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Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Veröffentlichungsdatum:11.03.2003 Inkrafttreten01.04.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2003 bis 06.10.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Brem.GBl. S. 821)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 82
Gliederungsnummer:9511-a-6

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juris-Abkürzung: HfEntsV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-a-6
juris-Abkürzung:HfEntsV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-a-6
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und
Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 5. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2003 bis 06.10.2004

V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Brem.GBl. S. 821)

§ 1
Befreiungen von der Entsorgungsabgabe

(1) Die Eigner, Reeder oder Charterer der in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände genannten Schiffe, können vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - auf Antrag von der Abgabepflicht befreit werden. Als Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Hafenankünften gelten dabei Schiffe, die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen.

(2) Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.

§ 2
Bemessungsgrundlage
für die Erhebung der Entsorgungsabgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) gem. dem London-Übereinkommen (ITC 69) (BGBl. II, 1981 S. 954). Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen fallen, kann eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrundegelegt werden.

(2) Bei Seeschiffen ohne BRZ- oder BRT-Vermessung bemessen sich die Entsorgungsabgaben nach der Tragfähigkeit in tdw; dabei gelten 1 tdw gleich 1 BRZ/BRT.

(3) Im Übrigen richtet sich Höhe der erhobenen Entsorgungsabgabe nach § 10 der Bremischen Hafengebührenordnung

§ 3
Technische Anspruchsvoraussetzungen
für die Standardentsorgung

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Standardentsorgung nach § 10 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände besteht unter den folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Schiffsabfälle sind durch die Besatzung des Schiffes nach Weisung der zuständigen Behörde zur Entsorgung bereitgestellt und der Bordbetrieb ist so eingerichtet, dass eine Entsorgung umgehend nach Ankunft des Schiffes im Hafen vorgenommen werden kann und keine Verzögerungen beim Ablauf auftreten.

2.

Ausrüstung und Betrieb des Schiffes entsprechen MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses anwendbar ist. Darüber hinaus sind die möglichen technischen und betrieblichen Vorkehrungen getroffen worden, um die Menge an Schiffsabfall während der Reise zu begrenzen. Das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - kann entsprechende Nachweise verlangen.

3.

Der Entsorgungsvorgang wird von der Schiffsführung überwacht und auf Anforderung durch Personalgestellung unterstützt. Es sind geeignete Vorkehrungen getroffen worden, die eine Verschmutzung des Hafens verhindern.

4.

Schiffsabfälle sind nicht mit Chemikalien, Farbresten, Reinigungsmitteln oder anderen überwachungsbedürftigen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vermischt.

Die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Verfahren für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle bleiben unberührt.

§ 4
Eingeschlossene Abfallmengen und Kostenübernahme

Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:

1.

Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage I: Die Standardentsorgung beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, maximal zwei Stunden Pumpzeit und die Entsorgung festgelegter Maximalmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 325 Euro für An- und Abfahrt und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 20 Euro je m² bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZ

Max. Entsorgungsmenge

Max. Erstattungsbetrag

bis 1 500

4 m³

405 Euro

1 501 bis 3 500

6 m³

445 Euro

3 501 bis 6 000

10 m³

525 Euro

6 001 bis 10 000

15 m³

625 Euro

10 001 bis 30 000

20 m³

725 Euro

ab 30 001

30 m³

925 Euro

2.

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage V: Zur Entsorgung von Hausmüll und Plastikabfällen werden dem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffen - für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen folgende Behältnisgrößen kostenlos zur Verfügung gestellt:

BRZ

Behältnisgröße (Ltr)

bis 500

120

501 bis 1 500

120

1 501 bis 2 500

120

2 501 bis 3 500

240

3 501 bis 6 000

480

ab 6 001

720


§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

Bremen, den 5. Februar 2003

Der Senator für Wirtschaft und Häfen


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