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  • Ortsgesetz über die Errichtung eines "sonstigen Sondervermögens Hafen" vom 26. März 2002

Ortsgesetz über die Errichtung eines "sonstigen Sondervermögens Hafen"

Veröffentlichungsdatum:04.04.2002 Inkrafttreten01.04.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2013 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 44
Gliederungsnummer:63-n-1

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juris-Abkürzung: HfSVErOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-n-1
juris-Abkürzung:HfSVErOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-n-1
Ortsgesetz über die Errichtung
eines "sonstigen Sondervermögens Hafen"
Vom 26. März 2002*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2013 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 26. März 2002 (Brem. GBl. S. 44)

§ 1
Bestand

(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke, Wasserflächen und Anlagen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Ortsgesetz kartographisch dargestellten Flächen zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstige Anlagen. Darüber hinaus werden auch Grundstücke, die als Ausgleichs- oder Ersatzflächen für Hafeninvestitionen des Sondervermögens ausgewiesen sind und außerhalb der Hafengebiete oder außerhalb Bremens liegen, dem Sondervermögen zugeordnet.

(3) Dem Sondervermögen werden im Eigentum der Stadtgemeinde stehende mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsgegenstände zugewiesen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Dem Sondervermögen werden Beteiligungen der Stadtgemeinde Bremen an Gesellschaften zugeordnet.

(4) Das Sondervermögen trägt in dem Bereich nach Absatz 2 die Straßenbaulast gemäß § 11 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf Dritte übertragen.

(5) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.

(6) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben kann eine jährliche Zuführung in das Sondervermögen aus dem Haushalt der Stadtgemeinde Bremen erfolgen.

(7) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen für den bezeichneten Vermögensbereich gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens Hafen über.

(8) Das Sondervermögen trägt die Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, die Hafeninfrastruktur der Freien Hansestadt Bremen in Bremen und Bremerhaven nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu sichern.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Stadtgemeinde Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein sonstiges Sondervermögen im Sinne des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.

§ 5
Bewirtschaftung, Geschäftsführung

(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.

(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.

(3) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Die Deputation für Wirtschaft und Häfen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

§ 7
Zwischenberichte/Controlling

Die Geschäftsführung unterrichtet den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.

Anlage

Unternehmen:

Sondervermögen Stadt

Geschäftsjahr vom 1.1. - 31.12.2002

Wirtschaftsplan
Sondervermögen Stadt

2002

EUR

%

Umsatzerlöse

18.524.870

75,4

Bestandsveränderung

0

0,0

Sonstige betriebliche Erträge

6.035.935

24,6

Erträge aus Zuweisungen/Zuschüsse f. Investitionen u. bes. Finanzen

15.340

0,1

Gesamtleistung/Betriebsleistung

24.576.145

100,0

 

 

 

Aufwendungen für RHB und Waren

-2.054.950

-8,4

Aufwendungen für bezogene Leistungen

0

0,0

Materialaufwand

-2.054.950

-8,4

 

 

 

Rohergebnis

22.521.195

91,6

 

 

 

Löhne f. Arbeiter

0

0,0

Gehälter f. Angestellte

0

0,0

Bezüge f. Beamte

0

0,0

Soziale Abgaben/ Altervorsorge Löhne

0

0,0

Soziale Abgaben/ Altersvorsorge Gehälter

0

0,0

Personalaufwand

0

0,0

 

 

 

Abschreibungen

-30.000.000

-122,1

 

 

 

Sonstige Personalaufwendungen

0

0,0

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten u. Diensten

-36.801.370

-149,7

Verwaltungskosten

-956.720

-3,9

Aufwendungen für Beiträge und Sonstiges

-4.085.031

-16,6

Übrige betriebliche Aufwendungen

-2.747.180

-11,2

Geschäftsbesorgungsentgelt

-19.314.145

-78,6

Sonstige Steuern

0

0,0

Sonstige betriebliche Aufwendungen

-63.904.445

-260,0

Betriebsergebnis

-71.383.251

-290,5

 

 

 

Ergebnis aus sonstigen Beteiligungen

0

0,0

Ergebnis aus verbundenen Unternehmen

0

0,0

Sonstiger Zinsertrag

0

0,0

Sonstiger Zinsaufwand und ähnliche Aufwendungen

-17.477.000

-71,1

Operatives Ergebnis

-88.860.251

-361,6

 

 

 

Steuern vom Einkommen und Ertrag

0

0,0

Jahresergebnis Handelsbilanz

-88.860.251

-361,6

Überleitung:

 

 

Abschreibungen (Aufwand, nicht Auszahlung)

30.000.000

 

zu aktivierende Aufwendungen (Auszahlung, nicht Aufwand)

-152.860

 

Tilgungen (Auszahlung, nicht Aufwand)

-11.681.270

 

Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen und Erträge

 

 

Jahresergebnis Haushaltsrechnung

-70.694.381

 

Merkposten: 16% Umsatzsteuer auf Entgelt, davon 3,72% nicht erstattungsfähig

-114.958

 


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