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Verordnung über das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (VerfHeizkostenV)

Veröffentlichungsdatum:21.12.2011 Inkrafttreten22.12.2011
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 450
Gliederungsnummer:202-c-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (VerfHeizkostenV) vom 28. November 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 450)"

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juris-Abkürzung: VerfHeizkostenV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 202-c-2
Amtliche Abkürzung:VerfHeizkostenV
Ausfertigungsdatum:28.11.2011
Gültig ab:22.12.2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 450
Gliederungs-Nr:202-c-2
Verordnung über das Verfahren zur Bestätigung der Eignung
als sachverständige Stelle nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung
(VerfHeizkostenV)
Vom 28. November 2011
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 8 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 571 - 202-c-1), das durch das Gesetz vom 15. November 2011 (Brem.GBl. S. 435) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen verordnet:

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§ 1

Das Verfahren zur Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Vorschrift des § 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 28. November 2011

Der Senator für
Umwelt, Bau und Verkehr

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