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  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.04.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363
Gliederungsnummer:9511-d-1

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juris-Abkürzung: HGebO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebO
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)
Vom 15. März 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2007
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Berechnungsmaßstäbe
§ 4Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
§ 5Meldepflicht
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren
§ 6Raumgebühr
§ 7Liegegeld
§ 8Nutzungsgebühr
§ 9Abfallentsorgungsgebühr
§ 10Befreiungen
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld
§ 11Hafenlotsgeld
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 12Steuerliche Bestimmung
§ 13Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1Meldepflichtige Daten
Anlage 2Gebührenermäßigungen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

1.

Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)

2.

Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).


§ 2
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Hafenabgaben

Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.

2.

bremenports

Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.

3.

Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

4.

Anlagen

Die Schiffsumschlags- und -liegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.

5.

Seegrenze

Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.

6.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge im Seeverkehr

Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

8.

Fahrzeuge im Binnenverkehr

Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.

9.

Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.

10.

Traditionsschiffe

Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.

11.

Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.

12.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

13.

Bruttoraumzahl (BRZ)

Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC ´69“).

14.

Umschlag

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.

15.

Schwimmende Anlagen

Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.

16.

Fahrtgebiete

1.

Binnenverkehr.

2.

Feeder- /Short-Sea Verkehr

Verkehre ausschließlich im Nord-/Ostseegebiet.

3.

Europaverkehr

Verkehre mit Europa einschließlich, Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.

4.

Überseeverkehr

Alle übrigen Verkehre.

17.

Linienverkehr

Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichten Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.

18.

Trampverkehr

Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.

19.

Spezialverkehr

Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.

20.

Schüttgut

Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

21.

Lotsungen

An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.

22.

Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)

Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

1.

Seeschiffen grundsätzlich die BRZ;

2.

Tankschiffen die nach der IMO-Resolution A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Bruttoraumzahl, wenn das Vermessungsergebnis von der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt wurde;

3.

sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;

4.

Fahrzeugen im Binnenverkehr die Tragfähigkeit in Tonnen.

(2) Bei der Berechnung der Gebühren wird bei Schiffen bis einschließlich 500 BRZ auf volle 10 BRZ, bei Schiffen über 500 BRZ auf volle 100 BRZ auf- oder abgerundet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Fahrtgebieten berechnet werden, ist die Berechnungsgrundlage der Abgangs- oder Bestimmungshafen des Fahrzeuges.

(4) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(5) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

(6) Bei Fahrzeugen, die beide Hafengruppen anlaufen, wird die in dem einen Hafen entrichtete Raumgebühr auf die in dem anderen Hafen schuldige Gebühr angerechnet.

(7) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(8) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 7 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 14 Tagen 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(9) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren.

§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.

§ 5
Meldepflicht

(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.

(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Werden die nach Absatz 1 genannten Angaben nicht gemeldet und der ITC '69 nicht vorgelegt, ermittelt bremenports die Berechnungsgrundlagen auf Kosten des Gebührenschuldners.

(4) Verantwortlich für die Anmeldung nach Absatz 1 sowie die Vorlage des Messbriefes nach Absatz 2 ist der Fahrzeugführer, Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter.

(5) Nach § 9 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Neben den Meldepflichtigen nach Absatz 4 ist der Betreiber einer Umschlagseinrichtung verpflichtet, nach dem Auslaufen des Fahrzeuges statistische Daten über den Umschlag zu melden. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der zuständigen senatorischen Behörde und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich. [D2]Die Meldung der in der Anlage 1 genannten Daten hat innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeuges zu erfolgen.

Abschnitt 2
Gebühren und Nebengebühren

§ 6
Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 80000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in EURO pro 100 BRZ

Feeder-/ Short Sea Verkehre

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

2,70

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

5,50

Europaverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

9,80

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

20,50

Linienverkehr/ Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

5,00

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

10,00

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

13,00

Fahrzeuge über 700 BRZ

22,00

Autocarrier

2,90

Ro-Ro Fahrzeuge

3,70

Fahrzeuge mit Schüttgut

11,25

Überseeverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

18,50

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

36,90

Linienverkehr/ Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

9,50

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

19,15

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

24,10

Fahrzeuge über 700 BRZ

41,00

 

 

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

4,80

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

7,85

 

 

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

8,75

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

10,75

 

 

