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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Berechnungsmaßstäbe |
§ 4 | Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben |
§ 5 | Meldepflicht |
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren | |
§ 6 | Raumgebühr |
§ 7 | Liegegeld |
§ 8 | Hafengeld |
§ 9 | Nutzungsgebühr |
§ 10 | Abfallentsorgung |
§ 11 | Befreiungen |
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld | |
§ 12 | Hafenlotsgeld |
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen | |
§ 13 | Steuerliche Bestimmung |
§ 14 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
§ 15 | Ordnungswidrigkeiten |
Anlage 1 | Meldepflichtige Daten |
Anlage 2 | Gebührenermäßigungen |
(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.
(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.
Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)
Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).
Hafenabgaben
Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.
bremenports
Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
Häfen
Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
Anlagen
Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
Seegrenze
Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
Fahrzeuge im Seeverkehr
Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
Fahrzeuge im Binnenverkehr
Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
Fahrzeuge im Zubringerdienst
Fahrzeuge im Binnenverkehr, die Ladungen ausschließlich zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven befördern.
Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.
Open-Top-Fahrzeuge
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.
Traditionsschiffe
Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.
Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
Reeder
Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
Zeit-Charterer
Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
Beauftragter
Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
Bruttoraumzahl (BRZ)
Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“).
Umschlag
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
Schwimmende Anlagen
Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
Fahrtgebiete
Binnenverkehr.
Feeder-/Short-Sea Verkehr
Verkehre ausschließlich im Nord-/Ostseegebiet.
Europaverkehr
Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.
Überseeverkehr
Alle übrigen Verkehre.
Linienverkehr
Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.
Trampverkehr
Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.
Spezialverkehr
Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.
Schüttgut
Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.
Lotsungen
An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.
Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)
Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.
(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:
Fahrzeugen im Seeverkehr grundsätzlich die BRZ;
Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ;
sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;
Fahrzeugen im Binnenverkehr die Tragfähigkeit in Tonnen.
(2) Bei der Berechnung der Gebühren wird bei Schiffen bis einschließlich 500 BRZ auf volle 10 BRZ, bei Schiffen über 500 BRZ auf volle 100 BRZ auf- oder abgerundet.
(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Fahrtgebieten berechnet werden, ist die Berechnungsgrundlage der Abgangs- oder Bestimmungshafen des Fahrzeuges.
(4) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.
(5) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.
(6) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes.
(7) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 7 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 14 Tagen 50% des jeweiligen Gebührensatzes.
(8) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.
(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.
(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.
(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.
(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Werden die nach Absatz 1 genannten Daten nicht gemeldet und der ITC '69 nicht vorgelegt, ermittelt bremenports die Berechnungsgrundlagen auf Kosten des Gebührenschuldners.
(4) Verantwortlich für die Anmeldung nach Absatz 1 sowie die Vorlage des Messbriefes nach Absatz 2 ist der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter.
(5) Nach § 9 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt und vom Betreiber einer Umschlagsanlage innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeuges an bremenports zu melden.
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 100 000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro 100 BRZ |
Feeder-/Short Sea Verkehre |
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Fahrzeuge bis 7 000 BRZ | 2,86 |
Fahrzeuge bis 14 000 BRZ | 5,84 |
Fahrzeuge über 14 000 BRZ | 7,37 |
Europaverkehr |
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Trampverkehr |
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Fahrzeuge bis 7 000 BRZ | 10,39 |
Fahrzeuge über 7 000 BRZ | 21,75 |
Linienverkehr/Spezialverkehr |
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Fahrzeuge bis 7 000 BRZ | 5,30 |
Fahrzeuge über 7 000 BRZ | 10,61 |
Tankfahrzeuge |
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Fahrzeuge bis 700 BRZ | 13,79 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 23,34 |
Autocarrier | 3,08 |
Ro-Ro Fahrzeuge | 3,92 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 11,94 |
Überseeverkehr |
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Trampverkehr |
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Fahrzeuge bis 4 000 BRZ | 19,63 |
Fahrzeuge über 4 000 BRZ | 39,15 |
Linienverkehr/Spezialverkehr |
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Fahrzeuge bis 4 000 BRZ | 10,08 |
Fahrzeuge über 4 000 BRZ | 20,31 |
Tankfahrzeuge |
