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  • Verordnung über die privaten Fachschulen für Haus- und Familienpflege im Lande Bremen (Fachschulordnung Haus- und Familienpflege - APO-FSHF) vom 28. Juli 1993

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die privaten Fachschulen für Haus- und Familienpflege im Lande Bremen (Fachschulordnung Haus- und Familienpflege - APO-FSHF) vom 28. Juli 199301.10.1991 bis 31.12.2009
Inhaltsverzeichnis01.10.1991 bis 31.12.2009
Eingangsformel07.04.1998 bis 31.12.2009
Teil 1: - Ausbildung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 1 - Anwendungsbereich01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 2 - Aufgaben und Ziele01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 3 - Dauer und Organisation des Bildungsgangs01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 4 - Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 5 - Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung29.07.1997 bis 31.12.2009
§ 6 - Versetzungen29.07.1997 bis 31.12.2009
§ 7 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung01.10.1991 bis 31.12.2009
Teil 2: - Prüfung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 8 - Allgemeines, Berechtigung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 9 - Abnahme der Prüfung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 10 - Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse29.07.1997 bis 31.12.2009
§ 11 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 12 - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 13 - Erste Prüfungskonferenz01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 14 - Schriftliche Prüfung01.08.1995 bis 31.12.2009
§ 15 - Praktische Prüfung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 16 - Zweite Prüfungskonferenz01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 17 - Mündliche Prüfung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 18 - Noten29.07.1997 bis 31.12.2009
§ 19 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 20 - Wiederholung der Prüfung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 21 - Täuschung und Behinderung01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 22 - Versäumnis01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 23 - Niederschriften01.10.1991 bis 31.12.2009
Teil 3: - Schlußbestimmungen01.10.1991 bis 31.12.2009
§ 24 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen08.12.2006 bis 31.12.2009
Anlage 1 - Bestimmungen über die Praktika in der Fachschule für Haus- und Familienpflege01.08.1994 bis 31.12.2009
Anlage 2 - Stundentafel für die Fachschule für Haus- und Familienpflege01.10.1991 bis 31.12.2009

Verordnung über die privaten Fachschulen für Haus- und Familienpflege im Lande Bremen (Fachschulordnung Haus- und Familienpflege - APO-FSHF)

Fachschulordnung Haus- und Familienpflege

Veröffentlichungsdatum:18.08.1993 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 86 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 263
Gliederungsnummer:223-d-5

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juris-Abkürzung: APO-FSHF
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-d-5
Amtliche Abkürzung:APO-FSHF
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-d-5
Verordnung über die privaten Fachschulen
für Haus- und Familienpflege im Lande Bremen
(Fachschulordnung Haus- und Familienpflege - APO-FSHF)
Vom 28. Juli 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 86 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Inhaltsübersicht
Teil 1: Ausbildung
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 3Dauer und Organisation des Bildungsgangs
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne
§ 5 Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung
§ 6Versetzungen
§ 7Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
Teil 2: Prüfung
§ 8Allgemeines
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 13Erste Prüfungskonferenz
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Praktische Prüfung
§ 16Zweite Prüfungskonferenz
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Noten
§ 19Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 20Wiederholung der Prüfung
§ 21Täuschung und Behinderung
§ 22Versäumnis
§ 23Niederschriften
Teil 3: Schlußbestimmungen
§ 24Inkrafttreten

Aufgrund des § 14a Abs. 1 und 3 Privatschulgesetz vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 1989 (Brem.GBl. S. 433) geändert worden ist, und der Anträge der Evangelischen Familienakademie Bremen und der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bremerhaven e.V. wird verordnet:

Teil 1:
Ausbildung

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Ausbildung und die Prüfung zum Haus- und Familienpfleger und zur Haus- und Familienpflegerin an den privaten Fachschulen für Haus- und Familienpflege (Schule).

§ 2
Aufgaben und Ziele

Die Fachschule für Haus- und Familienpflege vermittelt den Schülern die Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um selbständig und eigenverantwortlich hauswirtschaftliche, pflegerische und erzieherische Aufgaben in Familien, Sozialstationen und anderen Sozialeinrichtungen unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte im Augenblick des tatsächlichen Einsatzes in ihrer Komplexität zu erfassen und problementsprechend entscheiden und handeln zu können.

§ 3
Dauer und Organisation des Bildungsgangs

(1) Der Unterricht an der Fachschule für Haus- und Familienpflege dauert zwei Jahre. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt mindestens 34 Stunden. Der Unterricht gliedert sich in einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen und fachpraktischen - Lernbereich.

