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  • Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 2002

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 200201.08.2002 bis 31.07.2019
Eingangsformel01.08.2002 bis 31.07.2019
Inhaltsverzeichnis01.08.2002 bis 31.07.2019
Teil 1 - Ausbildung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 2 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 3 - Unterrichtsfächer und Stundentafel01.08.2002 bis 12.12.2011
§ 4 - Fachpraktische Aufgabe01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 6 - Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache01.08.2002 bis 12.12.2011
§ 7 - Zulassung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 8 - Praxisphasen01.08.2002 bis 12.12.2011
Teil 2 - Prüfung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 9 - Allgemeines, Berechtigung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 10 - Abnahme der Prüfung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 11 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse01.08.2002 bis 12.12.2011
§ 12 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 13 - Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 14 - Zulassung zur Prüfung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 15 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 16 - Schriftliche Prüfung01.08.2002 bis 12.12.2011
§ 17 - Projektarbeit01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 18 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 19 - Mündliche Prüfung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 20 - Noten01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 21 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.08.2002 bis 12.12.2011
§ 22 - Wiederholung der Prüfung01.08.2002 bis 12.12.2011
§ 23 - Täuschung und Behinderung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 24 - Versäumnis01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 25 - Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber01.08.2002 bis 12.12.2011
§ 26 - Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 27 - Niederschriften01.08.2002 bis 31.07.2019
Teil 3 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 28 - Zusatzunterricht01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 29 - Zusatzprüfung01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 30 - Zeugnis der Fachhochschulreife01.08.2002 bis 12.12.2011
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.08.2002 bis 31.07.2019
§ 31 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmung01.08.2002 bis 07.12.2006
Anlage 1 - Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2002 bis 31.07.2019
Anlage 2 - Bestimmungen über die Praxisphasen in der Fachschule für Heilerziehungspflege01.08.2002 bis 31.07.2019
Anlage 3 - Bestimmungen über das Vorpraktikum01.08.2002 bis 31.07.2019

Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege

Veröffentlichungsdatum:28.06.2002 Inkrafttreten01.08.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2002 bis 07.12.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 229, 534
Gliederungsnummer:223-d-6

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juris-Abkürzung: HeilFSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-d-6
juris-Abkürzung:HeilFSchulV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-d-6
Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege
Vom 11. Juni 2002*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2002 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch § 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 150)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 30 der Verordnung vom 19. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 150, 165) gilt folgende Regelung:
”Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 229, 534 ― 223-d-6), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, ist die Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung weiter anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann bis zum Schuljahr 2023/2024 in begründeten Ausnahmefällen eine Zulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 229, 534), in der Fassung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434) erfolgen.”]

Aufgrund des § 33 Abs. 1, des § 40 Abs. 8, des § 45 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) und des § 14 a Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 3Unterrichtsfächer und Stundentafel
§ 4Fachpraktische Aufgabe
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
§ 7Zulassung
§ 8Praxisphasen
Teil 2
Prüfung
§ 9Allgemeines, Berechtigung
§ 10Abnahme der Prüfung
§ 11Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 12Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 13Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter
§ 14Zulassung zur Prüfung
§ 15Erste Prüfungskonferenz
§ 16Schriftliche Prüfung
§ 17Projektarbeit
§ 18Zweite Prüfungskonferenz
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Noten
§ 21Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Täuschung und Behinderung
§ 24Versäumnis
§ 25Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber
§ 26Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer
§ 27Niederschriften
Teil 3
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 28Zusatzunterricht
§ 29Zusatzprüfung
§ 30Zeugnis der Fachhochschulreife
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 31Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

Die Fachschule für Heilerziehungspflege vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um selbstständig und verantwortlich unter Berücksichtigung ökologischer, gesellschaftlicher und ethischer Gesichtspunkte die Betreuung, Förderung, Pflege, Rehabilitation und Bildung von Menschen mit geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen wahrzunehmen und im Augenblick des tatsächlichen Einsatzes in ihrer Komplexität zu erfassen und problementsprechend entscheiden und handeln zu können. Außerdem soll die Ausbildung die Schülerinnen und Schüler befähigen, zur sozialen Eingliederung der zu betreuenden Menschen beizutragen.

§ 2
Dauer und Organisation der Ausbildung

Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Vollzeitform mindestens 33 Stunden.

