Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebV) vom 2. Dezember 1976

Bremische Hafengebührenordnung (HGebV)

Veröffentlichungsdatum:20.12.1976 Inkrafttreten01.05.1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.1980 bis 24.06.1980Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.09.2004 (Brem.GBl. S. 478)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 277
Gliederungsnummer:9511-d-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: HGebV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung
(HGebV)
Vom 2. Dezember 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.1980 bis 24.06.1980

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.09.2004 (Brem.GBl. S. 478)

§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste im Lande Bremen (bremische Häfen) werden von den Benutzern Gebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2
Geltungsbereich

Die bremischen Häfen werden in folgende Hafengruppen eingeteilt:

1.

Hafengruppe I (Bremen)
Überseehafen, Europahafen, Neustädter Hafen, Getreidehafen, Holz- und Fabrikenhafen, Werfthafen, Weserbahnhof, Hohentorshafen, Haake-Beck-Anlage, Industrie- und Handelshafen, Kap-Horn-Hafen einschließlich Stromkaje, Mittelsbürener Hafen, Tanker-Umschlagsanlage in Bremen-Farge und öffentliche Lösch-, Lade- und Liegeplätze an der Weser, soweit nicht in der Hafengruppe II (Bremen) aufgeführt.

2.

Hafengruppe II (Bremen)
Weserhafen Bremen-Hemelingen, Hafen Bremen-Vegesack, öffentliche Lösch- und Ladeplätze Bremen-Burgdamm und Bremen-Blumenthal (Rönnebecker Hafen).

3.

Hafengruppe III (Bremerhaven)
Columbuskaje, Containerkaje, Vorhäfen zur Kaiser- und Nordschleuse, Kaiserhafen I, II und III, Verbindungshafen, Nordhafen, Osthafen und Neuer Hafen in Bremerhaven.

4.

Hafengruppe IV (Bremerhaven)
Fischereihafen I und II, Schleusenhafen, Hafenkanal, Handelshafen, Hauptkanal, Vorhafen zu den Fischereihäfen, Geestehafen, Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Schleuse Alter Hafen, Vorhafen zur ehemaligen Neuen Schleuse, Schiffsliegeplätze an der Geeste (südöstliches Ufer bis zur Geestedrehbrücke) und der an diesen Wasserflächen liegenden Lösch- und Ladeplätze in Bremerhaven.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Werden Gebühren auf der Grundlage des Raumgehalts erhoben, so ist die Anzahl der Bruttoregistertonnen (BRT), bei verschiedenen Angaben stets die größere, dem jeweiligen nationalen Schiffsmeßbrief zu entnehmen. Liegt dieser nicht vor, so ermittelt die zuständige Behörde die Anzahl der BRT auf andere Weise. Es ist dabei auf volle 100 BRT ab 50 BRT aufzurunden und unter 50 BRT abzurunden. Für Schiffe bis 500 BRT ist für je 10 BRT 10 vom Hundert der angegebenen Tarifsätze zu entrichten. Es ist dabei auf volle 10 BRT ab 5 BRT aufzurunden und unter 5 BRT abzurunden.

(2) Richtet sich die Gebühr nach dem Raumgehalt von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern und sind diese nach der Tragfähigkeit vermessen oder richtet sich die Gebühr nach der Tragfähigkeit und ist das Wasserfahrzeug oder der Schwimmkörper nach dem Raumgehalt vermessen, so ist 1 Bruttoregistertonne 2 Tonnen Tragfähigkeit gleichzusetzen.

(3) Sind Gebühren nach Zeitabschnitten zu berechnen, so ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Erfüllt ein Schiff zugleich den Tatbestand von 2 Tarifen der Raumgebühr, so gilt allein der höhere Tarif.