(2) Die staatliche Anerkennung als Haus- und Familienpfleger oder Haus- und Familienpflegerin erhält, wer nach erfolgreicher Abschlußprüfung an der Fachschule für Haus- und Familienpflege seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleitenden Berufspraktikum nachgewiesen hat.

(3) Während der Ausbildung an der Fachschule für Haus- und Familienpflege sind drei Praktika von jeweils mindestens sechs, höchstens jedoch acht Wochen Dauer abzuleisten. Die Praktika dienen der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht der Fachschule für Haus- und Familienpflege erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das erste Praktikum findet frühestens nach 4 Monaten im Bereich der Grundpflege, das zweite Praktikum frühestens nach einem Jahr im Bereich der sozialpädagogischen Betreuung und das dritte Praktikum spätestens nach 18 Monaten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung statt.

(4) Die Praktika werden von der Schule betreut. Sie finden in geeigneten Praktikumsstellen statt. Geeignet sind Praktikumsstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige Person über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumsstelle gewährleistet, daß die in der Haus- und Familienpflege anfallenden Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Damit eine ausreichende Betreuung der Praktika sichergestellt werden kann, soll sich die Praktikumsstelle im Lande Bremen befinden. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

(5) Während der Praktika ist jeder Schüler von Lehrkräften der Schule zu besuchen.

(6) Ein Praktikum kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(7) Der Schüler hat jeweils einen Bericht zu erstellen, dessen Themenstellung nach Rücksprache mit der Praktikumsstelle und der Schule festgelegt wird.

(8) Das Nähere über die Praktika ergibt sich aus Anlage 1.

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je nach Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 2.

(2) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der genehmigten Lehrpläne, die Durchführung der Praktika auf der Grundlage der in den Bestimmungen über die Praktika festgelegten Ausbildungspläne. Lehrpläne und Ausbildungspläne erstellt die Schule. Die Genehmigung erteilt der Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 5
Leistungskontrollen und Zeugnisse während der Ausbildung

(1) In jedem in der Stundentafel ausgewiesenen Fach des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen - Lernbereichs sind in jedem Jahr, in dem dieses Fach unterrichtet wird, mindestens zwei schriftliche Leistungskontrollen anzufertigen. Die Schule hat die schriftlichen Leistungskontrollen auf Verlangen dem Senator für Bildung und Wissenschaft vorzulegen.

(2) In jedem in der Stundentafel ausgewiesenen Fach des berufsbezogenen fachpraktischen Lernbereichs sind in jedem Jahr zwei praktische Leistungskontrollen durchzuführen, zur Vorbereitung der praktischen Leistungsnachweise sind schriftliche Ausarbeitungen anzufertigen. Zu den praktischen Leistungskontrollen ist der Senator für Bildung und Wissenschaft mindestens vier Wochen vor der Durchführung einzuladen. An die Stelle der praktischen Leistungskontrollen können schriftliche Berichte treten. Die Leistungskontrollen müssen jeweils spätestens vier Wochen vor Ende eines Halbjahres stattfinden, der letzte Bericht spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfungskonferenz vorliegen. Die Schule hat die Ausarbeitungen und die Berichte auf Verlangen dem Senator für Bildung und Wissenschaft vorzulegen.

(3) Mindestens am Ende des ersten Jahres und des dritten Halbjahres werden Zeugnisse erteilt. Für die Erteilung der Zeugnisse gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 17 sowie § 33 Abs. 1 der Zeugnisordnung entsprechend. Der Senator für Bildung und Wissenschaft ist zu den Zeugniskonferenzen einzuladen. Die Schule hat dem Senator für Bildung und Wissenschaft Durchschriften der Zeugnisse oder Zeugnislisten unverzüglich vorzulegen.

(4) Spätestens vier Wochen nach Abschluß des jeweiligen Praktikums ist der Schule vor der Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt wurde, eine Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung enthält Angaben über den Verlauf des Praktikums, den Stand der Fertigkeiten sowie Angaben darüber, ob das Praktikum mit Erfolg durchlaufen worden ist.

§ 6
Versetzungen

Nach dem ersten Jahr wird über die Versetzung entschieden. Für die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 sowie § 44 Abs. 1 und 2 des Bremischen Schulgesetzes und der §§ 2, 5, 6, 9 und 17 der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen entsprechend. Maßgebend für die Versetzung ist ebenfalls das mit Erfolg abgeleistete Praktikum in der Grundpflege.

