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  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363
Gliederungsnummer:9511-d-1

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juris-Abkürzung: HGebO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebO
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)
Vom 15. März 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Berechnungsmaßstäbe
§ 4Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
§ 5 Meldepflicht
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren
§ 6Raumgebühr
§ 6aOffshore
§ 7Liegegeld
§ 8Hafengeld
§ 9Nutzungsgebühr
§ 10Abfallentsorgung
§ 11Befreiungen
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld
§ 12Hafenlotsgeld
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 13Steuerliche Bestimmung
§ 14Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1Meldepflichtige Daten
Anlage 2Gebührenermäßigungen
Anlage 3Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

1.

Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)

2.

Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).


§ 2
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Hafenabgaben

Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.

2.

bremenports

Die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.

3.

Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

4.

Anlagen

Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.

5.

Seegrenze

Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.

6.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge im Seeverkehr

Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

8.

Fahrzeuge im Binnenverkehr

Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.

9.

Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.

10.

Open-Top-Fahrzeuge

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.

11.

Traditionsschiffe

Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.

12.

Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.

13.

Fahrgastschiffe

Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.

14.

Installationsschiffe

Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.

15.

Besondere Fahrzeuge

Pontons, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände.

16.

Sonstige Fahrzeuge

Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.

17.

Auflieger

Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können.

18.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

19.

Reeder

Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

20.

Zeit-Charterer

Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.

21.

Beauftragter

Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.

22.

Bruttoraumzahl (BRZ)

Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“).

23.

Umschlag

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.

24.

Schwimmende Anlagen

Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.

25.

Fahrtgebiete

1.

Binnenverkehr.

2.

Short-Sea Verkehr

Verkehre im Nord-/Ostseegebiet.

3.

Europaverkehr

Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.

4.

Überseeverkehr

Alle übrigen Verkehre.

26.

Linienverkehr

Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.

27.

Trampverkehr

Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.

28.

Spezialverkehr

Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.

29.

Schüttgut

Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

30.

Lotsungen

An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.

31.

Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)

Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.

32.

ESI

Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

1.

Fahrzeugen im Seeverkehr grundsätzlich die BRZ;

2.

Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ;

3.

sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;

4.

Fahrzeugen im Binnenverkehr die Tragfähigkeit in Tonnen;

5.

Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles.

(2) Bei Gebühren, die nach Fahrtgebieten berechnet werden, ist die Berechnungsgrundlage der Abgangs- oder Bestimmungshafen des Fahrzeuges.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(6) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore- Industrie aktiv sind. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3.

§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.

§ 5
Meldepflicht

(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.

(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Werden die nach Absatz 1 genannten Daten nicht gemeldet und der ITC '69 nicht vorgelegt, ermittelt bremenports die Berechnungsgrundlagen auf Kosten des Gebührenschuldners.

(4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -Verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.

(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden.

Abschnitt 2
Gebühren und Nebengebühren

§ 6
Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120 000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro BRZ

Short Sea Verkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,0301

Fahrzeuge bis 14 000 BRZ

0,0614

Fahrzeuge bis 21 000 BRZ

0,0774

Fahrzeuge über 21 000 BRZ

0,0935

Europaverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,1124

Fahrzeuge über 7 000 BRZ

0,2353

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,0557

Fahrzeuge bis 14 000 BRZ

0,1115

Fahrzeuge bis 21 000 BRZ

0,1671

Fahrzeuge über 21 000 BRZ

0,1949

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

0,1492

Fahrzeuge über 700 BRZ

0,2526

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,0330

Fahrzeuge bis 40 000 BRZ

0,0357

Fahrzeuge über 40 000 BRZ

0,0410

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

0,0410

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,0412

Fahrzeuge über 20 000 BRZ

0,0462

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,1292

Überseeverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,2125

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,4237

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,2134

Fahrzeuge bis 50 000 BRZ

0,2206

Fahrzeuge über 50 000 BRZ

0,2259

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

0,2766

Fahrzeuge über 700 BRZ

0,4707

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 50 000 BRZ

0,0882

Fahrzeuge bis 70 000 BRZ

0,0946

Fahrzeuge über 70 000 BRZ

0,0987

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

0,1005

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

0,1233

 