(5) Ein „fahrplanmäßiger Liniendienst“ ist gegeben, wenn die einkommenden und/oder ausgehenden Fahrten unabhängig vom jeweiligen Ladungsaufkommen nach einem Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben werden. Die Anlaufhäfen oder die Hafengruppen müssen dem Namen nach aufgeführt sein. Als Fahrplan im Sinne dieser Bestimmung werden die in Schiffahrtskreisen bekanntgegebenen „Bremer Schiffslisten“, Reedereifahrpläne und Segellisten angesehen.

(6) Der Tatbestand des „allgemeinen Verkehrs“ ist erfüllt, wenn der betreffende Liniendienst durch eine Reederei betrieben wird, welche in allen fahrplanmäßig anzulaufenden Häfen oder Hafengruppen Ladungsbuchungen für Stückgüter aller Art vornimmt und diese Güter befördert.

(7) Bei der Kajegebührenberechnung gilt als „loses Gut“ solches, das greifer- oder saugfähig, schütt-, schaufel- oder wurfgerecht ist.

(8) Die Schiffe im See- und Binnenverkehr werden ohne Berücksichtigung der Eintragung im See- oder Binnenschiffsregister wie folgt unterschieden:

1.

Schiffe im Seeverkehr (Seeschiffe):

See- und Binnenschiffe, welche die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

2.

Schiffe im Binnenverkehr (Binnenschiffe):

See- und Binnenschiffe, deren Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der deutschen Seegrenze liegt.

(9) Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (BGBl. II S. 155) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Fahrtgebiete

Sind Gebühren nach Fahrtgebieten zu berechnen, so werden die folgenden Fahrtgebiete unterschieden:

1.

Überseeverkehr :
Verkehr mit den Häfen außereuropäischer Länder, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen.

2.

Großer Europaverkehr :
Verkehr mit den Häfen Europas, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen. Zu diesem Fahrtgebiet gehören ferner die Häfen Islands und die außereuropäischen Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres.

3.

Kleiner Europaverkehr :
Verkehr über See mit den Häfen des Nord-Ostsee-Gebietes. Zu diesem Fahrtgebiet gehören u. a. die Häfen Norwegens, Großbritanniens, der Färöer, Irlands und der französischen Küste bis zur spanischen Grenze an der Biskaya.

4.

Deutscher Küstenverkehr :
Verkehr mit den deutschen Seehäfen, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen.

5.

Binnenverkehr:

a)

Lokalverkehr:

Verkehr mit den Häfen oberhalb der deutschen Seegrenze auf der Weser bis zur Schleuse Bremen-Hemelingen, auf der Hunte bis einschließlich Oldenburg (Schleuse Küstenkanal) und auf der Geeste bis zur Landesgrenze.

b)

Fernverkehr:

Verkehr mit den Häfen oberhalb der deutschen Seegrenze, die nicht unter Buchstabe a) fallen.

§ 5
Hafengeld

Das Hafengeld besteht in der Regel aus einer Raumgebühr und einer Kajegebühr; anstelle der Raumgebühr wird von den Schiffen, die keine Raumgebühr zu entrichten haben, ein Liegegeld erhoben, es sei denn, daß sie von der Entrichtung befreit sind. Die Raumgebühr und das Liegegeld werden nach dem Raumgehalt, bei Binnenschiffen nach der Tragfähigkeit, die Kajegebühr nach dem Gewicht der in den Häfen an Land gelöschten und/oder von Land geladenen Güter erhoben, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Laden und Löschen unmittelbar zwischen Seeschiff und Land oder durch Vermittlung eines anderen Fahrzeuges geschieht. Schwimmende Geräte sind dem Lande gleichzusetzen.

§ 6
Raumgebühr

(1) Für die Benutzung der bremischen Häfen durch Schiffe, die Erwerbszwecken dienen und im Unterwesergebiet

1.

Ladung löschen oder Fahrgäste befördern und bei deren Transport die deutsche Seegrenze passiert haben

oder

2.

Ladung oder Fahrgäste übernehmen und bei deren Transport die deutsche Seegrenze passieren werden,

ist für einen Zeitraum bis 2 Wochen je Ankunft und je 100 Bruttoregistertonnen eine Raumgebühr zu entrichten.

