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Verordnung über Gebühren der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Veröffentlichungsdatum:23.12.1986 Inkrafttreten01.01.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.2006 (Brem.GBl. S. 550)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 319
Gliederungsnummer:2124-a-6

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juris-Abkürzung: HebGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-a-6
juris-Abkürzung:HebGebV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2124-a-6
Verordnung über Gebühren der Hebammenhilfe außerhalb
der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 12. Dezember 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2010

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 25. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 211)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.2006 (Brem.GBl. S. 550)

Aufgrund des § 18 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (SaBremR-ReichesR 2124-a-01) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Aufhebung der Gebührenordnung für Hebammen vom 3. Mai 1966 (Brem.GBl. S. 84 2124-a-5) wird verordnet:

§ 1

(1) Freiberuflich tätige Hebammen können für ihre berufsmäßigen Hilfeleistungen gegenüber Selbstzahlerinnen Gebühren nach der Hebammen-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731), bis zur Höhe des zweifachen Satzes der dort genannten Gebühren erheben.

(2) Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Vorschriften über die von den gesetzlichen Versicherungs- oder Leistungsträgern den Hebammen zu zahlenden Gebühren bleiben unberührt.

§ 2

Für Hebammenleistungen im Rahmen der Sozialhilfe sind die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für gleiche Leistungen zu zahlenden Gebühren zu berechnen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie findet Anwendung auf die Vergütung von Hilfeleistungen bei allen nach dem 31. Dezember 2006 erfolgten Geburten und Fehlgeburten. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11. Mai 1966 (Brem.GBl. S. 97 2124-a-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1982 (Brem.GBl. S. 311) außer Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 1986

Senator für Gesundheit und Sport


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