezentralen Personalbudgets zu erwirtschaften.

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2011 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 988.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 988 abgewickelt werden.

(5) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 2 gelten nicht für Ausgaben im Kapitel 3996.

§ 5
Investitionsausgaben

Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 988 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der Senatorin für Finanzen.

§ 5a
Sperren

Soweit im Kapitel 3996 aufgrund der Anschläge des Jahres 2009 Reste gebildet wurden, die noch nicht entsperrt worden sind, gilt die Sperre fort. Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Senatorin für Finanzen.

§ 6
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung
von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 988 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind

a)

Nachbewilligungen zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

b)

Nachbewilligungen zulasten der Gruppe 441,

c)

Einsparungen zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988 zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TvL und TvÖD), vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten; die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 und 7 gelten nicht für die Ausgaben des Kapitels 3996.

§ 7
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 988) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 988) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 8
Übertragbarkeiten

Nach § 19 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk aus geschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.

§ 9
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehrausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

§ 10
Rücklage für Versorgungsvorsorge

(1) Die aus der Verbeamtung von Angestellten entstandenen und die künftig bei Verbeamtungen oder durch Umwandlung von Stellen für Angestellte in Planstellen für Beamte noch entstehenden Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 71b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.

(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehaltspflichtigen Dienstbezüge und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos.

(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen der Stadtgemeinde für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen.

(4) Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln) sollen die diesbezüglichen jährlichen Einnahmen zur Deckung der diesbezüglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden.

(5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle des seit 10. April 2008 geltenden Altersteilzeitgesetzes für Beamte sowie der seit dem 5. Mai 1998 geltenden Altersteilzeitvereinbarung für Arbeitnehmer, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 11
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/
Vollzug der Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Stadtgemeinde umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 10 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung von Pensionsrückstellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa / KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrückstellungen beauftragte Dritte ein.

§ 12
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des Bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt,

5.

Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden.

8.

für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 BremSVG, für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 BremSVG Betragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

9.

über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden.

10.

im Haushaltsplan enthaltenen Anschläge für die bremischen Sondervermögen im Sinne von § 15 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung zum Zwecke der flexiblen Mittelsteuerung sowie zur sparsamen Bewirtschaftung als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt auszuweisen.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 12 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2010 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2009 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2011.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind.

§ 13
Kreditermächtigungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 1 870 750 460 Euro aufzunehmen,

2.

Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der bremischen Sondervermögen der Stadtgemeinde aufzunehmen, soweit im jeweiligen Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist,

3.

Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

4.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie ab 1. Oktober 2011 um 4 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgelegten Betrages der Einnahme und Ausgabe. Zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) waren oder deren Aufgaben wahrnahmen, im Haushaltsjahr 2011 verzinsliche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cashmanagement bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den vierfachen Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Erhaltene Prämien aus Abschluss und Auflösungen von Derivaten sind einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und über die (Rest-)Laufzeit verteilt wieder aufzulösen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2012 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012 fort.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Darlehen bis zur Höhe von 3 116 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Eigenbetriebs „Umweltbetrieb Bremen“ (Sanierung Blocklanddeponie) zulasten des Betriebes nach § 26 der Landeshaushaltsordnung aufzunehmen.

(5) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Deckung überplanmäßiger Tilgungen von Schulden der in Absatz 4 genannten Zwecke und Betriebe aufzunehmen, soweit keine planmäßige Tilgung gemäß Wirtschaftsplan vorgesehen ist. Für die Ermächtigungen nach Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 gilt § 18 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 14
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren bzw. zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderlicher Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldung-/Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,

4.

über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen.

(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(9) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(10) Die in den Jahren 1999 bis 2017 im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen in ein Sondervermögen abzuführenden Besoldungsanteile sind innerhalb der Personalbudgets darzustellen.

(11) Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells bei unabweisbaren Bedarfen von den für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich ausgebrachten refinanzierten Planstellen und Stellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Für die Wiederbesetzung durch Absolventen interner Ausbildungsgänge kann die Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.

(12) Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit in Form des Blockmodells absehbare Wiederbesetzungsbedarfe werden im Rahmen der Personalplanung bei der spartenbezogenen Auflösung der zunächst global in den Haushalten veranschlagten Mittel für neue Ausbildungsjahrgänge berücksichtigt.