 

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,2859

Sonstige Verkehre

 

Kühlschiffe

0,2617

Fahrgastschiffe

0,2243

Ermäßigungen

 

Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)

50%

Welcome-Tarif (1. Reise)

50%

3.-10. Reise

25%

11. - 20. Reise

30%

21. - 30. Reise*

40%

Ab 31. Reise*

50%

 

Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen

0,1292

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

 

Ein Weserhafen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,1149

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,2446

Zwei Weserhäfen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,0780

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,1631

Fußnoten

*

Ab 1. Reise

*

Ab 1. Reise

§ 6a
Offshore

(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

Installationsschiffe

0,5158

Besondere Fahrzeuge

0,0397

Sonstige Fahrzeuge und Einheiten

1,5300

(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten

0,0306

(3) Anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monats- oder Jahrespauschale gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.

§ 7
Liegegeld

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind

bis zu 7 Tagen und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50 Euro

0,0520

 

ab dem 8. Tag und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50,00 Euro

0,0572

 

ab dem 15. Tag und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50,00 Euro

0,0686

 

ab dem 22. Tag und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50,00 Euro

0,0823

(2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand

Zeitraum

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im
Binnenverkehr

ab dem 15. Tag
pro 14 Tage

pro Tonne
Tragfähigkeit

0,0500

Sportfahrzeuge und
Traditionsschiffe

pro angefangener Tag

pro Meter Länge
über alles

1,0000

(3) Fahrzeuge, die im Fischereihafen Bremerhaven liegen und vor dem 1. Januar 2013 über eine gültige Liegeplatzgenehmigung verfügten, können anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 auf Antrag eine Monats- oder Jahrespauschale zahlen. Die Monatspauschale beträgt den 15-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2 und die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.

§ 8
Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im
Binnenverkehr

pro Anlauf

29,46

maximal pro Monat

294,60

§ 9
Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1.

Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage
zugelassene Personen

1.-5.mal pro
Nutzung
/Jahr in Euro

6.-10.mal pro
Nutzung
/Jahr in Euro

11.-15.mal pro
Nutzung/
Jahr in Euro

ab 16.mal Nutzung
Jahrespauschal-
gebühr in Euro

bis 100

26,80

21,01

10,51

160,74

101 bis 200

36,77

28,90

18,39

183,86

über 200

53,58

43,08

39,92

315,18

2.

sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Hafenfahrzeuge

 

Jahrespauschalgebühr

 

je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit

79,07

zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit

39,54

 

 

Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht

 

je Barge bis 500 t Tragfähigkeit

96,16

je Barge über 500 t Tragfähigkeit

192,10

 

 

Seeschiffsassistenzschlepper

 

Jahrespauschalgebühr

429,45

 

 

Bunkerboote

 

Jahrespauschalgebühr

402,13


§ 10
Abfallentsorgung

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle*) wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:

Gebührentatbestand

Behältnis à 120 l

Gebührensatz in EURO

Fahrzeuge im Seeverkehr

 

 

bis 500 BRZ

1

10,88

 

 

 

von 501 BRZ bis 1 500 BRZ

1

11,53

 

 

 

von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ

1

19,05

 

 

 

von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ

2

38,09

 

 

 

von 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ

4

76,18

 

 

 

ab 6 001 BRZ

6

114,27

 

 

 

Jedes weitere Behältnis

1

10,37

 

 

 

Auflieger (auf Antrag)

1

9,95

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung* zu entrichten:

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ
mindestens 14,00 Euro, höchstens 300,00 Euro

0,0140

Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 7,00 Euro, höchstens 150,00 Euro

0,0070

Fußnoten

*

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ( BGBl. 1982 Teil II, S. 2, in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. Rückstände aus der Abgasreinigung sind feste oder flüssige Rückstände, die bei Verfahren zur Verringerung von Schadstoffemissionen nach Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entstehen und für die gemäß Regel 7 der Anlage VI Hafenauffangeinrichtungen bereitgehalten werden müssen.

