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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hebammengesetz

Veröffentlichungsdatum:10.03.1986 Inkrafttreten11.03.1986
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 53
Gliederungsnummer:45-c-101
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hebammengesetz vom 25. Februar 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 53)"

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juris-Abkürzung: HebAGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-101
juris-Abkürzung:HebAGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:25.02.1986
Gültig ab:11.03.1986
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1986, 53
Gliederungs-Nr:45-c-101
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hebammengesetz
Vom 25. Februar 1986
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151 45-c-68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 1982 (Brem.GBl. S. 165), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1986

Der Senat

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