Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Hinterlegungsgesetz (HintG) vom 31. August 2010

Hinterlegungsgesetz (HintG) vom 31. August 2010

Amtliche Abkürzung:HintG
Ausfertigungsdatum:31.08.2010
Gültig ab:01.12.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 458
Gliederungs-Nr:300-e-1
Hinterlegungsgesetz
(HintG)
Vom 31. August 2010*

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 12 neu gefasst durch Gesetz vom 24.06.2014 (Brem.GBl. S. 315)

2.

§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 896, 899)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 458)
Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.