Fahrzeuge mit Schüttgut

24,90

 

 

Sonstige Verkehre

 

 

 

Kühlschiffe

22,80

 

 

Fahrgastschiffe

19,70

Ermäßigungen

 

Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)

50%

Welcome-Tarif (1. Reise)

50%

3.-10. Reise

25%

11.-20. Reise

30%

21.-30. Reise*

40%

Ab 31. Reise*

50%

 

Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen-Hemelingen anlaufen

11,25

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

 

Ein Weserhafen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

10,00

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

21,30

Zwei Weserhäfen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

6,80

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

14,20

Fußnoten

*

Ab 1. Reise

*

Ab 1. Reise

§ 7
Liegegeld

Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in EURO

Fahrzeuge im Seeverkehr

pro 100 BRZ

4,80

Fahrzeuge im Binnenverkehr

pro Tonne Tragfähigkeit

ab dem 15. Tag 0,05

§ 8
Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1.

Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage Zugelassene Personen

1.-5.mal pro Nutzung/Jahr in EURO

6.-10.mal pro Nutzung/Jahr in EURO

11.-15.mal pro Nutzung/Jahr in EURO

Ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in EURO

bis 100

25,50

20,00

10,00

153,00

101 bis 200

35,00

27,50

17,50

175,00

über 200

51,00

41,00

38,00

300,00

2.

sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in EURO

Hafenfahrzeuge

 

Jahrespauschalgebühr

 

Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit

75,26

Zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit

37,63

 

 

Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht

 

Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit

91,52

Je Barge über 500 t Tragfähigkeit

182,84

 

 

Seeschiffsassistenzschlepper

 

Jahrespauschalgebühr

382,75

 

 

Bunkerboote

 

Jahrespauschalgebühr

382,75

 

 

Sportfahrzeuge

 

Für jeden angefangenen Monat Liegezeit

20,00


§ 9
Abfallentsorgung

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle*) wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt

Gebührentatbestand

Behältnis à 120 I

Gebührensatz in EURO

Fahrzeuge im Seeverkehr

 

 

bis 500 BRZ

1

10,40

 

 

 

von 501 BRZ bis 1 500 BRZ

1

11,00

 

 

 

von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ

1

18,20

 

 

 

von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ

2

36,40

 

 

 

von 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ

4

72,80

 

 

 

ab 6 001 BRZ

6

109,20

 

 

 

Jedes weitere Behältnis

1

9,92

 

 

 

Fahrzeuge im Binnenverkehr (auf Anforderung)

1

9,52

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle*) zu entrichten:

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in EURO

Seeschiffe pro 100 BRZ

1,40

Mindestens 14,00 Euro, höchstens 448,00 Euro

 

 

 

Autocarrier und Ro-Ro Schiffe pro 100 BRZ

0,70

Mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro

 

Fußnoten

*)

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBL. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

*)

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S.2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

§ 10
Befreiungen

(1) Von der Raumgebühr nach § 6 sind befreit:

1.

Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;

2.

Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

3.

Fahrzeuge, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse an den für den Fischumschlag bestimmten Anlagen in Bremerhaven löschen oder laden;

4.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 8 sind befreit:

1.

Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

2.

Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;

3.

Fahrzeuge an den Anlegern der Unteren Schlachte und an Tiefer 4/5, die mit der Freien Hansestadt Bremen einen Überlassungsvertrag geschlossen haben;

4.

Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

5.

Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;

6.

Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen;

7.

Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen. Ausgenommen ist die gewerblich betriebene Ausbildung;

8.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6, 7 und 8 sind befreit:

1.

Traditionsschiffe;

2.

Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.


Abschnitt 3
Hafenlotsgeld

§ 11
Hafenlotsgeld

(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:

1.

Beratungsgeld;

2.

Wartegeld;

3.

Auslagen.

(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.

