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Gesetz über das Halten von Hunden

Veröffentlichungsdatum:09.10.2001 Inkrafttreten30.12.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2005 bis 19.02.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.09.2022 (Brem.GBl. S. 512, 518)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 331
Gliederungsnummer:2190-b-1

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juris-Abkürzung: HuG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-b-1
juris-Abkürzung:HuG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2190-b-1
Gesetz über das Halten von Hunden
Vom 2. Oktober 2001*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2005 bis 19.02.2007
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.09.2022 (Brem.GBl. S. 512, 518)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung von anderen Vorschriften vom 2. Oktober 2001

§ 1
Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich gelten Hunde,

1.

bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,

2.

die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder

3.

bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.

(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

§ 2
Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Einen beißsicheren Maulkorb müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung tragen

1.

gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,

2.

gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,

3.

gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben.

§ 4 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen.

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.

§ 3
Halten von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die

1.

nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet, oder

2.

nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht begründet wird. § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 bleiben unberührt.

In Fällen nach Nummer 1 ist der Betroffene verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde den Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1.
a)

wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder nach § 370 der Abgabenordnung wegen Hinterziehung der Hundesteuer,

b)

mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c)

wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,

3.

trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen. Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht vorzulegen.

(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16 a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere, um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tiers zu ermöglichen.

(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.

(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.

§ 4
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 als bissig erwiesen haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass der Halter einen Sachkundenachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern der Halter wiederholt entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt hat, entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person zu führen. Die Bescheinigung wird nach bestandener Sachkundeprüfung erteilt. Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer Ausbildung erforderlich. Sachverständige Personen, die in der Ausbildung tätig sind, dürfen keine Sachkundeprüfungen bei Personen oder bei Hunden abnehmen, die sie ausgebildet haben. Die Sachkunde umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über das Wesen, das Verhalten und die natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und sachgerechte Beeinflussung sowie ferner Grundkenntnisse der für die Hundehaltung geltenden Rechtsvorschriften. Die Ortspolizeibehörde benennt dem Hundehalter Personen oder Einrichtungen, die vom Senator für Arbeit, Frauen Gesundheit, Jugend und Soziales oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt worden sind. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner für die Anerkennung von sachverständigen Personen zuständig. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Sachkundenachweis und der Anerkennung von zur Ausbildung geeigneten Personen oder Einrichtungen sowie von sachverständigen Personen regelt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Verwaltungsvorschrift. § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Kosten für den Sachkundenachweis trägt der Halter.

(3) Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Der Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Ortspolizeibehörde darf ferner Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind. Sie soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist, wenn der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis vorlegt oder wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(5) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.

(6) Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn der Betroffene unzuverlässig zum Halten von Hunden ist.

§ 5
Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 6
Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde

1.

die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,

2.

die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats,

3.

bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 4 Hunde vermehrt,

2.

entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,

3.

entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt,

4.

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,

5.

entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,

6.

entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt,

7.

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,

8.

entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt,

9.

entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter macht,

10.

entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,

11.

entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,

12.

einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 4 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt,

13.

entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird oder einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,

14.

entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,

15.

entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind,

16.

entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

§ 7a
Strafvorschriften

(1) Wer entgegen § 1 Abs. 4 Hunde züchtet oder mit ihnen Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 8
Übergangsregelung

(1) Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem 9. Oktober 2001 aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.

(2) Befreiungen von der Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs, die auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 29. Dezember 2005 geltenden Fassung beruhen, bleiben unberührt.

§ 9
Befristung

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


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