§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

1.

den Hauptschulabschluß,

2.

eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat und

3.

eine weitere Berufstätigkeit von insgesamt zwei Jahren Dauer nachweisen kann; auf diese Zeit werden angerechnet

a)

der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule,

b)

die Tätigkeit im eigenen oder fremden Familienhaushalt,

c)

das freiwillige soziale Jahr und

d)

der Grundwehrdienst oder der zivile Ersatzdienst, soweit in ihrem Rahmen hauswirtschaftliche, krankenpflegerische oder sozialpflegerische Tätigkeiten ausgeübt wurden und

4.

die für den Beruf des Haus- und Familienpflegers oder der Haus- und Familienpflegerin erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Die gesundheitliche Eignung ist vorhanden, wenn der Bewerber frei von ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes ist und keine körperlichen Behinderungen hat, die die Ausübung des Berufs einschränken.

(2) Zugelassen wird auch, wer anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 eine für den Besuch der Fachschule für Haus- und Familienpflege förderliche Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Angerechnet werden

1.

Berufstätigkeiten von jeweils mindestens einem Jahr Dauer und

2.

die Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn wenigstens zwei Kinder oder eine pflegebedürftige Person zu betreuen waren.

(3) Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Schule im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(5) Auf Antrag der Schule kann der Senator für Bildung und Wissenschaft in besonderen Einzelfällen zulassen, daß von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 abgewichen wird.

Teil 2:
Prüfung

§ 8
Allgemeines, Berechtigung

(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Haus- und Familienpflege schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil (praktische, schriftliche und mündliche Prüfung).

(2) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Darin wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung "Haus- und Familienpfleger" / "Haus- und Familienpflegerin" zu führen.

§ 9
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von einem staatlichen Prüfungsausschuß abgenommen.

§ 10
Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft als Vorsitzender,

2.

zwei Vertreter des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales, einer als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden; es ist jeweils ein Vertreter aus dem Geschäftsbereich Gesundheit sowie aus dem Geschäftsbereich Jugend und Soziales zu berufen,

3.

ein vom Senator für Bildung und Wissenschaft beauftragter Lehrer des öffentlichen Schulwesens,

4.

der pädagogische Leiter der Schule.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören ferner die Lehrer der Schule, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, sowie jeweils ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als nicht stimmberechtigte Mitglieder an. Der aus ihrem Kreis jeweils fachlich zuständige Lehrer ist bei der Beschlußfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt.

(3) Zur Durchführung der praktischen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein vom ihm ernannter Vertreter,

2.

ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses,

3.

der Lehrer der Schule, der in dem betreffenden Prüfungsfach unterrichtet hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 1 oder ihre Vertreter, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(6) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(7) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 11
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Jahres.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des pädagogischen Leiters der Schule fest. Der pädagogische Leiter der Schule teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und -termine durch Aushang mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 21 und 22 bekanntzugeben.

§ 12
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Schule meldet die zu prüfenden Schüler spätestens drei Wochen vor der ersten Prüfungskonferenz beim Senator für Bildung und Wissenschaft an. Der Anmeldung sind die für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise beizufügen.

(2) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der Schule ist und alle drei Praktika mit Erfolg durchlaufen hat.

§ 13
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Schule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Jahres. Kann aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk "nicht beurteilbar" anstelle der Vornote einzusetzen.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 14
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Wirtschaftslehre des Haushalts,

2.

Ernährungslehre,

3.

Pädagogik und Psychologie,

4.

Gesundheitslehre,

5.

Berufskunde und Rechtslehre.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Berufskunde und Rechtslehre mindestens 120 Minuten, höchstens jedoch 180 Minuten, in den übrigen Fächern jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

(3) Die Schule legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel in einem versiegelten Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.

(4) Der Senator für Bildung und Wissenschaft sendet spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag an den pädagogischen Leiter der Schule zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Fächern in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des pädagogischen Leiters der Schule bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referent beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des pädagogischen Leiters der Schule einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 15
Praktische Prüfung

(1) Die Fächer der praktischen Prüfung sind die Prüfungsfächer des fachrichtungsbezogenen - fachpraktischen - Lernbereichs. In den Fächern Häusliche Krankenpflege und Gestaltung und Beschäftigung wird eine praktische Prüfung nur dann durchgeführt, wenn der Prüfling als Vornote "mangelhaft" oder "ungenügend" oder anstelle der Vornote den Vermerk "nicht beurteilbar" erhalten hat. Die praktische Prüfung wird in der Schule durchgeführt.

