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Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Veröffentlichungsdatum:16.02.1990 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 12.06.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 39 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 67
Gliederungsnummer:2124-a-2

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juris-Abkürzung: Heb/EntbpflBerO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-a-2
juris-Abkürzung:Heb/EntbpflBerO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2124-a-2
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Vom 30. Januar 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 12.06.2012

V aufgeh. durch § 11 Satz 2 der Verordnung vom 11. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 232)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 39 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Hebammenrechts vom 26. September 1989 (Brem.GBl. S. 356) und des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (SaBremR-ReichsR 2120-e-1) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und Rat zu geben. Dabei ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Neugeborenen zu schützen und zu erhalten. Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über beabsichtigte Maßnahmen und deren Folgen aufzuklären.

(2) Im Rahmen dieser Aufgabe führen Hebammen und Entbindungspfleger insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:

1.

Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung,

2.

Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen,

3.

Veranlassung von Untersuchungen zur möglichst frühzeitigen Feststellung einer Risikoschwangerschaft,

4.

Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung von Mutter und Kind,

5.

Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus mit Hilfe geeigneter klinischer und gegebenenfalls technischer Hilfsmittel,

6.

Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage einschließlich Dammschnitt, Nähen eines unkomplizierten Dammschnittes oder Dammrisses; im Dringlichkeitsfall die Durchführung von Beckenendlagengeburten, sofern nicht in angemessener Zeit ein Arzt oder eine Ärztin hinzugezogen werden kann,

7.

Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter und beim Kind, die ärztliches Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei der Abwesenheit des Arztes oder der Ärztin, insbesondere manuelle Ablösung der Placenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt,

8.

Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus einschließlich von Prophylaxe-Maßnahmen sowie der Blutentnahme für Screening-Untersuchungen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen,

9.

Betreuung, Beratung und Pflege der Wöchnerin regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt und erforderlichenfalls darüber hinaus, Überwachung ihres Zustandes einschließlich Rückbildungsgymnastik, Beratung in Pflege und Ernährung des Neugeborenen, insbesondere Stillberatung und Stillförderung, Hilfeleistung bei Beschwerden während der gesamten Stillperiode sowie Information und Beratung zu Früherkennungsmaßnahmen, Prophylaxen und Impfungen des Neugeborenen; bei der Beratung über Prophylaxen sind die Leitlinien der pädiatrischwissenschaftlichen Fachgesellschaften, bei der Beratung über Impfungen die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu beachten,

10.

Durchführung der vom Arzt oder von der Ärztin verordneten Behandlung,

11.

Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte über die vorgenannten Maßnahmen,

12.

Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.

(3) Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.

(4) Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.

(5) Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ist kein Gewerbe.

§ 2

Hebamme und Entbindungspfleger leisten Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts. Das Behandeln regelwidriger Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist dem Arzt oder der Ärztin vorbehalten. Bei Regelwidrigkeiten oder Verdacht auf Regelwidrigkeiten haben Hebammen und Entbindungspfleger die Hinzuziehung eines Arztes oder einer Ärztin oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.

§ 3

Hebammen und Entbindungspfleger dürfen folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln auch ohne ärztliche Verordnung anwenden:

1.

bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,

2.

bei gegebener Indikation wehenhemmende Arzneimittel während der Geburt zur Überbrückung einer Notfallsituation,

3.

bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel, Mutterkornpräparate oder eine Kombination beider Wirkstoffe zur Blutstillung,

4.

ein Lokalanästhetikum im Falle einer Dammnaht.


§ 4

Hebamme und Entbindungspfleger haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind (§ 203 des Strafgesetzbuchs); das gilt auch gegenüber Ärzten und Ärztinnen sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitgewirkt haben.

§ 5

Hebamme und Entbindungspfleger haben über ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen und Maßnahmen, die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen. Hebamme und Entbindungspfleger haben, soweit sie außerhalb von Krankenhäusern tätig sind, ein Tagebuch zu führen, das einem vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales herausgegebenen Muster entspricht. Die Aufzeichnungen und das Tagebuch sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 6

(1) Hebamme und Entbindungspfleger haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden.

(2) Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebamme und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.

(3) Hebamme und Entbindungspfleger müssen eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.

§ 7

(1) In der Geburtshilfe freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die in § 3 genannten Arzneimittel verfügbar zu halten.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,

1.

sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,

2.

ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,

3.

nicht in berufswidriger Weise zu werben,

4.

Beginn und Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Art und des Umfangs der Berufstätigkeit dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen; bei Beginn der Berufsausübung ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

5.

sich an geeigneten Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere bundes- oder landesweiten Perinatalerhebungen, zu beteiligen,

6.

sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen und das Tagebuch nach § 5 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle ihres Todes verschlossen dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt übergeben wird.

(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.

(4) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger berechnen die ihnen zustehenden Gebühren nach den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gebührenverordnungen.

(5) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, gegenüber dem Gesundheitsamt auf Anforderung eine Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 2 Nr. 1 abzugeben.

§ 8

(1) Hebamme und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und das nach § 5 zu führende Tagebuch zu gewähren. Auf Anforderung des Gesundheitsamtes ist diesem eine Kopie des Tagebuches in anonymisierter Form zu überlassen.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben ist. Unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach dem 12. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes.

§ 9

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 des Gesundheitsdienstgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Satz 3 bei Vorliegen von Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren, die das Beiziehen eines Arztes oder einer Ärztin erfordern, keinen Arzt oder keine Ärztin beizieht,

2.

entgegen § 5 Satz 1 die erforderlichen Aufzeichnungen über die berufliche Tätigkeit, insbesondere über die getroffenen Feststellungen und Maßnahmen, nicht fertigt,

3.

entgegen § 5 Satz 2 kein Tagebuch führt,

4.

entgegen § 7 Abs. 1 die in § 3 genannten Arzneimittel nicht verfügbar hält,

5.

entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 sich nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit versichert,

6.

entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 in berufswidriger Weise wirbt,

7.

entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 Beginn und Beendigung der Berufsausausübung sowie Änderungen der Art und des Umfangs der Berufstätigkeit dem Gesundheitsamt nicht unverzüglich anzeigt,

8.

entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 sich nicht an geeigneten Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere bundes- oder landesweiten Perinatalerhebungen, beteiligt,

9.

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 dem Gesundheitsamt die für dessen Aufsicht notwendigen Auskünfte nicht erteilt und dem Gesundheitsamt keinen Einblick in seine Aufzeichnungen und Tagebücher gewährt und

10.

entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn eine von ihm betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben ist.


§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 13 bis 19 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (SaBremR-ReichsR 2120-e-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1967 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 30. Januar 1990

Der Senator für Gesundheit


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