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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Hafenordnung vom 24. April 200123.05.2001
Eingangsformel23.05.2001
Inhaltsverzeichnis01.03.2003 bis 04.10.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen23.05.2001
§ 1 - Geltungsbereich23.05.2001
§ 2 - Anwendung anderer Rechtsvorschriften25.06.2003 bis 31.12.2012
§ 3 - Begriffsbestimmungen23.05.2001 bis 04.10.2005
§ 4 - Allgemeines Verhalten in den Häfen23.05.2001
§ 5 - Verantwortlichkeiten23.05.2001
Abschnitt 2 - Verkehrsvorschriften23.05.2001
Unterabschnitt 1 - Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen23.05.2001
§ 6 - An- und Abmeldung von Fahrzeugen07.10.2004 bis 31.03.2007
§ 7 - Liegeplätze10.06.2004 bis 31.12.2012
§ 8 - Verholen im Hafengebiet23.05.2001
§ 9 - Verkehrserlaubnis23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 10 - Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation23.05.2001
§ 11 - Hafenlotsen23.05.2001
§ 12 - Befähigungsnachweise23.05.2001 bis 31.03.2007
Unterabschnitt 2 - Fahrregeln23.05.2001
§ 13 - Allgemeine Fahrregeln23.05.2001
§ 14 - Benutzung und Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken23.05.2001
§ 15 - Befahren der Geeste23.05.2001
§ 16 - Befahren des Industriehafens23.05.2001
§ 17 - Schub- und Schleppverbände23.05.2001
§ 18 - Schallsignale23.05.2001
§ 19 - Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke23.05.2001
§ 20 - Sportfahrzeuge23.05.2001 bis 31.12.2012
Unterabschnitt 3 - Ruhender Verkehr23.05.2001
§ 21 - Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen23.05.2001
§ 22 - Vertäuen23.05.2001
§ 23 - Ankern23.05.2001
§ 24 - Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen23.05.2001 bis 31.12.2012
§ 25 - Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 26 - Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge23.05.2001
§ 27 - Herausragende Gegenstände23.05.2001
§ 28 - Benutzung von Schiffsantrieben23.05.2001
§ 29 - Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten23.05.2001
§ 30 - Verhalten bei Eisbildung23.05.2001
Abschnitt 3 - Sonstige Vorschriften23.05.2001
§ 31 - Allgemeine Anzeigepflichten Beseitigung von Hindernissen23.05.2001
§ 32 - Sondernutzung von Wasserflächen23.05.2001
§ 33 - Hafenfahrzeuge23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 34 - Ausübung der Fischerei25.06.2003
§ 35 - Verbote23.05.2001
Abschnitt 4 - Sicherheit23.05.2001
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen23.05.2001
§ 36 - Betreten und Befahren von Gleisanlagen Abstellen von Straßenfahrzeugen23.05.2001
§ 37 - Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 38 - Feuerarbeiten23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 39 - Begasungen von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, begaste Ladungen23.05.2001 bis 04.10.2005
§ 40 - Unverpackte Güter in loser Schüttung (Bulkladung)23.05.2001 bis 04.10.2005
Unterabschnitt 2 - Gefährliche Güter23.05.2001 bis 04.10.2005
§ 41 - Anmeldung von gefährlichen Gütern23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 42 - Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung gefährlicher Güter in verpackter Form25.06.2003 bis 31.03.2007
§ 43 - Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern23.05.2001
§ 44 - Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern23.05.2001 bis 31.03.2007
Unterabschnitt 3 - Tankschiffe23.05.2001 bis 04.10.2005
§ 45 - Anmeldung von Tankschiffsladung23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 46 - Tankschiffsliegeplätze25.06.2003
§ 47 - Zutritt zu Tankschiffen23.05.2001
§ 48 - Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe23.05.2001
§ 49 - Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen23.05.2001
§ 50 - Reinigen und Entgasen von Tankschiffen23.05.2001
§ 51 - Inertisieren von Tankschiffen23.05.2001
§ 52 - Reparaturarbeiten auf Tankschiffen23.05.2001 bis 31.03.2007
§ 53 - Bunkern von Treib- und Schmierstoffen23.05.2001 bis 08.07.2021
Abschnitt 5 - Entsorgung23.05.2001
§ 54 - Entsorgung von Abfällen23.05.2001 bis 31.12.2014
§ 55 - Entsorgung von Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien07.10.2004
Abschnitt 6 - Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/Datenschutz01.03.2003
Unterabschnitt 1 - Geschäftsstatistik01.03.2003
§ 55a - Geschäftsstatistik01.03.2003 bis 31.03.2007
Unterabschnitt 2 - Datenverarbeitung/Datenschutz01.03.2003
§ 56 - Datenerhebung01.03.2003 bis 31.03.2007
§ 57 - Verwendungszweck01.03.2003
§ 58 - Datenübermittlung01.03.2003 bis 07.11.2008
Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften23.05.2001
§ 59 - Ausnahmen, Nebenbestimmungen23.05.2001
§ 60 - Ordnungswidrigkeiten07.10.2004 bis 04.10.2005
§ 60a - Übergangsregelung07.10.2004
§ 61 - Inkrafttreten23.05.2001
Anlagen zur Hafenordnung01.03.2003 bis 04.10.2005
Anlage 1 - Verkehrsvorschriften07.10.2004 bis 31.03.2007
Anlage 2 - Erklärung zum Nachweis für die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gem. § 11 der Bremischen Hafenordnung23.05.2001
Anlage 3 - Schleusen- und Brückensignale23.05.2001 bis 04.10.2005
Anlage 4 - Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für verpackte gefährliche Güter25.06.2003
Anlage 5 - Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter23.05.2001 bis 31.03.2007
Anlage 6 - Tankschiffsliegeplätze23.05.2001
Anlage 723.05.2001 bis 31.03.2007
Anlage 8 - PRE-TRANSFER CHECKLIST23.05.2001
Anlage 9 - Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken01.03.2003 bis 31.03.2007

Bremische Hafenordnung

Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten07.10.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.10.2004 bis 04.10.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.11.2022 (Brem.GBl. S. 781)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237
Gliederungsnummer:9511-a-3

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juris-Abkürzung: HfBetrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-a-3
juris-Abkürzung:HfBetrO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-a-3
Bremische Hafenordnung
Vom 24. April 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.10.2004 bis 04.10.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.11.2022 (Brem.GBl. S. 781)

Aufgrund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488) wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Allgemeines Verhalten in den Häfen
§ 5Verantwortlichkeiten
Abschnitt 2 Verkehrsvorschriften
Unterabschnitt 1 Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen
§ 6An- und Abmeldung von Fahrzeugen
§ 7Liegeplätze
§ 8Verholen im Hafengebiet
§ 9Verkehrserlaubnis
§ 10Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation
§ 11Hafenlotsen
§ 12Befähigungsnachweise
Unterabschnitt 2 Fahrregeln
§ 13Allgemeine Fahrregeln
§ 14Benutzung und Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken
§ 15Befahren der Geeste
§ 16Befahren des Industriehafens
§ 17Schub- und Schleppverbände
§ 18Schallsignale
§ 19Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke
§ 20 Sportfahrzeuge
Unterabschnitt 3 Ruhender Verkehr
§ 21Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen
§ 22Vertäuen
§ 23Ankern
§ 24Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen
§ 25Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung
§ 26Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge
§ 27Herausragende Gegenstände
§ 28Benutzung von Schiffsantrieben
§ 29Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
§ 30Verhalten bei Eisbildung
Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften
§ 31Allgemeine Anzeigepflichten, Beseitigung von Hindernissen
§ 32Sondernutzung von Wasserflächen
§ 33Hafenfahrzeuge
§ 34Ausübung der Fischerei
§ 35Verbote
Abschnitt 4 Sicherheit
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 36Betreten und Befahren von Gleisanlagen, Abstellen von Straßenfahrzeugen
§ 37Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht
§ 38Feuerarbeiten
§ 39Begasungen von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, begaste Ladungen
§ 40Unverpackte Güter in loser Schüttung (Bulkladung)
Unterabschnitt 2 Gefährliche Güter
§ 41Anmeldung von gefährlichen Gütern
§ 42Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung gefährlicher Güter in verpackter Form
§ 43Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht, Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern
§ 44Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern
Unterabschnitt 3 Tankschiffe
§ 45Anmeldung von Tankschiffsladung
§ 46Tankschiffsliegeplätze
§ 47Zutritt zu Tankschiffen
§ 48Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe
§ 49Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen
§ 50Reinigen und Entgasen von Tankschiffen
§ 51Inertisieren von Tankschiffen
§ 52Reparaturarbeiten auf Tankschiffen
§ 53Bunkern von Treib- und Schmierstoffen
Abschnitt 5 Entsorgung
§ 54 Entsorgung von Abfällen
§ 55Entsorgung von Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien
Abschnitt 6 Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/Datenschutz
Unterabschnitt 1 Geschäftsstatistik
§ 55a Geschäftsstatistik
Unterabschnitt 2 Datenverarbeitung/Datenschutz
§ 56Datenerhebung
§ 57Verwendungszweck
§ 58Datenübermittlung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 59Ausnahmen und Nebenbestimmungen
§ 60Ordnungswidrigkeiten
§ 61Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Verkehrsvorschriften
Anlage 2 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
Anlage 3 Schleusen- und Brückensignale
Anlage 4 Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für gefährliche Güter
Anlage 5 Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter
Anlage 6 Tankschiffsliegeplätze
Anlage 7 Formblatt Anmeldung gefährlicher Güter
Anlage 8 Formblatt Pre-Transfer Checklist
Anlage 9 Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die wasser- und landseitigen Abgrenzungen des Hafengebietes sind der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen zu entnehmen.

(2) Die Befugnisse der Hafenbehörde nach § 6 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes beschränken sich auf Fahrzeuge auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf die in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen.

§ 2
Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Im Hafengebiet gelten neben dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz insbesondere folgende Rechtsvorschriften:

1.

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung;

2.

Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen;

3.

Schiffssicherheitsgesetz;

4.

Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe;

5.

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt;

6.

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung;

7.

Schiffsbesetzungsverordnung;

8.

Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes;

9.

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt;

10.

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und die in § 3 Nr. 17 dieser Verordnung genannten Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben für Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung unberührt und gelten für Seeschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See.

11.

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken.


§ 3
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

2.

Anlagen

Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser, und der Geeste.

3.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.

4.

Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.

5.

Fahrgastschiffe

Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.

6.

Schwimmende Geräte

Schwimmende Arbeitsgeräte ohne eigenen Antrieb, insbesondere Bagger, Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge und Spüler, einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs.

7.

Schwimmende Anlagen

Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.

8.

Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.

9.

Auflieger

Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können, insbesondere Warteschiffe und Fahrzeuge, die zum Umbau oder zur Reparatur einen Liegeplatz außerhalb der Werftanlagen einnehmen wollen.

10.

außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände

Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.

11.

Landfahrzeuge

Straßen- und Schienenfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.

12.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

13.

Fahrwasser

Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.

14.

Umschlag

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf reiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.

15.

Durchfuhr

Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.

16.

Bereitstellen

Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung

17.

Gefährliche Güter

Stoffe und Gegenstände nach § 4 Nr. 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften definiert werden:

a)

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

b)

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern;

c)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;

d)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen;

e)

Ausnahmeverordnungen, internationale Vereinbarungen und Einzelausnahmen, die aufgrund der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Verordnungen erlassen wurden.

18.

Verpackte gefährliche Güter

Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container - IBC) und Ladungseinheiten (Unit Loads).

19.

Tankschiffe

See- und Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind.

20.

Entzündbare Flüssigkeiten

Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100° C, die bei 35° C weder fest noch pastös sind und bei 50° C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben.

21.

Verflüssigte Gase

Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20° C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden.

22.

Flüssige Chemikalien

Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden.

23.

Flüssige, wassergefährdende und sonstige umweltgefährdende Stoffe

Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL-Übereinkommens unterliegen.

24.

Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze

Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes.

25.

Gasfreie Tankschiffe

Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten.

26.

Inertisierte Tankschiffe

Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den Ladetanks den Bedingungen des § 51 entspricht.

27.

Feuerarbeiten

Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten.


§ 4
Allgemeines Verhalten in den Häfen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Hafenbehörde, die Polizei Bremen und die Feuerwehr befreit, soweit dies zur Gefahrenabwehr geboten ist.

§ 5
Verantwortlichkeiten

(1) Der Fahrzeugführer ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr verantwortlich. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.

(2) Verantwortlich ist auch der Hafenlotse; er hat den Fahrzeugführer so zu beraten, dass er die Vorschriften dieser Verordnung befolgen kann.

(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.

(4) Sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeuges berechtigt, müssen sie vor Antritt der Fahrt bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

(5) Die an Umschlagsarbeiten beteiligten Personen haben der Hafenbehörde Auskunft zu erteilen über Arbeitsunfälle, die sich bei Umschlagsarbeiten auf Fahrzeugen auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf den in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen ereignet haben.

(6) Andere Verantwortlichkeiten, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Verkehrsvorschriften

Unterabschnitt 1
Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen

§ 6
An- und Abmeldung von Fahrzeugen

(1) Seeschiffe sind spätestens 12 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch über das Schiffsinformationssystem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Für die Anmeldung sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das SIS ermöglichen. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen.

(2) Binnenschiffe sind nach Anlage 1 Nr. 1 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 anzumelden.

(3) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen vorzulegen. Die Bekanntgabe von Fahrplänen und Fahrplanänderungen muss durch den Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragten erfolgen.

(4) Verholungen und Abfahrten von Fahrzeugen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nr. 1 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes anzumelden. Jede Verzögerung geplanter Verholungen oder Abfahrten ist unverzüglich anzuzeigen.

(5) Für Tankschiffe gilt zusätzlich § 45.

(6) Für die An- und Abmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch Personen verantwortlich, die mit der Abgabe dieser Meldungen beauftragt sind.

§ 7
Liegeplätze

(1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen. Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Erlaubnis oder eines anderen als dem angewiesenen Liegeplatz ist verboten.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeuges den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen.

(3) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, schwimmende Geräte und Sportfahrzeuge bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen.

(4) Die Hafenbehörde kann anordnen, dass Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfertigen Zustand sind, anderen Fahrzeugen, die umschlagsbereit sind, Platz zu machen haben.

(5) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen.

(6) Wenn eine gültige technische Zulassung zum Verkehr nicht nachgewiesen werden kann, ist die Sicherheit eines Aufliegers auf Anforderung der Hafenbehörde durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

§ 8
Verholen im Hafengebiet

(1) Das Verholen innerhalb des Hafengebietes, auch das Verholen unter Zuhilfenahme der eigenen Leinen, gilt als Einnahme eines neuen Liegeplatzes.

(2) Die Vorschriften über die An- und Abmeldung von Fahrzeugen nach § 6 sowie über die Einnahme von Liegeplätzen nach § 7 gelten ebenfalls.

§ 9
Verkehrserlaubnis

(1) Fahrzeuge benötigen zum Befahren des Hafengebietes eine Erlaubnis der Hafenbehörde, wenn sie

1.

zu sinken drohen;

2.

brennen oder ihre Ladung brennt, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;

3.

wegen ihres Zustandes oder des Zustandes ihrer Ladung, Ausrüstung oder Besatzung, schwerwiegende Mängel aufweisen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen;

4.

nicht den Bestimmungen des Schiffssicherheitsgesetzes oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen;

5.

als Tankschiffe einen Liegeplatz außerhalb der für sie zugelassenen Umschlags- oder Liegeplätze einnehmen wollen;

6.

gefährliche Güter befördern und dabei die in Anlage 4 festgeschriebenen Höchstmengen überschritten werden;

7.

mit Energie angetrieben werden, die durch Kernumwandlung gewonnen wird;

8.

aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Tiefgangs die alleinige Nutzung des Fahrwassers beanspruchen;

9.

als außergewöhnlicher Schub- und Schleppverband verkehren;

10.

erhebliche Schlagseite oder überstehende Ausrüstungs- oder Ladungsteile haben, die ein sicheres Anlegen oder Durchfahren von Schleusen, Brücken oder anderen Engstellen einschränken.

Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versagt werden.

(2) Für die Beantragung der Erlaubnis ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich.

§ 10
Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation

(1) Fahrzeuge müssen sich nach Anlage 1 Nr. 2 vor Ankunft im Hafengebiet, nach Einnahme des Liegeplatzes und unmittelbar vor dem Ablegen über UKW-Sprechfunk bei der Hafenbehörde melden (Hafenverkehrsmeldung).