(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Beratungsgeld in Bremen:

 

An-/Ablegetarif

 

Verholtarif

 

 

 

Verholgruppe I Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

 

 

 

 

 

BRZ

Betrag in EURO

Betrag in EURO

Betrag in EURO

Betrag in EURO

bis 300

22,50

85,39

108,39

156,97

301 - 500

25,56

92,03

114,53

163,61

501 - 750

27,61

98,17

121,69

169,75

751 - 1 000

29,65

105,84

127,31

176,40

1 001 - 1 250

32,21

110,95

134,47

183,04

1 251 - 1 500

34,77

118,62

141,12

189,69

1 501 - 1 750

37,84

124,76

146,74

195,82

1 751 - 2 000

39,88

130,89

153,90

202,47

2 001 - 2 250

41,93

138,05

159,52

208,10

2 251 - 2 500

43,97

143,67

167,19

215,77

2 501 - 2 750

48,06

150,83

172,82

220,88

2 751 - 3 000

51,13

156,97

179,97

228,55

3 001 - 3 250

53,69

163,61

186,11

234,68

3 251 - 3 500

56,24

169,75

192,25

241,33

3 501 - 3 750

59,82

176,40

199,92

248,49

3 751 - 4 000

62,89

183,04

205,54

253,60

4 001 - 4 250

65,45

189,69

212,70

261,27

4 251 - 4 500

68,51

195,82

218,32

266,89

4 501 - 4 750

72,09

202,47

225,48

274,05

4 751 - 5 000

74,65

208,10

231,62

280,19

5 001 - 5 500

78,23

220,88

244,40

293,48

5 501 - 6 000

81,81

234,68

257,18

305,75

6 001 - 6 500

85,90

248,49

269,96

319,05

6 501 - 7 000

88,96

261,27

283,26

331,83

7 001 - 7 500

93,06

274,05

297,06

344,61

7 501 - 8 000

96,63

286,83

309,84

358,42

8 001 - 8 500

100,21

299,62

322,11

370,69

8 501 - 9 000

103,28

312,91

335,41

383,98

9 001 - 9 500

107,88

325,69

348,70

397,27

9 501 - 10 000

110,95

337,96

361,48

410,06

10 001 - 10 500

114,02

351,77

373,75

422,84

10 501 - 11 000

118,62

365,06

387,05

435,62

11 001 - 11 500

122,20

377,33

400,34

448,91

11 501 - 12 000

125,27

390,12

413,64

462,21

12 001 - 12 500

129,36

402,90

425,91

474,48

12 501 - 13 000

132,94

416,19

438,69

487,77

13 001 - 13 500

136,00

429,49

451,47

500,04

13 501 - 14 000

140,09

441,76

464,76

513,34

14 001 - 14 500

143,67

454,54

478,06

526,12

14 501 - 15 000

146,74

467,83

490,33

539,41

15 001 - 15 500

150,83

481,64

504,13

552,71

15 501 - 16 000

154,92

494,42

516,40

565,49

16 001 - 16 500

157,99

507,20

530,21

577,76

16 501 - 17 000

161,57

520,50

542,99

591,56

17 001 - 17 500

165,15

532,77

555,77

604,35

17 501 - 18 000

169,24

546,06

569,07

617,64

18 001 - 18 500

172,31

558,84

581,85

629,91

18 501 - 19 000

176,40

571,62

594,12

643,21

19 001 - 19 500

179,46

584,92

607,41

655,99

19 501 - 20 000

183,55

598,21

620,71

669,28

20 001 - 21 000

189,18

623,26

646,27

694,85

21 001 - 22 000

193,78

649,85

671,84

720,92

22 001 - 23 000

200,43

675,42

697,91

746,49

23 001 - 24 000

205,03

701,49

723,99

773,07

24 001 - 25 000

210,14

727,57

749,55

798,64

25 001 - 26 000

216,28

753,64

776,14

824,71

26 001 - 27 000

221,39

779,21

802,22

850,28

27 001 - 28 000

226,50

805,28

828,29

876,87

28 001 - 29 000

232,64

831,36

853,86

901,92

29 001 - 30 000

237,75

856,93

879,93

928,51

30 001 - 31 000

243,37

882,49

906,01

954,58

31 001 - 32 000

249,00

909,08

931,06

979,64

32 001 - 33 000

254,11

934,13

957,65

1006,73

33 001 - 34 000

259,74

961,23

982,70

1031,79

34 001 - 35 000

265,36

986,79

1009,80

1058,37

35 001 - 36 000

270,47

1012,87

1035,37

1083,94

36 001 - 37 000

276,10

1038,43

1061,44

1110,01

37 001 - 38 000

281,72

1064,00

1087,01

1136,09

38 001 - 39 000

286,32

1091,10

1113,08

1161,66

39 001 - 40 000

291,95

1116,15

1139,16

1187,73

40 001 - 42 000

300,13

1168,81

1190,29

1238,86

42 001 - 44 000

308,82

1220,45

1242,44

1291,52

44 001 - 46 000

318,53

1271,58

1294,59

1342,65

46 001 - 48 000

326,72

1323,73

1347,25

1395,32

48 001 - 50 000

336,43

1374,86

1398,38

1446,96

50 001 - 60 000

381,94

1635,11

1657,61

1705,67

60 001 - 70 000

426,93

1894,34

1916,83

1964,89

Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 46,02 Euro im An-/ Ablegetarif und um 261,27 Euro im Verholtarif.

(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:

1.

zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;

2.

drei Lotsen das 2 - fache;

3.

vier Lotsen das 2 1/2 - fache;

4.

fünf Lotsen das 3 - fache;

5.

sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;

des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.

(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.

(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:

1.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 32,41 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 0,99 Euro.