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Fahrzeuge bis 700 BRZ | 25,56 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 43,50 |
Autocarrier |
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Fahrzeuge bis 10 000 BRZ | 5,09 |
Fahrzeuge über 10 000 BRZ | 8,33 |
Ro-Ro Fahrzeuge |
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Fahrzeuge bis 10 000 BRZ | 9,28 |
Fahrzeuge über 10 000 BRZ | 11,40 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 26,42 |
Sonstige Verkehre |
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Kühlschiffe |
24,18 |
Fahrgastschiffe |
20,90 |
Ermäßigungen |
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Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | 50% |
Welcome-Tarif (1.Reise) | 50% |
3.-10. Reise | 25% |
11.-20. Reise | 30% |
21.-30. Reise* | 40% |
Ab 31. Reise* | 50% |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 11,94 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen |
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Ein Weserhafen |
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Fahrzeuge bis 4 000 BRZ | 10,61 |
Fahrzeuge über 4 000 BRZ | 22,60 |
Zwei Weserhäfen |
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Fahrzeuge bis 4 000 BRZ | 7,21 |
Fahrzeuge über 4 000 BRZ | 15,07 |
Ein Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in EURO |
Fahrzeuge im Seeverkehr | pro 100 BRZ | 5,00 |
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tag | pro Tonne Tragfähigkeit | 0,05 |
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von
Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
Bemessungsgrundlage Zugelassene Personen | 1.-5.mal pro Nutzung/Jahr in EURO | 6.-10.mal pro Nutzung/Jahr in EURO | 11.-15.mal pro Nutzung/Jahr in EURO | Ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in EURO |
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bis 100 | 25,50 | 20,00 | 10,00 | 153,00 |
101 bis 200 | 35,00 | 27,50 | 17,50 | 175,00 |
über 200 | 51,00 | 41,00 | 38,00 | 300,00 |
sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in EURO |
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Hafenfahrzeuge |
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Jahrespauschalgebühr |
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Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit | 75,26 |
Zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit | 37,63 |
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Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht |
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Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit | 91,52 |
Je Barge über 500 t Tragfähigkeit | 182,84 |
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Seeschiffsassistenzschlepper |
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Jahrespauschalgebühr |
382,75 |
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Bunkerboote |
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Jahrespauschalgebühr |
382,75 |
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Sportfahrzeuge |
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Für jeden angefangenen Monat Liegezeit | 20,00 |
(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle*) wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:
Gebührentatbestand | Behältnis à 120 l | Gebührensatz in EURO |
Fahrzeuge im Seeverkehr |
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bis 500 BRZ | 1 | 10,88 |
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von 501 BRZ bis 1 500 BRZ | 1 | 11,53 |
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von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ | 1 | 19,05 |
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von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ | 2 | 38,09 |
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von 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ | 4 | 76,18 |
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ab 6 001 BRZ | 6 | 114,27 |
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Jedes weitere Behältnis | 1 | 10,37 |
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Fahrzeuge im Binnenverkehr (auf Anforderung) | 1 | 9,95 |
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle*) zu entrichten:
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in EURO |
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Seeschiffe pro 100 BRZ | 1,40 |
Mindestens 14,00 Euro, höchstens 448,00 Euro |
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Autocarrier und Ro-Ro Schiffe pro 100 BRZ | 0,70 |
Mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro |
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Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S.2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.
(1) Von der Raumgebühr nach § 6 sind befreit:
Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;
Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;
Fahrzeuge, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden;
Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 8 sind befreit:
Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;
Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;
Fahrzeuge an den Anlegern der Unteren Schlachte und an Tiefer 4/5, die mit der Freien Hansestadt Bremen einen Überlassungsvertrag geschlossen haben;
Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;
Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;
Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen;
Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen. Ausgenommen ist die gewerblich betriebene Ausbildung;
Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.
(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6, 7 und 8 sind befreit:
Traditionsschiffe;
Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.
(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:
Beratungsgeld;
Wartegeld;
Auslagen.
(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.
(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.