§ 3
Unterrichtsfächer und Stundentafel

(1) Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 1.

(2) Während der Ausbildung ist mindestens ein Projekt durchzuführen.

(3) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an der Fachschule für Heilerziehungspflege nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung und Wissenschaft hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Schuljahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht der Fachschule für Heilerziehungspflege teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

(4) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.

§ 4
Fachpraktische Aufgabe

(1) Während des vierten Schulhalbjahres müssen die Schülerinnen und Schüler eine fachpraktische Aufgabe im Fach Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis in heilerziehungspflegerischen Einrichtungen lösen. Die fachpraktische Aufgabe kann auch in der Schule durchgeführt werden.

(2) Die Schülerin oder der Schüler schlägt in Absprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer und der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter einen Aufgabenbereich für die fachpraktische Aufgabe vor. Die Aufgabe ist so zu formulieren, dass sie den Anforderungen im Beruf entsprechende sozialpädagogische und sozialpflegerische Einsichten und Handlungsweisen einbezieht.

(3) Die Schule erstellt jeweils zum Jahresende einen Zeitplan zur Ableistung der Aufgaben und gibt diesen den Schülerinnen und Schülern bekannt.

(4) Die fachpraktische Aufgabe wird vor einem Ausschuss durchgeführt, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein vor ihr oder ihm benannter Vertreter, die zuständige Fachlehrerin oder der zuständige Fachlehrer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Praxis angehören. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter anwesend sind. Der Ausschuss setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note fest.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) und

2.

eine mindestens einjährige einschlägige Vorbildung. Dies kann sein

a)

ein durch die Fachschule begleitetes Vorpraktikum oder

b)

der Besuch der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen.

Die Bestimmungen über das schulisch begleitete Vorpraktikum sind in Anlage 3 geregelt. Über die Einschlägigkeit der Vorbildung entscheidet die Schule.

(2) Zugelassen wird auch, wer

1.

anstelle der einschlägigen einjährigen Vorbildung

a)

den Abschluss einer Berufsausbildung und eine einjährige einschlägige Tätigkeit oder

b)

eine mindestens vierjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweist. Hierzu zählt auch die Führung eines Familienhaushalts, wenn wenigstens ein Kind oder eine pflegebedürftige Person zu betreuen waren. Einschlägig sind eine Ausbildung und eine Tätigkeit in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen, rehabilitativen oder hauswirtschaftlichen Beruf.

oder

2.

die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein einjähriges einschlägiges Praktikum abgeleistet hat.

(3) Voraussetzung für die Zulassung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes. Der Nachweis wird durch eine ärztliche Bescheinigung erbracht, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in allen Bereichen der Heilerziehungspflege ergibt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Schulärztliche Dienst die Bescheinigung erstellen.

(4) In besonderen Fällen kann die Schule eine Bewerberin oder einen Bewerber abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die den Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(6) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.

§ 6
Zulassungsverfahren für Bewerberinnen
und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 5 Abs. 1 bis 3 geforderten Unterlagen beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 5 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

§ 8
Praxisphasen

(1) Während der Ausbildung an der Schule finden Praxisphasen in unterschiedlichen Organisationsformen und in verschiedenen heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern statt. Die Praxisphasen dauern mindestens sechs Wochen pro Schuljahr und maximal insgesamt sechzehn Wochen bezogen auf beide Schuljahre. Die Praxisphasen dienen der Vertiefung und Anwendung der im Unterricht der Schule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. In der ersten Praxisphase müssen grundpflegerische Handlungsfelder integriert sein. Die Schule entscheidet zu Beginn der Ausbildung über die Verteilung der Praxisphasen und die Tätigkeitsfelder. Ein Teil der Praxisphasen kann in den Ferien abgeleistet werden.

(2) Die Praxisphasen finden in Kooperation mit geeigneten Praktikumstellen statt. Geeignet sind Praktikumstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige Person über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumstelle gewährleistet, dass die in der Heilerziehungspflege anfallenden Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Über die Eignung der Praktikumstellen entscheidet die Schule.

(3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praxisphasen den selben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.

(4) Die Schülerin oder der Schüler hat eine Dokumentation über jede Praxisphase zu erstellen.

(5) Eine Praxisphase kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer der Praxisphase abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Maßgebend für die Versetzung in das zweite Schuljahr ist außer den Bestimmungen der Versetzungsordnung die mit Erfolg abgeleistete Praxisphase.

