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  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363
Gliederungsnummer:9511-d-1

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juris-Abkürzung: HGebO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebO
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)
Vom 15. März 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Berechnungsmaßstäbe
§ 4Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
§ 5Meldepflicht
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren
§ 6Raumgebühr
§ 7Liegegeld
§ 8Hafengeld
§ 9Nutzungsgebühr
§ 10Abfallentsorgung
§ 11Befreiungen
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld
§ 12Hafenlotsgeld
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 13Steuerliche Bestimmung
§ 14Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1Meldepflichtige Daten
Anlage 2Gebührenermäßigungen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

1.

Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)

2.

Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).


§ 2
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Hafenabgaben

Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.

2.

bremenports

Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.

3.

Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

4.

Anlagen

Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.

5.

Seegrenze

Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.

6.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge im Seeverkehr

Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

8.

Fahrzeuge im Binnenverkehr

Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.

9.

Fahrzeuge im Zubringerdienst

Fahrzeuge im Binnenverkehr, die Ladungen ausschließlich zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven befördern.

10.

Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.

11.

Open-Top-Fahrzeuge

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.

12.

Traditionsschiffe

Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.

13.

Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.

14.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

15.

Reeder

Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

16.

Zeit-Charterer

Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.

17.

Beauftragter

Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.

18.

Bruttoraumzahl (BRZ)

Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“).

19.

Umschlag

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.

20.

Schwimmende Anlagen

Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.

21.

Fahrtgebiete

1.

Binnenverkehr.

2.

Feeder-/Short-Sea Verkehr

Verkehre ausschließlich im Nord-/Ostseegebiet.

3.

Europaverkehr

Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.

4.

Überseeverkehr

Alle übrigen Verkehre.

22.

Linienverkehr

Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.

23.

Trampverkehr

Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.

24.

Spezialverkehr

Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.

25.

Schüttgut

Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

26.

Lotsungen

An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.

27.

Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)

Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

1.

Fahrzeugen im Seeverkehr grundsätzlich die BRZ;

2.

Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ;

3.

sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;

4.

Fahrzeugen im Binnenverkehr die Tragfähigkeit in Tonnen.

(2) Bei der Berechnung der Gebühren wird bei Schiffen bis einschließlich 500 BRZ auf volle 10 BRZ, bei Schiffen über 500 BRZ auf volle 100 BRZ auf- oder abgerundet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Fahrtgebieten berechnet werden, ist die Berechnungsgrundlage der Abgangs- oder Bestimmungshafen des Fahrzeuges.

(4) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(5) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

(6) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(7) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 7 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 14 Tagen 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(8) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.

§ 5
Meldepflicht

(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.

(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Werden die nach Absatz 1 genannten Daten nicht gemeldet und der ITC '69 nicht vorgelegt, ermittelt bremenports die Berechnungsgrundlagen auf Kosten des Gebührenschuldners.

(4) Verantwortlich für die Anmeldung nach Absatz 1 sowie die Vorlage des Messbriefes nach Absatz 2 ist der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter.

(5) Nach § 9 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt und vom Betreiber einer Umschlagsanlage innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeuges an bremenports zu melden.

Abschnitt 2
Gebühren und Nebengebühren

§ 6
Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 100 000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro 100 BRZ

Feeder-/Short Sea Verkehre

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

2,86

Fahrzeuge bis 14 000 BRZ

5,84

Fahrzeuge über 14 000 BRZ

7,37

Europaverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

10,39

Fahrzeuge über 7 000 BRZ

21,75

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

5,30

Fahrzeuge über 7 000 BRZ

10,61

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

13,79

Fahrzeuge über 700 BRZ

23,34

Autocarrier

3,08

Ro-Ro Fahrzeuge

3,92

Fahrzeuge mit Schüttgut

11,94

Überseeverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

19,63

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

39,15

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

10,08

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

20,31

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

25,56

Fahrzeuge über 700 BRZ

43,50

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

5,09

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

8,33

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

9,28

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

11,40

Fahrzeuge mit Schüttgut

26,42

Sonstige Verkehre

 