(2) Im Fach Haushaltsführung ist eine Aufgabe zu stellen, die den Anforderungen im Beruf entsprechend pflegerische und sozialpädagogische Gesichtspunkte einbezieht. Die Aufgaben werden zwei Tage vor der Durchführung durch Auslosung an die Prüflinge verteilt. Der Prüfling bereitet die Durchführung der Aufgabe innerhalb von zwei Unterrichtstagen vor, an denen er vom Unterricht befreit ist, und stellt schriftlich seine Überlegungen und seine Vorhaben dar. In der praktischen Durchführung soll der Prüfling nachweisen, daß er in der Lage ist, in einem Familienhaushalt Kinder, Kranke, behinderte oder ältere Menschen zu versorgen, zu betreuen und zu pflegen; dabei soll der Prüfling die gestellte Aufgabe sowohl personenbezogen, als auch sach- und situationsgerecht lösen. Die Arbeitszeit für die Durchführung der Aufgabe beträgt mindestens 180 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(3) Im Fach Häusliche Krankenpflege soll der Prüfling nachweisen, daß er in der Lage ist, in einer konkreten Situation die gestellte Aufgabe sowohl personenbezogen, als auch sachgerecht zu lösen. Die Aufgaben werden durch Auslosung an die Prüflinge verteilt. Die Zeit für die Vorbereitung und Durchführung der Aufgabe beträgt in der Regel 60 Minuten.

(4) Im Fach Gestaltung und Beschäftigung sind die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine praktische Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben werden drei Tage vor Durchführung durch Auslosung an die Prüflinge verteilt. Ein schriftlicher Arbeitsplan ist bis zum folgenden Tag vorzulegen. Der Prüfling ist in angemessenem Umfang vom Unterricht zu befreien, um den Arbeitsplan auszuarbeiten. Die Zeit für die Durchführung der Aufgabe beträgt in der Regel 60 Minuten.

(5) Die Schule legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung eine Anzahl von Aufgabenvorschlägen mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vor, die im Fach Haushaltsführung die Zahl der Prüflinge um eine überschreitet und in den übrigen Fächern der praktischen Prüfung der Hälfte der Zahl der Prüflinge entspricht. § 14 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

(6) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfungsausschuß auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds beurteilt und benotet. Der Vorschlag bezieht die Leistungen der schriftlichen Ausarbeitung und der praktischen Durchführung ein.

§ 16
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfung:

1.

in welchen Fächern die Prüflinge mündlich geprüft werden und

2.

wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der praktischen Prüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung und

4.

gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme der Fächer des fachrichtungsbezogenen - fachpraktischen - Lernbereichs alle Unterrichtsfächer des letzten Jahres sein.

(2) Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Darüber hinaus finden mündliche Prüfungen in Fächern statt, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk "nicht beurteilbar" erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(3) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(4) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach nach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem pädagogischen Leiter der Schule mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(5) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen die Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit des Schülers ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuß dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(6) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

§ 18
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 19
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk "nicht beurteilbar", so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder

2.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen - fachpraktischen - Lernbereichs "mangelhaft" lautet oder

3.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs "mangelhaft" lautet und nicht durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote eines Faches desselben Lernbereichs ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs "mangelhaft" lautet und nicht durch die mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

5.

die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin ist der Schüler berechtigt, am Unterricht des zweiten Jahres teilzunehmen.

§ 21
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 22
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 23
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen, die praktischen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3:
Schlußbestimmungen

§ 24
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 in Kraft.

(2) Lehrgänge der Evangelischen Familienakademie, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können auf Antrag der Schule nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu Ende geführt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend durchgeführt worden sind.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Bremen, den 28. Juli 1993

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 8)

Bestimmungen über die Praktika in der
Fachschule für Haus- und Familienpflege

1.

Gemeinsame Bestimmungen

1.1

Auswahl und Wechsel der Praktikumsstellen

Die Liste der Praktikumsstellen muß sechs Wochen vor Beginn des Praktikums von der Schule beim Senator für Bildung und Wissenschaft zur Genehmigung eingereicht werden. Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch den Schüler mit Genehmigung der Schule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schule im Einzelfall.

