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Verordnung über die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung

Veröffentlichungsdatum:27.01.1967 Inkrafttreten28.01.1967
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.01.1967 bis 27.02.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1967, S. 9
Gliederungsnummer:712-a-2

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juris-Abkürzung: HwO§16Abs3zustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 712-a-2
juris-Abkürzung:HwO§16Abs3zustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:712-a-2
Verordnung über die zuständige Behörde
nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung
Vom 9. Januar 1967
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.01.1967 bis 27.02.2015

V aufgeh. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 56)

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Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. November 1966 (Brem.GBl. S. 175) wird verordnet:

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§ 1

Zuständige Behörden im Sinne des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung sind

a)

für die Stadtgemeinde Bremen: das Stadt- und Polizeiamt,*

b)

für die Stadtgemeinde Bremerhaven: die Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde -.


Fußnoten

*

vgl. Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 469): “Landesgesetze oder Rechtsverordnungen, nach denen das Stadt- und Polizeiamt zuständige Behörde ist, gelten mit der Maßgabe fort, daß diese Zuständigkeit auf das Stadtamt übergeht.” Entsprechend Artikel 3 dieses Gesetzes tritt das Gesetz am 01.01.1990 in Kraft.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 9. Januar 1967

Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel

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