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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung

Veröffentlichungsdatum:06.12.1966 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.03.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1966, S. 175
Gliederungsnummer:712-a-1

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juris-Abkürzung: HwOErmÜV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 712-a-1
juris-Abkürzung:HwOErmÜV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:712-a-1
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
Vom 22. November 1966
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 31.03.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Satz 3, des § 49 Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1935 (BGBl. I S. 2 1966) verordnet der Senat:

§ 1

Die dem Senat zustehende Befugnis,

1.

die zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks (§ 16 Abs. 3 der Handwerksordnung) zu bestimmen,

2.

durch Rechtsverordnung auf Grund des § 23 der Handwerksordnung zu bestimmen, daß durch Prüfungen an bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden die Befugnis erworben wird, Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden,

3.

(aufgehoben)

4.

durch Rechtsverordnung auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung eine von der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung abweichende Beitragseinziehung zuzulassen

wird auf den Senator für Wirtschaft und Häfen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. November 1966

Der Senat


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