1.2

Aufgaben der Praktikumsstelle

Der Praxisanleiter soll mit der Schule eng zusammenarbeiten. Er führt mit dem Schüler begleitende Gespräche über die geleistete Arbeit, besondere Vorkommnisse und das Arbeitsverhalten. Dem Schüler ist Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme über den jeweiligen Leistungsstand zu geben.

1.3

Aufgaben der Schüler

1.3.1

Der Schüler soll die übertragenen Aufgaben zuverlässig und pünktlich erledigen. Im Gespräch mit dem Praxisanleiter sollen die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden.

1.3.2

Der Schüler hat jeweils einen Bericht zu erstellen, dessen Themenstellung nach Rücksprache mit der Praktikumsstelle und der Schule festgelegt wird. Der Bericht soll etwa zehn Seiten umfassen.

1.4

Aufgaben der Schule

1.4.1

Das Praktikum wird durch eine für den jeweiligen Schwerpunkt qualifizierte Fachkraft der Schule betreut. Während des Praktikums finden mindestens zwei Besuche in den Praktikumsstellen durch die betreuende Fachkraft statt.

1.4.2

Zur Reflexion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumsstellen finden zwei bis drei Treffen mit den Schülern statt. Die Treffen sind in der Regel am Nachmittag durchzuführen.

1.4.3

Praktikumsstellen und Praxisanleiter sind vor Beginn des jeweiligen Praktikums über Ziele und Inhalte des Praktikums zu informieren, ihnen ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu geben.

1.5

Verlängerung des Praktikums

Über die Verlängerung des Praktikums entscheidet die Schule in Absprache mit der Praktikumsstelle.

1.6

Beurteilung und Bewertung des Praktikums

1.6.1

Am Ende des Praktikums ist von der Praktikumsstelle eine Beurteilung zu erstellen. Für die Beurteilung werden von der Schule Vordrucke ausgegeben. Dem Schüler ist die Beurteilung zur Kenntnis zu geben, er kann zur Beurteilung Stellung nehmen.

1.6.2

Aufgrund der Beurteilung der Praktikumsstelle und des Berichts des Schülers wird das Praktikum bewertet. Die Bewertung lautet "mit Erfolg teilgenommen" oder "ohne Erfolg teilgenommen".

1.7

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.

2.

Grundpflegepraktikum

2.1

Voraussetzungen in der Praktikumsstelle

Als Praktikumsstellen sind geeignet:

-

Krankenhäuser

-

Altenpflegeheime

-

Einrichtungen für Schwerst- und Mehrfachbehinderte,

in denen eine Praxisanleitung gewährleistet ist. Der Praxisanleiter soll über eine pflegerische Qualifikation verfügen.

2.2

Aufgaben im Grundpflegepraktikum

Der Schüler soll sich auf die Situation in der Pflegeeinrichtung einstellen und an den Arbeitsabläufen teilnehmen. Er soll grundpflegerische Tätigkeiten kennenlernen und unter Anleitung durchführen.

2.3

Ziel des Praktikums

Der Schüler soll am Ende des Praktikums

-

fähig sein, notwendige grundpflegerische Tätigkeiten zu erkennen und selbständig auszuführen und

-

in der Lage sein zu erkennen, wann Arzt/Ärztin oder Krankenschwester/Krankenpfleger benachrichtigt werden müssen.

2.4

Ausbildungsplan

2.4.1

Die Ausbildung soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:

2.4.1.1

Technik des Bettens

2.4.1.2

Lagerung des Kranken

2.4.1.3

Anwendung von Lagerungshilfen

2.4.1.4

Körperpflege

2.4.1.5

Anwendungen von Pflegemitteln

2.4.1.6

Beobachtung des Kranken

2.4.1.7

Messen von Temperatur, Puls und Blutdruck

2.4.1.8

Luftbefeuchtung - Inhalation

2.4.1.9

Mobilisation des Kranken

2.4.1.10

Durchführung laufender Desinfektion

2.4.1.11

Versorgung mit Speisen

2.4.1.12

Prophylaxen

2.4.2

Im Verlauf des Praktikums soll der Schüler lernen, grundpflegerische Tätigkeiten zunehmend selbständig durchzuführen.

3.

Sozialpädagogisches Praktikum

3.1

Voraussetzungen in der Praktikumsstelle

Als Praktikumsstellen geeignet sind soziale Einrichtungen, in denen in jedem Fall betreuende und erzieherische, gegebenenfalls auch pflegerische Aufgaben zu übernehmen sind und eine Praxisbetreuung gewährleistet ist. Der Praxisanleiter soll über eine pädagogische Ausbildung verfügen.