Kühlschiffe

24,18

Fahrgastschiffe

20,90

Ermäßigungen

 

Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)

50%

Welcome-Tarif (1.Reise)

50%

3.-10. Reise

25%

11.-20. Reise

30%

21.-30. Reise*

40%

Ab 31. Reise*

50%

Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen

11,94

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

 

Ein Weserhafen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

10,61

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

22,60

Zwei Weserhäfen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

7,21

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

15,07

Fußnoten

*

Ab 1. Reise

*

Ab 1. Reise

§ 7
Liegegeld

Ein Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in EURO

Fahrzeuge im Seeverkehr

pro 100 BRZ

5,00

Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tag

pro Tonne Tragfähigkeit

0,05

§ 8
Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in EURO

Fahrzeuge im

pro Anlauf

25,00

Binnenverkehr

 

 

Fahrzeuge im Zubringerdienst

pro Anlauf

25,00

maximal pro Monat

250,00

§ 9
Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1.

Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage Zugelassene Personen

1.-5.mal pro Nutzung/Jahr in EURO

6.-10.mal pro Nutzung/Jahr in EURO

11.-15.mal pro Nutzung/Jahr in EURO

Ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in EURO

bis 100

25,50

20,00

10,00

153,00

101 bis 200

35,00

27,50

17,50

175,00

über 200

51,00

41,00

38,00

300,00

2.

sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in EURO

Hafenfahrzeuge

 

Jahrespauschalgebühr

 

Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit

75,26

Zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit

37,63

 

 

Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht

 

Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit

91,52

Je Barge über 500 t Tragfähigkeit

182,84

 

 

Seeschiffsassistenzschlepper

 

Jahrespauschalgebühr

382,75

 

 

Bunkerboote

 

Jahrespauschalgebühr

382,75

 

 

Sportfahrzeuge

 

Für jeden angefangenen Monat Liegezeit

20,00


§ 10
Abfallentsorgung

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle*) wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:

Gebührentatbestand

Behältnis à 120 l

Gebührensatz in EURO

Fahrzeuge im Seeverkehr

 

 

bis 500 BRZ

1

10,88

 

 

 

von 501 BRZ bis 1 500 BRZ

1

11,53

 

 

 

von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ

1

19,05

 

 

 

von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ

2

38,09

 

 

 

von 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ

4

76,18

 

 

 

ab 6 001 BRZ

6

114,27

 

 

 

Jedes weitere Behältnis

1

10,37

 

 

 

Fahrzeuge im Binnenverkehr (auf Anforderung)

1

9,95

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle*) zu entrichten:

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in EURO

Seeschiffe pro 100 BRZ

1,40

Mindestens 14,00 Euro, höchstens 448,00 Euro

 

 

 

Autocarrier und Ro-Ro Schiffe pro 100 BRZ

0,70

Mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro

 

Fußnoten

*)

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

*)

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S.2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

§ 11
Befreiungen

(1) Von der Raumgebühr nach § 6 sind befreit:

1.

Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;

2.

Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

3.

Fahrzeuge, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden;

4.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 8 sind befreit:

1.

Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

2.

Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;

3.

Fahrzeuge an den Anlegern der Unteren Schlachte und an Tiefer 4/5, die mit der Freien Hansestadt Bremen einen Überlassungsvertrag geschlossen haben;

4.

Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

5.

Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;

6.

Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen;

7.

Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen. Ausgenommen ist die gewerblich betriebene Ausbildung;

8.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6, 7 und 8 sind befreit:

1.

Traditionsschiffe;

2.

Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.


Abschnitt 3
Hafenlotsgeld

§ 12
Hafenlotsgeld

(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:

1.

Beratungsgeld;

2.

Wartegeld;

3.

Auslagen.

(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.