(2) Werden keine Schleusen und Brückenöffnungen durchfahren, sind von der Hafenverkehrsmeldung ausgenommen:

1.

Schleppfahrzeuge, die im Rahmen der Seehafen-Schleppassistenz eingesetzt sind;

2.

Behördenfahrzeuge;

3.

Hafenfahrzeuge, soweit in ihrer Zulassung nichts anderes bestimmt ist;

4.

Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Hafengebiet, zwischen den bremischen Häfen und den deutschen Nordseebädern oder Orten an der Unterweser verkehren;

5.

Fähren, die zwischen den Unterweserhäfen verkehren;

6.

Sportfahrzeuge.

(3) Alle Fahrzeuge, die mit UKW-Sprechfunkgeräten ausgerüstet sind, müssen beim Befahren des Hafengebietes auf den in Anlage 1 Nr. 3 bekanntgemachten Kanälen hörbereit sein und in der Hafengruppe Bremen die Schifffahrt unter Angabe des Namens und der Fahrtrichtung vor dem Ablegen, Drehen, Einlaufen in oder Auslaufen aus Hafenbecken sowie vor dem Passieren unübersichtlicher Stellen informieren (Schifffahrtsinformation).

§ 11
Hafenlotsen

(1) Beim Befahren des Hafengebietes muss sich der Fahrzeugführer eines Hafenlotsen als nautischen Berater bedienen.

(2) Keine Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen besteht für:

1.

Dienstfahrzeuge des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung der Länder;

2.

Binnenschiffe und Binnentankschiffe;

3.

Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge über alles bis 90 Meter oder einer größten Breite bis 13 Meter;

4.

Tankschiffe bis zu einer Länge über alles von 60 Metern oder bis zu einer größten Breite von 10 Metern.

(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen befreien:

1.

Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, bis zu einer Länge über alles von 120 Metern oder einer größten Breite bis zu 19 Metern, wenn

a)

der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate

aa)

in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal,

bb)

in Bremerhaven mindestens vierundzwanzigmal

unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt,

b)

das Fahrzeug mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, und

c)

der Fahrzeugführer im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses ist sowie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 2 versichert.

2.

Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge von mehr als 120 Metern oder einer größten Breite von mehr als 19 Metern, wenn

a)

der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate

aa)

in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal,

bb)

in Bremerhaven mindestens achtundvierzigmal

unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Erklärung nach Anlage 2 erbringt und

b)

die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c erfüllt sind.

(4) Die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gilt nur für ein bestimmtes Fahrzeug und ist an eine bestimmte Person gebunden. Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Fahrzeugführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes

1.

bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 1:

in Bremen-Stadt mindestens sechsmal,

in Bremerhaven mindestens zwölfmal

2.

bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 2:

in Bremen-Stadt mindestens sechsmal,

in Bremerhaven mindestens vierundzwanzigmal

ohne Beanstandung befahren hat. Der Nachweis ist auf Verlangen der Hafenbehörde zu erbringen.

(5) Die Hafenbehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein Seeschiff, das in seinen Abmessungen und seinen Manövriereigenschaften vergleichbar ist, übertragen.

(6) Die Hafenbehörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge, die von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen ausgenommen oder befreit sind, oder die unter Zuhilfenahme ihrer eigenen Leinen verholen, die Beratung eines Hafenlotsen in Anspruch nehmen müssen.

§ 12
Befähigungsnachweise

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten in den Häfen und auf der Geeste.

(2) Voraussetzung zum Führen eines Fahrzeugs ist ein Befähigungsnachweis nach der Binnenschifferpatentverordnung, ein nautisches Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder, für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ein Befähigungszeugnis, das nach den Vorschriften des Flaggenstaates erteilt wurde.

(3) Führer eines Sportfahrzeuges mit einer nutzbaren Maschinenleistung an der Propellerwelle von mehr als 3,68 KW benötigen mindestens einen zugelassenen Führerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen oder der Sportbootführerscheinverordnung-See.

(4) Zum Führen von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe und Schub- und Schleppfahrzeuge, berechtigt auch eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See, der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, eine nautische Mindestqualifikation als Matrose in der Binnenschiffahrt oder als Schiffsmechaniker nach der Schiffsbesetzungsverordnung.

(5) Keine Fahrerlaubnis benötigt der Führer des Fahrzeuges,

1.

das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder von ihm derart mitgeführt wird, dass er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann;

2.

das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren nutzbare Maschinenleistung an der Propellerwelle nicht mehr als 3,68 KW beträgt;

3.

das als Dienstfahrzeug der Bundes- oder Landesbehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Feuerwehr verwendet wird, sofern er Inhaber eines Berechtigungsscheines seiner Dienst- oder Ausbildungsstelle ist. Dies gilt für Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen entsprechend;

4.

das als Hilfsfahrzeug eines schwimmenden Gerätes eingesetzt wird, wenn der Führer des Hilfsfahrzeuges Besatzungsmitglied des schwimmenden Gerätes, mindestens 16 Jahre alt ist und das Hilfsfahrzeug eine Länge von weniger als 15 Metern und eine Antriebsleistung von nicht mehr als 25 KW aufweist.

(6) Der Eigentümer eines Fahrzeuges ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug nur von Personen geführt wird, die im Besitz eines der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Befähigungsnachweises sind, und dass bei Hilfsfahrzeugen mindestens die Bedingungen von Absatz 5 Nr. 4 eingehalten werden.

Unterabschnitt 2
Fahrregeln

§ 13
Allgemeine Fahrregeln

(1) Fahrzeuge müssen beim Befahren des Hafengebietes die Fahrt so weit reduzieren und so manövrieren, dass andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden. Der Kurs ist so zu nehmen, dass die Verkehrsverhältnisse jederzeit überblickt und die Manöver danach eingerichtet werden können.

(2) Fahrzeuge sollten die in Fahrtrichtung rechte Seite des Fahrwassers benutzen und so fahren, dass sie die Verkehrswege nicht mehr und nicht länger als nötig in Anspruch nehmen.

(3) Innerhalb der Häfen und auf der Geeste haben kleinere, leicht bewegliche Fahrzeuge auf die Bewegungen größerer Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. In einem Drehmanöver befindliche Fahrzeuge dürfen durch andere nicht behindert werden.

(4) Es ist verboten, ein nicht steuerfähiges Fahrzeug treiben zu lassen.

(5) Geschleppte Fahrzeuge ohne funktionsfähigen Antrieb dürfen ihr Schleppfahrzeug erst dann entlassen, wenn sie an dem für sie bestimmten Liegeplatz festgemacht haben.

(6) Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen wollen, müssen zuvor die Genehmigung der Hafenbehörde einholen. Sie müssen ausreichende Schlepphilfe zur Verfügung haben und passierenden Fahrzeugen Platz machen.

(7) Beim Manövrieren im Hafengebiet sind Propeller, Querstrahlanlagen und andere Antriebsanlagen mit großer Vorsicht zu benutzen.

§ 14
Benutzung und Durchfahren
von Schleusen, Brücken und Sperrwerken

(1) Die Hafenbehörde kann für das Durchfahren von Schleusen bestimmte Fahrzeugabmessungen festlegen und Öffnungs- und Sperrzeiten festsetzen.

(2) Fahrzeuge mit Schlagseite oder überstehenden Ausrüstungs- oder Ladungsteilen können von der Schleusung ausgeschlossen werden.

(3) Vor Schleusen wartende Fahrzeuge dürfen das Fahrwasser nicht sperren und die Durchfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindern.

(4) In den Vorhäfen und Schleusen darf sich kein Fahrzeug ohne Erlaubnis der Hafenbehörde länger aufhalten, als zum Ein- und Auslaufen oder Durchschleusen erforderlich ist. Umschlag ist hier nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(5) Es ist verboten, vor den Schleusenhäuptern oder in Schleusen Anker zu werfen oder Anker, Trossen oder Schleppgeschirr über Grund zu ziehen.

(6) Schleusenhäupter dürfen nicht von mehreren Fahrzeugen gleichzeitig durchfahren werden.

(7) Schleusenhäupter, Sperrwerke und Brückenöffnungen dürfen erst durchfahren werden, wenn die Tore oder Brücken in ihre Endstellung zurückgefahren sind, die volle Durchfahrtsbreite vorhanden ist und die Schleusen- und Brückensignale nach Anlage 3 die Freigabe der Ein- und Ausfahrt anzeigen. Sportfahrzeuge dürfen erst nach allen anderen Fahrzeugen in die Schleusen einlaufen und erst nach diesen wieder aus den Schleusen auslaufen. Die Anordnungen der Hafenbehörde über die beim Ein- und Ausfahren einzuhaltende Reihenfolge und den in der Schleuse einzunehmenden Liegeplatz sind unverzüglich zu befolgen.

(8) Zur Vermeidung von Beschädigungen müssen Fahrzeuge beim Durchfahren geeignete Fender bereithalten und erforderlichenfalls benutzen. Die Geschwindigkeit ist so weit zu reduzieren, wie die Erhaltung der Manövrierfähigkeit es zulässt.

(9) Der Gebrauch von Querstrahlanlagen, Propellern und anderen Antriebsanlagen ist auf das zum Manövrieren notwendige Maß zu beschränken. Während des Liegens in der Schleusenkammer dürfen Querstrahlanlagen, Propeller und andere Antriebsanlagen nicht benutzt werden.

(10) Beim Durchfahren der Schleusen sind schiffsseitig Festmacherleinen bereitzuhalten und auf Weisung der Hafenbehörde an Land zu geben. Zum Festmachen dürfen ausschließlich die dafür vorgesehenen Poller und Haltekreuze benutzt werden. Beim Ausgleichen des Wasserstandes in der Schleusenkammer muss jedes Fahrzeug unter Berücksichtigung der eintretenden Strömung und der Änderung des Wasserstandes ausreichend festgemacht sein. Die Manövrierposten müssen während des Schleusenvorganges ausreichend besetzt sein.

(11) Für das Durchfahren von Brückenöffnungen und Sperrwerken gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 und 8 entsprechend.

§ 15
Befahren der Geeste

(1) Fahrzeugen von mehr als 100 Metern Länge ist das Befahren der Geeste oberhalb des Sturmflutsperrwerkes in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang verboten.

(2) Ein auf der Geeste mit dem Tidestrom fahrendes Fahrzeug hat Vorfahrt gegenüber einem gegen die Strömung fahrenden Fahrzeug.

(3) Für Fahrzeuge, die den bremischen Teil des Binnenschifffahrtsweges Elbe-Weser befahren, der die Geeste von der stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße bis zur Schiffdorfer Schleuse umfasst, findet die „Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 16
Befahren des Industriehafens

Beim Befahren des Industriehafens in der Hafengruppe Bremen haben Fahrzeuge im Hafen A Vorfahrt gegenüber allen Fahrzeugen, die in den Hafen A einlaufen, ihn queren oder ihren Liegeplatz im Hafen A verlassen.

§ 17
Schub- und Schleppverbände

(1) Das Schleppgeschirr der Schleppverbände einschließlich des Hahnepots ist beim Befahren des Hafengebietes soweit aufzukürzen, wie es die sichere Führung des Schleppverbandes zulässt.

(2) Anhänge eines Schleppverbandes sind beim Befahren des Hafengebietes mit ausreichend qualifizierten Personen zu besetzen.

§ 18
Schallsignale

(1) In den Häfen und auf der Geeste ist ein langer Ton vor dem

1.

Passieren von unübersichtlichen Stellen,

2.

Queren von Einfahrten zu anderen Hafenbecken und

3.

Ein- und Auslaufen in und aus Vorhäfen und Schleusen

als Achtungssignal zu geben.

(2) Schallsignale zur Anzeige von Kursänderungen oder Überholmanövern sind nur im Gefahrenfall abzugeben.

(3) Es sind nur die in dieser Rechtsverordnung, der Schifffahrtsstraßen-Ordnung, den Kollisionsverhütungsregeln und in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Schallsignale erlaubt.

§ 19
Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke

(1) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, in der Nähe sonstiger Schifffahrtshindernisse und Leitungstrassen ist verboten.

(2) Unmittelbar nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern.

(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

§ 20
Sportfahrzeuge

(1) Sportfahrzeuge dürfen das Hafengebiet nicht befahren (Fahrverbot) und darin nicht anlegen (Anlegeverbot). Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Das Fahrverbot gilt nicht für Sportfahrzeuge:

1.

im Bereich der in der Bundeswasserstraße Weser gelegenen Hafenteile;

2.

als Teilnehmer von Veranstaltungen oder Ausbildungs- und Prüfungsfahrten, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 erlaubnispflichtig sind;

3.

auf dem direkten Weg zu ihren nach § 7 Abs. 1 angewiesenen oder den nach § 7 Abs. 3 bekanntgemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück;

4.

auf dem direkten Weg zu ihren Liegeplätzen außerhalb des öffentlichen Hafengebietes.

(3) Sportfahrzeuge sowie Schlepp- und Koppelverbände, die ausschließlich aus Sportfahrzeugen bestehen, müssen auf der Geeste und - soweit sie die Häfen befahren dürfen - in den Häfen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen und dürfen deren sichere Durchfahrt oder deren sicheres Manövrieren nicht behindern.

Unterabschnitt 3
Ruhender Verkehr

§ 21
Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen

(1) Schwimmende Anlagen dürfen von Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

(2) An Hafentreppen darf nur zum Ein- und Aussteigen von Personen angelegt werden.

(3) Zugänge zu schwimmenden Anlagen und Hafentreppen dürfen nicht durch Leinen oder Gegenstände versperrt werden.

(4) Fahrgastschiffanleger dürfen von Land her erst nach Festmachen eines Fahrgastschiffes betreten werden. Die jeweils angegebene Höchstzahl von Personen und Lasten darf nicht überschritten werden. Den Weisungen des Schiffspersonals ist Folge zu leisten.

§ 22
Vertäuen

(1) Fahrzeuge sind dem Wasserstand und den Wind- und Strömungsverhältnissen entsprechend sicher zu vertäuen. Die Vertäuung muß so erfolgen, dass alle Leinen und Drähte gleichmäßig belastet sind und bei Bedarf schnell und leicht gelöst werden können. Wenn es die Umstände erfordern, hat der Fahrzeugführer für ausreichende Abfenderung zu sorgen.

(2) Zum Vertäuen und Verholen von Fahrzeugen müssen die vorgesehenen Einrichtungen wie Poller, Ringe, Haltekreuze und Ketten benutzt werden. Fahrzeuge müssen die ihrer Größe entsprechenden Vertäueinrichtungen benutzen.

(3) Das Ausbringen von Trossen, Ankern und Ketten, die die Benutzung des Fahrwassers behindern oder einschränken, ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Hafenbehörde und mit größter Sorgfalt gestattet.

(4) Wurfleinen dürfen nicht derart beschwert sein, dass bei ihrem Gebrauch Personen gefährdet werden können.

(5) Die für das Vertäuen von Fahrzeugen vorgesehenen Einrichtungen sowie der Zugang hierzu dürfen weder versperrt noch belegt werden. Die Zufahrt und der Arbeitsbereich für Landfahrzeuge der nach § 13 Abs. 4 des Bremisches Hafenbetriebsgesetzes zugelassenen Unternehmen ist freizuhalten.

§ 23
Ankern

(1) Das Ankern im Hafengebiet ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.

(2) Nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern.

§ 24
Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen

(1) Leinenpfade und sonstige Zuwegungen zu Fahrzeugen sind jederzeit freizuhalten. Der Zugang zu Fahrzeugen darf nur über die in den folgenden Absätzen genannten Einrichtungen erfolgen.

(2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Sie müssen den Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft oder Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder einem gleichwertigen Sicherheitsstandard entsprechen. Bei Seeschiffen sind, wenn möglich, unter jeder Zugangseinrichtung Sicherungsnetze auszubringen.

(3) Fahrzeuge an einem Liegeplatz ohne unmittelbare Landverbindung müssen auf Anforderung der Hafenbehörde und auf eigene Kosten eine sichere Verbindung zwischen Land und Fahrzeug herstellen.

(4) Liegen Fahrzeuge an Anlagen, die über betriebseigene Zugangseinrichtungen verfügen, muss der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anlage während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgen.

(5) Längsseits liegende Fahrzeuge müssen entsprechend Absatz 2 eine sichere Verbindung zum nächsten Fahrzeug herstellen. Der Führer des landseitig liegenden Fahrzeuges muss die Überwegung über sein Fahrzeug gestatten und bei der Herstellung eines sicheren Überganges auf Verlangen Hilfe leisten.