3.2

Aufgaben im sozialpädagogischen Praktikum

Der Schüler soll sich auf die Situation in der Praktikumsstelle einstellen und aktiv am Tagesablauf teilnehmen. Er soll betreuende und erzieherische Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der zu Betreuenden übernehmen.

3.3

Ziel des Praktikums

Der Schüler soll am Ende des Praktikums

-

fähig sein, die Bedürfnisse und Probleme der zu betreuenden Menschen zu erkennen,

-

Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens kennen und anwenden können.

3.4

Ausbildungsplan

Die Ausbildung soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:

-

Einweisung in den Tagesablauf,

-

Information über familiäre und soziale Struktur,

-

Einführung in erzieherische und betreuende Tätigkeiten und

-

Gemeinsame Planung von erzieherischen und pädagogisch-methodischen Aktivitäten sowie deren Durchführung.

Im Verlauf des Praktikums soll der Schüler lernen, zunehmend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten und zur Entlastung des Praxisanleiters beitragen.

4.

Hauswirtschaftspraktikum

4.1

Voraussetzungen in der Praktikumsstelle

4.1.1

Als Praktikumsstellen sind Familien mit Kindern geeignet, in denen

-

mindestens zwei Kinder im Alter bis zu elf Jahren leben, von denen eines auch vormittags zu Hause ist, oder

-

eine behinderte Person oder

-

eine pflegebedürftige Person

leben. In jedem Fall sind hauswirtschaftliche und betreuend-erzieherische und nach Möglichkeit auch pflegerische Aufgaben zu übernehmen.

4.1.2

Der Einsatz der Schüler in den Familien ist in Zusammenarbeit mit einschlägigen Dienststellen und Verbänden zu organisieren. Um dem Ziel des Praktikums gerecht werden zu können, soll der Schüler mindestens mit der Hälfte seiner Arbeitszeit einer Einsatzstelle eingesetzt werden.

4.1.3

Um eine ausreichende Anleitung sicherzustellen, muß der Praxisanleiter mindestens halbtags dafür zur Verfügung stehen.

4.2

Aufgaben im Hauswirtschaftspraktikum

Der Schüler soll sich auf die Familiensituation einstellen und aktiv am Tages- und Familiengeschehen teilnehmen. Er soll hauswirtschaftliche, betreuende und gegebenenfalls pflegerische Tätigkeiten entsprechend der Familienstruktur miteinander verbinden.

4.3

Ziel des Praktikums

Der Schüler soll am Ende des Praktikums fähig sein, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel und der vorgegebenen oder vorgefundenen Familienstruktur und im Hinblick auf die Bedürfnisse der zu versorgenden Familienmitglieder alle im Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig und eigenverantwortlich zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Der Schwerpunkt des Praktikums liegt in der ganzheitlich hauswirtschaftlichen Versorgung.

4.4

Ausbildungsplan

4.4.1

Die Ausbildung soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:

4.4.1.1

Information über die familiäre und soziale Situation,

4.4.1.2

Einführung in hauswirtschaftliche, erzieherische und pflegerische Tätigkeiten,

4.4.1.3

gemeinsame Planung und Durchführung von hauswirtschaftlichen Arbeiten, in die pädagogisch-methodische und pflegerische Maßnahmen zu integrieren sind.

4.4.2

Im Verlauf des Praktikums soll der Schüler lernen, zunehmend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.


Anlage 2

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel
für die Fachschule für Haus- und Familienpflege

Fächer

Wochenunterrichtsstunden im

 

 

1. Jahr

2. Jahr

1.

Fachrichtungsübergreifender
Lernbereich

 

 

 

 

Deutsch

2

1

 

 

Religion/Ethik

2

1

 

 

 

4

2

2.

Fachrichtungsbezogener
Lernbereich

 

 

2.1

Fachtheoretischer Bereich

 

 

 

 

Wirtschaftslehre des
Haushalts

2

2

 

 

Ernährungslehre

2

2

 

 

Berufskunde und Rechtslehre

2

4

 

 

Gesundheitslehre

5

4

 

 

Pädagogik und Psychologie

4

4

 

 

 

15

16

2.2

Fachpraktischer Bereich

 

 

 

 

Haushaltsführung

6

6

 

 

Häusliche Krankenpflege

5

5

 

 

Gestaltung und Beschäftigung

4

5

 

 

 

15

16

 

 

 

34

34


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