(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Beratungsgeld in Bremen:

 

An-/Ablegetarif

 

Verholtarif

 

 

 

Verholgruppe I
Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II
Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III
Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

 

 

 

 

 

BRZ

Betrag in EURO

Betrag in EURO

Betrag in EURO

Betrag in EURO

bis 300

24,82

94,19

119,55

173,14

301 - 500

28,19

101,51

126,33

180,46

501 - 750

30,45

108,28

134,22

187,23

751 - 1 000

32,70

116,74

140,42

194,57

1 001 - 1 250

35,53

122,38

148,32

201,89

1 251 - 1 500

38,35

130,84

155,66

209,23

1 501 - 1 750

41,74

137,61

161,85

215,99

1 751 - 2 000

43,99

144,37

169,75

223,32

2 001 - 2 250

46,25

152,27

175,95

229,53

2 251 - 2 500

48,50

158,47

184,41

237,99

2 501 - 2 750

53,01

166,37

190,62

243,63

2 751 - 3 000

56,40

173,14

198,51

252,09

3 001 - 3 250

59,22

180,46

205,28

258,85

3 251 - 3 500

62,03

187,23

212,05

266,19

3 501 - 3 750

65,98

194,57

220,51

274,08

3 751 - 4 000

69,37

201,89

226,71

279,72

4 001 - 4 250

72,19

209,23

234,61

288,18

4 251 - 4 500

75,57

215,99

240,81

294,38

4 501 - 4 750

79,52

223,32

248,70

302,28

4 751 - 5 000

82,34

229,53

255,48

309,05

5 001 - 5 500

86,29

243,63

269,57

323,71

5 501 - 6 000

90,24

258,85

283,67

337,24

6 001 - 6 500

94,75

274,08

297,77

351,91

6 501 - 7 000

98,12

288,18

312,44

366,01

7 001 - 7 500

102,65

302,28

327,66

380,10

7 501 - 8 000

106,58

316,37

341,75

395,34

8 001 - 8 500

110,53

330,48

355,29

408,87

8 501 - 9 000

113,92

345,14

369,96

423,53

9 001 - 9 500

118,99

359,24

384,62

438,19

9 501 - 10 000

122,38

372,77

398,71

452,30

10 001 - 10 500

125,76

388,00

412,25

466,39

10 501 - 11 000

130,84

402,66

426,92

480,49

11 001 - 11 500

134,79

416,19

441,58

495,15

11 501 - 12 000

138,17

430,30

456,24

509,82

12 001 - 12 500

142,68

444,40

469,78

523,35

12 501 - 13 000

146,63

459,06

483,88

538,01

13 001 - 13 500

150,01

473,73

497,97

551,54

13 501 - 14 000

154,52

487,26

512,63

566,21

14 001 - 14 500

158,47

501,36

527,30

580,31

14 501 - 15 000

161,85

516,02

540,83

594,97

15 001 - 15 500

166,37

531,25

556,06

609,64

15 501 - 16 000

170,88

545,35

569,59

623,74

16 001 - 16 500

174,26

559,44

584,82

637,27

16 501 - 17 000

178,21

574,11

598,92

652,49

17 001 - 17 500

182,16

587,65

613,01

666,60

17 501 - 18 000

186,67

602,30

627,68

681,26

18 001 - 18 500

190,06

616,40

641,78

694,79

18 501 - 19 000

194,57

630,50

655,31

709,46

19 001 - 19 500

197,94

645,17

669,97

723,56

19 501 - 20 000

202,46

659,83

684,64

738,22

20 001 - 21 000

208,67

687,46

712,84

766,42

21 001 - 22 000

213,74

716,78

741,04

795,17

22 001 - 23 000

221,07

744,99

769,79

823,38

23 001 - 24 000

226,15

773,74

798,56

852,70

24 001 - 25 000

231,78

802,51

826,75

880,90

25 001 - 26 000

238,56

831,26

856,08

909,66

26 001 - 27 000

244,19

859,47

884,85

937,86

27 001 - 28 000

249,83

888,22

913,60

967,19

28 001 - 29 000

256,60

916,99

941,81

994,82

29 001 - 30 000

262,24

945,19

970,56

1024,15

30 001 - 31 000

268,44

973,39

999,33

1052,90

31 001 - 32 000

274,65

1002,72

1026,96

1080,54

32 001 - 33 000

280,28

1030,35

1056,29

1110,42

33 001 - 34 000

286,49

1060,24

1083,92

1138,06

34 001 - 35 000

292,69

1088,43

1113,81

1167,38

35 001 - 36 000

298,33

1117,20

1142,01

1195,59

36 001 - 37 000

304,54

1145,39

1170,77

1224,34

37 001 - 38 000

310,74

1173,59

1198,97

1253,11

38 001 - 39 000

315,81

1203,48

1227,73

1281,31

39 001 - 40 000

322,02

1231,11

1256,49

1310,07

40 001 - 42 000

331,04

1289,20

1312,89

1366,46

42 001 - 44 000

340,63

1346,16

1370,41

1424,55

44 001 - 46 000

351,34

1402,55

1427,93

1480,94

46 001 - 48 000

360,37

1460,07

1486,02

1539,04

48 001 - 50 000

371,08

1516,47

1542,41

1596,00

50 001 - 60 000

421,28

1803,53

1828,34

1881,35

60 001 - 70 000

470,90

2089,46

2114,26

2167,27

Für jede weitere angefangene 10000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 50,76 Euro im An-/Ablegetarif und um 288,18 Euro im Verholtarif.

(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:

1.

zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;

2.