(6) Lassen die besonderen Liegeplatzbedingungen eine sichere Zugangseinrichtung nach den Absätzen 2 bis 5 nicht zu, dürfen die fest eingebauten Leitern an den Hafenbauwerken oder -treppen benutzt werden. In diesem Fall dürfen Festmacherleinen die Benutzung der Leitern nicht behindern.

(7) Die Zugangseinrichtungen dürfen den Verkehr an Land oder auf den schwimmenden Anlagen nicht behindern oder gefährden. Sie sind gegen Verschieben und Umfallen zu sichern und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(8) Die beweglichen Leitern auf den Schleusen dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

§ 25
Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung

(1) Fahrzeuge müssen während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet so besetzt sein, dass die Verpflichtungen dieser Verordnung eingehalten werden können oder den Anordnungen der Hafenbehörde sofort Folge geleistet werden kann. Alle Sicherheitseinrichtungen müssen bedient werden können und die Fahrzeuge müssen verholbereit sein.

(2) Binnenschiffe müssen an den allgemein bekanntgemachten oder angewiesenen Liegeplätzen so bewacht werden, dass ein sicheres Liegen gewährleistet ist.

(3) Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper sind an den ihnen fest angewiesenen Liegeplätzen durch eine geeignete ortsansässige Person zu beaufsichtigen, deren Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Hafenbehörde angezeigt werden muss.

(4) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie kann im Einzelfall Art und Umfang der Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung festlegen.

(5) Verantwortlich für die Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Fahrzeugführer, der Eigentümer des Fahrzeuges und deren Beauftragte.

§ 26
Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, die in den Häfen und auf der Geeste festgemacht haben, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei verminderter Sicht, möglichst in Deckshöhe, an der Fahrwasserseite bei einer Fahrzeuglänge bis 50 Meter ein weißes Rundumlicht mittschiffs, bei einer Fahrzeuglänge über 50 Meter vorn und hinten je ein weißes Rundumlicht führen. Diese Sichtzeichen brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind.

(2) Sind zwei oder mehr Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Licht oder die Lichter zu setzen. Ragt ein festgemachtes Fahrzeug mit dem Bug oder Heck über die Anlegestelle hinaus, so muss es ein weißes Rundumlicht am äußersten Ende des hinausragenden Fahrzeugteiles führen.

§ 27
Herausragende Gegenstände

(1) Gegenstände dürfen nur so weit über die Seiten der Fahrzeuge hinausragen, dass der Fahrzeugverkehr oder der sonstige Hafenbetrieb nicht gefährdet oder behindert und Anlagen oder schwimmende Anlagen nicht beschädigt werden. Ist ein Herausragen von Gegenständen über die Bordwand nicht zu vermeiden, muss die Hafenbehörde unterrichtet werden. Die herausragenden Gegenstände müssen nachts oder bei schlechter Sicht durch ausreichende Beleuchtung gekennzeichnet werden. Der durchgehende Schiffsverkehr darf nicht geblendet werden.

(2) Verladeeinrichtungen wie Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber, die nicht für Umschlagsarbeiten genutzt werden, sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten hochzufahren oder hereinzudrehen. An Liegeplätzen, die nicht durch Fahrzeuge belegt sind, dürfen diese Einrichtungen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde über die Kajenkante hinausgefahren, heruntergelegt oder hinausgedreht werden.

§ 28
Benutzung von Schiffsantrieben

(1) Vor Benutzung des Schiffsantriebs ist sicherzustellen, dass andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(2) Festgemachte Fahrzeuge dürfen den Propeller für eine kurze Funktionsprobe nur ganz langsam drehen.

(3) Maschinenstandproben und Pfahlzugproben dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde an zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden. Das Drehen des Propellers während des Warmlaufens der Maschine ist einer Maschinenstandprobe gleichzusetzen.

(4) Während der Erprobung nach den Absätzen 2 und 3 muss die Brücke mit einem nautischen Patentinhaber besetzt sein. Die Manöverstationen müssen so besetzt sein, dass bei Gefahr die Maschine sofort gestoppt werden kann.

(5) Fahrzeuge, die ihren Propeller während der Liegezeit aufgrund ihrer Antriebsart drehen müssen, sind am Heck durch dicht über den Wasserspiegel herabgelassene farbig gekennzeichnete Balken oder ähnliche Vorkehrungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei Nacht oder verminderter Sicht sind diese ausreichend zu beleuchten.

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Benutzung von Antriebs- oder Steueranlagen, die einen Wasserstrom erzeugen.

§ 29
Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Manövrierfähigkeit eines Fahrzeuges einschränken oder es manövrierunfähig machen, sind nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

§ 30
Verhalten bei Eisbildung

Fahrzeuge, die bei Eisbildung Schäden erleiden können, müssen ihre Liegeplätze von Eis freihalten.

Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften

§ 31
Allgemeine Anzeigepflichten Beseitigung von Hindernissen

(1) Der Hafenbehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

1.

der Ausbruch von Feuer;

2.

Betriebsunfälle auf Fahrzeugen und im Umschlagsbereich;

3.

Beschädigungen von Fahrzeugen oder hafenbaulichen Anlagen;

4.

Fahrzeuge, die sinken, zu sinken drohen oder Grundberührung haben;

5.

Fahrzeuge, die Ladung, Treib- oder Schmierstoffe oder sonstige Gegenstände verlieren;

6.

die eingeschränkte Manövrierfähigkeit oder die Manövrierunfähigkeit eines Fahrzeuges;

7.

Fahrzeuge, die aufgelegt werden sollen;

8.

jede Verunreinigung des Hafengebietes;

9.

sonstige Umstände, die zur Gefährdung von Personen und Sachen führen können oder geführt haben.

(2) Wenn Fahrzeuge oder Gegenstände im Hafengebiet treiben oder gesunken sind, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen, hat der Verantwortliche und jeder, der von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt, die anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu warnen und die Hafenbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verantwortliche hat auf eigene Kosten für die unverzügliche Beseitigung des Hindernisses zu sorgen.

§ 32
Sondernutzung von Wasserflächen

(1) Eine Sondernutzung der öffentlichen Wasserflächen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

(2) Sondernutzungen sind insbesondere:

1.

Taucherarbeiten;

2.

Errichtung von festen und schwimmenden Anlagen;

3.

Baggerarbeiten, Baumaßnahmen oder Baustelleneinrichtungen;

4.

Veranstaltungen;

5.

Ausbildung und Prüfungsfahrten mit Sportfahrzeugen;

6.

Stapelläufe;

7.

Starten und Landen von Wasserflugzeugen.


§ 33
Hafenfahrzeuge

(1) Hafenfahrzeuge benötigen eine Zulassung durch die Hafenbehörde.

(2) Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz und die Ausrüstung von Hafenfahrzeugen ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Ausrüster oder Charterer.

§ 34
Ausübung der Fischerei

(1) Im Hafengebiet, mit Ausnahme der nicht-öffentlichen Wasserflächen, ist für die Ausübung der Fischerei eine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich. Die Erlaubnis ist mitzuführen und der Hafenbehörde oder der Polizei Bremen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) In folgenden Teilen des Hafengebietes ist für die Ausübung der Fischerei keine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich:

Osterdeich, Tiefer, Schlachte, Schiffsliegeplätze „Am Deich“, Weserbahnhof, Vegesack / Fähr-Lobbendorf

(3) Die Vorschriften des Bremischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.

§ 35
Verbote

(1) Im Hafengebiet sind folgende Handlungen verboten:

1.

Verunreinigungen des Hafengebietes;

2.

die Beschädigung oder Verschmutzung von Anlagen, schwimmenden Anlagen und Fahrzeugen beim Ablassen von Wasser oder bei der Benutzung von Schiffsaborten;

3.

die übermäßige Rauchentwicklung aus Schornsteinen oder Auspuffleitungen;

4.

das unbefugte Abstellen von Gegenständen jeglicher Art;

5.

das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen jeglicher Art;

6.

das unbefugte Benutzen und Entfernen von öffentlich ausgelegten Rettungsgeräten;

7.

das unbefugte Lösen von Leinenverbindungen der Fahrzeuge;

8.

das unbefugte Betreten von Fahrzeugen;

9.

das Stören des Umschlagbetriebes;

10.

der unbefugte Aufenthalt im Arbeitsbereich von Umschlagseinrichtungen;

11.

das unbefugte Betreten oder Befahren von Kajen, Piers, Schuppen, Hallen, Speichern, eingezäunten oder offenen Lagerplätzen, Schuppen- oder Speicherrampen, Gleisanlagen, Leuchtfeuer- und Schleusenanlagen, schwimmenden Anlagen und zum Wasser führenden Treppen;

12.

sich unbefugt außerhalb der Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, aufzuhalten, auf Einfriedungen oder Sperreinrichtungen zu klettern, sie zu übersteigen, unter ihnen hindurchzukriechen oder sie unbefugt ganz oder teilweise zu entfernen;

13.

das Baden, Windsurfen und Wasserskilaufen;

14.

das unbefugte Tauchen;

15.

das unbefugte Betreten gefrorener Wasserflächen.

(2) Kindern unter 14 Jahren ist das unbefugte Betreten des Hafengebietes ohne Begleitung Erwachsener verboten.

Abschnitt 4
Sicherheit

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 36
Betreten und Befahren von Gleisanlagen
Abstellen von Straßenfahrzeugen

(1) Personen, denen das Befahren der Gleisanlagen mit Straßenfahrzeugen erlaubt ist, müssen diese Anlagen unverzüglich verlassen, wenn sich Schienenfahrzeuge nähern, in ihrer Nähe bewegt werden oder Bedienstete der Eisenbahn oder der Hafenbetriebe sie zum Verlassen der Anlage auffordern.

(2) Auf Gleisen dürfen Straßenfahrzeuge zum Be- und Entladen abgestellt werden. Sie müssen ständig bewacht und fahrbereit sein.

(3) Das Abstellen von Straßenfahrzeugen im lichten Raum der Gleise ist verboten.

§ 37
Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht

(1) Beim Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht ist jeder verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt, die zur Abwendung von Feuergefahr notwendig ist, anzuwenden.

(2) Das Rauchen, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:

1.

im Umschlagsbereich, auf Freilagerflächen und in Schuppen und Speichern außerhalb deren Sozial-, Büro- und Wohnräumen;

2.

in den Laderäumen von Fahrzeugen;

3.

im Decksbereich von Fahrzeugen, deren Luken geöffnet sind;

4.

im Decksbereich von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder umschlagen;

5.

im Decksbereich von Fahrzeugen, die flüssige Betriebsstoffe übernehmen (bunkern);

6.

im Decksbereich von Tankschiffen;

7.

im Umkreis von 30 Metern der unter Nr. 3 bis 6 genannten Fahrzeuge.

(3) Fahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben oder umschlagen, müssen an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle eine Warntafel mit folgender Aufschrift anbringen:

Rauchen verboten
Smoking prohibited

Die Tafel und ihre Beschriftung muss auffällig, von ausreichender Größe und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 38
Feuerarbeiten

(1) Feuerarbeiten sind verboten:

1.

an Bord von Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen haben;

2.

an Bord von Fahrzeugen während des Bunkerns;

3.

in Bereichen, in denen gefährliche Güter bereitgestellt werden.

(2) Feuerarbeiten sind nur erlaubt, wenn ein Feuererlaubnisschein der Hafenbehörde vorliegt, der nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt wird. Der Feuererlaubnisschein ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen oder an dessen Kaje das Fahrzeug liegt, vorzulegen.

(3) Die Hafenbehörde kann unter Beteiligung der Feuerwehr von den Verboten in Absatz 1 Nr. 1 und 3 im Einzelfall auf Antrag der Schiffsführung oder des Verantwortlichen des Landbetriebes nach Ortsbesichtigung Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden.

(4) Für Reparatur- und Feuerarbeiten auf Tankschiffen findet § 52 Anwendung.

(5) Die Hafenbehörde kann bei Erteilung des Feuererlaubnisscheins nach Absatz 2 oder der Genehmigung nach Absatz 3 Ausnahmen von den Verboten des § 37 zulassen.

(6) Für die Befolgung der Vorschriften und die Einhaltung der Auflagen ist der Inhaber des Feuererlaubnisscheines nach Absatz 2 oder der Genehmigung nach Absatz 3 verantwortlich.

§ 39
Begasungen von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, begaste Ladungen

(1) Die Begasung von Fahrzeugen zur Bekämpfung von Ratten und anderen Schädlingen ist unter Bekanntgabe des beabsichtigten Verfahrens der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn der Arbeiten zu melden. Die Begasung darf nur an dafür angewiesenen Plätzen erfolgen.

(2) Für die Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind anzuwenden.

(3) Vom Beginn der Begasung bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter ist für eine Absperrung der begasten Räume und Bereiche durch Hinweisschilder zu sorgen. Die Räume dürfen erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter betreten werden. Die Freigabe ist der Hafenbehörde mitzuteilen.

(4) Beförderungseinheiten dürfen nur auf abgesperrten, zugelassenen und von der Hafenbehörde zugewiesenen Plätzen unter Beachtung von Absatz 2 begast oder gasfrei gemacht werden.

(5) Wird Ladung in unter Gas stehenden Laderäumen oder Beförderungseinheiten befördert, ist die Hafenbehörde spätestens bei Ankunft des Fahrzeuges von Art und Umfang der Begasung zu unterrichten. Die Laderäume oder Beförderungseinheiten dürfen erst nach Freigabe durch einen verantwortlichen Begasungsleiter betreten werden. Die Freigabe ist der Hafenbehörde mitzuteilen.

(6) Unter Gas stehende Beförderungseinheiten dürfen nur mit See- oder Binnenschiffen befördert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung versehen sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der maximalen Arbeitskonzentration entwickeln. Auf dem Fahrzeug müssen geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein. Die Beförderungseinheiten dürfen landseitig das Hafengebiet mit anderen Verkehrsträgern erst verlassen, wenn zuvor durch einen verantwortlichen Begasungsleiter festgestellt worden ist, dass eine Gefahr durch das Begasungsmittel nicht mehr besteht.

§ 40
Unverpackte Güter in loser Schüttung (Bulkladung)

(1) Umschlag von Bulkladung auf Seeschiffen darf nur erfolgen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorschriften eingehalten sind. Vor Beginn des Umschlags ist eine Prüfliste auszufüllen gemäß dem Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code). Der Fahrzeugführer und der von dem Umschlagsbetrieb benannte Verantwortliche haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(2) Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind mit dem Umschlagsbetrieb durch einen abgestimmten Lade- oder Löschplan zu vereinbaren.

(3) Wenn der Plan nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder die Sicherheit des Fahrzeuges aus anderen Gründen beeinträchtigt wird, kann der Fahrzeugführer den Umschlag abbrechen.

(4) Vor Beginn des Umschlags von Bulkladung auf Fahrzeugen, die sowohl feste als auch flüssige Stoffe in loser Form befördern können (Oil-Bulk-Ore-Schiffe), muss die Gasfreiheit der Laderäume und der angrenzenden Tanks durch ein Gasfreiheitszeugnis oder durch andere geeignete Unterlagen bei der Hafenbehörde nachgewiesen werden.

(5) Beim Umschlag unverpackter gefährlicher Güter in fester Form sind die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 einzuhalten.

(6) Die Hafenbehörde hat das Recht, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist.

Unterabschnitt 2
Gefährliche Güter

§ 41
Anmeldung von gefährlichen Gütern

(1) Gefährliche Güter, die zum Umschlag oder zur Durchfuhr in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind der Hafenbehörde elektronisch über das Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen zu melden. Die Meldung muss für Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Sekundärlabel 1), 6.2 und 7 zwölf Stunden vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Für Güter anderer Klassen muss die Meldung vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Es sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung durch das Gefahrgutinformationssystem ohne weitere Datenerfassung für die vorgesehenen Zwecke ermöglichen. In begründeten Einzelfällen kann die Hafenbehörde die Übermittlung der Meldung auf andere Weise zulassen. In diesem Fall muss die Anmeldung nach Formblatt nach Anlage 7 zwölf Stunden vor dem Eintreffen im Hafengebiet erfolgen. Bei verpackten gefährlichen Gütern muss die Meldung die Angaben nach Anlage 7 enthalten, insbesondere:

1.

Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke oder Ladungseinheiten, den richtigen technischen Namen, die Klasse und gegebenenfalls die Unterklasse nach Gefahrgutverordnung See, UN-Nummer und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, sowie den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 61° C ist,

2.

bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich Verträglichkeitsgruppe und Nettoexplosivmasse,

3.

bei Stoffen mit zusätzlichen Gefahren die Art der zusätzlichen Gefahr,

4.

bei Fracht- und Tankcontainern das Kurzkennzeichen und die Containernummer.

(2) Bei unverpackten gefährlichen Gütern muss die Meldung folgende Angaben enthalten:

1.

Güter in fester Form:

a)

Masse

b)

Stoffname

c)

IMDG Klasse und UN-Nummer oder

d)

BC-Nummer bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-Stoffe),

2.

Güter in flüssiger oder verflüssigter Form:

a)

Masse

b)

Stoffname

c)

Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet

d)

Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II, sofern anwendbar

(3) Für Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien vorgelegt werden.

(4) Das weiteren sind Meldungen unverzüglich zu erstatten:

1.

wenn ein nach Absatz 1 angemeldetes Gefahrgut im Hafengebiet bereitgestellt wird;

2.

wenn zunächst zur Durchfuhr gemeldetes Gefahrgut im Hafengebiet umgeschlagen wird;

3.

wenn bei der Erstmeldung von Exportgut der Name des Fahrzeugs noch nicht bekannt war oder das genannte Fahrzeug das Gut nicht übernommen hat;

4.

wenn ein gemeldetes Gut im Hafengebiet in Container verpackt wird unter Aufgabe des Kurzkennzeichens und der Containernummer, des Verbleibs des Containers im Hafengebiet und des Namens des Fahrzeugs, auf dem der Container verladen wird;

5.

wenn ein wasserseitig eingebrachtes Gefahrgut auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird;

6.

wenn ein Gefahrgut landseitig ausgeliefert wird und das Hafengebiet verlässt.

(5) In der Hafengruppe Bremerhaven angelieferte und für die Hafengruppe Bremen bestimmte oder in der Hafengruppe Bremen angelieferte und für die Hafengruppe Bremerhaven bestimmte Güter müssen in beiden Hafengruppen gemeldet werden.

(6) Weitere Angaben:

1.

Gefährliche Güter, die mit See- und Binnenschiffen in das Hafengebiet eingebracht werden, sind unter Angabe des Fahrzeugnamens und der Stauposition zu melden.

2.

Gefährliche Güter, die mit Straßen- oder Schienenfahrzeugen in das Hafengebiet eingebracht werden, sind unter Angabe des vorgesehenen Bereitstellungsortes zu melden.

3.

Bereitstellungen und Ortsveränderungen verpackter gefährlicher Güter im Hafengebiet sind zu melden:

a)

unter Angabe des Bereitstellungsplatzes, zu dem das Gut verbracht wurde, oder

b)

unter Angabe des Namens des Fahrzeugs, auf welches das Gut verladen wurde und der Stauposition an Bord, oder

c)

mit dem Hinweis, dass das Gut landseitig ausgeliefert wurde.


§ 42
Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung
gefährlicher Güter in verpackter Form

(1) Die Durchfuhr, der Umschlag und die Bereitstellung gefährlicher Güter sind nur im Rahmen der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 4 gestattet.

(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks, Ladungseinheiten, Großpackmittel und Trägerschiffsleichter mit gefährlichen Gütern, die in den Geltungsbereich dieser Hafenordnung verbracht werden, müssen der Gefahrgutverordnung See entsprechend gekennzeichnet, plakatiert, markiert und beschriftet sein. Bei Gütern, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind, können die Vorschriften des entsprechenden Verkehrsträgers angewandt werden. Die Kennzeichnung hat dem jeweiligen Inhalt zu entsprechen. Unzutreffende Kennzeichen sind zu entfernen. Verpackungen, Großpackmittel und ortsbewegliche Tanks dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen erteilte Zulassungskennzeichen tragen. Container müssen dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) entsprechen.

(3) Gefährliche Güter, die nicht den Beförderungsvorschriften oder den Bestimmungen der Hafenordnung entsprechen, oder für die keine ordnungsgemäßen Beförderungspapiere vorliegen, können von der Hafenbehörde zurückgewiesen, oder bis zur Behebung der Mängel vom Weitertransport ausgeschlossen oder sichergestellt werden.

(4) Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig. Frachtcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen nur auf den dafür gekennzeichneten Plätzen bereitgestellt werden. Die Container dürfen nicht überstaut werden, Containertüren und Tankarmaturen müssen jederzeit zugänglich sein. Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften und nach der Anlage 4 zulassen. Die Einrichtung oder Veränderung von Gefahrgutplätzen im Hafengebiet ist nur mit der Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die von der Hafenbehörde in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Sicherheitsabstände und Auflagen sind zu beachten.

(5) Der Umschlagbetrieb hat die aktuellen Daten der Anmeldung für alle gefährlichen Güter, die in seinem Zuständigkeitsbereich für die Bereitstellung aufgenommen werden, getrennt nach Schuppenteilen und Freilagerflächen, in besonderen Ordnern abzulegen. Die Papiere sind im Gefahrenfall der Feuerwehr auszuhändigen und an mit der Feuerwehr abgesprochenen Plätzen zu hinterlegen. Die Bereitstellung der aktuellen Daten der Anmeldung nach Satz 1 kann in Abstimmung mit der Hafenbehörde und der Feuerwehr elektronisch erfolgen.

(6) Verboten sind Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung von Gütern, die nach der Gefahrgutverordnung See von der Beförderung ausgeschlossen sind. Ausgenommen ist das an Bord verbleibende Gut, sofern es im Ladehafen nach dem dort gültigen Recht geladen worden ist.

(7) Beim Umschlag gefährlicher Güter und bei Umschlagarbeiten, bei denen ein Kontakt der beschäftigten Personen mit zur Durchfuhr an Bord befindlichen gefährlichen Gütern nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen über das Vorhandensein gefährlicher Güter und die damit verbundenen Gefahren und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch den für die Arbeit Verantwortlichen vor Beginn der Arbeit zu unterweisen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die beschäftigten Personen mit der erforderlichen und geeigneten Schutzkleidung und -ausrüstung versehen sind und diese zweckdienlich genutzt wird.

(8) Beim Umschlag und bei der Bereitstellung gefährlicher Güter sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Güter nicht beschädigt werden, nicht abhanden kommen oder in die tatsächliche Gewalt Unbefugter gelangen können.

(9) Werden verpackte gefährliche Güter in Frachtcontainer, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons geladen oder bereitgestellt, finden hinsichtlich Stauung und Trennung in diesen Transportmitteln die jeweils geltenden Beförderungsvorschriften Anwendung; für Ladungseinheiten gilt dieses entsprechend.

§ 43
Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern

(1) Bei jedem Unfall im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, bei festgestellten Schäden an einer Verpackung, bei tatsächlichem oder drohendem Freiwerden von gefährlichen Gütern aus Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern oder ortsbeweglichen Tanks, deren Zustand eine äußere Beschädigung nicht erkennen lässt und Feststellung außergewöhnlicher, gefahrdrohender Betriebszustände, sind unbeschadet der notwendigen Sofortmaßnahmen unverzüglich die Feuerwehr und die Hafenbehörde zu unterrichten. Daneben ist in jedem Fall des Abhandenkommens gefährlicher Güter unverzüglich die Hafenbehörde und die Polizei Bremen zu unterrichten.

(2) Beschädigte oder nicht ordnungsgemäß verpackte Versandstücke sind auf Anordnung der Hafenbehörde durch einen anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Transporttauglichkeit untersuchen zu lassen. Falls erforderlich, sind die Sendungen auf einen Sonderplatz zu verbringen. Die Kosten für Untersuchung und Transport hat der jeweils Verfügungsberechtigte zu tragen.

(3) Der Führer eines Seeschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, worin die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und deren Stauplatz gemäß den Bestimmungen des IMDG Code angegeben sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem der Stauplatz der gefährlichen Güter angegeben ist. Eine Kopie dieser Papiere muss in dem nach Kapitel II-2 Regel 20.2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutzpläne vorgeschriebenen, gekennzeichneten, wasserfesten Behälter aufbewahrt werden.

(4) Der Führer eines Binnenschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss die Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen mitführen und im Ruderhaus aufbewahren.

(5) Im Schadensfall müssen die Liste nach Absatz 3 beziehungsweise die Beförderungspapiere und Weisungen nach Absatz 4 der Feuerwehr vorgelegt werden und es muss eine verantwortliche Person der Schiffsleitung zur Verfügung stehen, die unverzüglich die notwendigen Informationen über die an Bord zu treffenden Maßnahmen, die Feuerlöscheinrichtungen, sowie den aktuellen Stand der an Bord befindlichen gefährlichen Güter geben kann.

(6) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder dessen Beauftragter hat der Hafenbehörde auf Anforderung unverzüglich alle Informationen über die an Bord befindlichen gefährlichen Güter zu übermitteln.

§ 44
Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr,
Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern
1.

Wer als Fahrzeugführer oder dessen Beauftragter

a)

gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben nach Anlage 7 versehene Anmeldung nach § 41 Abs. 1, 2 und 6;

b)

gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 Nr. 2;

c)

gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;

d)

gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;

e)

von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen;

f)

gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich für das Mitführen und Aufbewahren der vorgeschriebenen Unterlagen und die Maßnahmen im Schadensfall nach § 43 Abs. 2, 3, 4 und 5.

2.

Wer als Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder als deren Beauftragter

a)

gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben nach Anlage 7 versehene Anmeldung gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 6;

b)

gefährliche Güter der Klasse 7 in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die Vorlage der Dokumente nach § 41 Abs. 3;

c)

gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 Nr. 2, 3 und 5;

d)

gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;

e)

gefährliche Güter in das Hafengebiet verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;

f)

gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;

g)

gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach § 43 Abs. 6.

3.

Wer als Spediteur, sonst im Hafengebiet Verfügungsberechtigter oder dessen Beauftragter

a)

gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben nach Anlage 7 versehene Anmeldung nach § 41 Abs. 1, 2 und 6;

b)

gefährliche Güter der Klasse 7 in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die Vorlage der Dokumente nach § 41 Abs. 3;

c)

gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt oder durchführt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 und Abs. 6 Nr. 2;

d)

gefährliche Güter anliefert, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 44 nach § 42 Abs. 1;

e)

gefährliche Güter in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;

f)

von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.

4.

Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage

a)

gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die unverzügliche Meldung nach § 41 Abs. 4 und 6 Nr. 3;

b)

gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften über die Nutzung bestimmter Plätze nach § 42 Abs. 4;

c)

gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der Anlage 4 nach § 42 Abs. 1;

d)

gefährliche Güter annimmt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;

e)

gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Verfügbarkeit der Daten nach § 42 Abs. 5;

f)

gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach § 42 Abs. 6;

g)

Personen mit Umschlagarbeiten beschäftigt, bei denen ein Kontakt mit gefährlichen Gütern nicht auszuschließen ist, ist verantwortlich für die entsprechende Unterweisung und für die Einhaltung der Vorschriften über Schutzkleidung und -ausrüstung nach § 42 Abs. 7;

h)

gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die erforderlichen Maßnahmen nach § 42 Abs. 8;

i)

von einem Umstand nach § 43 Abs. 1 Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.


Unterabschnitt 3
Tankschiffe

§ 45
Anmeldung von Tankschiffsladung

(1) Unverpackte, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase, flüssige Chemikalien oder pumpfähige wasser- oder umweltgefährdende Stoffe an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 zu melden. Die Meldung muss die Angaben nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 enthalten:

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für nicht beladene Tankschiffe, sofern sie nicht gasfrei sind. In diesem Fall sind die Ladungsdaten der letzten Ladung zu melden.

(3) Nicht beladene Tankschiffe, deren Ladetanks inertisiert sind, sind mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Inertisierung zu melden.

(4) Für die Abgabe der Meldung ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich.

§ 46
Tankschiffsliegeplätze

(1) Beladene, nicht gasfreie und nicht inertisierte Tankschiffe dürfen nur an den hierfür bestimmten Plätzen liegen, laden oder löschen; § 53 bleibt unberührt. Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Tankschiffsliegeplätze dürfen von anderen Fahrzeugen als von Tankschiffen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

(3) Von allen Tankschiffen, die an den in Anlage 6 aufgeführten und zum Umschlag entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C bestimmten Liegeplätzen liegen, ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Dieser Abstand darf von anderen Fahrzeugen nur unterschritten werden, wenn folgende Sicherheitsvorschriften beachtet werden:

1.

Verbrennungsmotoren, zu deren Betrieb entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C oder Flüssiggas verwendet wird oder deren äußere Teile soweit erwärmt werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen werden können, dürfen nicht benutzt werden.

2.

Elektrische Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dort, wo mit dem Auftreten entzündbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, dürfen die Anlagen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt sind.

3.

Schornsteine und Auspuffleitungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Funkenflug verhindern.

(4) An Tankschiffsliegeplätzen dürfen nur unverpackte pumpfähige Flüssigkeiten und Gase umgeschlagen werden; § 49 bleibt unberührt.

§ 47
Zutritt zu Tankschiffen

Zu Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase und flüssige Chemikalien geladen haben oder nach solcher Ladung weder entgast noch inertisiert sind, haben außer den Besatzungsmitgliedern nur Zutritt:

1.

Angehörige der Besatzungsmitglieder;

2.

Personen, deren Anwesenheit zum reibungslosen Ablauf des Schiffsbetriebes erforderlich ist;

3.

Personen im amtlichen Auftrag.

Angehörige der Besatzungsmitglieder dürfen sich im Ladungsbereich nur kurzfristig aufhalten, wenn dies nicht zu vermeiden ist.

§ 48
Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe

(1) An Bord von Tankschiffen sowie beim Umschlag unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien und pumpfähiger wassergefährdender oder umweltgefährdender Stoffe sind die Sicherheitsbestimmungen nach Anlage 5 zu beachten.

(2) Der Bord-zu-Bord-Umschlag von unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt 61° C oder niedriger ist, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der Hafenbehörde.

§ 49
Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen

(1) Tankschiffe dürfen, mit Ausnahme der Ausrüstung, verpackte gefährliche Güter nicht befördern, sofern im Zulassungszeugnis nichts anderes vermerkt ist.

(2) Tankschiffe, die als Hafenfahrzeuge zugelassen sind, dürfen mit Genehmigung der Hafenbehörde Propangas in zugelassenen Flaschen zur Versorgung der Schifffahrt sowie entleerte, von der Schifffahrt zurückgenommene Propangasflaschen befördern.

§ 50
Reinigen und Entgasen von Tankschiffen

(1) Reinigen und Entgasen von Ladungstanks ist nur mit Genehmigung der Hafenbehörde an einem dafür zugewiesenen Liegeplatz zulässig.

(2) Ist ein Gasfreiheitszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden.

(3) Ein Gasfreiheitszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

§ 51
Inertisieren von Tankschiffen

(1) Auf Tankschiffen kann zur Ausschaltung einer Entzündungs- oder Explosionsgefahr anstelle einer Reinigung und Entgasung eine Inertisierung der Ladetanks vorgenommen werden.

(2) Im Inertzustand darf der Sauerstoffgehalt der Ladetanks höchstens 5 Volumenprozent bei jederzeit positivem Druck betragen.

(3) Ist ein Inertzustandszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden.

(4) Ein Inertzustandszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

§ 52
Reparaturarbeiten auf Tankschiffen

(1) Reparaturarbeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Heiß- und Feuerarbeiten auf dem gesamten Tankschiff sowie alle Reparaturarbeiten in Ladetanks, Sloptanks, Kofferdämmen, an die Tanks angrenzenden Leer- und Ballasträumen, Ladepumpen- und Kompressorräumen sowie in einem Bereich innerhalb eines Kugelradius von 3 Metern an Öffnungen, aus denen Gase austreten können.

(2) Reparaturarbeiten dürfen auf Tankschiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden.

(3) Der Bereich, in dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden, muss frei sein von gesundheitsgefährdenden und entzündbaren Gasen und Dämpfen. Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass die Gasfreiheit durch ein Gasfreiheitszeugnis nachgewiesen werden muss.

§ 53
Bunkern von Treib- und Schmierstoffen

(1) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von unter 55° C dürfen nur an dafür zugelassenen landfesten Bunkerstationen gebunkert werden.

(2) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55° C dürfen auch aus Tankschiffen gebunkert werden.