(6) Das Nähere über die Praxisphasen ergibt sich aus Anlage 2.

Teil 2
Prüfung

§ 9
Allgemeines, Berechtigung

(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Heilerziehungspflege schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, gegebenenfalls aus einer Projektarbeit, falls die schriftliche Prüfung im Fach Sozialpädagogische/ Sozialpflegerische Grundlagen oder im Fach medizinische Grundlagen durch eine schriftliche Facharbeit ersetzt wird, und aus einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung an der Fachschule für Heilerziehungspflege seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum nachgewiesen hat.

(4) Mit dem Abschluss der Bildungsgangs und dem Bestehen der Zusatzprüfung erwirbt der Prüfling die Fachhochschulreife.

§ 10
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Fachschule für Heilerziehungspflege eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 11
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

3.

die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

4.

die Lehrerinnen oder die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Geschäftsbereich Gesundheit,

6.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitnehmer.

Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft beruft das unter Nummer 6 genannte Mitglied auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitnehmervertretungen.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm ernannter Vertreter,

2.

eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere fachkundige Lehrerin oder ein weiterer fachkundiger Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 12
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 23 und 24 bekannt zu geben.

§ 13
Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege ist und die Praxisphasen im zweiten Schuljahr mit Erfolg durchlaufen hat.

§ 15
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schuljahr. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 3 Abs. 3 geprüft werden. Bei der Bildung der Vornote des Faches, in dem die fachpraktische Aufgabe durchgeführt wurde, werden die Leistungen in der Schule mit zwei Dritteln und die Note für die fachpraktische Aufgabe mit einem Drittel berücksichtigt.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Kommunikation,

2.

Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen und

3.

medizinische Grundlagen.

Die schriftliche Prüfung im Fach Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen oder im Fach medizinische Grundlagen kann durch eine Projektarbeit ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die nach § 38 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes für diesen Bildungsgang eingesetzte Teilkonferenz im 3. Schulhalbjahr.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten. Die Zeit für die Bearbeitung der Projektarbeit ergibt sich aus § 17.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Senator für Bildung und Wissenschaft spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Die Aufgabenvorschläge im Fach Kommunikation enthalten jeweils zwei Themen zur Wahl des Prüflings. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung und Wissenschaft jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 17
Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit besteht aus einer schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums. In der Projektarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der betrieblichen Praxis erfassen, beurteilen und darstellen kann.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird auf Vorschlag des Prüflings von den fachlich zuständigen Lehrerinnen und Lehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.

(3) Nach einer auf fünf Wochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Facharbeit vorgelegt. Die schriftliche Facharbeit wird vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses beurteilt und benotet. § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Die schriftliche Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, so muss sie neben einem gemeinsamen Teil einen auf die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer bezogenen abgrenzbaren Teil enthalten.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Facharbeit werden vom Prüfling präsentiert. Die Präsentation und das damit verbundene Fachgespräch finden im Rahmen eines Kolloquiums statt. Der Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds des Prüfungsausschusses die Note für die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs fest.

(6) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektarbeit fest; die Noten für die schriftliche Facharbeit und die Präsentation fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.

§ 18
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten, der Noten der schriftlichen Prüfung und, falls eine Projektarbeit durchgeführt wurde, der Note der Projektarbeit,

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 9 Abs. 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

falls eine Projektarbeit durchgeführt wurde, das Ergebnis der Projektarbeit,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 20
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 21
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote, den Noten der schriftlichen Prüfung, falls eine Projektarbeit durchgeführt wurde, der Gesamtnote der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote in einem der Fächer

a)

Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen,

b)

Medizinische Grundlagen,

c)

Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen Prüfung, falls eine Projektarbeit durchgeführt wurde, die Endnote der Projektarbeit, die Endnote der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

(6) Im Abschlusszeugnis und im Abgangszeugnis wird die erfolgreiche Teilnahme an dem Projekt nach § 3 bescheinigt. Die Art des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme wird zu Beginn des jeweiligen Projektes festgelegt. Die Note für die Projektarbeit nach § 17 wird gesondert ausgewiesen.

§ 22
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Schuljahres teil.

§ 23
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 24
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 25
Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber

(1) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht am Unterricht der Fachschule für Heilerziehungspflege teilgenommen hat, wenn sie oder er

1.

während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt und

3.

glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.