*)

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

§ 11
Befreiungen

(1) Von der Raumgebühr nach § 6 und § 6a sind befreit:

1.

Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;

2.

Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

3.

Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei.

4.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 9 sind befreit:

1.

Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

2.

Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;

3.

Fahrzeuge an den Anlegern der Unteren Schlachte und an Tiefer 4/5, die mit der Freien Hansestadt Bremen einen Überlassungsvertrag geschlossen haben;

4.

Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

5.

Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;

6.

Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

7.

Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung.

8.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6 bis 9 sind befreit:

1.

Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

2.

Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.


Abschnitt 3
Hafenlotsgeld

§ 12
Hafenlotsgeld

(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:

1.

Beratungsgeld;

2.

Wartegeld;

3.

Auslagen.

(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.

(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Beratungsgeld in Bremen:

 

An-/Ablegetarif

Verholtarif

 

 

Verholgruppe I
Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II
Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III
Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

 

 

 

 

 

BRZ

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

bis

 

300

26,12

 

107,98

 

137,05

 

198,49

 

301

-

500

29,66

 

116,38

 

144,82

 

206,87

 

501

-

750

32,04

 

124,13

 

153,88

 

214,64

 

751

-

1 000

34,41

 

133,83

 

160,98

 

223,05

 

1 001

-

1 250

37,38

 

140,29

 

170,03

 

231,45

 

1 251

-

1 500

40,35

 

150,00

 

178,45

 

239,86

 

1 501

-

1 750

43,92

 

157,76

 

185,54

 

247,61

 

1 751

-

2 000

46,29

 

165,51

 

194,60

 

256,01

 

2 001

-

2 250

48,66

 

174,56

 

201,70

 

263,13

 

2 251

-

2 500

51,03

 

181,66

 

211,41

 

272,83

 

2 501

-

2 750

55,78

 

190,72

 

218,53

 

279,30

 

2 751

-

3 000

59,34

 

198,49

 

227,57

 

289,00

 

3 001

-

3 250

62,31

 

206,87

 

235,34

 

296,74

 

3 251

-

3 500

65,27

 

214,64

 

243,09

 

305,16

 

3 501

-

3 750

69,42

 

223,05

 

252,79

 

314,21

 

3 751

-

4 000

72,99

 

231,45

 

259,89

 

320,66

 

4 001

-

4 250

75,96

 

239,86

 

268,96

 

330,36

 

4 251

-

4 500

79,51

 

247,61

 

276,06

 

337,48

 

4 501

-

4 750

83,67

 

256,01

 

285,11

 

346,53

 

4 751

-

5 000

86,64

 

263,13

 

292,89

 

354,29

 

5 001

-

5 500

90,79

 

279,30

 

309,03

 

371,10

 

5 501

-

6 000

94,95

 

296,74

 

325,20

 

386,61

 

6 001

-

6 500

99,70

 

314,21

 

341,36

 

403,42

 

6 501

-

7 000

103,24

 

330,36

 

358,17

 

419,59

 

7 001

-

7 500

108,01

 

346,53

 

375,62

 

435,74

 

7 501

-

8 000

112,14

 

362,68

 

391,78

 

453,22

 

8 001

-

8 500

116,30

 

378,86

 

407,30

 

468,72

 

8 501

-

9 000

119,87

 

395,67

 

424,12

 

485,53

 

9 001

-

9 500

125,20

 

411,83

 

440,93

 

502,34

 

9 501

-

10 000

128,77

 