(3) Schmieröle mit einem Flammpunkt von über 100° C dürfen auch aus Straßentankfahrzeugen gebunkert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Es wird eine Schnelltrennkupplung verwendet, die den Förderstrom bei Abriss der Betankungsleitung selbsttätig nach beiden Seiten flüssigkeitsdicht verschließt.

2.

Es ist eine über Funk oder über Kabel gesteuerte Fernabschaltung vorhanden, mit welcher die Pumpe des Straßenfahrzeugs vom zu bebunkernden Schiff aus abgeschaltet werden kann.

Der Lieferant des Schmieröls hat der Hafenbehörde Ort und Zeit der Bebunkerung aus Straßentankfahrzeugen mitzuteilen.

(4) Tankschiffe, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von unter 55° C geladen haben, oder nach dem Löschen einer solchen Ladung noch nicht entgast oder inertisiert sind, dürfen nur über festverlegte Leitungen und Schläuche bebunkert werden. Während des Ladens, Löschens, Entgasens oder Inertisierens darf eine Bebunkerung dieser Schiffe nicht erfolgen.

(5) Bei anderen Fahrzeugen als den in Absatz 4 genannten Tankschiffen darf, falls am Bunkertank kein Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Schlauchverbindung vorhanden ist, die Betankung über eine Zapfpistole erfolgen, sofern der Bunkervorgang an einer landfesten Bunkerstation stattfindet. Der Schlauch ist abzufangen, die Einfüllstelle ist ständig zu bewachen.

(6) Bei der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:

1.

Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen;

2.

Kommunikationsmittel und Notstopverfahren sind zu vereinbaren;

3.

die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen;

4.

es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden;

5.

Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen;

6.

die Fahrzeuge sind gegeneinander zu erden;

7.

die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen.

(7) Die Prüfliste nach Anlage 8 ist vor Beginn der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen auszufüllen und von den Verantwortlichen zu unterschreiben. Sie haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

Abschnitt 5
Entsorgung

§ 54
Entsorgung von Abfällen

(1) Auf Seeschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende gemischte Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) sind dem Hansestadt Bremischen Hafenamt zur Entsorgung zu überlassen. Die Entsorgung wird durch ein beauftragtes Entsorgungsunternehmen durchgeführt. Zeitpunkt, Art und Umfang der Entsorgung ist mit der Hafenbehörde abzustimmen.

(2) Die abzugebenden gemischten Siedlungsabfälle sind spätestens vor Abfahrt des Seeschiffes in den zur Verfügung gestellten Behältnissen bereitzustellen. Die Abgabe ist schiffsseitig zu unterstützen. Das Entsorgungsunternehmen bestätigt die Abgabe durch Belegwechsel.

(3) Auf Binnenschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende gemischte Siedlungsabfälle sind dem Hansestadt Bremischen Hafenamt zur Entsorgung zu überlassen. Die Entsorgung ist über die Hafenbehörde anzufordern.

(4) An den Liegestellen Tiefer, Osterdeich, Am Deich sowie Kohlehafen ist es erlaubt, dass auf Binnenschiffen angefallene gemischte Siedlungsabfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abgelegt werden.

(5) Abweichend von den vorstehenden Regelungen sind alle Abfälle, die auf Fahrgastschiffen angefallen sind oder während der Liegezeit anfallen, entsprechend Absatz 6 zu entsorgen.

(6) Auf See- und Binnenschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende, von der Überlassungspflicht nach Abfallortsgesetz von den Stadtgemeinden ausgeschlossene, überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle wie Ladungsreste, unbrauchbares Stau- und Garniermaterial, ölhaltige Werkstattabfälle und Farben sind auf eigene Kosten vor dem Verlassen des Hafengebietes zu entsorgen. Der Fahrzeugführer ist für die Entsorgung verantwortlich. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Hafenbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Vorschriften der abfallrechtlichen Nachweisverordnung bleiben unberührt.

(7) Von der Regelung des Absatz 1 sind Fahrzeuge der öffentlichen Verwaltung, ausgenommen Fahrzeuge der Streitkräfte, befreit, soweit diese der Entsorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Anbindung der zugeordneten Schiffsliegeplätze an die kommunale Abfallentsorgung außerhalb der Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes unterliegen. Das gleiche gilt für Schlepper, Hafenfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge, die ihren Liegeplatz an betriebseigenen Anlagen, an Werftanlagen, an der unteren Schlachte oder im Fischereihafen haben, soweit diese Anlagen und Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind und die Fahrzeuge über diese entsorgt werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Hafenbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Vorschriften der abfallrechtlichen Nachweisverordnung bleiben unberührt.

(8) Abfälle dürfen im Bereich von Wasserpforten oder offener Relingsteile nicht gelagert werden. Besteht auf engen Decksflächen durch diese Abfälle Unfallgefahr, sind die Abfälle unverzüglich von Bord zu geben. Das Außenbordshängen von Abfällen in Netzbrooken oder anderen Behältnissen ist verboten.

(9) Die Benutzung bordeigener Abfallverbrennungsanlagen ist verboten.

(10) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle kann die Hafenbehörde Kontrollen an Bord von Fahrzeugen durchführen. Die Abfalltagebücher sind der Hafenbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 55
Entsorgung von Ölen, Ölderivaten,
ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien

(1) (aufgehoben)

(2) Die Entsorgungen der auf Seeschiffen anfallenden Öle, Ölderivate, ölhaltigen Gemische und flüssigen Chemikalien sind bei der Hafenbehörde durch das jeweilige Entsorgungsunternehmen mindestens 6 Stunden vor Beginn der Entsorgung unter Angabe des zu entsorgenden Fahrzeugs, der zu entsorgenden Menge, des Abfallbeförderers und der beabsichtigten Übernahmeart (land- oder wasserseitig) anzumelden.

(3) Die Hafenbehörde kann die Übernahmeart bestimmen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

(4) Beginn und Ende der Entsorgung sowie die tatsächlich entsorgte Menge sind der Hafenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Hafenbehörde ist befugt, die entsorgte Menge zu prüfen.

(5) Bei der Durchführung der Entsorgung sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:

1.

Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen;

2.

Kommunikationsmittel und Notstoppverfahren sind zu vereinbaren;

3.

die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen;

4.

es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden;

5.

Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen;

6.

die Fahrzeuge sind gegeneinander zu erden;

7.

die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen.

(6) Die in Anlage 8 dieser Verordnung aufgeführte Prüfliste ist auszufüllen. Die Verantwortlichen haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(7) Beim Umschlag von Chemikalien im Sinne des Anhangs II des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung hat die Umschlagsanlage die Abnahme der Restmenge und der Tankwaschrückstände sowie die vorschriftsmäßige Aufarbeitung oder Beseitigung zu gewährleisten. Die Hafenbehörde ist befugt, die Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens über die an Bord verbleibenden Restmengen und des Vorwaschens zu überprüfen.

(8) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung kann die Hafenbehörde Kontrollen an Bord von Fahrzeugen durchführen. Die Öltagebücher beziehungsweise Ladungstagebücher sind der Hafenbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Abschnitt 6
Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/Datenschutz

Unterabschnitt 1
Geschäftsstatistik

§ 55a
Geschäftsstatistik

(1) Die Hafenbehörde darf nach § 9 Abs. 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich.

(2) Die zu erhebenden Daten nach Anlage 9 zu dieser Verordnung sind an die Hafenbehörde oder einen beauftragten Dritten zu melden.

(3) Verantwortlich für die Meldung ist der Fahrzeugführer, Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder dessen Beauftragter sowie der Betreiber einer Umschlagsanlage.

(4) Die Meldung kann auch im Wege der Datenfernübertragung an ein Datenverarbeitungssystem der Hafenbehörde oder eines beauftragten Dritten übermittelt werden.

Unterabschnitt 2
Datenverarbeitung/Datenschutz

§ 56
Datenerhebung

Zur Erfüllung der in § 9 Bremisches Hafenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, werden in erforderlichem Umfang insbesondere folgende Daten unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen verarbeitet:

1.

personenbezogene Daten von Eigentümern, Ausrüstern, Charterern, Fahrzeugführern, anderen Verfügungsberechtigten und deren Bevollmächtigten, Melde- und Anzeigepflichtigen sowie Beauftragten der Spediteure, Umschlagsbetriebe, Stauereien, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung;

2.

Angaben über das Fahrzeug, insbesondere Fahrzeugname, Ex-Name, Funkrufzeichen, IMO-Nummer, Typ, Nation, Heimathafen, Vermessung, Tragfähigkeit und die sich aus den Fahrzeug- und Ladungspapieren üblicherweise ergebenden Angaben;

3.

mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über die Lotsen der Lotsenbrüderschaften und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Telefonanschluss und die üblicherweise in der Törnordnung enthaltenen Angaben;

4.

mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über Ansprechpartner von Vertäufirmen, Schlepperfirmen, Schiffsmaklern, Speditionen, Umschlagsbetrieben, Stauereien, Tallyfirmen, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung.


§ 57
Verwendungszweck

Die nach § 56 erhobenen und gespeicherten Daten werden im erforderlichen Umfang insbesondere zur Erfüllung folgender in dieser Verordnung genannten Aufgaben benötigt:

1.

Daten nach § 56 Nr. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen und andere Aufgaben nach den §§ 6 bis 14, 20 bis 25, 27 bis 29, 32 bis 34, 38 bis 46, 50 bis 55a und 60.

2.

Daten nach § 56 Nr. 3 und 4 dürfen für den Zweck verarbeitet werden, der in der Einwilligung angegeben ist.


§ 58
Datenübermittlung

(1) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung ist im erforderlichen Umfang zulässig, soweit dieses zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist oder bei Entscheidungen die Hafenbehörde zu beteiligen ist oder soweit eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt. Die Übermittlung kann im automatisierten Verfahren erfolgen, wenn Art und Umfang der zu übermittelnden Daten und die Häufigkeit der erforderlichen Übermittlungen unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen dieses rechtfertigen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 12 Bremisches Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten können unter den Voraussetzungen des § 17 Bremisches Datenschutzgesetz an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten, nicht-öffentlichen Stellen übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten Unternehmen und Einrichtungen wie Schlepper- und Vertäuunternehmen, Umschlagsbetriebe, Makler, Stauereien, Seemannsmission, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und anderer Serviceunternehmen ist zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 59
Ausnahmen, Nebenbestimmungen

(1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag im Einzelfall schriftlich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Sicherheit im Hafengebiet nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsteller hat die Gewährleistung der Sicherheit nachzuweisen.

(2) Die Hafenbehörde darf Erlaubnisse und Anordnungen, die aufgrund dieser Verordnung erteilt werden, sowie Ausnahmen von dieser Verordnung mit Nebenbestimmungen versehen.

§ 60
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 21 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer

(1)

als Fahrzeugführer oder als Führer eines Verbandes oder als sonst für die Sicherheit eines Fahrzeuges verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 6 Abs. 1, 2 und 4 ein See- oder Binnenschiff nicht oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet;

2.

entgegen § 7 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt;

3.

entgegen § 9 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde das Hafengebiet befährt;

4.

entgegen § 10 Abs. 1 die Hafenverkehrsmeldung nicht abgibt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht auf den bekannt gemachten UKW-Sprechfunkkanälen hörbereit ist und die Schifffahrt nicht informiert;

5.

sich entgegen § 11 Abs. 1 beim Befahren des Hafengebietes keines Hafenlotsen bedient, obwohl er zur Annahme verpflichtet ist;

6.

entgegen § 12 Abs. 2, 3 und 4 die Häfen oder die Geeste befährt, obwohl er nicht im Besitz des für das Führen des Fahrzeuges vorgeschriebenen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der vorgeschriebenen nautischen Mindestqualifikation ist;

7.

gegen eine Vorschrift des § 13 über die allgemeinen Fahrregeln verstößt;

8.

gegen eine Vorschrift des § 14 bei der Benutzung und dem Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken verstößt;

9.

entgegen des § 15 Abs. 1 und 2 die Geeste außerhalb der zugelassenen Zeiten befährt oder die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet;

10.

entgegen des § 16 beim Befahren des Industriehafens die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet;

11.

gegen eine Vorschrift des § 17 über das Fahren in Schub- und Schleppverbänden verstößt;

12.

entgegen § 18 Abs. 1 kein Achtungssignal gibt;

13.

entgegen § 18 Abs. 3 andere als die zugelassenen Schallsignale abgibt;

14.

entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 Anker zu Manövrierzwecken gebraucht, nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert;

15.

entgegen § 20 Abs. 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug befährt;

16.

entgegen § 20 Abs. 3 mit einem Sportfahrzeug oder einem Schlepp- oder Koppelverband, der nur aus Sportfahrzeugen besteht, einem anderen Fahrzeug nicht ausweicht oder dessen sichere Durchfahrt oder dessen sicheres Manövrieren behindert;

17.

entgegen § 21 Abs. 1 schwimmende Anlagen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt;

18.

entgegen § 21 Abs. 2 an Hafentreppen anlegt;

19.

gegen eine Vorschrift des § 22 über das Vertäuen verstößt;

20.

entgegen § 23 im Hafengebiet ohne Erlaubnis der Hafenbehörde ankert oder Anker nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert;

21.

gegen eine Vorschrift des § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 über den Zugang zu den Fahrzeugen verstößt;

22.

entgegen des § 25 Abs. 1 bis 3 das Fahrzeug nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt;

23.

entgegen § 26 die vorgeschriebenen Lichter nicht führt;

24.

entgegen § 27 Abs. 1 ohne Unterrichtung der Hafenbehörde Gegenstände über die Seiten des Fahrzeuges hinausragen lässt oder diese nicht beleuchtet;

25.

gegen eine Vorschrift des § 28 über die Benutzung von Schiffsantrieben verstößt;

26.

entgegen § 29 die dort beschriebenen Arbeiten ohne Erlaubnis durchführt;

27.

entgegen § 33 Abs. 1 ein Hafenfahrzeug ohne gültige Zulassung führt;

28.

entgegen § 37 Abs. 3 die Tafeln nicht anbringt;

29.

entgegen § 39 Abs. 5 die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet;

30.

entgegen § 40 Abs. 1 und 5 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;

31.

seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 1 nicht nachkommt;

32.

entgegen § 45 Abs. 1 bis 3 die Ladung eines Tankschiffes nicht anmeldet;

33.

entgegen § 46 Abs. 3 den Mindestabstand von Tankschiffsliegeplätzen nicht einhält;

34.

entgegen § 48 Abs. 1 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;

35.

entgegen § 48 Abs. 2 einen Bord-zu-Bord-Umschlag ohne Genehmigung durchführt;

36.

entgegen § 50 Abs. 1 ein Tankschiff reinigt oder entgast;

37.

entgegen § 52 Abs. 2 und 3 Reparaturarbeiten auf einem Tankschiff ausführt oder ausführen lässt;

38.

entgegen § 53 Abs. 6 oder § 55 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;

39.

entgegen § 53 Abs. 7 oder § 55 Abs. 6 die Prüfliste nicht ausfüllt;

40.

entgegen § 54 Abs. 9 eine Abfallverbrennungsanlage betreibt.

(2)

als Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 Abs. 1, 2 und 4 See- oder Binnenschiffe nicht oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet;

2.

entgegen § 6 Abs. 3 Fahrpläne und Fahrplanänderungen nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt;

3.

entgegen § 9 Abs. 1 die notwendige Erlaubnis nicht beantragt;

4.

anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeugführer entgegen § 12 Abs. 6 ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der nautischen Mindestqualifikation ist;

5.

entgegen § 17 Abs. 2 Anhänge eines Schleppverbandes nicht ausreichend mit qualifizierten Personen besetzt;

6.

anordnet oder zuläßt, dass ein Fahrzeug entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt wird;

7.

entgegen § 33 anordnet oder zulässt, dass ein Hafenfahrzeug entgegen § 33 Abs. 1 ohne gültige Zulassung eingesetzt wird;

8.

entgegen § 39 Abs. 5 die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet;

9.

seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 2 nicht nachkommt;

10.

entgegen § 45 Abs. 1 bis 3 die Ladung eines Tankschiffs nicht anmeldet.

(3)

als Spediteur, sonst im Hafen Verfügungsberechtigter oder dessen Beauftragter seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 3 nicht nachkommt;

(4)

als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 7 Abs. 2 den vorgesehenen Liegeplatz nicht vor Ankunft eines Fahrzeuges anzeigt;

2.

entgegen § 24 Abs. 4 nicht während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgt;

3.

entgegen § 27 Abs. 2 Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber nicht hochfährt oder hereindreht oder diese Einrichtungen ohne Erlaubnis über die Kajenkante hinausragen lässt;

4.

entgegen § 40 Abs. 1 und 5 die Prüfliste nicht ausfüllt oder die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;

5.

seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 4 nicht nachkommt;

6.

entgegen § 48 Abs. 1 Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet.