(2) Schiffen, die mehrere bremische Häfen anlaufen, wird die in dem einen Hafen entrichtete Raumgebühr auf die in dem anderen Hafen schuldige Raumgebühr angerechnet.

(3) Von der Entrichtung der Raumgebühr sind befreit:

1.

Fahrgastschiffe, die zwischen bremischen Häfen und den deutschen Nordseebädern verkehren, wenn ihre Ladung (ohne Handgepäck und Post) weniger als 10 t beträgt;

2.

Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die ausschließlich Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in der Hafengruppe IV löschen und/oder laden;

3.

Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.


§ 7
Liegegeld

(1) Schiffe im Seeverkehr, die keine Raumgebühr entrichten, haben eine freie Liegezeit von 2 Wochen. Nach deren Ablauf ist für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen und je 100 BRT ein Liegegeld zu entrichten.

(2) Schiffe im Binnenverkehr haben eine freie Liegezeit von 2 Wochen. Nach deren Ablauf ist für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen und je Tonne Tragfähigkeit ein Liegegeld zu entrichten.

(3) Für Schiffe und Schwimmkörper ohne Meßbrief oder Eichbuch wird nach Ablauf der freien Liegezeit von 2 Wochen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 2 Wochen das Liegegeld nach den laufenden Metern über Deck berechnet, wobei für sperrige Fahrzeuge ein Zuschlag bis zu 200 vom Hundert nach dem Ermessen des Hafenamtes Bremen oder des Hansestadt Bremischen Amtes Bremerhaven zu entrichten ist.

(4) Die Liegezeit wird dadurch nicht unterbrochen, daß das Schiff innerhalb der Hafengruppen seinen Liegeplatz wechselt. Die Abrechnung erfolgt nach dem Gebührensatz der betreffenden Hafengruppe.

(5) Von der Entrichtung des Liegegeldes sind befreit:

1.

Schiffe im Seeverkehr :

a)

Schiffe, die im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmt sind;

b)

Fischereifahrzeuge in der Hafengruppe IV;

c)

Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.

2.

Schiffe im Binnenverkehr :

a)

Schiffe an den Schiffsliegestellen Tiefer, Osterdeich und Am Deich;

b)

Neubauten und Reparaturschiffe an einer Werftanlage.


§ 8
Kajegebühr

(1) Von Schiffen im Seeverkehr wird eine Kajegebühr an allen kajegebührenpflichtigen Plätzen, wo sie an Land löschen und/oder von Land laden, erhoben, sofern sie nicht von der Zahlung einer Kajegebühr befreit sind.

(2) Die Kajegebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Güter unmittelbar von Schiff zu Schiff unter Benutzung schwimmender Getreideheber und bei losem Getreide oder losen Futtermitteln durch schwimmende Greifer umgeschlagen werden.

(3) Die Berechnung der Kajegebühr erfolgt entsprechend den in § 4 festgelegten Fahrtgebieten, wobei für gelöschte oder geladene Güter verschiedener Fahrtgebiete die Kajegebühr für das Gewicht der auf die einzelnen Fahrtgebiete entfallenden Mengen - gepackt oder lose - mit folgender Einschränkung getrennt berechnet wird:
Werden Güter in Containern durch Zubringer-Dienste angelandet oder abgefahren, so sind sie nach dem Gebührensatz des Fahrtgebietes abzurechnen, in welches im einkommenden Verkehr ihr Herkunftshafen oder im ausgehenden Verkehr ihr Bestimmungshafen fällt.

(4) Von Schiffen im Binnenverkehr wird eine Kajegebühr an allen kajegebührenpflichtigen Plätzen, wo sie an Land löschen und/oder von Land laden, erhoben, sofern sie nicht von der Zahlung einer Kajegebühr befreit sind. Sie wird berechnet nach der Gewichtsmenge (gepackt oder lose) der mit landfestem, schwimmendem oder schiffseigenem Gerät an kajegebührenpflichtigen Plätzen an Land gelöschten oder von Land geladenen Güter. Dabei wird unterschieden zwischen

1.

