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  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 31.01.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363
Gliederungsnummer:9511-d-1

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juris-Abkürzung: HGebO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebO
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)
Vom 15. März 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 31.01.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Berechnungsmaßstäbe
§ 4Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
§ 5 Meldepflicht
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren
§ 6Raumgebühr
§ 6aOffshore
§ 7Liegegeld
§ 8Hafengeld
§ 9Nutzungsgebühr
§ 10Abfallentsorgung
§ 11Befreiungen
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld
§ 12Hafenlotsgeld
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 13Steuerliche Bestimmung
§ 14Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1Meldepflichtige Daten
Anlage 2Gebührenermäßigungen
Anlage 3Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

1.

Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)

2.

Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).


§ 2
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Hafenabgaben

Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.

2.

bremenports

Die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.

3.

Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

4.

Anlagen

Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.

5.

Seegrenze

Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.

6.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge im Seeverkehr

Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

8.

Fahrzeuge im Binnenverkehr

Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.

9.

Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.

10.

Open-Top-Fahrzeuge

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.

11.

Traditionsschiffe

Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.

12.

Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.

13.

Fahrgastschiffe

Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.

13a.

gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden.

14.

Installationsschiffe

Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.

15.

Besondere Fahrzeuge

Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen.

16.

Sonstige Fahrzeuge

Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.

17.

Auflieger

Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können.

18.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

19.

Reeder

Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

20.

Zeit-Charterer

Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.

21.

Beauftragter

Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.

22.

Bruttoraumzahl (BRZ)

Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“).

23.

Umschlag

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.

24.

Schwimmende Anlagen

Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.

25.

Fahrtgebiete

1.

Binnenverkehr.

2.

Short-Sea Verkehr

Verkehre im Nord-/Ostseegebiet.

3.

Europaverkehr

Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.

4.

Überseeverkehr

Alle übrigen Verkehre.

26.

Linienverkehr

Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.

27.

Trampverkehr

Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.

28.

Spezialverkehr

Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.

29.

Schüttgut

Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

30.

Lotsungen

An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.

31.

Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)

Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.

32.

ESI

Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen.

33.

LNG (Liquidfied Natural Gas)

Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.

34.

Dual Fuel

Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

1.

Fahrzeugen im Seeverkehr grundsätzlich die BRZ;

2.

Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ;

3.

sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;

4.

Fahrzeugen im Binnenverkehr die Tragfähigkeit in Tonnen;

5.

Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;

6.

gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die m2-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(6) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50% des jeweiligen Gebührensatzes.

(7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore- Industrie aktiv sind. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3.

§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.

§ 5
Meldepflicht

(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.

(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Werden die nach Absatz 1 genannten Daten nicht gemeldet und der ITC '69 nicht vorgelegt, ermittelt bremenports die Berechnungsgrundlagen auf Kosten des Gebührenschuldners.

(4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -Verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.

(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden.

Abschnitt 2
Gebühren und Nebengebühren

§ 6
Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125 000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro BRZ

Short Sea Verkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,0316

Fahrzeuge bis 14 000 BRZ

0,0645

Fahrzeuge bis 21 000 BRZ

0,0813

Fahrzeuge über 21 000 BRZ

0,0982

Europaverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,1181

Fahrzeuge über 7 000 BRZ

0,2472

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,0585

Fahrzeuge bis 14 000 BRZ

0,1171

Fahrzeuge bis 21 000 BRZ

0,1755

Fahrzeuge über 21 000 BRZ

0,2048

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

0,1568

Fahrzeuge über 700 BRZ

0,2654

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,0347

Fahrzeuge bis 40 000 BRZ

0,0375

Fahrzeuge über 40 000 BRZ

0,0430

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

0,0430

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,0432

Fahrzeuge über 20 000 BRZ

0,0486

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,1358

Überseeverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,2233

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,4451

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,2242

Fahrzeuge bis 50 000 BRZ

0,2317

Fahrzeuge über 50 000 BRZ

0,2374

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

0,2906

Fahrzeuge über 700 BRZ

0,4945

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 50 000 BRZ

0,0927

Fahrzeuge bis 70 000 BRZ

0,0993

Fahrzeuge über 70 000 BRZ

0,1037

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

0,1056

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

0,1295

 

 

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,3004

Sonstige Verkehre

 

Kühlschiffe

0,2750

Fahrgastschiffe

0,2356

Ermäßigungen

 

Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)

50%

Welcome-Tarif (1. Reise)

50%

3.-10. Reise

25%

11. - 20. Reise

30%

21. - 30. Reise*

40%

Ab 31. Reise*

50%

 

Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen

0,1358

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

 

Ein Weserhafen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,1207

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,2569

Zwei Weserhäfen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,0819

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,1714

Fußnoten

*

Ab 1. Reise

*

Ab 1. Reise

§ 6a
Offshore

(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Zeitraum

Bemessungs-
grundlage

Gebührensatz in
Euro pro BRZ

Installationsschiffe

für maximal 2 Tage

 

0,5158

Besondere Fahrzeuge

für maximal 5 Tage

 

0,0397

Sonstige Fahrzeuge und Einheiten

für maximal 5 Tage

bis 1 000 BRZ

1,5300

über 1 000 BRZ

0,0397

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro BRZ

Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten

0,0306

(3) Anstelle der Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.

§ 7
Liegegeld

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind

bis zu 7 Tagen und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50 Euro

0,0520

 

ab dem 8. Tag und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50,00 Euro

0,0572

 

ab dem 15. Tag und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50,00 Euro

0,0686

 

ab dem 22. Tag und pro BRZ
pro 7 Tage jedoch
mindestens 50,00 Euro

0,0823

(2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand

Zeitraum

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im
Binnenverkehr

ab dem 15. Tag
pro 14 Tage

pro Tonne
Tragfähigkeit

0,0500

Sportfahrzeuge und
Traditionsschiffe

pro angefangener Tag

pro Meter Länge
über alles

1,0000

(3) Fahrzeuge, die im Fischereihafen Bremerhaven liegen und vor dem 1. Januar 2013 über eine gültige Liegeplatzgenehmigung verfügten, können anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr zahlen. Die Monatspauschale beträgt den 15-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2 und die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.

§ 8
Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im
Binnenverkehr

pro Anlauf

33,00

maximal pro Monat

330,00

§ 9
Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

1.

Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen Passagier.

2.

sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Hafenfahrzeuge

 

Jahrespauschalgebühr

 

je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit

86,98

zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit

43,49

 

 

Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr

 

ausgebracht

 

je Barge bis 500 t Tragfähigkeit

105,78

je Barge über 500 t Tragfähigkeit

211,31

 

 

Seeschiffsassistenzschlepper

 

Jahrespauschalgebühr

517,00

 

 

Lotsenversetzboote

 

Jahrespauschalgebühr

517,00

 

 

Bunkerboote

 

Jahrespauschalgebühr

442,34

 

 

Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen

 

je m2 und Monat,
mindestens 60,00 Euro pro Monat

0,50


§ 10
Abfallentsorgung

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:

Gebührentatbestand

Behältnis à 120 l

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr

 

 

bis 500 BRZ

1

10,88

von 501 BRZ bis 1 500 BRZ

1

11,53

von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ

1

19,05

von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ

2

38,09

von 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ

4

76,18

ab 6 001 BRZ

6

114,27

Jedes weitere Behältnis

1

10,37

Auflieger (auf Antrag)

1

9,95

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBL. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Seeschiffe pro BRZ
mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro

0,0090

Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro

0,0045

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBL. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

§ 11
Befreiungen

(1) Von der Raumgebühr nach § 6 und § 6a sind befreit:

1.

Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;

2.

Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei.

3.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 9 sind befreit:

1.

Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

2.

Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;

3.

Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;

4.

Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

5.

Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung.

6.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6 bis 9 sind befreit:

1.

Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

2.

Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.


Abschnitt 3
Hafenlotsgeld

§ 12
Hafenlotsgeld

(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:

1.

Beratungsgeld;

2.

Wartegeld;

3.

Auslagen.

(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.