(5)

vorsätzlich oder fahrlässig

1.

gegen eine Vorschrift des § 4 Abs. 1 über das allgemeine Verhalten in den Häfen verstößt;

2.

als Hafenlotse entgegen § 5 Abs. 2 seiner Beratungspflicht nicht nachkommt;

3.

entgegen § 5 Abs. 5 der Hafenbehörde keine Auskunft über Arbeitsunfälle erteilt;

4.

entgegen § 21 Abs. 3 Zugänge durch Leinen oder Gegenstände versperrt;

5.

entgegen § 21 Abs. 4 Fahrgastschiffsanleger betritt oder den Weisungen des Schiffspersonals nicht Folge leistet;

6.

ein in § 31 Abs. 1 aufgeführtes Ereignis nicht anzeigt;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 handelt;

8.

entgegen § 32 ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt;

9.

entgegen § 34 Abs. 1 ohne Erlaubnis fischt, die Erlaubnis nicht mitführt oder diese der Hafenbehörde oder der Polizei nicht zur Prüfung aushändigt;

10.

eines der in § 35 aufgeführten Verbote nicht beachtet;

11.

entgegen § 37 Abs. 1 und 2 raucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgeht;

12.

entgegen § 38 Abs. 1, 2 und 4 Feuerarbeiten durchführt oder durchführen lässt;

13.

entgegen § 39 Abs. 1 bis 4 Begasungen durchführt;

14.

als Lieferant von Schiffsbetriebsstoffen entgegen § 53 Abs. 3 die Hafenbehörde nicht informiert;

15.

als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen § 53 Abs. 6 oder § 55 Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;

16.

als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen § 53 Abs. 7 oder § 55 Abs. 6 die Prüfliste nicht ausfüllt;

17.

(aufgehoben)

18.

einer nach § 59 vollziehbaren Nebenbestimmung nicht nachkommt.


§ 60a
Übergangsregelung

Abweichend von § 6 Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 2004 Meldungen nach Anlage 1 Nr. 1 in bisheriger Form erfolgen.

§ 61
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 24. April 2001

Der Senator für Wirtschaft und Häfen

Anlagen zur Hafenordnung

Anlagen
Anlage 1 Verkehrsvorschriften
Anlage 2 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
Anlage 3 Schleusen- und Brückensignale
Anlage 4 Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für gefährliche Güter
Anlage 5 Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter
Anlage 6 Tankschiffsliegeplätze
Anlage 7 Formblatt Anmeldung gefährlicher Güter
Anlage 8 Formblatt Pre-Transfer Checklist
Anlage 9 Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken

Anlage 1

zu § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 1 und 3

Verkehrsvorschriften

1. Schiffsanmeldungen nach § 6 Abs. 1, 2, und 4

Angabeart

Einläufer

Verholer

Ausläufer

Schiffsname

X

X

X

Flaggenstaat / Nationalität

X

 

 

Funkrufzeichen

X

 

 

Registernummer

X

 

 

Typ

X

 

 

Länge und Breite über alles

X

 

 

BRZ

X

 

 

Tragfähigkeit

X

 

 

Anzahl Besatzung / Passagiere

X

 

X

Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord j / n

X

 

X

Aktuelle Gefahrenstufe des Schiffes 1 / 2 / 3

X

X

X

Anlaufzweck

X

 

 

Voraussichtliche Ankunftszeit Datum / Uhrzeit Tonne Weser oder Hafengebiet

X

 

 

Letzter Hafen

X

 

 

Gewünschter Liegeplatz

X

X

 

Geplante / feste Abfahrtzeit

 

X

X

Nächster Hafen

 

 

X

Voraussichtliche Ankunftszeit Datum / Uhrzeit nächster Hafen

 

 

X

Tiefgang in Frischwasser

X

X

X

Makler / Rechnungsempfänger

X

X

X

Besonderheiten*

X

X

X

2. Hafenverkehrsmeldung nach § 10 Abs. 1

A.

Hafengruppe Bremen Stadt
Küstenfunkstelle „Bremen Port Radio“, UKW-Kanal 3

B.

Hafengruppe Bremerhaven
Küstenfunkstelle „Bremerhaven Port Radio“, UKW-Kanal 12

Angabeart

Einläufer

Verholer

Ausläufer

Schiffsname

X

x

x

Vorgesehener Liegeplatz

X

x

 

Bisheriger Liegeplatz

 

x

x

Tiefgang in FW

X

x

x

3. Hörbereitschaft und Schiffahrtsinformation nach § 10 Abs. 3

A. Hafengruppe Bremen Stadt

 

Hemelinger Häfen und Industriehafen:

UKW-Kanal 10

alle übrigen Hafenbecken:

UKW-Kanal 6

 

 

B. Hafengruppe Bremerhaven

 

Alle Hafenteile

UKW Kanal 12

Fußnoten

*

(Eigenschaften des Schiffes, die für das Einlaufen oder Liegen berücksichtigt werden müssen, insbesondere überstehende Gegenstände, Schlagseite, seitliche Lade-/Löscheinrichtungen, eingeschränkte Manövrierfähigkeit, Schäden)

Anlage 2

zu § 11

Erklärung
zum Nachweis für die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gem. § 11 der Bremischen Hafenordnung

Fahrzeugname:______________________________Funkrufzeichen:_______________

Länge:_________________________Breite:_________________________BRZ:____________________

Name des Fahrzeugführers:__________________________________________________

Ich versichere hiermit als Fahrzeugführer, dass ich im Besitz des erforderlichen Befähigungszeugnisses bin und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge:

 

_________________________
Datum

_________________________
Unterschrift

 

Lfd. Nr.

Datum

Eink. (E) / Ausg. (A)

Unterschrift Des Fahrzeugführers

Hafenlotse Name in Druckschrift

Hafenlotse Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3

zu § 14 Abs. 7

Schleusen- und Brückensignale

In dieser Anlage werden folgende Abkürzungen verwendet:

a)

Lichtsignale

F.

=

festes Feuer

w.

=

weiß

r.

=

rot

gn.

=

grün

Blk.

=

Blinkfeuer

skr.

=

senkrecht

wgr.

=

waagerecht

b)

Schallsignale

— = 1 langer Ton

• = 1 kurzer Ton

I. Hafengruppe Bremerhaven

A)

Schleusensignale

1.

Nordschleuse

a) Außenhaupt
(Stromseite)

 

Standort der Signale

 

 

Auf der Westseite des Außenhauptes an einem Signalmast.

Tagsignal

Nachtsignal

Bedeutung

1 F. w.

2 F. gn. wgr.

Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei.

1 Blk. W.

2 F. r. wgr.

Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.

 

1 F. r.

Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

kein Signal

 

Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei.

Schallsignal der Schiffe

 

— — • • • —

 

Ich beabsichtige. in die Nordschleuse einzulaufen.

b) Binnenhaupt
(Hafenseite)

 

Standort der Signale

 

 

An der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast.

Tagsignal

Nachtsignal

Bedeutung

1 F. w.

2 F. gn. skr.

Einfahrt frei.

1 Blk. W.

2 F. r. skr.

Einfahrt gesperrt.

 

1 F. r.

Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

Kein Signal

 

Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung.

2.

Kaiserschleuse

a) Außenhaupt
(Stromseite)

 

Standort der Signale

 

 

An der Ostseite des Außenhauptes auf dem Turm des Betriebsgebäudes.

Tagsignal

Nachtsignal

Bedeutung

1 F. w.

2 F. gn. wgr.

Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei.

1 Blk. W.

2 F. r. wgr.

Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.

 

1 F. r.

Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

kein Signal

 

Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei.

Schallsignal der Schiffe:

 

— — • • —

 

Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen.

b) Binnenhaupt
(Hafenseite)

 

Standort der Signale

 

 

Auf der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast

Tagsignal

Nachtsignal

Bedeutung

1 F. w.

2 F. gn. skr.

Einfahrt frei.

1 Blk. W.

2 F. r. skr.

Einfahrt gesperrt.

 

1 F. r.

Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

Kein Signal

 

Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung

Schallsignal der Schiffe

 

—•

 

Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen.

c) Wasserstandssignal für den Vorhafen

Standort der Signale

 

 

An der Ostseite des Außenhauptes im Turm des Betriebsgebäudes.

Die Wasserstände der Weser über SKN erscheinen in Dezimetern als weiße Zahlen auf schwarzem Grund in den großen Fenstern nach Norden und Süden. Bei Flut leuchtet oberhalb der großen Fenster, bei Ebbe unterhalb der großen Fenster ein weißes Licht auf. Rote Zahlen auf weißem Grund zeigen Wasserstände unter Seekartennull an.

3.

Fischereihafen-Doppelschleuse

I) Signale für den Schleusen-Vorhafen

Standort der Signale

 

An einem Signalmast auf dem Betriebsgebäude auf der Ostseite der großen Schleusenkammer

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

1 F. w.

Einfahrt in den Vorhafen frei.

Blk. w.

Einfahrt in den Vorhafen gesperrt.

1 F. r über F. w.

Einfahrt für Berufsschifffahrt frei,
für Sportschifffahrt gesperrt.

1 F. r. über 2 F. w. skr.

Einfahrt für Sportschifffahrt frei,
für Berufsschifffahrt gesperrt.

II) Signale für die Schleusenkammern

 

a) Außenhäupter

Standort der Signale

 

T-förmiger Signalmast, auf dem Nordende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

2 F. gn. wgr.

Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportboote gesperrt.

2 F. gn. wgr. und 1 F. ü. d. linken F. gn.

Einfahrt frei.

1 F. r.

Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

2 F. r. wgr.

Einfahrt gesperrt.

2 F. r. skr.

Die Anlage (Schleuse) ist außer Betrieb.

b) Binnenhäupter

Standort der Signale

Signale wie unter IIa

T-förmiger Signalmast, auf dem Südende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.

c) Hafenkanal

Bedeutung: wie unter II a) angeführt.

Signale wie unter IIa

T-förmiger Signalmast auf der Nordwestecke des Hafenkanals, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.

Schallsignale der Schiffe

Bedeutung: wie unter II a) angeführt.

— — • —

Ich beabsichtige, in den Fischereihafen einzulaufen.

— •

Ich beabsichtige, aus dem Fischereihafen auszulaufen.

III) Kammersignale
(Ampelsteuerung)

Standort der Signale

 

Kleine Schleusenkammer jeweils in den Nischen der Mittelmauer nahe der Tore

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

1 F. r.

Ausfahrt nicht freigegeben.

1 F. gn.

Ausfahrt freigegeben.

 

4. Geeste - Tidesperrwerk

Standort der Signale

Ca. 5 km oberhalb der Geestemündung

An der rechten Seite der Durchfahrt.

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

2 F. gn. wgr.

Einfahrt frei.

2 F. r. wgr.

Einfahrt gesperrt.

1 F. r.

Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

2 F. r. skr.

Schleuse außer Betrieb.

Schallsignale der Schiffe

 

Ich beabsichtige, die Schleuse zu benutzen.

B)

Brückensignale

1. Eisenbahndrehbrücke bei der Nordschleuse

Standort der Signale

 

Auf der rechten Seite der Durchfahrt an einem Signalmast.

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

2 F. gn. wgr.

Durchfahrt frei.

1 F. r.

Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

2 F. r. wgr.

Durchfahrt gesperrt.

Schallsignal der Schiffe

 

— —

Anforderung für Brückendurchfahrt.

 

 

2. Verbindungsbrücken Kaiserhafen-Neuer Hafen

Standort der Signale

 

Lichtsignale an Masten.

a) Kaiserhafen - Neuer Hafen

Auf der Westseite der Durchfahrt.

b) Neuer Hafen - Alter Hafen

Auf der Ostseite der Durchfahrt.

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

2 F. gn. wgr.

Durchfahrt frei.

2 F. r. wgr.

Durchfahrt gesperrt.

1 F. r.

Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.

 

 

3. Sturmflutsperrwerk mit Kennedy-Klappbrücke ca. 700 m oberhalb der Geestemündung

Standort der Signale

 

An der rechten Seite der Durchfahrt.

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

2 F. gn. wgr.

Durchfahrt frei.

2 F. r. wgr.

Keine Durchfahrt.

1 F. r.

Keine Durchfahrt; Freigabe in Kürze.

3 F. r. wgr.

Durchfahrt kann vorübergehend nicht freigegeben werden.

2 F. r. wgr. und 1 F. w. über dem linken F. r.

Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.

 

Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden.

2 F. r. skr.

Durchfahrt für die Schifffahrt gesperrt.

Schallsignal der Schiffe

 

— —

Anforderung für Brückendurchfahrt.

 

 

4. Geestedrehbrücke

Standort der Signale

Ca. 1. km oberhalb der Geestemündung

An der rechten Seite der Durchfahrt.

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

2 F. gn. wgr.

Durchfahrt frei.

2 F. r. wgr. Und
1 F. w. über dem linken F. r.

Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.

1 F. r.

Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze.

Schallsignale der Schiffe:

 

— —

Anforderung für Brückendurchfahrt

 

 

5. Achgelisbrücke

Standort der Signale

Ca. 3 km oberhalb der Geestemündung

An der Nordseite der Brücke, werden nur bei Bedarf gezeigt.

1 F. gn.

Durchfahrt frei

1 F. r.

Durchfahrt gesperrt

 

 

6. Grimsby-Drehbrücke

Standort der Signale

Ca. 4 km oberhalb der Geestemündung

Auf der rechten Seite der Durchfahrt.

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

2 F. gn. wgr.

Durchfahrt frei.

2 F. r. wgr. und
1 F. w. über dem linken F. r.

Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.

1 F. r.

Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze.

Schallsignal der Schiffe

 

— —

Anforderung für Brückendurchfahrt

II. Hafengruppe Bremen

Schleusensignale
Schleuse Oslebshausen

Standort des Signalgebers

 

Auf einem 10 m hohen Mast auf dem Dach des Betriebsgebäudes

Anmerkung:

Die Schleusensignale bestehen ausschließlich aus Lichtsignalen und sind mit einer Helligkeitssteuerung (Tag/Nachtschaltung) versehen. Der Signalmast ist ausgerüstet mit 3 Plattformen, von denen aus in 5 Ebenen jeweils 1,50 m senkrecht untereinander die Signallampen der einzelnen Signale installiert sind, und zwar in der Reihenfolge von oben nach unten: Rot-Rot-Weiß-Grün-Grün. Im einzelnen werden folgende Signalzustände damit signalisiert und angezeigt:

a) Schleusungen mit beiden Toren

 

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

1 F. gn.

Einfahren in die Schleuse nur von der Weser.

2 F. gn. skr.

Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen.

1 F. r.

Einfahren in die Schleuse vom Hafen und von der Weser verboten.

2 F. r. skr.

Schleuse gesperrt (Betriebsstörung)

b) Schleusungen mit offenen Toren

Bedeutung

1 Blk. 8s gn.

Durchfahren von der Weser in den Hafen erlaubt.

2 Blk. 20s gn. skr.

Durchfahren vom Hafen in die Weser erlaubt.

c) Sonderschleusungen

Bedeutung

1 Blk. 8s w.
über
1 F. gn.

Einfahren in die Schleuse nur von der Weser für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff.

1 Blk. 8s w.
über
2 F. gn.

Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff.

Gezeigt werden die Signale auf folgenden Sektoren:

Von 44° bis 92° Reichweite 900 m,

von 105° bis 129° Reichweite 1200 m,

von 133° bis 253° Reichweite 300 m,

von 250° bis 276° Reichweite 1200 m.

d) Signale bei Ausfall oder Störung der Signallampen

Tag- und Nachtsignal

Bedeutung

Weiße Blinksignale mit Scheinwerfer vom Kontrollturm

Signallampen sind ausgefallen oder gestört. Geschleust wird nach Anweisung der Hafenbehörde.

e) Schallsignale der Schiffe

 

— — • —

Ich beabsichtige in die Schleuse einzufahren.

Wasserstandssignale

Die Wasserstände der Weser über Seekartennull können auf der Pegeluhr auf der Südmole vor dem neuen Außenhaupt abgelesen werden. Der Sektor mit den roten Zahlen zeigt Wasserstände unter Seekartennull an.

Anlage 4

zu § 42 Abs. 1

Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für verpackte gefährliche Güter

Inhalt:

1.