Gütern, die über bremische oder nichtbremische Unterweserhäfen aus außerdeutschen Ländern eingeführt, außenbords oder direkt ohne Zwischenlagerung an Land vom Seeschiff abgenommen und anschließend an kajegebührenpflichtigen Plätzen gelöscht werden, oder
Gütern, die über bremische oder nichtbremische Unterweserhäfen nach außerdeutschen Ländern ausgeführt und außenbords oder direkt ohne Zwischenlagerung an Land an das Seeschiff abgegeben werden, nachdem sie an kajegebührenpflichtigen Plätzen geladen wurden, und

2.

Gütern, die im Binnenverkehr von Land geladen und an kajegebührenpflichtigen Plätzen wieder an Land gelöscht werden oder umgekehrt.

(5) Die Kajegebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Güter unmittelbar von Schiff zu Schiff unter Benutzung schwimmender Getreideheber und bei losem Getreide oder losen Futtermitteln durch schwimmende Greifer umgeschlagen werden.

(6) Für jede angefangenen 1000 kg gelöschten oder geladenen Gutes in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 ist die gleiche Kajegebühr zu zahlen, wie sie vom Seeschiff am Lösch- oder Ladeplatz des Binnenschiffes zu zahlen gewesen wäre.

(7) Von der Entrichtung der Kajegebühr sind befreit:

1.

Schiffe, im Seeverkehr :

a)

Schiffe, soweit sie Holz (Stämme, Balken, Bretter) an privaten Holzlagerplätzen laden oder löschen;

b)

Schiffe, soweit sie Schiffsausrüstungsgegenstände, Ballast, Bunkerkohle und Bunkeröl laden oder löschen, wenn diese Sachen dem Reisebedarf dienen;

c)

Schiffe, soweit sie Umstaugut laden oder löschen;

d)

Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in der Hafengruppe IV löschen und/oder laden. Diese Kajegebührenbefreiung gilt nicht für „sonstige Güter“ (Beiladung) dieser Schiffe.

2.

Schiffe im Binnenverkehr :

a)

Schiffe, die beim Außenbordumschlag Güter vorübergehend an Land absetzen, beispielsweise zum Verwiegen oder Zählen. Die Bestimmung über den Umschlag von Getreide gemäß § 8 Abs. 2 bleibt unberührt;

b)

Schiffe, die Kalisalze aller Art löschen, wenn diese zur Ausfuhr nach außerdeutschen Ländern über See bestimmt sind;

c)

Schiffe, die Schiffsausrüstungsgegenstände, Ballast, Bunkerkohle oder Bunkeröl löschen oder laden, wenn diese Sachen dem Reisebedarf des Schiffes, das sie über Land- ein- oder auslädt, dienen oder gedient haben;

d)

Schiffe, die Güter in den bremischen Häfen aufsetzen, wenn sie für diese Güter bereits einmal kajegebührenpflichtig geworden sind. Das Schiff wird in solchen Fällen kajegebührenpflichtig an dem Ort, an dem der erste Umschlag stattfindet und zu den an diesem Ort geltenden Sätzen.


§ 9
Wassergebühr

(1) Die Abgabe von Frischwasser an Bord der Schiffe erfolgt, soweit die Anliegerfirmen hierfür nicht zuständig sind,

1.

in den Hafengruppen I und II durch das Hafenamt Bremen;

2.

in der Hafengruppe III durch die Stadtwerke Bremerhaven AG;

3.

in der Hafengruppe IV durch das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven oder die Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH Bremerhaven.

(2) Wird die Wasserabnahme während der gewöhnlichen Arbeitszeit durch Umstände verzögert, die das Schiff zu vertreten hat, so wird ein Zuschlag bis zu 50 vom Hundert der Wassergebühr berechnet.

