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Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:28.12.2004 Inkrafttreten01.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 11.01.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 5 und 9 geändert sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 07.12.2023 (Brem.GBl. 2024 S. 3)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 622
Gliederungsnummer:2180-a-16

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juris-Abkürzung: HWSchBeitrErhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-16
juris-Abkürzung:HWSchBeitrErhV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-a-16
Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven
Vom 23. Dezember 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 11.01.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 5 und 9 geändert sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 07.12.2023 (Brem.GBl. 2024 S. 3)

Auf Grund des § 120 Abs. 5 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 595) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven.

§ 2
Beitragspflicht

Eine Beitragspflicht nach dieser Verordnung besteht für die Eigentümer oder Erbbauberechtigten von Grundbesitz im Sinne des § 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in dem nach § 3 geschützten Gebiet.

§ 3
Geschütztes Gebiet

(1) Zum geschützten Gebiet gehört der im Geltungsbereich dieser Verordnung liegende Grundbesitz unter NN+ 6,00 m sowie Bodenerhebungen, die vom geschützten Gebiet umschlossen sind.

(2) Der Grenzverlauf des geschützten Gebietes ist in der als Anlage 1 bezeichneten Karte, Maßstab 1 : 5.000 mit einer blauen Linie eingetragen. *Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Magistrat Bremerhaven aufbewahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Fußnoten

*

Neue Karte erlassen und eingefügt durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 568)

§ 4
Anlagen

(1) Anlagen, zu deren Unterhaltung oder Wiederherstellung die Beitragsheranziehung erfolgen soll, sind Deiche oder Dämme oder andere dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten oder der Abführung des Wassers dienende Anlagen, zu deren Unterhaltung oder Wiederherstellung das Land verpflichtet ist.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind in dem dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Anlagenverzeichnis aufgeführt.

§ 5
Beitragsfestsetzung

(1) Der Beitrag bemisst sich nach dem Vorteil aus der Unterhaltungspflicht. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils ist dabei ausreichend.

(2) Als Beitragsmaßstab wird der nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert des geschützten Grundbesitzes zugrundegelegt. Grundbesitz, für den kein Einheitswert festgestellt ist, wird im Wert nach den Regelungen zur Einheitsbewertung des Bewertungsgesetzes durch die für die Beitragsfestsetzung zuständige Behörde geschätzt. Wenn die Regelungen zur Einheitsbewertung des Bewertungsgesetzes für die Schätzung bestimmter Flächen ungeeignet sind, führt die für die Beitragsfestsetzung zuständige Behörde die Schätzung nach anderen geeigneten Maßstäben durch. Die Feststellung des Ersatzwertes wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres durchgeführt. Für die ermittelten Ersatzwerte gelten die für Einheitswerte getroffenen Regelungen sinngemäß.

(3) Die für die Beitragsfestsetzung zuständige Behörde bestimmt, mit welchem Vomtausendsatz des Einheitswertes oder Ersatzwertes oder Zerlegungsanteils der Beitrag zu erheben ist (Hebesatz). Der Hebesatz ist durch Teilen des nach § 6 Abs. 2 berechneten Beitragsbedarfs durch die zuletzt festgestellte Summe der Einheitswerte, Ersatzwerte und Zerlegungsanteile in dem nach § 3 geschützten Gebiet zu ermitteln. Der Vomtausendsatz ist auf eine Stelle nach dem Komma aufzurunden. Der Hebesatz ist jeweils spätestens am 30. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr festzusetzen.

(4) Der Beitrag berechnet sich, wie folgt:

Einzelbeitrag = (Einheitswert oder Ersatzwert oder Zerlegungsanteil x Hebesatz)

(5) Der Beitrag wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(6) Der Beitrag entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das der Beitrag festzusetzen ist.

(7) Ist der Grundbesitz nur zum Teil beitragspflichtig, findet durch die für die Beitragsfestsetzung zuständige Behörde eine Zerlegung statt; § 5 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.

(8) Steht beitragspflichtiger Grundbesitz mehreren Beitragspflichtigen gemeinschaftlich zu, so sind sie Gesamtschuldner.

(9) Kommt der Beitragspflichtige seiner Auskunftspflicht nach § 9 nicht nach, so wird sein Beitrag nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt.

(10) Grundbesitz, auf dem sich Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 befinden oder der dem Zweck der Unterhaltung oder Wiederherstellung dieser Anlagen unmittelbar dient, ist von den Beiträgen befreit.

§ 6
Beitragsbedarf

(1) Das Beitragsaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten des Unterhaltungs- und Wiederherstellungsaufwands decken. § 12 Abs. 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Land ist verpflichtet, jeweils zum 15. November des Jahres den für das folgende Jahr geltenden Beitragsbedarf zu berechnen.

(3) Bei der Berechnung des Bedarfs sind,

1.

