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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24) |
Die Handwerkskammer Bremen ist zuständig
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach § 7 a der Handwerksordnung,
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7 b der Handwerksordnung,
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung,
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung sowie
für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung.
Für die nach § 1 übertragenen Zuständigkeiten umfasst die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 der Handwerksordnung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen über die Handwerkskammer Bremen auch die Fachaufsicht.