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Die dem Senat zustehende Befugnis,
die zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks (§ 16 Abs. 3 der Handwerksordnung) zu bestimmen,
durch Rechtsverordnung auf Grund des § 23 der Handwerksordnung zu bestimmen, daß durch Prüfungen an bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden die Befugnis erworben wird, Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden,
(aufgehoben)
durch Rechtsverordnung auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung eine von der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung abweichende Beitragseinziehung zuzulassen
wird auf den Senator für Wirtschaft und Häfen übertragen.