| An-/Ablegetarif |
| Verholtarif |
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| Verholgruppe I | Verholgruppe II | Verholgruppe III | ||
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BRZ | Betrag in Euro | Betrag in Euro | Betrag in Euro | Betrag in Euro | ||
Bis | 300 | 26,12 | 99,11 | 125,79 | 182,18 | |
301 - 500 | 29,66 | 106,81 | 132,92 | 189,88 | ||
501 - 750 | 32,04 | 113,93 | 141,23 | 197,00 | ||
751 - 1 000 | 34,41 | 122,83 | 147,75 | 204,73 | ||
1 001 - 1 250 | 37,38 | 128,77 | 156,06 | 212,43 | ||
1 251 - 1 500 | 40,35 | 137,67 | 163,79 | 220,15 | ||
1 501 - 1 750 | 43,92 | 144,79 | 170,30 | 227,26 | ||
1 751 - 2 000 | 46,29 | 151,91 | 178,61 | 234,98 | ||
2 001 - 2 250 | 48,66 | 160,22 | 185,13 | 241,51 | ||
2 251 - 2 500 | 51,03 | 166,74 | 194,04 | 250,41 | ||
2 501 - 2 750 | 55,78 | 175,05 | 200,57 | 256,35 | ||
2 751 - 3 000 | 59,34 | 182,18 | 208,87 | 265,25 | ||
3 001 - 3 250 | 62,31 | 189,88 | 216,00 | 272,36 | ||
3 251 - 3 500 | 65,27 | 197,00 | 223,12 | 280,09 | ||
3 501 - 3 750 | 69,42 | 204,73 | 232,02 | 288,39 | ||
3 751 - 4 000 | 72,99 | 212,43 | 238,54 | 294,32 | ||
4 001 - 4 250 | 75,96 | 220,15 | 246,86 | 303,22 | ||
4 251 - 4 500 | 79,51 | 227,26 | 253,38 | 309,75 | ||
4 501 - 4 750 | 83,67 | 234,98 | 261,68 | 318,06 | ||
4 751 - 5 000 | 86,64 | 241,51 | 268,82 | 325,18 | ||
5 001 - 5 500 | 90,79 | 256,35 | 283,64 | 340,61 | ||
5 501 - 6 000 | 94,95 | 272,36 | 298,48 | 354,84 | ||
6 001 - 6 500 | 99,70 | 288,39 | 313,31 | 370,28 | ||
6 501 - 7 000 | 103,24 | 303,22 | 328,75 | 385,12 | ||
7 001 - 7 500 | 108,01 | 318,06 | 344,76 | 399,94 | ||
7 501 - 8 000 | 112,14 | 332,88 | 359,59 | 415,98 | ||
8 001 - 8 500 | 116,30 | 347,73 | 373,84 | 430,21 | ||
8 501 - 9 000 | 119,87 | 363,16 | 389,27 | 445,64 | ||
9 001 - 9 500 | 125,20 | 377,99 | 404,70 | 461,06 | ||
9 501 - 10 000 | 128,77 | 392,23 | 419,52 | 475,91 | ||
10 001 - 10 500 | 132,32 | 408,25 | 433,77 | 490,74 | ||
10 501 - 11 000 | 137,67 | 423,68 | 449,21 | 505,57 | ||
11 001 - 11 500 | 141,83 | 437,92 | 464,63 | 521,00 | ||
11 501 - 12 000 | 145,38 | 452,76 | 480,06 | 536,43 | ||
12 001 - 12 500 | 150,13 | 467,60 | 494,30 | 550,67 | ||
12 501 - 13 000 | 154,28 | 483,02 | 509,14 | 566,09 | ||
13 001 - 13 500 | 157,84 | 498,46 | 523,96 | 580,33 | ||
13 501 - 14 000 | 162,59 | 512,69 | 539,39 | 595,77 | ||
14 001 - 14 500 | 166,74 | 527,53 | 554,83 | 610,60 | ||
14 501 - 15 000 | 170,30 | 542,96 | 569,06 | 626,03 | ||
15 001 - 15 500 | 175,05 | 558,98 | 585,09 | 641,46 | ||
15 501 - 16 000 | 179,80 | 573,82 | 599,32 | 656,30 | ||
16 001 - 16 500 | 183,36 | 588,64 | 615,35 | 670,54 | ||
16 501 - 17 000 | 187,51 | 604,08 | 630,18 | 686,55 | ||
17 001 - 17 500 | 191,67 | 618,33 | 645,01 | 701,40 | ||
17 501 - 18 000 | 196,41 | 633,74 | 660,44 | 716,82 | ||
18 001 - 18 500 | 199,98 | 648,58 | 675,28 | 731,06 | ||
18 501 - 19 000 | 204,73 | 663,41 | 689,52 | 746,49 | ||
19 001 - 19 500 | 208,27 | 678,85 | 704,94 | 761,33 | ||
19 501 - 20 000 | 213,03 | 694,27 | 720,38 | 776,76 | ||
20 001 - 21 000 | 219,56 | 723,35 | 750,05 | 806,43 | ||
21 001 - 22 000 | 224,90 | 754,20 | 779,72 | 836,68 | ||
22 001 - 23 000 | 232,61 | 783,88 | 809,97 | 866,36 | ||
23 001 - 24 000 | 237,96 | 814,13 | 840,24 | 897,21 | ||
24 001 - 25 000 | 243,88 | 844,40 | 869,91 | 926,88 | ||
25 001 - 26 000 | 251,01 | 874,65 | 900,77 | 957,14 | ||
26 001 - 27 000 | 256,94 | 904,33 | 931,04 | 986,82 | ||
27 001 - 28 000 | 262,87 | 934,59 | 961,29 | 1017,68 | ||
28 001 - 29 000 | 269,99 | 964,86 | 990,97 | 1046,75 | ||
29 001 - 30 000 | 275,93 | 994,53 | 1021,22 | 1077,61 | ||
30 001 - 31 000 | 282,45 | 1024,20 | 1051,50 | 1107,86 | ||
31 001 - 32 000 | 288,99 | 1055,06 | 1080,57 | 1136,94 | ||
32 001 - 33 000 | 294,91 | 1084,13 | 1111,43 | 1168,38 | ||
33 001 - 34 000 | 301,44 | 1115,58 | 1140,50 | 1197,47 | ||
34 001 - 35 000 | 307,97 | 1145,25 | 1171,95 | 1228,32 | ||
35 001 - 36 000 | 313,90 | 1175,52 | 1201,62 | 1258,00 | ||
36 001 - 37 000 | 320,44 | 1205,18 | 1231,88 | 1288,25 | ||
37 001 - 38 000 | 326,96 | 1234,85 | 1261,56 | 1318,52 | ||
38 001 - 39 000 | 332,30 | 1266,30 | 1291,82 | 1348,19 | ||
39 001 - 40 000 | 338,83 | 1295,37 | 1322,08 | 1378,46 | ||
40 001 - 42 000 | 348,32 | 1356,50 | 1381,42 | 1437,79 | ||
42 001 - 44 000 | 358,41 | 1416,43 | 1441,95 | 1498,91 | ||
44 001 - 46 000 | 369,68 | 1475,76 | 1502,47 | 1558,25 | ||