(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Beratungsgeld in Bremen:

 

An-/Ablegetarif

Verholtarif

 

 

Verholgruppe I
Ohne Berührung der
Weser

Verholgruppe II
Auf der Weser ohne
Industriehafen

Verholgruppe III
Unter Benutzung der
Schleuse Oslebshausen

 

 

 

 

 

BRZ

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

  Bis 300

27,17

112,32

142,56

206,47

  301 - 500

30,85

121,06

150,64

215,19

  501 - 750

33,33

129,12

160,07

223,27

  751 - 1 000

35,79

139,21

167,45

232,02

 1 001 - 1 250

38,88

145,93

176,87

240,75

 1 251 - 1 500

41,97

156,03

185,62

249,50

 1 501 - 1 750

45,69

164,10

193,00

257,56

 1 751 - 2 000

48,15

172,16

202,42

266,30

 2 001 - 2 250

50,62

181,58

209,81

273,71

 2 251 - 2 500

53,08

188,96

219,91

283,80

 2 501 - 2 750

58,02

198,39

227,31

290,53

 2 751 - 3 000

61,73

206,47

236,72

300,62

 3 001 - 3 250

64,81

215,19

244,80

308,67

 3 251 - 3 500

67,89

223,27

252,86

317,43

 3 501 - 3 750

72,21

232,02

262,95

326,84

 3 751 - 4 000

75,92

240,75

270,34

333,55

 4 001 - 4 250

79,01

249,50

279,77

343,64

 4 251 - 4 500

82,71

257,56

287,16

351,05

 4 501 - 4 750

87,03

266,30

296,57

360,46

 4 751 - 5 000

90,12

273,71

304,66

368,53

 5 001 - 5 500

94,44

290,53

321,45

386,02

 5 501 - 6 000

98,77

308,67

338,27

402,15

 6 001 - 6 500

103,71

326,84

355,08

419,64

 6 501 - 7 000

107,39

343,64

372,57

436,46

 7 001 - 7 500

112,35

360,46

390,72

453,26

 7 501 - 8 000

116,65

377,26

407,53

471,44

 8 001 - 8 500

120,98

394,09

423,67

487,56

 8 501 - 9 000

124,69

411,58

441,17

505,05

 9 001 - 9 500

130,23

428,39

458,66

522,53

 9 501 - 10 000

133,95

444,52

475,45

539,36

10 001 - 10 500

137,64

462,67

491,60

556,16

10 501 - 11 000

143,20

480,17

509,09

572,97

11 001 - 11 500

147,53

496,31

526,57

590,46

11 501 - 12 000

151,22

513,12

544,06

607,94

12 001 - 12 500

156,17

529,94

560,19

624,08

12 501 - 13 000

160,48

547,42

577,02

641,55

13 001 - 13 500

164,19

564,91

593,82

657,69

13 501 - 14 000

169,13

581,03

611,29

675,19

14 001 - 14 500

173,44

597,85

628,80

692,00

14 501 - 15 000

177,15

615,34

644,92

709,49

15 001 - 15 500

182,09

633,49

663,10

726,99

15 501 - 16 000

187,03

650,31

679,22

743,80

16 001 - 16 500

190,73

667,11

697,38

759,93

16 501 - 17 000

195,05

684,61

714,19

778,07

17 001 - 17 500

199,38

700,76

731,00

794,90

17 501 - 18 000

204,31

718,23

748,49

812,39

18 001 - 18 500

208,02

735,05

765,31

828,52

18 501 - 19 000

212,96

751,85

781,45

846,01

19 001 - 19 500

216,64

769,35

798,92

862,83

19 501 - 20 000

221,59

786,83

816,42

880,31

20 001 - 21 000

228,39

819,78

850,04

913,94

21 001 - 22 000

233,94

854,74

883,67

948,23

22 001 - 23 000

241,96

888,38

917,96

981,87

23 001 - 24 000

247,53

922,67

952,25

1016,82

24 001 - 25 000

253,68

956,97

985,89

1050,45

25 001 - 26 000

261,10

991,26

1020,85

1084,74

26 001 - 27 000

267,27

1024,89

1055,17

1118,38

27 001 - 28 000

273,44

1059,19

1089,44

1153,35

28 001 - 29 000

280,84

1093,49

1123,07

1186,30

29 001 - 30 000

287,02

1127,11

1157,36

1221,27

30 001 - 31 000

293,80

1160,74

1191,68

1255,55

31 001 - 32 000

300,61

1195,72

1224,63

1288,51

32 001 - 33 000

306,77

1228,66

1259,60

1324,14

33 001 - 34 000

313,56

1264,30

1292,54

1357,12

34 001 - 35 000

320,35

1297,93

1328,19

1392,07

35 001 - 36 000

326,52

1332,24

1361,81

1425,71

36 001 - 37 000

333,32

1365,85

1396,10

1459,99

37 001 - 38 000

340,10

1399,47

1429,74

1494,30

38 001 - 39 000

345,66

1435,11

1464,04

1527,93

39 001 - 40 000

352,45

1468,07

1498,32

1562,22

40 001 - 42 000

362,32

1537,34

1565,58

1629,47

42 001 - 44 000

372,82

1605,27

1634,19

1698,74

44 001 - 46 000

384,54

1672,51

1702,78

1765,99

46 001 - 48 000

394,42

1741,10

1772,04

1835,27

48 001 - 50 000

406,15

1808,35

1839,28

1903,19

50 001 - 60 000

461,09

2150,67

2180,25

2243,46

60 001 - 70 000

515,40

2491,62

2521,20

2584,42

Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 55,56 Euro im An-/Ablegetarif und um 343,64 Euro im Verholtarif.

(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:

1.

zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;

2.

drei Lotsen das 2 - fache;

3.

vier Lotsen das 2 1/2 - fache;

4.

fünf Lotsen das 3 - fache;

5.

sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;

des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.

(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.

(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:

1.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 33,71 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,03 Euro.