(2) Die Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Eine schulfremde Bewerberin oder ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.

(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Bewerberinnen und Bewerber abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zulassen.

(4) Anträge auf Zulassung sind bei der Fachschule für Heilerziehungspflege bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,

5.

der Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.

(5) Über die Zulassung entscheidet die Schule.

(6) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden.

(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.

(8) Im Prüfungsverfahren gilt § 13 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.

(9) Wer als schulfremde Bewerberin oder als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau/Herr ... hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin/als schulfremder Bewerber abgelegt“.

(10) Für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber gelten im Übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 26
Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 5 erfüllt und an einem dem Bildungsgang der Fachschule für Heilerziehungspflege entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4, 5, 7 und 9 gelten entsprechend.

(2) Die Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Für die Prüfung gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend. Abweichend von § 15 Abs. 2 werden die Vornoten aufgrund der Endnoten im Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs festgesetzt.

§ 27
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 19 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 28
Zusatzunterricht

Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege, die die Fachhochschulreife erwerben wollen, müssen am Zusatzunterricht teilnehmen. Der Zusatzunterricht erfolgt parallel zur Ausbildung der Fachschule für Heilerziehungspflege. Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 1.

§ 29
Zusatzprüfung

(1) Zur Zusatzprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, wenn sie am Zusatzunterricht teilgenommen und mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben. Über die Zulassung entscheidet die Schule.

(2) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung des Bildungsgangs der Fachschule für Heilerziehungspflege abgenommen.

(3) Die nach § 15 Abs. 2 zu beschließenden Vornoten ergeben sich für Schülerinnen und Schüler des Zusatzunterrichts

1.

im Fach Fremdsprache aus der zuletzt ermittelten Note im Bildungsgang der Fachschule für Heilerziehungspflege und aus den Leistungen im Zusatzunterricht mit gleichem Gewicht. Im Zweifelsfall sind die Leistungen im Zusatzunterricht ausschlaggebend;

2.

im Fach Mathematik aus den Leistungen im Zusatzunterricht.

Die Vornoten werden dem Prüfling spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

(4) Die schriftliche Zusatzprüfung erstreckt sich auf die Fächer Fremdsprache und Mathematik. Die Note für das Fach Kommunikation wird aus dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung des Bildungsgangs der Fachschule für Heilerziehungspflege übernommen. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach Fremdsprache mindestens 90 Minuten, im Fach Mathematik mindestens 120 Minuten.

(5) Die Zusatzprüfung gilt erst dann als bestanden, wenn der Nachweis darüber vorliegt, dass der Prüfling das Abschlusszeugnis des Bildungsgangs der Fachschule für Heilerziehungspflege erworben hat.

(6) Über die Teilnahme an der Zusatzprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

§ 30
Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird erteilt, wenn der Prüfling

1.

das Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflege,

2.

die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zusatzprüfung und

3.

den Nachweis über das erfolgreich abgeleistete Berufspraktikum nach § 9 Abs. 3

vorlegt.

Form und Inhalt des Zeugnisses legt der Senator für Bildung und Wissenschaft fest.

(2) Die auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Bereiche der Zusatzprüfung und der Fächer der Abschlussprüfung, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung sind, gebildet.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 31
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Fachschulverordnung Heilerziehungspflege vom 5. Januar 1994 (Brem.GBl. S. 73, 118 - 223-d-6), geändert durch Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 17. September 1997 (Brem.GBl. S. 333) außer Kraft.

(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2002 begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Bremen, den 11. Juni 2002

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1, § 28)

Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

Pflichtbereich

 

Kommunikation

160

- Deutsch, Literatur, Gesprächsführung, Textverarbeitung

 

Fremdsprache

80

Gesellschaft

80

- Politik, Ethik, Religion, Philosophie

 

Sozialpädagogische / Sozialpflegerische Grundlagen

200

- Pädagogik, Behindertenpädagogik, Psychologie, Soziologie, Pflegewissenschaften

 

Medizinische Grundlagen

160

- Anatomie und Physiologie

 

- Gesundheits- und Krankheitslehre Psychiatrie und Neurologie

 

Sozialpädagogische / Sozialpflegerische Praxis

240

- Pflege und Betreuung

 

