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Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Bezirk Bremerhaven - als Wasserbehörde für die Hafengebiete in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.11.1997 Inkrafttreten11.06.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.1999 bis 23.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.06.1999 (Brem.GBl. S. 95)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 575
Gliederungsnummer:2180-a-3

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juris-Abkürzung: HafGebBRHöZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-3
juris-Abkürzung:HafGebBRHöZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-a-3
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Bezirk Bremerhaven - als Wasserbehörde für
die Hafengebiete in Bremerhaven
Vom 28. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.1999 bis 23.12.2015

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 657)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.06.1999 (Brem.GBl. S. 95)

Aufgrund des § 151 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBI. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBI. S. 317) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Bezirk Bremerhaven - als Wasserbehörde für die Hafengebiete in Bremerhaven ist der Anlage zu entnehmen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung des Senats über die Zuständigkeitsbereiche der Wasserbehörden vom 14. Dezember 1971 (Brem.ABI. S. 377 - 2180-a-3) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Oktober 1997

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Bezirk Bremerhaven - als Wasserbehörde für die Hafengebiete in Bremerhaven

Das Gebiet wird begrenzt im Norden, im Westen und im Süden durch die Landesgrenze. Im Osten wird es begrenzt von einer Linie, die an der südlichen Landesgrenze beginnt und entlang der Westseite des westlich des alten Landesschutzdeiches gelegenen Weges, die Rohr kreuzend, bis zur Straße Deichhämme führt. Sie überquert die Straße Deichhämme und verläuft entlang des Fußes der Außendeichböschung des alten Landesschutzdeiches bis in Höhe der Lanhausener Straße und entlang des östlichen Begrenzungsgrabens der Hafenbahn. Sodann folgt sie der Ostseite der Hafenbahn bis zur Kreuzung der Hafenbahn mit der Eichstraße, führt entlang des östlichen Gehweges der Eichstraße bis zur Höbelstraße. Hier kreuzt sie die Höbelstraße und verläuft in Richtung Norden bis zum Böschungsfuß der Ostrampe.

Von dort verläuft sie in nördliche Richtung bis zur nordöstlichen Straßenseite der Straße Unter der Rampe und weiter entlang dieser Straßenseite in nordwestliche Richtung bis zur Einmündung in die Nansenstraße. Dort führt sie weiter entlang der östlichen Straßenseite bis die Nansenstraße nach Osten abknickt. Dann führt sie über die Nansenstraße und verläuft weiter auf der Westseite der Straße in nördliche Richtung entlang der Riedemannstraße bis zur Einmündung in die Klußmannstraße. Sodann verläuft sie auf der westlichen Straßenseite in Richtung Hauptkanal bis zu 5 m an die Ufermauer dieses Kanals heran.

Hier knickt sie nach Osten ab und verläuft in einem Abstand von 5 m entlang der Uferbefestigung des Hauptkanals und des Yachthafens parallel zur Kaistraße bis zur Ostseite des Yachthafens, führt um den Yachthafen herum und verläuft in westliche Richtung wiederum entlang einer Parallelen 5 m von der nördlichen Uferbefestigung des Hauptkanals und Yachthafens bis zur Westseite der Borriesstraße, knickt hier ab und verläuft entlang der Südseite der Köperstraße bis zu deren Knickpunkt nach Norden, biegt hier ebenfalls ab und verläuft entlang der Westseite der Köperstraße bis zur Brommystraße, dann entlang der Brommystraßentreppe bis zur Ostseite der Bussestraße.

Sie folgt der Ostseite der Bussestraße bis zur Columbusstraße, kreuzt die Columbusstraße und verläuft entlang der Columbusstraße bis zur Mitteltiedehochwasser-Linie der Geeste. Sie folgt der MThw-Linie bis zum Tidesperrwerk und auf der anderen Geesteseite zurück bis zur Columbusstraße. Sie kreuzt die Columbusstraße und verläuft entlang der nördlichen Seite der Straße Am Radarturm bis zu deren Knickpunkt nach Norden, biegt hier ebenfalls ab und verläuft entlang der Westseite der Straße Am Radarturm bis zur Van-Ronzelen-Straße. Dieser folgt sie in westliche Richtung an der südlichen Straßenseite bis zur Straße Am Strom. Von dort verläuft sie entlang der östlichen Seite der Straße Am Strom dann entlang der östlichen Seite H.-H.-Meier-Straße und anschließend entlang der östlichen Seite der Lohmannstraße in nördliche Richtung bis zur Schleusenstraße. Hier biegt sie nach Osten entlang der südlichen Seite der Schleusenstraße ab.

Von hier verläuft sie entlang der Gemeindegrenze der Stadtgemeinde Bremen bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenze mit dem Fuß der Binnenböschung des Weserdeiches an der Südseite des Grauwallkanals, knickt hier ab nach Norden und verläuft entlang des Deichfußes der Binnenböschung bis zur Landesgrenze im Norden.


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