2.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 164,15 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,80 Euro.

3.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 35,60 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,54 Euro.

4.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 247,02 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,11 Euro.

5.

Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummer 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.

6.

Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:

a)

Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;

b)

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

c)

Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

d)

Verholungen von Fahrzeugen im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen.

(8) Zusätzliches Beratungsgeld:

1.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen für anfallende Nebentätigkeiten, das Wartegeld und Auslagen nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.

2.

Für Nebentätigkeiten des Hafenlotsen, die während einer Lotsung notwendig werden, wird für Fahrzeuge erhoben:

Nummer

Berechnungsmaßstab BRZ

Betrag in EURO

 

 

 

2.1

bis 2 000

25,56

 

 

 

2.2

von 2 001 - 5 000

44,99

 

 

 

2.3

von 5 001 - 10 000

72,60

 

 

 

2.4

von 10 001 - 20 000

126,80

 

 

 

2.5

von 20 001 - 30 000

162,59

 

 

 

2.6

über 30 000

199,92

3.

Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 2.1 bis 2.6.

4.

Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des Beratungsgeldes nach den Absätzen 4 oder 7 berechnet. Dies gilt nicht für Werftschiffe und Fischereifahrzeuge.

5.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremerhaven nach den Nummern 2.1 bis 2.6 berechnet, wenn ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss.

(9) Wartegeld:

1.

Für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.

2.

Ein Wartegeld wird erhoben, wenn

a)

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weiter angefangene Stunde 26,08 Euro.

b)

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 38,35 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.

c)

der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 26,08 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 42,95 Euro.

d)

während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 26,08 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.

e)

der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 26,08 Euro.

(10) Auslagen:

1.

Den Hafenlotsen in Bremen sind die Fahrtkosten für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz eines Fahrzeuges zu erstatten.

2.

In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 12,50 Euro berechnet.

3.

In Bremerhaven wird eine Versetzpauschale in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 225,00 Euro berechnet.


Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 12
Steuerliche Bestimmung

Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen.

§ 13
Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen sind sie zu sperren. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach fünf Jahren zu löschen.

(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Bremisches Hafenbetriebsgesetz handelt, wer

1.

entgegen § 5 Abs. 1 und 5 handelt;

2.

als Verantwortlicher nach § 5 Abs. 3 seiner Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 nicht nachkommt.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.

Anlage 1

Meldepflichtige Daten

Nach § 5 Abs. 5dieser Verordnung sind vom Betreiber einer Umschlagsanlage folgende Angaben zu melden:

1. Einkommend:

Fahrzeugname

 

Datum

 

Güterart (Bezeichnung)

 

Verpackungsart

 

Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl

 

Bruttogewicht einschließlich Containergewicht

 

Container über 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer

 

Zahl ausgeschiffter Fahrgäste

 

2. Ausgehend:

Fahrzeugname

 

Datum

 

Güterart (Bezeichnung)

 

Verpackungsart

 

Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl

 

Bruttogewicht einschließlich Containergewicht

 

Container über 20 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer

 

Zahl eingeschiffter Fahrgäste

 

Anlage 2

Gebührenermäßigung nach § 3 Abs. 9 HGebO

1.

Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.

2.

Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

a)

Einsatz größerer Schiffe,

b)

Einrichtung neuer Verkehre,

c)

Steigerung der Anläufe

im Vergleich zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.

3.

Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.



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