- Methodik und Didaktik in der Heilerziehungspflege

 

- Dokumentation

 

- Berufskunde

 

Pädagogische Medien

240

- Werken und Gestalten

 

- Spielerziehung

 

- Psychomotorik / Bewegungsförderung

 

- Musikerziehung

 

- Umgang mit Medien

 

Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen

80

- Recht

 

- Betriebswirtschaft

 

- Verwaltung

 

 

 

1240

Wahlpflichtbereich

 

 

Nach Angebot der Schule

80

 

 

80

 

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1320

 

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1320

 

Teilung

240

 

Fächer

Gesamtunterrichtsstunden

 

Mathematik

120

 

Fremdsprache

120

 

Gesamtstunden

240

Anlage 2

(zu § 8 Abs. 6)

Bestimmungen über die Praxisphasen in der Fachschule für Heilerziehungspflege

1.

Gemeinsame Bestimmungen

1.1

Auswahl und Wechsel der Praktikumstellen

Die Auswahl der Praktikumstellen erfolgt mit Genehmigung der Schule. Ein Wechsel der Praktikumstelle während der Praxisphasen ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schule.

1.2

Aufgaben der Praktikumstelle

Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter soll mit der Schule eng zusammenarbeiten. Sie oder er führt mit der Praktikantin oder dem Praktikanten begleitende Gespräche über die geleistete Arbeit, besondere Vorkommnisse und das Arbeitsverhalten und zur Reflektion des Lernprozesses. Der Praktikantin oder dem Praktikanten ist Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme über den jeweiligen Leistungsstand zu geben.

1.3

Aufgaben der Praktikantin und des Praktikanten

1.3.1

Die Praktikantin oder der Praktikant soll die übertragenen sozialpädagogischen / sozialpflegerischen Aufgaben zuverlässig und pünktlich erledigen. Im Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter sollen die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert werden.

1.3.2

Die Praktikantin oder der Praktikant hat jeweils eine Dokumentation zu erstellen, deren Themenstellung von der Schule festgelegt wird.

1.4

Aufgaben der Schule

1.4.1

Die Praxisphasen werden durch eine für den jeweiligen Schwerpunkt qualifizierte Lehrkraft der Schule betreut. Während der Praxisphase finden mindestens zwei Besuche in den Praktikumstellen durch die betreuende Lehrkraft statt.

1.4.2

Zur Reflektion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumstellen findet mindestens in zweiten Schuljahr ein Treffen mit den Praktikantinnen und Praktikanten statt.

1.4.3

Praktikumstellen und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter sind vor Beginn der jeweiligen Praxisphase über Ziele und Inhalte der Praxisphase zu informieren, ihnen ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu geben.

1.5

Verlängerung der Praxisphase

Über die Verlängerung der Praxisphase entscheidet die Schule in Absprache mit der Praktikumstelle.

1.6

Beurteilung und Bewertung der Praxisphase

1.6.1

Am Ende der Praxisphase ist von der Praktikumstelle auf der Grundlage des Ausbildungsplans eine Beurteilung zu erstellen. Für die Beurteilung werden von der Schule Vordrucke ausgegeben. Der Praktikantin oder dem Praktikanten ist die Beurteilung zur Kenntnis zu geben; sie oder er kann zur Beurteilung Stellung nehmen.

1.6.2

Die Praxisphase wird von der Schule auf der Grundlage der Beurteilung durch die Praktikumstelle, der Dokumentation der Praxiserfahrungen der Schülerin oder des Schülers und der Beurteilung der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.

1.7

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.

2.

Erste heilerziehungspflegerische Praxisphase

2.1

Voraussetzungen in der Praktikumstelle

Als Praktikumstellen sind geeignet:

-

Betreutes Wohnen

-

Einrichtungen für Schwerst- und Mehrfachbehinderte

-

Altenpflegeheime

-

Krankenhäuser mit Psychiatrie oder Rehabilitationsabteilung, in denen eine Praxisanleitung gewährleistet ist.

Die Praxisanleitung erfolgt durch eine geeignete Fachkraft. Geeignete Fachkräfte sind staatlich anerkannte Fachkräfte im erzieherischen, pflegerischen und heilerzieherischen Bereich sowie gleichwertige Fachkräfte mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung.

