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Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften

Veröffentlichungsdatum:13.09.2010 Inkrafttreten01.12.2010
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 458
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 31. August 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 458)"

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juris-Abkürzung: HintGEG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HintGEG BR
Ausfertigungsdatum:31.08.2010
Gültig ab:01.12.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 458
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes
und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften
Vom 31. August 2010
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1
Hinterlegungsgesetz (HintG)

[Hinterlegungsgesetz (HintG)]

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Artikel 2
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Justizkostengesetz in der Fassung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547, 548).]

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Artikel 3
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2001 (BGBl. S. 605, 606), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296) und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939 (RGBl. I S. 2300) außer Kraft.

(3) Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Artikels 1 weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig. Die Verzinsung hinterlegten Geldes richtet sich bis zum 30. November 2010 nach § 8 der Hinterlegungsordnung. Abweichend von § 8 Nummer 3 der Hinterlegungsordnung sind Zinsen mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.

Bremen, den 31. August 2010

Der Senat

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