46 001 - 48 000 | 379,18 | 1536,29 | 1563,59 | 1619,38 | ||
48 001 - 50 000 | 390,45 | 1595,63 | 1622,92 | 1679,31 | ||
50 001 - 60 000 | 443,27 | 1897,67 | 1923,78 | 1979,56 | ||
60 001 - 70 000 | 495,48 | 2198,53 | 2224,62 | 2280,40 | ||
Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/Ablegetarif und um 303,22 Euro im Verholtarif.
(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:
zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;
drei Lotsen das 2 - fache;
vier Lotsen das 2 1/2 - fache;
fünf Lotsen das 3 - fache;
sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;
des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.
(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.
(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:
Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 32,41 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 0,99 Euro.
Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 164,15 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,80 Euro.
Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 35,60 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,54 Euro.
Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 247,02 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,11 Euro.
Werden Fahrzeuge verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4.
Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.
Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:
Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;
Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;
Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;
Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden.
(8) Zusätzliches Beratungsgeld:
Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen für anfallende Nebentätigkeiten, das Wartegeld, Auslagen sowie Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.
Für Nebentätigkeiten des Hafenlotsen in Bremerhaven, die während einer Lotsung notwendig werden, wird für Fahrzeuge erhoben:
Nummer | Berechnungsmaßstab BRZ | Betrag in EURO |
---|---|---|
|
|
|
2.1 | bis 2 000 | 25,56 |
|
|
|
2.2 | von 2 001 - 5 000 | 44,99 |
|
|
|
2.3 | von 5 001 - 10 000 | 72,60 |
|
|
|
2.4 | von 10 001 - 20 000 | 126,80 |
|
|
|
2.5 | von 20 001 - 30 000 | 162,59 |
|
|
|
2.6 | über 30 000 | 199,92 |
Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 2.1 bis 2.6.
Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet. Dies gilt nicht für Werftschiffe und Fischereifahrzeuge.
Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremerhaven nach den Nummern 2.1 bis 2.6 berechnet, wenn ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss.
Für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.
Ein Wartegeld wird in Bremerhaven erhoben, wenn
der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 60,00 Euro.
der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 60,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 60,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 42,95 Euro.
während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 60,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 60,00 Euro.
In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 14,50 Euro berechnet.
In Bremerhaven wird eine Versetzpauschale in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 230,00 Euro berechnet.
(1) Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen sind sie zu sperren. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach fünf Jahren zu löschen.
(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer als Betreiber einer Umschlagsanlage seiner Meldepflicht nach § 5 Abs. 5 nicht nachkommt.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.
Meldepflichtige Daten
Angabe zu | Erläuterung |
Fahrzeugname |
|
Datum |
|
Umschlagsart | laden/löschen |
Warenart | gemäß Konnossement, Tallyunterlagen |
Anzahl | nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten: |
Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer | |
Gesamtgewicht |
|
Güterart | Massengut, Stückgut |
Gebührenermäßigung nach § 3 Abs. 8 HGebO
Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.
Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch
Einsatz größerer Schiffe,
Einrichtung neuer Verkehre,
Steigerung der Anläufe
im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.
Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.