2.2

Aufgaben der Praktikanten

Die Praktikantin oder der Praktikant soll sich auf die Situation in der Einrichtung einstellen und an den Arbeitsabläufen teilnehmen. Sie oder er soll grundpflegerische Tätigkeiten im Sinne einer Förderpflege und sozialpädagogische Tätigkeiten kennen lernen und unter Anleitung durchführen. Im Verlauf der Praxisphase sollen Teilaufgaben eigenverantwortlich übernommen werden.

2.3

Ziel der Praxisphase

Die Praktikantin oder der Praktikant soll am Ende der Praxisphase fähig sein, notwendige bedürfnis- und ressourcenorientierte grundpflegerische Tätigkeiten unter psychosozialen Aspekten zu erkennen, wenn möglich gemeinsam mit dem zu Betreuenden zu planen und durchzuführen sowie reflektiert in die sozialpädagogische/ behindertenpädagogische Betreuung zu integrieren.

2.4

Ausbildungsplan

2.4.1

Die praktische Ausbildung in der ersten Praxisphase soll folgende Ausbildungsinhalte umfassen:

-

Heilerziehungspflegerische Handlungsfelder kennen lernen

-

Eigenwahrnehmung und Wahrnehmung anderer Menschen

-

Überprüfung der Berufswahlmotivation und der Berufsrolle

-

Einzelpersonenorientiert die Bedürfnisse und Ressourcen (Verhaltensweisen, Entwicklungen, Selbstpflegefähigkeiten) und Entwicklungspotentiale, Verhaltensauffälligkeiten und Selbstpflegeprobleme unter Zuhilfenahme unterschiedlicher Beobachtungsarten wahrnehmen

-

Exemplarisch eine Situationsanalyse erstellen

-

Anleitende, teilweise kompensatorische und vollständig kompensatorische grundpflegerische Handlungen planen und in heilerziehungspflegerischen Handlungsfeldern durchführen

-

Reflektion von Erfahrungsprozessen und Bewertung des eigenen sozialpädagogischen und pflegerischen Lernprozesses

-

Reflektion und Erweiterung der Fach-, Methoden-, Sozial- und Personalkompetenz

-

Schlüsselqualifikationen erwerben und reflektieren

3.

Zweite heilerziehungspflegerische Praxisphase

3.1

Voraussetzungen in der Praktikumstelle

Als Praktikumstellen geeignet sind soziale Einrichtungen, in denen in jedem Fall betreuende und erzieherische, gegebenenfalls auch pflegerische Aufgaben zu übernehmen sind und eine Praxisbetreuung gewährleistet ist. Die Praxisanleitung erfolgt durch eine Fachkraft. Sie soll über eine pädagogische Ausbildung verfügen.

3.2

Aufgaben der Praktikanten

Die Praktikantin oder der Praktikant soll sich auf die Situation in der Praktikumstelle einstellen und aktiv am Tagesablauf teilnehmen. Sie oder er soll betreuende, pflegerische und erzieherische Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Ressourcen der zu Betreuenden im Sinne einer Integration, Normalisierung und Rehabilitation übernehmen.

3.3

Ziel der Praxisphase

Die Praktikantin oder der Praktikant soll am Ende der Praxisphase

-

fähig sein, die Bedürfnisse, Ressourcen und Probleme der zu betreuenden Menschen zu erkennen und zu berücksichtigen,

-

sozialpädagogisch/sozialpflegerische Angebote und Angebote zur Erhaltung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens kennen und anwenden.

-

sozialpädagogisch/sozialpflegerische Konzepte umsetzen.

3.4

Ausbildungsplan

3.4.1

Die praktische Ausbildung in der zweiten Praxisphase soll folgende Ausbildungsgegenstände umfassen:

-

Kritisch konstruktive Auseinandersetzung mit einrichtungsbezogenen Konzeptionen

-

Erweiterte Einführung in erzieherische und betreuende heilerziehungspflegerische Berufsfelder

-

Einführung in organisatorische und administrative Handlungsfelder

-

Reflektion des eigenen Menschenbildes und der zukünftigen Berufsrolle

-

Einzelpersonen- und gruppenorientierte Situationsanalysen (Rahmenanalyse, Sozialanamnese, medizinische Anamnese, Pflegeanamnese, Ressourcen, Selbstpflegeprobleme u.a.) erstellen und erzieherische sowie sozialpädagogisch/sozialpflegerische Maßnahmen didaktisch-methodisch planen und in heilerziehungspflegerischen Handlungsfeldern durchführen und reflektieren

-

Reflektion von Erfahrungsprozessen und Bewertung des eigenen sozialpädagogischen und pflegerischen Lernprozesses bzw. Konzeptes

-

Reflektion und Erweiterung der Fach-, Sozial-, Personal- und Methodenkompetenz

-

Schlüsselqualifikationen erweitern.