427,34

 

457,08

 

518,52

 

10 001

-

10 500

132,32

 

444,79

 

472,60

 

534,67

 

10 501

-

11 000

137,67

 

461,61

 

489,42

 

550,83

 

11 001

-

11 500

141,83

 

477,13

 

506,22

 

567,64

 

11 501

-

12 000

145,38

 

493,29

 

523,03

 

584,45

 

12 001

-

12 500

150,13

 

509,46

 

538,54

 

599,96

 

12 501

-

13 000

154,28

 

526,26

 

554,72

 

616,76

 

13 001

-

13 500

157,84

 

543,08

 

570,87

 

632,27

 

13 501

-

14 000

162,59

 

558,58

 

587,67

 

649,10

 

14 001

-

14 500

166,74

 

574,75

 

604,50

 

665,26

 

14 501

-

15 000

170,30

 

591,56

 

620,00

 

682,07

 

15 001

-

15 500

175,05

 

609,01

 

637,47

 

698,89

 

15 501

-

16 000

179,80

 

625,18

 

652,97

 

715,05

 

16 001

-

16 500

183,36

 

641,33

 

670,43

 

730,56

 

16 501

-

17 000

187,51

 

658,15

 

686,59

 

748,00

 

17 001

-

17 500

191,67

 

673,68

 

702,75

 

764,18

 

17 501

-

18 000

196,41

 

690,47

 

719,56

 

780,99

 

18 001

-

18 500

199,98

 

706,64

 

735,73

 

796,50

 

18 501

-

19 000

204,73

 

722,79

 

751,25

 

813,31

 

19 001

-

19 500

208,27

 

739,62

 

768,04

 

829,48

 

19 501

-

20 000

213,03

 

756,42

 

784,87

 

846,29

 

20 001

-

21 000

219,56

 

788,10

 

817,19

 

878,62

 

21 001

-

22 000

224,90

 

821,71

 

849,52

 

911,58

 

22 001

-

23 000

232,61

 

854,05

 

882,48

 

943,92

 

23 001

-

24 000

237,96

 

887,01

 

915,45

 

977,52

 

24 001

-

25 000

243,88

 

919,99

 

947,79

 

1 009,85

 

25 001

-

26 000

251,01

 

952,95

 

981,40

 

1 042,82

 

26 001

-

27 000

256,94

 

985,28

 

1 014,39

 

1 075,16

 

27 001

-

28 000

262,87

 

1 018,26

 

1 047,34

 

1 108,78

 

28 001

-

29 000

269,99

 

1 051,23

 

1 079,67

 

1 140,45

 

29 001

-

30 000

275,93

 

1 083,55

 

1 112,63

 

1 174,07

 

30 001

-

31 000

282,45

 

1 115,88

 

1 145,63

 

1 207,03

 

31 001

-

32 000

288,99

 

1 149,51

 

1 177,30

 

1 238,71

 

32 001

-

33 000

294,91

 

1 181,18

 

1 210,92

 

1 272,97

 

33 001

-

34 000

301,44

 

1 215,44

 

1 242,59

 

1 304,67

 

34 001

-

35 000

307,97

 

1 247,77

 

1 276,86

 

1 338,27

 

35 001

-

36 000

313,90

 

1 280,75

 

1 309,18

 

1 370,61

 

36 001

-

37 000

320,44

 

1 313,06

 

1 342,15

 

1 403,57

 

37 001

-

38 000

326,96

 

1 345,39

 

1 374,49

 

1 436,55

 

38 001

-

39 000

332,30

 

1 379,65

 

1 407,46

 

1 468,88

 

39 001

-

40 000

338,83

 

1 411,33

 

1 440,42

 

1 501,85

 

40 001

-

42 000

348,32

 

1 477,93

 

1 505,08

 

1 566,50

 

42 001

-

44 000

358,41

 