(3) Wird das Wasser auf Wunsch des Schiffes außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit geliefert, so werden außer den Wassergebühren die verauslagten Überstunden für das gestellte Personal berechnet. Ist die Wasserabgabe in der gewöhnlichen Arbeitszeit begonnen und dauert die Überstundenarbeit weniger als eine Stunde, so wird diese nicht berechnet.

§ 10
Lagergebühr

Soweit es sich um öffentliche Lagerplätze außerhalb der Anlagen der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft und der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH Bremerhaven handelt, wird für Güter oder sonstige Gegenstände, die auf der Kaje oder dem sonst zum Löschplatz gehörenden Grund und Boden lagern, eine Lagergebühr erhoben.

§ 11
Anlegegebühr

(1) Für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehenden Anleger und Anlegestellen durch Fahrgastschiffe wird eine Anlegegebühr erhoben.

(2) Fahrgastschiffen, die mehrere bremische Häfen anlaufen, wird die in dem einen Hafen entrichtete Anlegegebühr auf die in dem anderen Hafen schuldige Anlegegebühr angerechnet.

(3) Kleine Schiffe und Boote sind zum Aufnehmen und Absetzen von Personen an den Anlegern im Freihafengebiet von der Entrichtung einer Anlegegebühr befreit, wenn die Personenbeförderung kostenlos erfolgt.

§ 12
Nutzungsgebühr

Schlepper, Bunkerboote oder sonstige im Zusammenhang mit der Schiffahrt gewerblich eingesetzte Fahrzeuge haben für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehenden Anleger und Liegestellen eine Nutzungsgebühr zu entrichten.

§ 13
Liegestellengebühr

Für die Benutzung der im Eigentum des Landes Freie Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen stehenden Liegestellen oder Wasserflächen durch Barges und Hafenfahrzeuge wird eine Liegestellengebühr erhoben.

§ 14
Hafentlotsgeld

(1) Für die Leistungen der Lotsen in den bremischen Häfen sind Hafenlotsgelder zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen.

(2) Von Schiffen werden Hafenlotsgelder für Lotsungen einschließlich An- und Ablegen zwischen der Weser und den Liegeplätzen in den Hafengruppen I und II sowie an der Weser innerhalb der Stadt Bremen erhoben. Desgleichen werden Hafenlotsgelder für Verholungen von Schiffen in diesem Bereich berechnet.

(3) Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), ist auch auf das Hafenlotsgeld nach Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Von Schiffen werden Hafenlotsgelder für Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen zwischen der Weser und den Liegeplätzen in den Hafengruppen III und IV erhoben. Desgleichen werden Hafenlotsgelder für Verholungen von Schiffen in diesem Bereich berechnet.

(5) In den Hafengruppen III und IV besteht eine Lotsgeldpflicht auch ohne Annahme eines Lotsen für Schiffe im Seeverkehr über 500 BRT. Das von diesen Schiffen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25 vom Hundert des nach Nummer 8.02.00 bis 8.02.12 des Gebührenverzeichnisses zu zahlenden Beratungsgeldes.

(6) Ohne Annahme eines Lotsen sind in den Hafengruppen III und IV von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:

1.

Schlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1.000 BRT;

2.

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

3.

Schiffe, die im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmt sind;

4.

Verholungen von Schiffen im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen.

(7) Bei Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen und Verholungen nach Absatz 2 ist für Schiffe, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei Annahme von
2 Lotsen das 1 ½fache,
3 Lotsen das 2fache,
4 Lotsen das 2 ½fache,
5 Lotsen das 3fache,
6 Lotsen das 3 ½fache
des Beratungsgeldes zu entrichten.

(8) Werden bei Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen und Verholungen nach Absatz 2 mehrere Schiffe von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Lotsen besetzte Schiff das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Schiff 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.