3.4.2

Im Verlauf der Praxisphase soll die Praktikantin oder der Praktikant heilerziehungspflegerische Tätigkeiten zur Erhaltung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens (Lebensaktivitäten) kennen und individuell bzw. ressourcenorientiert, wenn möglich gemeinsam mit dem Adressaten, planen und fach-, methoden- und sozialkompetent sowie reflektiert durchführen.


Anlage 3

(zu § 5 Abs. 1)

Bestimmungen über das Vorpraktikum

1.

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorpraktikum wird zugelassen, wer:

1.1

den mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) nachweist;

1.2

bei der Anmeldung eine Bestätigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass das Vorpraktikum in einer behindertenpädagogischen/-pflegerischen Einrichtung abgeleistet werden kann.

2.

Ziel

2.1

Im Vorpraktikum sollen die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen in behindertenpädagogischen/-pflegerischen Einrichtungen erwerben. Diese Erfahrungen mit der behindertenpädagogischen/-pflegerischen Arbeit sind Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege.

2.2

Der begleitende Unterricht hat das Ziel, die Allgemeinbildung zu vertiefen und den Schülerinnen und Schülern Grundkenntnisse für die behindertenpädagogischen/-pflegerische Arbeit zu vermitteln.

3.

Stundentafel und Inhaltsbeschreibung

3.1

Stundentafel

1.

Kommunikation und Gesellschaft

80

2.

Sport

40

3.

Grundlagen heilerziehungspflegerischen Handelns

120

4.

Musisch-Kreative Gestaltung

 

80

 

320

Teilung

 

80

insgesamt:

 

400

 

 

 

3.2

Inhaltsbeschreibung der Fächer:

3.2.1

Kommunikation und Gesellschaft

-

Sprach-/Sprecherziehung

-

Übungen zur Verbesserung der Ausdrucksfähigkeit und Rechtschreibung

-

Erstellen von Berichten und Protokollen

-

Einführung in die Textverarbeitung nach Maßgabe der schulischen Möglichkeiten

-

Gesellschaftliche und politische Themen

-

Stellung des Praktikanten in den Einrichtungen, Rechte und Pflichten

3.2.2

Sport

Angebote zur Steigerung der Bewegungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler

3.2.3

Grundlagen heilerziehungspflegerischen Handelns

-

Bekanntmachen mit Konzeptionen sozialpädagogischer und behindertenpädagogischer/-pflegerischer Arbeit

-

Entwicklung des eigenen Rollenverständnisses als Pflegende oder Pflegender, Betreuende oder Betreuender und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Team

-

Reflexion des eigenen Handelns

-

Vorbereitung der Gruppenarbeit

-

Tagesabläufe und Strukturen behindertenpädagogischer/-pflegerischer Einrichtungen

3.2.4

Musisch-Kreative Gestaltung

Angebote aus den Bereichen

-

Musik

-

Werken

-

Kunst

-

Bewegung und Entspannung

4.

Dauer und Organisation

4.1

Das Vorpraktikum dauert ein Schuljahr.

4.2

An einem Tag in der Woche findet an der Fachschule für Heilerziehungspflege begleitender Unterricht im Umfang von 8 Wochenstunden statt. Es gilt die unter 3. ausgewiesene Stundentafel. An den übrigen Tagen leisten die Schülerinnen und Schüler ihr Praktikum in einer behindertenpädagogisch/-pflegerischen Einrichtung ab.

5.

Bewertung und Berechtigung

5.1

Das Vorpraktikum wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.

5.2

Das Vorpraktikum wird von der Praktikumstelle bewertet mit „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist die Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“.

5.3

Für den begleitenden Unterricht werden Noten erteilt. Für die Aufnahme in die Fachschule muss der Notendurchschnitt und die Note im Fach Grundlagen sozialpädagogischen Handelns mindestens „ausreichend“ lauten.



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