(13) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Falle außerordentlicher Inanspruchnahme in Haftpflichtfällen, die nicht aus in der Haushaltsstelle 3992/681 50-0, Schadenersatzleistungen bei Haftpflichtfällen, veranschlagten Mitteln finanziert werden kann, bis zur Endabrechnung über den Haftpflichtschadenausgleich der deutschen Großstädte vorschussweise Zahlungen zu leisten, die im Rahmen der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten nach § 13 Absatz 5 zu finanzieren sind.

(14) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen.

(15) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen.

(16) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einem im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses ausschließlich.

§ 15
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 16
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen.

§ 17
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Förderung von Verkehrsbetrieben bis zu 52 000 000 Euro,

2.

zur Absicherung von Betriebsmitteln der Bremer Verkehrsgesellschaft mbH bis zur Höhe von 103 000 000 Euro,

3.

im Übrigen bis zu 170 000 000 Euro,

4.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur bis zu 310 000 000 Euro;

die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 bis 4 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Das gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 4.

(4) Darüber hinaus wird die Senatorin für Finanzen ermächtigt, ab dem 1. Januar 2012 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2011 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen.

§ 18
Technische Ermächtigungen

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 19
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bremen, den 14. Dezember 2010

Der Senat

Anlage

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen
(Stadtgemeinde)
für das Haushaltsjahr
2011

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

ZUSAMMENSTELLUNG -EINNAHMEN- FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

EINZEL-
PLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2011

Anschlag
EUR
2010

Rechnung
EUR
2009

1

2

4

5

7

 

Einnahmen

 

 

 

30

Bürgerschaft, Senat, Inneres

26.972.460

29.882.760

30.695.236

31

Justiz und Verfassung

388.690

348.380

5.491.341

32

Bildung und Kultur

376.736.770

356.346.310

348.768.948

33

Arbeit

418.000

433.000

279.389

34

Jugend und Soziales

246.301.720

244.617.480

236.547.669

35

Gesundheit

2.471.530

2.456.350

3.930.747

36

Bau und Umwelt

25.384.860

22.891.480

51.368.810

37

Wirtschaft

8.504.150

5.794.080

16.991.067

38

Häfen

39.010.310

39.687.710

25.588.153

39

Finanzen

2.976.666.950

2.852.797.300

2.166.816.667

 

Summe der Einnahmen

3.702.855.440

3.555.254.850

2.886.478.029

 

ZUSAMMENSTELLUNG -AUSGABEN- FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

EINZEL-
PLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2011

Anschlag
EUR
2010

Rechnung
EUR
2009

1

2

4

5

7

 

Ausgaben

 

 

 

30

Bürgerschaft, Senat, Inneres

91.114.950

88.524.130

95.278.996

31

Justiz und Verfassung

14.411.350

11.973.540

18.022.205

32

Bildung und Kultur

640.601.630

575.196.040

634.893.746

33

Arbeit

497.000

497.000

706.809

34

Jugend und Soziales

808.133.280

785.475.850

740.207.425

35

Gesundheit

22.493.070

23.388.420

24.525.723

36

Bau und Umwelt

219.333.130

221.052.110

215.594.510

37

Wirtschaft

46.455.120

30.806.870

38.976.691

38

Häfen

118.323.610

82.296.090

44.350.788

39

Finanzen

1.741.492.300

1.736.044.800

1.073.921.135

 

Summe der Ausgaben

3.702.855.440

3.555.254.850

2.886.478.029

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

 FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2011

I. 

Ermittlung des Finanzierungssaldos 

-Mio. Euro-

 

1.

Ausgaben

2.315,7

 

 

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

 

2.

Einnahmen

1.826,5

 

 

-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

 

3.

Finanzierungssaldo

489,2

 

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 

 

 

1.

Netto-Neuverschuidung am Kreditmarkt

489,5

 

 

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

1.870,8

 

 

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

1.381,3

 

2.

Rücklagenbewegung

./. 0,3

 

 

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

5,6

 

 

2.2 Zuführungen an Rücklagen

5,9

 

3.

Abwicklung der Vorjahre

0,0

 

 

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

0,0

 

 

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0,0

 

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0,0

 

 

4.1 Einnahmenseite

0,0

 

 

4.2 Ausgabenseite

0,0

 

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

489,2

Abweichungen in den Summen durch Runden

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2011

 

 

 

-Mio. Euro-

I.

Kredite am Kreditmarkt 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

1.870,8

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

1.381,3

 

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

489,5

 

II. 

Kredite im öffentlichen Bereich 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0,0


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