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.

Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form im Geltungsbereich der Hafenordnung

3.

Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

1

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

1.1

Gefährliche Güter im Sinne dieser Anlage sind die in § 3 Hafenordnung genannten Stoffe und Gegenstände.

1.2

Explosionsgefährliche Stoffe sind Stoffe und Gegenstände, die dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 17. April 1986 (BGBl S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23. Juni 1998 (BGBl I S. 1530), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

1.3

Unmittelbare Überladung ist der Umschlag von gefährlichen Gütern aus Landfahrzeugen in ein Schiff oder umgekehrt sowie der Bord-zu-Bord-Umschlag von Schiffen untereinander.

1.4

Gewichtsangaben beziehen sich auf die Bruttomasse. Bei explosiven Stoffen nach 1.2 auf die Netto-Explosivmasse (NEQ).

1.5

Mengenangaben unter „unmittelbarer Überladung“ beziehen sich auf die Gesamtüberladung von gefährlichen Gütern einer Klasse in ein Schiff oder aus einem Schiff.

1.6

Höchstmengen sind die maximal zugelassenen Mengen von gefährlichen Gütern einer Klasse an Bord eines Schiffes. Sie umfassen an Bord verbleibendes Durchfuhrgut und die Zuladung. Die Mengenbegrenzungen für die einzelnen Klassen bleiben unberührt.

1.7

Mengenüberschreitung ist die Überschreitung der nach dieser Anlage zugelassenen Mengen und Gewichte. Sie ist nur zulässig mit einer schriftlichen Genehmigung der Hafenbehörde. In dieser Genehmigung können erforderlichenfalls zusätzliche Auflagen und Bedingungen festgelegt werden.

1.8

Sonderliegeplätze sind die von der Hafenbehörde für unmittelbare Überladung im Sinne dieser Anlage zugewiesenen Liegeplätze.

2

Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern im Geltungsbereich der Hafenordnung.

2.1

Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig:

a)

In den Stückgutschuppen auf den dafür ausgewiesenen Plätzen die jeweils genehmigten Klassen

b)

In den Gefahrgutboxen sämtliche Klassen außer 2.3 (giftige Gase), für die besondere, stationäre und be- und entlüftete Container vorgesehen sind.

Gefahrgutcontainer dürfen nur auf den genehmigten und gekennzeichneten Gefahrgutplätzen bereitgestellt werden, ausgenommen Container mit den Gefahrgutklassen 1 (explosiv) und 7 (radioaktiv), die nur auf den dafür vorgesehenen, besonders gesicherten Plätzen mit Genehmigung der Hafenbehörde bereitgestellt werden dürfen.

Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

2.2

Trennvorschriften

2.2.1

Tabelle

Klasse

1.1
1.2
1.5

1.3
1.6

1.4

2.1

2.2

2.3

3

4.1

4.2

4.3

5.1

5.2

6.1

6.2

7

8

9

Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

und Gegenstände 1.3, 1.6

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

mit Explosivstoff 1.4

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

Entzündbare Gase 2.1

*

*

*

X

X

X

2

1

2

X

2

2

X

*

*

1

X

nicht giftige
nicht entzündbare Gase 2.2

*

*

*

X

X

X

1

X

1

x

X

1

X

*

*

X

X

Giftige Gase 2.3

*

*

*

X

X

X

2

X

2

X

X

2

X

*

*

X

X

Entzündbare Flüssigkeiten 3

*

*

*

2

1

2

X

X

2

1

2

2

X

*

*

X

x

Entzündbare feste Stoffe 4.1

*

*

*

1

X

X

X

X

1

X

1

2

X

*

*

1

X

Selbstentzündliche Stoffe 4.2

*

*

*

2

1

2

2

1

X

1

2

2

1

*

*

1

X

Stoffe die in Berührung mit
Wasser etc. Gase entw. 4.3

*

*

*

X

X

X

1

X

1

X

2

2

X

*

*

1

X

Entzündend (oxidierend)
wirkende Stoffe 5.1

*

*

*

2

X

X

2

1

2

2

X

2

1

*

*

2

X

Organische Peroxide 5.2

*

*

*

2

1

2

2

2

2

2

2

X

1

*

*

2

X

Giftige Stoffe 6.1

*

*

*

X

X

X

X

X

1

X

1

1

X

*

*

X

X

Infektiöse Stoffe 6.2

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

Radioaktive Stoffe 7

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

*

Atzende Stoffe 8

*

*

*

1

X

X

X

1

1

1

2

2

X

*

*

X

X

Verschiedene gefährliche
Stoffe und Gegenstände 9

*

*

*

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

*

*

X

X

Sind gefährliche Güter mit einem Sekundär -Label versehen, sind die Trennvorschriften der Klasse der Zweitgefahr anzuwenden, wenn diese schärfer sind als die Trennvorschriften nach der Klasse des Primär-Labels.

2.2.2

Erläuterungen zur Tabelle unter 2.2.1

Die aufgeführten Buchstaben und Zahlen bedeuten bei:

a)

Versandstücke:

X - keine Trennung erforderlich

1 - „Entfernt von“

- mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

2 - „Getrennt von“

- Bei Aufnahme im Freien:
mind. 6 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

 

Bei Aufnahme im Schuppen:
mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)

b)

Containern:

X - Keine Trennung erforderlich

1 - „Entfernt von“

- mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

2 - „Getrennt von“

- Bei Aufnahme im Freien:
mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

 

Bei Aufnahme im Schuppen:
mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)

c)

Lastkraftwagen und Eisenbahnwagen:

X - Keine Trennung erforderlich

1 - „Entfernt von“

- mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern

2 - „Getrennt von“

- Bei Aufnahme im Freien:
mind. 3 Meter Längs- und Querabstand bei geschlossenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern, mind. 6 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern.

 

Bei Aufnahme im Schuppen:
mind. 12 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)

3

Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

Klasse 1: Explosivstoff und Gegenstände mit Explosivstoff

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung Mengengrenze

unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen A, H, J, K und L nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde

Sicherheitsbestimmungen

1.1 / 1.5

Verboten

An den von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen:

unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

5000 kg netto Explosivstoff

Beim Umschlag
S-Satz 1 bis S-Satz 27

 

 

Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden.

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26

1.2

Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde

30.000 kg netto Explosivstoff Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden.

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

Beim Umschlag
S-Sätze 1 - 16, 18 - 27

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26

1.3

Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde

Unbegrenzt

unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 1 - 16, 18 - 27

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26

1.4 / 1.6

Unbegrenzt

Unbegrenzt

unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 19, 22, 23, 24, 26, 27

 

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 15, 22, 26

Klasse 2: Gase

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

2.1 / 2.2 / 2.3

keine Mengenbegrenzung

Keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 29

Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

3.1 / 3.2 / 3.3

keine Mengenbegrenzung

Keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 29

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

4.1

keine Mengenbegrenzung

Keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26*, 27, 28, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26*, 27, 28, 29

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

4.2

keine Mengenbegrenzung

Keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 29

 

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 27, 29

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

4.3

keine Mengenbegrenzung

keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 27, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 27, 29

Klasse 5.1: Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

5.1

keine Mengenbegrenzung

Keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29

Klasse 5.2: Organische Peroxide

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

5.2

keine Mengenbegrenzung

Keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 28, 29

5.2
alle Stoffe mit zusätzlichem Kennzeichen „Explosionsgefahr“

Verboten

an von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen: 15000 kg

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

Beim Umschlag
S-Sätze 1 - 25, 26, 27, 28, 29

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26, 28, 29

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

6.1

keine Mengenbegrenzung

keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

6.2

Verboten

Nur mit besonderer Erlaubnis der Hafenbehörde

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 26, 28, 29

 

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 16, 22, 26, 28, 29

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Unbeschadet anderer gesetzlichen Vorschriften sind bei Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung der Güter dieser Klasse im Hafengebiet die Bestimmungen nach der Anlage zur Gefahrgut V See, Klasse 7, entsprechend zu beachten, sofern nachstehend nichts anderes vorgeschrieben ist.

Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

Freigestellte Stoffe der Klasse 7 GGVSee Blatt 1-4

keine Mengenbegrenzung

keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

Beim Umschlag
S-Sätze 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 29, 30, 31, 32, 33, 34

Kategorie I-weiß

keine Mengenbegrenzung

keine Mengenbegrenzung

 

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 16, 22, 29, 30, 31, 32, 33

Kategorie II-gelb / III-gelb

nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde

die Summe der Transportkennzahlen (Ziffer 2.27 Klasse 7 IMDG Code) darf 200 je Schiff nicht überschreiten (analog Ziffer 4.2.2 Klasse 7 IMDG-Code). Gültige atomrechtliche Genehmigung muß vorliegen

 

Klasse 8: Ätzende Stoffe

Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

8

keine Mengenbegrenzung

keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe

Kennzeichnung Bezeichnung

Bereitstellung

unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff

Sicherheitsbestimmungen

9

keine Mengenbegrenzung

keine Mengenbegrenzung

Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:

 

 

Beim Umschlag
S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29

 

 

Bei der Durchfuhr
S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29

Sicherheitsbestimmungen

S-Satz

 

1.1
1.5

1.2
1.3

1.4
1.6

2

3

4.1

4.2

4.3

5.1

5.2

6.1

6.2

7

8

9

1.

Der Umschlag einschließlich der Stauung bzw. der Löscharbeit im Schiff ist vom Inhaber eines Befähigungsscheines zu überwachen.

ja

ja

ja*

-

-

-

-

-

-

ja**

-

-

-

-

-

2.

Vor Beginn des Umschlags hat der Inhaber des Befähigungsscheines alle Beteiligten über die Sicherheitsbestimmungen zu belehren. Eine Kopie der Sicherheitsbestimmungen für diese Güter ist an Bord auszulegen.

ja

ja

ja*

-

-

-

-

-

-

ja**

-

-

-

-

-

3.

Der genaue Umschlagstermin ist der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei spätestens eine Stunde vor Beginn der Umschlagsarbeiten mitzuteilen. Ebenso ist das Ende der Umschlagsarbeiten und der Verbleib der gelöschten Güter der Hafenbehörde sofort zu melden.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

ja

ja

-

-

4.

Mit Binnenschiffen oder auf dem Landweg beförderte Güter dürfen erst unmittelbar vor dem Umschlag in das Hafengebiet gebracht und müssen unverzüglich umgeschlagen werden. Auf Anweisung der Hafenbehörde sind diese Güter auf Kosten des Verfügungsberechtigten besonders zu überwachen.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

ja

ja****

-

-

 

Bei Verzögerung des Umschlags kann die Hafenbehörde besondere Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Hafengebiet anordnen. Das gilt auch für das Verbringen auf die Abstellgleise für Waggons mit solchen Gütern, für die die Hafenbehörde zuvor eine Erlaubnis erteilt hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Fahrzeuge sind verpflichtet, ein betriebsbereites Telefon an Bord zu nehmen. Die Rufnummer ist der Hafenbehörde bei Ankunft mitzuteilen.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

6.

Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

7.

Die beim Umschlag benutzten Einrichtungen müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden. Der Gebrauch von Stauhaken ist verboten.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

8.

Die mit dem Umschlag konventioneller Ladung beschäftigten Personen dürfen kein mit Eisen beschlagenes Schuhzeug tragen.

ja

ja

ja

-

-

-

-

-

-

ja**

-

-

-

-

-

9.

Während des Umschlags sind weitere Ladungsarbeiten einzustellen.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

-

-

-

-

10.

Es darf nur land- und wasserseitig umgeschlagen werden; dabei darf jeweils nur ein Fahrzeug längsseits liegen oder landseitig be- oder entladen werden.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

11.

Die Güter sind einkommend nach Möglichkeit als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu laden. Ist das nicht möglich, so sind sie bordseitig bis zum Löschen bzw. nach dem Laden besonders zu bewachen.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

ja

ja

-

-

12.

Die Güter dürfen nicht geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt werden. Die Stapel müssen gegen Umfallen, Scheuern und Rütteln gesichert sein.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

13.

Beschädigte Versandstücke dürfen nicht verladen werden. Sollen in Ausnahmefällen beschädigte Versandstücke gelöscht werden, ist vorher die Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

14.

Werden Packstücke mit gefährlichen Gütern beschädigt oder werden solche Beschädigungen festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Arbeitsbereich ist zu räumen, bis eine Überprüfung durch den für Arbeit Verantwortlichen ergeben hat, dass die Sicherheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist. Die Hafenbehörde und die Feuerwehr sind zu informieren.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

15.

Schiffe müssen bei Tage ein rote Flagge, bei Nacht (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) ein rotes Licht an gut sichtbarer Stelle führen.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

16.

Am Landgang ist eine Wache einzusetzen, die darauf zu achten hat, dass keine unbefugten Personen das Fahrzeug betreten. Befugt zum Betreten des Fahrzeuges sind:

a) Besatzungsmitglieder;

b) Angehörige der Besatzungsmitglieder;

c) Personen, deren Anwesenheit zur Abfertigung des Fahrzeuges erforderlich sind;

d) Personen im amtlichen Auftrag

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

ja

ja***

-

-

17.

Auf dem Vor- und Achterschiff sind belegte Festmacherleinen mit eingespleisstem Auge bereitzuhalten. Die Leinen sind bis auf die Wasserlinie zu fieren.

ja

-

-

-

-

-

-

-

-

ja****

-

-

-

-

-

18.

Von einem mit Gütern dieser Klasse beladenen Landfahrzeug müssen alle anderen Fahrzeuge mindestens 15 m entfernt sein. Der Umschlagsplatz ist gegen Zutritt unbefugter Personen abzusperren.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

-

-

-

-

19.

Während eines Gewitters ist der Umschlag verboten;
Antennen sind zu erden.

ja

ja

ja

-

-

-

-

-

-

ja**

-

-

-

-

-

20.

Wasserfahrzeuge dürfen nur an den ihnen von der Hafenbehörde angewiesenen Plätzen liegen. Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge müssen einen Sicherheitsabstand zu anderen Wasserfahrzeugen von mindestens 30 m einhalten und ständig eine Wache an Bord haben.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

 

ja**

-

-

-

-

-

21.

Nach der Übernahme von Gefahrgütern haben Fahrzeuge und Landfahrzeuge das Hafengebiet unverzüglich zu verlassen. Verzögerungen sind der Hafenbehörde sofort zu melden. Im Fall von Verzögerungen kann die Hafenbehörde besondere Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Hafengebiet anordnen.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

ja

ja***

-

-

22.

Wird ein Fahrzeug, das Gefahrgüter an Bord hat, leck bzw. beschädigt, oder geraten solche Güter im Hafengebiet in einen gefahrdrohenden Zustand, ist dieses der Hafenbehörde sofort zu melden.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

23.

An Hebeeinrichtungen dürfen verpackte Gefahrgüter nur formschlüssig und so angeschlagen werden, dass ein Abgleiten oder Lösen - auch von Einzelstücken - verhindert wird.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

24.

Während des Stückgutumschlages dürfen andere Umschlagsarbeiten in derselben Luke in unmittelbarer Nähe nicht durchgeführt werden.

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

25.

Die Gefahrgüter sollen nach Möglichkeit in einem verschließbaren Raum gelagert werden. Als verschließbarer Raum gilt auch eine mit Zollverschluß verschließbare Luke.

ja

ja

-

-

-

-

-

-

-

ja**

-

-

-

-

-

26.

Die Gefahrgüter müssen gegen übermäßige Erwärmung durch Sonneneinstrahlung geschützt werden.

ja

ja

ja

ja

ja

ja****

ja

-

-

ja

-

ja

-

-

-

27.

Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (Regen, Pfützen) zu schützen.

ja

ja

ja

-

-

ja bei Baum wolle

ja

ja

-

ja

-

-

-

-

-

28.

Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des IMDG-Code über die Temperaturkontrollen entsprechend angewendet werden.

-

-

-

-

-

Ja

-

-

-

ja

-

ja

-

-

-

29.

Bei Gefahrgütern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie eingeatmet werden oder als Kontamination (Verunreinigung) am Körper haften können, sind Staubmasken und Schutzkleidung zu tragen.

-

-

-

ja

ja

Ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

30.

Laderäume, in denen sich diese Güter befinden, dürfen vor erfolgter Kontrollmessung der Ortsdosisleistung durch die Hafenbehörde nicht betreten werden. Mit dem Umschlag darf erst nach erfolgter Kontrollmessung begonnen werden.

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-

-

-

-

-

-

-

-

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-

-

ja

-

-

31.