1 543,23

 

1 571,03

 

1 633,09

 

44 001

-

46 000

369,68

 

1 607,87

 

1 636,97

 

1 697,74

 

46 001

-

48 000

379,18

 

1 673,81

 

1 703,56

 

1 764,34

 

48 001

-

50 000

390,45

 

1 738,46

 

1 768,20

 

1 829,64

 

50 001

-

60 000

443,27

 

2 067,55

 

2 095,99

 

2 156,76

 

60 001

-

70 000

495,48

 

2 395,33

 

2 423,76

 

2 484,54

 

Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/Ablegetarif und um 330,36 Euro im Verholtarif.

(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:

1.

zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;

2.

drei Lotsen das 2 - fache;

3.

vier Lotsen das 2 1/2 - fache;

4.

fünf Lotsen das 3 - fache;

5.

sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;

des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.

(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.

(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:

1.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 33,71 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,03 Euro.

2.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 170,72 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,83 Euro.

3.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 37,02 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,60 Euro.

4.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 256,90 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,15 Euro.

5.

Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 360 Euro erhoben.

6.

Werden Fahrzeuge verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5.

7.

Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.

8.

Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:

a)

Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;

b)

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

c)

Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

d)

Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden.

(8) Zusätzliches Beratungsgeld:

1.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.

Nummer

Berechnungsmaßstab BRZ

Betrag in Euro

1.1

bis 2 000

37,00

1.2

von 2 001 - 5 000

62,00

1.3

von 5 001 - 10 000

101,00

1.4

von 10 001 - 20 000

176,00

1.5

von 20 001 - 30 000

228,00

1.6

von 30 001 - 40 000

279,00

1.7

für jede weitere angefangene 10 000 BRZ

50,00

2.

Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.7.

3.

Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet. Dies gilt nicht für Fischereifahrzeuge.

4.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremerhaven nach den Nummern 1.1 bis 1.6 berechnet, wenn ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss.

(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn

1.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro.

2.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.

3.

der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 78,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 58,00 Euro.

4.

während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.

5.

der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 78,00 Euro.

6.

für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.

(10) Auslagen:

1.

In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.

2.

In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 16,50 Euro berechnet.

3.

In Bremerhaven wird eine Versetzpauschale in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 230,00 Euro berechnet.


Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 13
Steuerliche Bestimmung

Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen.

§ 14
Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen sind sie zu sperren. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach fünf Jahren zu löschen.

(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.

Anlage 1

zu§ 5 Absatz 4

Meldepflichtige Daten

Angabe zu

Erläuterung

Fahrzeugname

 

Datum

 

Umschlagsart

laden/löschen

Warenart

gemäß Konnossement, Tallyunterlagen

Anzahl

nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten:

Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer

Gesamtgewicht

 

Güterart

Massengut, Stückgut

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 7)

Gebührenermäßigung

1.

Mehrverkehr

1.1

Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.

1.2

Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

a)

Einsatz größerer Schiffe,

b)

Einrichtung neuer Verkehre oder

c)

Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.

1.3

Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.

2.

ESI (Environmental Ship Index)

2.1

Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten ≥ 20 erhalten folgenden Rabatt:

a)

Schiffe mit 20 bis 30 ESI-Punkten erhalten 5% Rabatt pro Anlauf;

b)

Schiffe ab 31 ESI-Punkten erhalten 10% Rabatt pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.


Anlage 3

(zu § 3 Absatz 8)

Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.

Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZ

 

 

Max. Entsorgungsmenge

Max. Erstattungsbetrag

 

bis

1 500

4 m3

546 Euro

1 501

bis

3 500

6 m3

594 Euro

3 501

bis

6 000

10 m3

690 Euro

6 001

bis

10 000

15 m3

810 Euro

10 001

bis

30 000

22 m3

978 Euro

 

ab

30 001

30 m3

1170 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet. Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.


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