drei Lotsen das 2 - fache;

3.

vier Lotsen das 2 1/2 - fache;

4.

fünf Lotsen das 3 - fache;

5.

sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;

des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.

(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.

(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:

1.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 32,41 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 0,99 Euro.

2.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 164,15 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,80 Euro.

3.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 35,60 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,54 Euro.

4.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 247,02 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,11 Euro.

5.

Werden Fahrzeuge verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4.

6.

Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.

7.

Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:

a)

Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;

b)

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

c)

Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

d)

Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden.

(8) Zusätzliches Beratungsgeld:

1.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen für anfallende Nebentätigkeiten, das Wartegeld, Auslagen sowie Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.

2.

Für Nebentätigkeiten des Hafenlotsen in Bremerhaven, die während einer Lotsung notwendig werden, wird für Fahrzeuge erhoben:

Nummer

Berechnungsmaßstab BRZ

Betrag in EURO

 

 

 

2.1

bis 2 000

25,56

 

 

 

2.2

von 2 001 - 5 000

44,99

 

 

 

2.3

von 5 001 - 10 000

72,60

 

 

 

2.4

von 10 001 - 20 000

126,80

 

 

 

2.5

von 20 001 - 30 000

162,59

 

 

 

2.6

über 30 000

199,92

3.

Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 2.1 bis 2.6.

4.

Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet. Dies gilt nicht für Werftschiffe und Fischereifahrzeuge.

5.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremerhaven nach den Nummern 2.1 bis 2.6 berechnet, wenn ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss.

(9) Wartegeld:

1.

Für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.

2.

Ein Wartegeld wird in Bremerhaven erhoben, wenn

a)

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 60,00 Euro.

b)

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 60,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.

c)

der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 60,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 42,95 Euro.

d)

während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 60,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.

e)

der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 60,00 Euro.

(10) Auslagen:

1.

In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 14,50 Euro berechnet.

2.

In Bremerhaven wird eine Versetzpauschale in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 230,00 Euro berechnet.


Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 13
Steuerliche Bestimmung

Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen.

§ 14
Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen sind sie zu sperren. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach fünf Jahren zu löschen.

(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer als Betreiber einer Umschlagsanlage seiner Meldepflicht nach § 5 Abs. 5 nicht nachkommt.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.

Anlage 1

zu§ 5 Abs. 5 Satz 3

Meldepflichtige Daten

Angabe zu

Erläuterung

Fahrzeugname

 

Datum

 

Umschlagsart

laden/löschen

Warenart

gemäß Konnossement, Tallyunterlagen

Anzahl

nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten:

Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer

Gesamtgewicht

 

Güterart

Massengut, Stückgut

Anlage 2

Gebührenermäßigung nach § 3 Abs. 8 HGebO

1.

Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.

2.

Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

a)

Einsatz größerer Schiffe,

b)

Einrichtung neuer Verkehre,

c)

Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.

3.

Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.



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