2.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 170,72 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,83 Euro.

3.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 37,02 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,60 Euro.

4.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 256,90 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,15 Euro.

5.

Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 386 Euro erhoben.

6.

Werden Fahrzeuge verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind.

7.

Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.

8.

Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:

a)

Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;

b)

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

c)

Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

d)

Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden.

(8) Zusätzliches Beratungsgeld:

1.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.

Nummer

Berechnungsmaßstab BRZ

Betrag in Euro

1.1

bis 2 000

38,00

1.2

von 2 001 - 5 000

63,00

1.3

von 5 001 - 10 000

103,00

1.4

von 10 001 - 20 000

180,00

1.5

von 20 001 - 30 000

233,00

1.6

von 30 001 - 40 000

285,00

1.7

für jede weitere angefangene 10 000 BRZ

50,00

2.

Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.7.

3.

Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet. Dies gilt nicht für Fischereifahrzeuge.

4.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremerhaven nach den Nummern 1.1 bis 1.6 berechnet, wenn ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss.

(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn

1.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 80,00 Euro;

2.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 80,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann;

3.

der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 80,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 59,00 Euro;

4.

während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 80,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben;

5.

der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 80,00 Euro;

6.

für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.

(10) Auslagen:

1.

In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.

2.

In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 16,50 Euro berechnet.

3.

In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 230,00 Euro berechnet.


Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 13
Steuerliche Bestimmung

Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen.

§ 14
Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen sind sie zu sperren. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach fünf Jahren zu löschen.

(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.

Anlage 1

zu§ 5 Absatz 4

Meldepflichtige Daten

Angabe zu

Erläuterung

Fahrzeugname

 

Datum

 

Umschlagsart

laden/löschen

Warenart

gemäß Konnossement, Tallyunterlagen

Anzahl

nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten:

Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer

Gesamtgewicht

 

Güterart

Massengut, Stückgut

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 7)

Gebührenermäßigung

1.

Mehrverkehr

1.1

Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.

1.2

Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

a)

Einsatz größerer Schiffe,

b)

Einrichtung neuer Verkehre oder

c)

Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.

1.3

Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.

2.

ESI (Environmental Ship Index)

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15% pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

3.

LNG-Rabatt

3.1

Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG und Methanol angetrieben werden, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:

a)

im ersten Anlaufjahr 50 %

b)

im zweiten Anlaufjahr 25 %

c)

im dritten Anlaufjahr 15 %.

3.2

Fahrzeuge, die über ein Dual Fuel System verfügen, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:

a)

im ersten Anlaufjahr 25 %

b)

im zweiten Anlaufjahr 12,5 %

c)

im dritten Anlaufjahr 7,5 %.

Der Rabatt wird zum Jahresende auf Nachweis gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.


Anlage 3

(zu § 3 Absatz 8)

Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.

Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 30,00 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZ

Max.
Entsorgungsmenge

Max. Erstattungsbetrag in Euro

bis 3 500

6 m3

630,00

3 501 bis 6 000

10 m3

750,00

6 001 bis 10 000

15 m3

900,00

10 001 bis 30 000

22 m3

1 110,00

30 001 bis 50 000

30 m3

1 350,00

ab 50 001

50 m3

1 950,00

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet. Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.


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