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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hammersbecker Wiesen" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.07.1986 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 09.07.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 145
Gliederungsnummer:791-a-14

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juris-Abkürzung: HammersbNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-14
juris-Abkürzung:HammersbNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-14
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Hammersbecker Wiesen" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 1. Juli 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 09.07.2007

V aufgeh. durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 192)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Aumund-Hammersbeck, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter Nr. 6 eingetragen und führt die Bezeichnung "Hammersbecker Wiesen".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27,2 ha.

(2) Es umfaßt die Flurstücke 4, 5/1, 5/2, 6, 7, 8 (Teil), 10/2 (Teil), 11, 12, 13 (Teil), 14/2, 103, 110, 111 (Teil), 112, 114/1, 114/2 (Teil), 129/1, 132/1 (Teil) und 133 der VR Flur 162.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarz gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1:2500, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Der besonders schutzwürdige Teil des Naturschutzgebietes nachfolgend als Kernzone bezeichnet ist in dieser Karte besonders gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr oberste Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Feucht- und Naßwiesen als Lebensstätte seltener wildwachsender Pflanzenarten (wie z.B. Röhrige Rebendolde, Großer Klappertopf und die Orchideenart Breitblättriges Knabenkraut) und seltener wildlebender Tierarten (Brut-, Nahrungs- oder Rastbiotop für bedrohte Vogelarten wie Bekassine, Eisvogel, Rotmilan, Ufer- und Waldschnepfe; in sehr großen Populationen vorkommenden Amphibienarten wie z.B. Grasfrosch und Erdkröte). Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung der besonderen Eigenart des Geestbachtalraumes, der durch ein kleinräumiges Heckensystem untergliedert ist. Daraus ergibt sich eine hervorragende landschaftliche Schönheit.

§ 4
Verbote, Gebote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten,

1.

die Fläche außerhalb von besonders ausgewiesenen Wegen zu betreten, ausgenommen zu landwirtschaftlichen Nutzungen,

2.

chemische Mittel zur Behandlung und Bekämpfung Pflanzen und Tieren einzusetzen. Hierunter fällt auch der Einsatz von chemischen Mitteln zur Abtötung der Grasnarbe und zur Reinigung der Gräben,

3.

Feuer zu entzünden,

4.

Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 dieser Verordnung,

5.

das Grünland umzubrechen sowie Wiesen und Weiden anderweitig zu nutzen (z.B. aufzuforsten),

6.

Gülle aufzubringen,

7.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben bzw. eine generelle Absenkung des Wasserstandes verursachen können, wie z.B. die Anlage ortsfester Dränagen und Rohrleitungen oder neuer zusätzlicher Gruppen,

8.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten,

9.

Böden sowie Steine und Erden zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken, zu verändern,

10.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder Verkehr beziehen,

11.

in dem Naturschutzgebiet zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

12.

den sich ständig oder nur vorübergehend im Naturschutzgebiet aufhaltenden wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder zu stören, zu töten, zu fangen, zum Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wildlebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen. Die jagdrechtlichen Regelungen bleiben unberührt,

13.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z.B. Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Krafträder),

14.

Hunde frei herumlaufen zu lassen,

15.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen.

(3) Eine Beweidung der Flächen mit Pferden, Schafen oder Ziegen ist nur dann zulässig, wenn zuvor Maßnahmen zur Sicherung der Hecken und Gehölze gegen Verbiß getroffen worden sind.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus ist es verboten, in dem als Kernzone bezeichneten Teil des Naturschutzgebietes

1.

in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli eines jeden Jahres das Grünland zu mähen, zu schleppen und zu walzen,

2.

auf die Flächen stickstoffhaltigen Dünger (wie z.B. Gülle, stickstoffhaltigen Mineraldünger, Stallmist, Harnstoff) aufzubringen,

3.

die Flächen vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu beweiden. Danach dürfen nicht mehr als drei Tiere pro Hektar aufgetrieben werden,

4.

die Flächen mit Jungvieh oder Pferden zu beweiden.

(5) Die Hecken des Naturschutzgebietes sind abschnittsweise in einem Zeitraum von 10 Jahren mindestens einmal durch einen fachgerechten Pflegeschnitt auf den Stock zu setzen. Unberührt hiervon bleiben bereits durchgewachsene Bäume mit einem Stammumfang von über 30 cm.

§ 5
Zulässige Handlungen

Zugelassen sind in dem Naturschutzgebiet folgende Handlungen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung des Naturschutzgebietes unter Beachtung der Verbote und Gebote nach § 4,

2.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, auch zur Unterhaltung und Reparatur der bestehenden Hochspannungsfreileitungen,

3.

Maßnahmen des Naturschutzes, wie z.B. die Wiederherstellung des ursprünglichen Bachlaufes, sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden,

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Beeke nach Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde.


§ 6
Befreiung

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach § 4 zuwiderhandelt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 8 zuwiderhandelt.


§ 8
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen ohne Erlaubnis vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten.

§ 9
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 1. Juli 1986

Der Senator für Umweltschutz
oberste Naturschutzbehörde

Anlage

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