Kosten, die der Unterhaltungspflichtige auf sich nimmt, um ihm obliegende Leistungen zu erbringen oder um den von ihm obliegenden Leistungen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen,

2.

Zuweisungen zu ausreichenden Rücklagen,

3.

Kosten für den Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsaufwand,

4.

bedarfsmindernde Zuweisungen von Dritten

zu berücksichtigen.

(4) Eine annähernde Ermittlung des in Absatz 2 genannten Beitragsbedarfs ist ausreichend.

§ 7
Beitragserhebung

(1) Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt und erhoben.

(2) Der Beitragsbescheid soll mit dem Grundsteuerbescheid versandt werden.

(3) Die Regelungen des Grundsteuergesetzes zur persönlichen und dinglichen Haftung, (§§ 11, 12), Festsetzung der Grundsteuer (§ 27 Abs. 1 und 3), Fälligkeit (§ 28), zu den Vorauszahlungen (§ 29), zur Abrechnung über die Vorauszahlungen (§ 30) und Nachentrichtung der Steuer (§ 31) gelten entsprechend.

(4) Das Aufkommen aus den Hochwasserschutzbeiträgen steht dem Land zu.

§ 8
Vollstreckung

Die auf dieser Verordnung beruhenden Forderungen werden im Verwaltungswege vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege.

§ 9
Auskunftspflicht, Datenverarbeitung

(1) Die Beitragspflichtigen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde die Tatsachen und Rechtsverhältnisse offen zu legen, die für die Festsetzung ihrer Beiträge erforderlich sind. Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet die zuständige Behörde bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen, insbesondere zu dulden, dass Grundbesitz zur Ermittlung der Beitragsverhältnisse betreten wird.

(3) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die zur Feststellung der Beitragspflicht sowie der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung erforderlichen und geeigneten personen- und grundbesitzbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Daten umfassen

1.

Namen der Beitragspflichtigen, Firmenbezeichnungen, Namen der Vertretungsberechtigten,

2.

Firmen- und Wohnungsanschriften der Beitragspflichtigen bzw. ihrer Vertreter,

3.

Anschriften oder Liegenschaftsbezeichnungen des Grundbesitzes, für den ein Beitrag erhoben wird,

4.

im Rahmen erteilter Einzugsermächtigungen bekannt gewordene Bankverbindungen,

5.

Einheits- und Ersatzwert, sowie Aktenzeichen des Finanzamtes, Grundsteuernummer

6.

Daten des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters.


§ 10
Zuständige Behörden

(1) Die für die Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(2) Die für Rechtsbehelfsverfahren zuständige Behörde ist die obere Wasserbehörde.

§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Der Beitrag wird erstmalig für das Jahr 2005 erhoben. Abweichend von § 6 Abs. 2 kann der Beitragsbedarf für das Jahr 2005 im Kalenderjahr 2005 berechnet und abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 4 kann der Hebesatz für das Jahr 2005 im Kalenderjahr 2005 festgesetzt werden.

Bremen, den 23. Dezember 2004

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr

Anlage 1

[Karte hier nicht dargestellt.]

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2)

Anlagenverzeichnis

Anlage

Länge

Stationierungspunkte

Deich
Südliche Landesgrenze bis ehem.
Neues Lunesiel (Luneplate)

5.780,00 m

0

bis

70

Deich
ehem. Neues Lunesiel bis Fischereihafenschleuse (Seedeich)

2.906,84 m

70

bis

106

Fischereihafenschleuse

511,01 m

106

bis

135

Deich
Fischereihafenschleuse bis Bussestraße 26

426,69 m

135

bis

148.1

Deich
Bussestraße 26 bis Geestesturmflutsperrwerk

327,29 m

148.1

bis

158.1

Geestesturmflutsperrwerk

109,91 m

158.1

bis

162

Deich
Geestesturmflutsperrwerk bis Hochschule Bremerhaven

94,59 m

162

bis

165

Deich
Hochschule Bremerhaven bis Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven

268,18 m

165

bis

179.1

Deich
Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven bis Sportbootschleuse (Weserdeich) mit Ausnahme Sonderbauwerk Zoo am Meer

1.149,00 m

179.1

bis

229.1

Deich
Sportbootschleuse bis Schleusenstraße (Lohmanndeich Süd)

494,76 m

244

bis

250.1

Deich
Schleusenstraße bis Kaiserschleuse (Lohmanndeich Nord)

782,80 m

250.1

bis

258

Deich
Containerterminal CT IV bis nördliche Landesgrenze (Norddeich)

1.035,60 m

361

bis

374

Die genaue Lage der Anlagen ist der zu diesem Anlagenverzeichnis gehörenden Karte, Maßstab 1:10 000, zu entnehmen.

Die Karte wird beim Magistrat Bremerhaven aufbewahrt und kann während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.


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