Die Hafenbehörde legt einen Kontrollbereich fest, an dessen äußerer Grenze die Ortsdosisleistung bis zu 7,5 msv/h betragen darf. Der Kontrollbereich darf nur von solchen Personen betreten werden, die in amtlichem Auftrag oder für den Umschlag dort tätig sein müssen. Der Aufenthalt im Kontrollbereich ist auf die notwendige Mindestdauer zu begrenzen.

-

-

-

-

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-

-

-

-

-

-

-

ja

-

-

32.

Der Kontrollbereich ist von den jeweils Verantwortlichen gut sichtbar zu kennzeichnen. Dabei ist auf geeignete Weise auf die Gefahr durch radioaktive Strahlen hinzuweisen. Auf Fahrzeugen gilt dies nur, wenn im gleichen Laderaum oder gleichen Deckbereich andere Arbeiten stattfinden.

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-

-

-

-

-

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-

-

-

-

ja

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-

33.

Bis zum Abtransport bestimmter radioaktiver Güter aus dem Hafengebiet wird der nähere Bereich der Umschlagstelle an Bord und an Land in dem von den zuständigen Behörden geforderten Umfang abgesperrt.

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-

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-

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-

-

ja

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-

34.

Die radioaktiven Stoffe sind auf dem kürzesten Weg durch das Hafengebiet von und zum Fahrzeug zu befördern.

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-

-

-

-

-

-

ja

-

-

Fußnoten

*

siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

*

siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

*

nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen

*

nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen

*

gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter

*

gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter

*

gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

**

für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1

***

gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb

***

gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb

***

gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb

****

gilt nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen

****

gilt nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen

Anlage 5

zu § 40 Abs. 5

Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter

Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag
unverpackter gefährlicher Güter

Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten

 

Gase

Flüssige
Stoffe
Flammpunkt
< 61°C

Andere flüssige
Stoffe gemäß
IBC Code/MARPOL I/II

Feste Stoffe
der
Klassen
4.1 und 4.2

Feste Stoffe
der
Klassen
4.3 und 5.1

Andere
feste Stoffe
gemäß
BC Code

Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen

 

 

 

X

 

 

Die Güter sind gegen Feuchtigkeit zu schützen

 

 

 

X

X

 

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten

X

X

X

X

X

X

Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer und Licht sind verboten

X

X

X

X

X

X

An der Gangway oder an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle ist eine Warntafel mit folgender Aufschrift anzubringen: „Rauchen verboten- Smoking prohibited“

X

X

X

X

X

X

Zum Festmachen dürfen nur solche Leinen und Trossen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließen

X

X

 

 

 

 

Auf Seetankschiffen sind an Deck belegte Notschleppdrähte in ausreichender Länge klarzulegen und an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord zu hängen

X

X

 

 

 

 

Vor Beginn des Umschlages sind die Prüflisten1 auszufüllen

X

X

X

X

X

X

Auf den Ladebrücken und an Bord der Schiffe sind Schlauchwachen aufzustellen, die ihren Platz während des Pumpens nicht verlassen dürfen

X

X

X

 

 

 

Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig durch Verschraubungen oder Kupplungen fest verbunden sein

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag
unverpackter gefährlicher Güter

Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten

 

Gase

Flüssige
Stoffe
Flammpunkt
< 61°C

Andere flüssige
Stoffe gemäß
IBC Code/MARPOL I/II

Feste Stoffe
der
Klassen
4.1 und 4.2

Feste Stoffe
der
Klassen
4.3 und 5.1

Andere
feste Stoffe
gemäß
BC Code

Vor dem Herstellen der Schlauch- oder Rohrverbindung müssen das Schiff und das Leitungssystem an Land geerdet werden. Der Erdungswiderstand darf 10*6*Ohm nicht überschreiten. Das Erdungskabel muß über einen Schalter mit der Landanlage verbunden sein. Der Schalter muß entweder für Zone 1 geeignet oder außerhalb der Zone 1 installiert sein und darf erst nach Anbringen des Erdungskabels auf Durchgang geschaltet werden. Das Erdungskabel darf erst nach Lösen der Schlauch- oder Rohrverbindung entfernt werden

X

X

 

 

 

 

Schläuche oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitend sein mit Ausnahme eines zwischengesetzten Isolierflansches oder eines kurzen nicht leitenden Schlauchstücks. Die Schlauchleitung oder Rohrverbindung wasserseitig des isolierenden Zwischenstücks muß leitend mit dem Schiff, landseitig des isolierenden Zwischenstücks leitend mit dem Land verbunden sein.

X

X

 

 

 

 

Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3-fachen maximalen Betriebsdruck geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als 12 Monate zurückliegen

X

X

X

 

 

 

Schlauch- und Rohrverbindungen sind so zu bilden, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen

X

X

X

 

 

 

Die festverlegten Rohrleitungen auf der Landseite sind durch Schnellschlußeinrichtungen oder gleichwertige Systeme abzusichern, die bei Gefahr eine unverzügliche Unterbrechung des Umschlagsvorganges gewährleisten, so dass nicht mehr Flüssigkeit frei wird als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.

X

X

X

 

 

 

Übergabeleitungen und Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt und nicht beschädigt werden können.

X

X

X

 

 

 

Das Leitungssystem muß durch entsprechende Einrichtungen gefahrlos entspannt werden können

X

X

X

 

 

 

 

Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag
unverpackter gefährlicher Güter

Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten

 

Gase

Flüssige
Stoffe
Flammpunkt
< 61°C

Andere flüssige
Stoffe gemäß
IBC Code/MARPOL I/II

Feste Stoffe
der
Klassen
4.1 und 4.2

Feste Stoffe
der
Klassen
4.3 und 5.1

Andere
feste Stoffe
gemäß
BC Code

Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwindigkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung der in den Übergabeleitungen strömenden Flüssigkeiten vermieden werden.

X

X

 

 

 

 

Das Befüllen und Entleeren der Tanks muß im Gaspendelverfahren erfolgen.

X

 

 

 

 

 

Lüftungseinrichtungen und Druckausgleichseinrichtungen der Tanks müssen mit Flammendurchschlagseinrichtungen versehen sein.

X

X

 

 

 

 

Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks mit der Außenluft verbinden, müssen mit Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen sein.

X

X

X

 

 

 

Peil- und Schauöffnungen dürfen nur geöffnet werden, wenn ein geschlossenes System nicht gefordert ist, und nur solange dies zum Feststellen des Flüssigkeitsstandes erforderlich ist. Dabei müssen die Personen, die die Peilung oder Probeentnahme durchführen, gegen Gefährdung durch die Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sein.

 

X

X

 

 

 

Peilmaßbänder und Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße müssen aus elektrisch leitfähigem Material bestehen und beim Gebrauch mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.

 

X

 

 

 

 

Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich (z.B. Türen, Bullaugen) sind während des Umschlags geschlossen zu halten.

X

X

X

 

 

 

An Stellen, an denen mit dem Auftreten von entzündbaren Gasen zu rechnen ist (IEC Zone 1), dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Geräte und Einrichtungen verwendet werden.

X

X

 

 

 

 

Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch anzeigenden Gasmeßgeräten (Gaswarngeräten) zu überwachen.

X

 

 

 

 

 

Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder anderen Witterungsbedingungen, die die Sicherheit des Umschlags beeinträchtigen können, ist der Umschlag einzustellen.

X

X

X

X

X

X

Fußnoten

1

Entsprechende Prüflisten sind abgedruckt für Seetankschiffe im International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals (ISGOTT), für Binnentankschiffe in der Anlage B2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), für Seeschiffe, die unverpackte gefährliche Güter in fester Form befördern, in der Anlage zum Code of Safe Practice for the Loading and Unloading of Bulkcarriers.

Anlage 6

zu § 46 Abs. 3

Tankschiffsliegeplätze

Hafengruppe Bremen

Hafenteil

Liegeplatz - Bezeichnung

Pierposition

Gefahrklasse

von

bis

gem. VbF (*)

Allerhafen

Märtens

131

180

A III

Kleine Weser

TS Platz 4

480

560

A III

 

TS Platz 5

561

620

A III

 

TS Platz 6

621

673

A III

Seehausen

Schlammverladeanlage

1780

1880

Keine VbF Produkte

Lankenauer Hafen

TS Platz 1

700

799

A III

 

TS Platz 2

800

899

A III

Holzhafen

Safety Kleen

8

11

A III

 

D & S, Weser-Petrol

820

1180

A III

Hüttenhafen

TS Warteplatz 1

30

110

A I/A II/A III

 

TS Warteplatz 2

130

230

A I/A II/A III

 

HGM Bunkerstation

20

89

A III

 

HGM Mineralöl

90

250

A I/A II/A III

 

D & S, Weserpetrol

290

450

A III

Kalihafen

Total

240

460

A III

Hafen A

Plump

30

155

A III

Hafen A

Menke, ULS

230

450

Keine VbF Produkte

Osterort

Wesertanking

200

450

A III

 

TS Warteplatz

540

640

A I/A II/A III

 

Osterort 4, Brücke innen

31

200

A III

Farge

IVG Pier 1

400

619

A I/A II/A III

 

IVG Pier 2

620

819

A I/A II/A III

Hafengruppe Bremerhaven

Umschlagsanlagen sind nur für die Gefahrenklasse A III gemäß VbFzugelassen

Hafenteil

Liegeplatz - Bezeichnung

Pierposition

Gefahrklasse

von

bis

gem. VbF (*)

Verbindungshafen

Bominflot

 

 

A III

Fischereihafen

Jindelt

 

 

A III

Fischereihafen

C.S. Tanklager

 

 

A III

Fischereihafen

Glüsing

 

 

A III

Fußnoten

(*)

Anmerkung:

Gefahrenklassen gemäß VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)

A I: Flammpunkt unter 21 °C

A II: Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C

A III: Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C

(*)

Anmerkung:

Gefahrenklassen gemäß VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)

A I: Flammpunkt unter 21 °C

A II: Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C

A III: Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C

Anlage 7

zu § 41 Abs. 1

PDF-Icon

Anlage 8

PRE-TRANSFER CHECKLIST

Vessel/Road tanker delivering liquids....................
(abgebendes Fahrzeug)

Vessel/Road tanker receiving liquids.............................
(übernehmendes Fahrzeug)

Master's / Driver's name.........................................
(Name des Fahrzeugführers)

Master's / Driver's name.................................................
(Name des Fahrzeugführers)

Date/Time of transchipment...................................
(Datum/Uhrzeit der Übergabe)

Place of transhipment.....................................................
(Ort der Übergabe)

 

Agreed quantity to be transhipped (vereinbarte Menge, die übergeben werden soll)

Grade

mass

volume

Grade

mass

volume

gas oil

..........tons

..........m³

HFO

..........tons

..........m³

MDO

..........tons

..........m³

lub oil

..........tons

..........m³

IFO

..........tons

..........m³

sludge

..........tons

..........m³

 

 

 

bilge water

..........tons

..........m³

 

Agreed maximum pumping rate in m³ per hour (max. Pumprate in m³ pro Stunde)

...................................

Agreed maximum line pressure in bar (max Leitungsdruck in bar)

...................................

 

Means of communication and emergency stopping procedure agreed between vessels or vessel and road tanker (pls fill in):
(Zwischen den Fahrzeugen vereinbartes Kommunikationsmittel und Notstopverfahren: bitte eintragen)

 

Vessel/road tanker delivering liquids
(Flüssigkeiten abgebendes Fahrzeug)

Vessel/road tanker receiving liquids
(Flüssigkeiten übernehmendes Fahrzeug)

Person in charge of supervising transhipment operation
(für die Überwachung verantwortliche Person)

Person in charge of supervising transhipment operation
(für die Überwachung verantwortliche Person)

 

Who measured the contents of the receiving tanks?
(wer hat den Inhalt der zu befüllenden Tanks gemessen)

 

Receiving tanks actual free space
(aktueller Freiraum der zu befüllenden Tanks):

 

No..........m³..........

No..........m³..........

 

No..........m³..........

No..........m³..........

 

No..........m³..........

No..........m³..........

 

 

delivering party
(abgebendes Fahrzeug)

yes
ja

no
nein

receiving party
(übernehmendes Fahrzeug)

yes
ja

no
nein

Are the quantities agreed
(Sind die Mengen vereinbart)

 

 

Are pumping rates and maximum line pressure agreed
(Sind Pumprate und maximaler Leitungsdruck vereinbart)

 

 

Is the communication and stopping procedure agreed
(Sind Kommunikationsmittel und Notstopverfahren vereinbart)

 

 

Are the vessels securely moored
(Sind die Schiffe sicher vertäut)

 

 

Are the transfer hoses in good condition and properly supported
(Sind die Übergabeschläuche in gutem Zustand und richtig gesichert)

 

 

Are the transfer hoses tested #
(Sind die Übergabeschläuche getestet) #
# to be answered by the party who is supplying the hoses
# (zu beantworten von demjenigen der die Schläuche zur Verfügung stellt)

 

 

Are drip trays positioned
(Sind Leckwannen angebracht)

 

 

Are scuppers closed
(Sind die Speigatten verschlossen)

 

 

Are grounding connections positoned
(Sind die Fahrzeuge gegeneinander geerdet)

 

 

 

Vessel / road tanker delivering liquids
Flüssigkeiten abgebendes Fahrzeug

Vessel / road tanker receiving liquids
Flüssigkeiten übernehmendes Fahrzeug

I confirm that I shall not exceed the agreed volumes, pumping rates and line pressure and that my crew will remain on duty close to the hose connection in order to oversee the safe transfer operation and to be able to respond to an emergency throughout the delivery.

I confirm that I am able to receive the agreed volumes at the pumping rates and line pressure, that the persons in charge of the receiving operation will not close any valve which will restrict the flow of the product without adequate notice to the delivering vessel/road tanker, and that my crew will remain on duty close to the hose connection in order to oversee the safe transfer operation and to be able to respond to an emergency throughout the delivery.

Ich bestätige, dass ich die vereinbarten Mengen, Pumpraten und Leitungsdrücke nicht überschreiten werde, und dass meine Besatzung die Schlauchverbindung ständig überwachen wird, um in einer Notsituation sofort eingreifen zu können.

Ich bestätige, dass ich in der Lage bin, die vereinbarten Mengen mit der vereinbarten Pumprate und bei dem vereinbarten maximalen Druck zu übernehmen, dass die mit der Übernahme betrauten Personen kein Ventil schließen werden, welches den Durchfluß reduziert, ohne dies rechtzeitig dem übergebenden Fahrzeug anzukündigen, und dass meine Besatzung die Schlauchverbindung ständig überwachen wird, um in einer Notsituation sofort eingreifen zu können.

 

 

____________________________
Master / Chief Engineer / Driver

___________________________
Master / Chief Engineer / Driver

Anlage 9

zu § 55a Abs. 2

Meldepflichtige Daten zu Geschäftsstatistiken

1. Daten für eingehende Ladung

Schiffsname

*)

Datum

*)

Uhrzeit

 

Abgangsland

 

Abgangshafen

 

Vorhafen

 

Liegeplatz oder Anlieger

 

Güterart (Warenbezeichnung)

*)

Verpackungsart

*)

Bruttogewicht (bei Containern einschließlich Containergewicht)

*)

Container ab 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer

*)

Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl

 

Zahl ausgestiegener Fahrgäste

*)

Ladungsart:

 

• in Ballast oder leer

 

• mit Ladung, die nicht zum Löschen bestimmt ist

 

• zum Löschen eines Teils der an Bord befindlichen Ladung

 

• zum Löschen der gesamten an Bord befindlichen Ladung

 

2. Daten für ausgehende Ladung

Schiffsname

*)

Datum

*)

Uhrzeit

 

Liegeplatz oder Anlieger

 

Bestimmungsland

 

Bestimmungshafen

 

nächster Hafen

 

Güterart (Warenbezeichnung)

*)

Verpackungsart

*)

Bruttogewicht (bei Containern einschließlich Containergewicht)

*)

Container ab 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer

*)

Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl

 

Zahl eingestiegener Fahrgäste

*)

Ladungsart:

 

• in Ballast oder leer

 

• nach Zuladung

 

• nach Neubeladung

 

• nach Teillöschung

 

• nach Teillöschung und Zuladung

 

• mit Ankunftsladung

 

*) Vom Betreiber einer Umschlagsanlage werden nach § 55 a dieser Verordnung ausschließlich die in dieser Anlage mit *) gekennzeichneten Daten erhoben.


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Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

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