Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003

Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Veröffentlichungsdatum:11.03.2003 Inkrafttreten01.07.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2010 bis 30.01.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Brem.GBl. S. 821)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 82
Gliederungsnummer:9511-a-6

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: HfEntsV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-a-6
juris-Abkürzung:HfEntsV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-a-6
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und
Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 5. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2010 bis 30.01.2014

V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Brem.GBl. S. 821)

§ 1
Befreiungen von der Entsorgungsabgabe

(1) Die Eigner, Reeder oder Charterer der in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände genannten Schiffe, können vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - auf Antrag von der Abgabepflicht befreit werden. Als Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Hafenankünften gelten dabei Schiffe, die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen.

(2) Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.

§ 2
Bemessungsgrundlage
für die Erhebung der Entsorgungsabgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) gem. dem London-Übereinkommen (ITC 69) (BGBl. II, 1981 S. 954). Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen fallen, kann eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrundegelegt werden.

(2) Bei Seeschiffen ohne BRZ- oder BRT-Vermessung bemessen sich die Entsorgungsabgaben nach der Tragfähigkeit in tdw; dabei gelten 1 tdw gleich 1 BRZ/BRT.

(3) Im Übrigen richtet sich Höhe der erhobenen Entsorgungsabgabe nach § 10 der Bremischen Hafengebührenordnung

§ 3
Technische Anspruchsvoraussetzungen
für die Standardentsorgung

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Standardentsorgung nach § 10 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände besteht unter den folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Schiffsabfälle sind durch die Besatzung des Schiffes nach Weisung der zuständigen Behörde zur Entsorgung bereitgestellt und der Bordbetrieb ist so eingerichtet, dass eine Entsorgung umgehend nach Ankunft des Schiffes im Hafen vorgenommen werden kann und keine Verzögerungen beim Ablauf auftreten.

2.

Ausrüstung und Betrieb des Schiffes entsprechen MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses anwendbar ist. Darüber hinaus sind die möglichen technischen und betrieblichen Vorkehrungen getroffen worden, um die Menge an Schiffsabfall während der Reise zu begrenzen. Das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - kann entsprechende Nachweise verlangen.

3.

Der Entsorgungsvorgang wird von der Schiffsführung überwacht und auf Anforderung durch Personalgestellung unterstützt. Es sind geeignete Vorkehrungen getroffen worden, die eine Verschmutzung des Hafens verhindern.

4.

Schiffsabfälle sind nicht mit Chemikalien, Farbresten, Reinigungsmitteln oder anderen überwachungsbedürftigen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vermischt.

Die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Verfahren für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle bleiben unberührt.

§ 4
Eingeschlossene Abfallmengen und Kostenübernahme

Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:

1.

Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZ

 

 

Max.
Entsorgungsmenge

Max.
Erstattungsbetrag

 

bis

1 500

4 m3

546 Euro

1 501

bis

3 500

6 m3

594 Euro

3 501

bis

6 000

10 m3

690 Euro

6 001

bis

10 000

15 m3

810 Euro

10 001

bis

30 000

22 m3

978 Euro

 

ab

30 001

30 m3

1 170 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.

2.

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle gem. MARPOL, Anlage V: Zur Entsorgung von Hausmüll und Plastikabfällen werden dem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffen - für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen folgende Behältnisgrößen kostenlos zur Verfügung gestellt:

BRZ

Behältnisgröße (Ltr)

bis 500

120

501 bis 1 500

120

1 501 bis 2 500

120

2 501 bis 3 500

240

3 501 bis 6 000

480

ab 6 001

720


§ 5
Durchführung der Entsorgung

(1) Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die nicht vom Empfänger der Ladung angenommen worden sind, dürfen nur den im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen werden.

(2) Die Hafenauffangeinrichtungen haben Schiffen, die Abfälle abgeben, Bescheinigungen über die Art und Menge der entsorgten Abfälle zu übergeben.

(3) Ist für eine bestimmte Abfallart im Abfallbewirtschaftungsplan keine Auffangeinrichtung aufgeführt, sind die Abfälle einem dem Schiff vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - als Entsorger benannten Unternehmen zu überlassen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

Bremen, den 5. Februar 2003

Der Senator für Wirtschaft und Häfen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.