§ 15
Erhebung der Gebühren

(1) Sämtliche Gebühren in den Hafengruppen I und II werden durch das Hafenamt Bremen oder dessen Hebestellen erhoben. Ausgenommen hiervon sind die Kajegebühr für Binnenschiffe an den Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft sowie das Beratungsgeld für anfallende Nebentätigkeiten (Funkbeschickung oder Kompensieren), das Wartegeld und die Auslagen zum Hafenlotsgeld für Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen.

(2) Die Kajegebühr für Binnenschiffe in den Hafengruppen I und II wird für Güter, die an den Anstalten der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft gelöscht und/oder geladen werden, durch die Bremer Lagerhaus-Gesellschaft erhoben.

(3) In den Hafengruppen I und II werden das Beratungsgeld für anfallende Nebentätigkeiten (Funkbeschickung oder Kompensieren), das Wartegeld und die Auslagen zum Hafenlotsgeld für Lotsungen einschließlich An- oder Ablegen durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest - Außenstelle für das Seelotswesen in Bremerhaven - erhoben.

(4) Sämtliche Gebühren in den Hafengruppen III und IV werden durch das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven erhoben. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Wassergebühr, die in der Hafengruppe III durch die Stadtwerke Bremerhaven AG und in der Hafengruppe IV durch das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven bzw. die Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH Bremerhaven erhoben wird.

(5) Die zur Berechnung der Kajegebühr für See- und Binnenschiffe in den Hafengruppen I bis IV erfoderlichen Unterlagen sind für zu löschende Güter spätestens bei der Anmeldung des Schiffes und für zu ladende Güter spätestens bei der Abmeldung des Schiffes bei folgenden Stellen unaufgefordert einzureichen:

1.

für Güter, die an den Anlagen der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft in den Hafengruppen I, II und III gelöscht oder geladen werden, bei der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft;

2.

für Güter, die an den übrigen Anlagen der Hafengruppen I und II gelöscht oder geladen werden, beim Hafenamt Bremen;

3.

für Güter, die an den übrigen Anlagen der Hafengruppen III und IV gelöscht oder geladen werden, beim Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven.


§ 16
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Hafengebührenordnung werden nach § 16 des Bremischen Hafengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

§ 17
Fälligkeit

(1) Die geschuldeten Hafengebühren werden vor der Ausfahrt der Schiffe fällig.

(2) Werden die Hafengebühren nicht sofort bezahlt, so hat die Zahlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Rechnung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kann das Hafenamt Bremen oder das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven ohne Zahlungserinnerung einen Säumniszuschlag von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank erheben.

§ 18
Mehrwertsteuer

Sämtliche Gebühren dieser Hafengebührenordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Hafengebührenordnung besonders zu bezahlen.

§ 19
Aufhebung der Bekanntmachungen und Verordnungen

Aufgehoben werden:

1.

Bremen

Die Bekanntmachung betreffend Hafengebühren in der Stadt Bremen vom 26. März 1957 (SaBremR 9511-d-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 63);

2.

Bremerhaven

a)

Die Bekanntmachung betreffend Hafengebühren in Bremerhaven vom 20. Februar 1934 (SaBremR 9511-d-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 66);

b)

Der Hafentarif für den Fischereihafen in Bremerhaven (Tarif der Hafenabgaben in Wesermünde vom 27. September 1937 - Amtsblatt der Regierung zu Stade S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1967 (Brem.GBl. S. 96 - 9511-d-4);

c)

Die Verordnung über das Hafenlotsgeld für die stadtbremischen Häfen in Bremerhaven, die Fischereihäfen und die Geeste vom 9. September 1972 (Brem.GBl. S. 191 - 9515-b-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1976 (Brem.GBl. S. 123);

d)

Der Tarif für die Erhebung von Hafen-Bootsgeld für den Hafen Wesermünde und die Geeste vom 11. Mai 1935 (Amtsblatt der Regierung zu Stade S. 21).


§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Bremen, den 2. Dezember 1976
Der Senator
für Häfen, Schiffahrt und Verkehr

Anlage

zu § 1

(nicht wiedergegeben)


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.