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Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG)

Bremer Informationsfreiheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:26.05.2006 Inkrafttreten01.08.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2006 bis 11.03.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 55)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 263
Gliederungsnummer:206-k-1

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juris-Abkürzung: BremIFG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-k-1
Amtliche Abkürzung:BremIFG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-k-1
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen
(Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG)
Vom 16. Mai 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2006 bis 11.03.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 55)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
§ 1Grundsatz
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
§ 5 Schutz personenbezogener Daten
§ 6Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
§ 7Antrag und Verfahren
§ 8Verfahren bei Beteiligung Dritter
§ 9Ablehnung des Antrags
§ 10Kosten
§ 11Veröffentlichungspflichten
§ 12Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
§ 13Bericht und Evaluierung
§ 14In-Kraft-Treten

§ 1
Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

2.

Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.


§ 3
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.

wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

a)

internationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,

b)

Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,

c)

Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,

d)

die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder die Strafvollstreckung,

2.

wenn das Bekanntwerden der Information die äußere oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann,

3.

wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird,

4.

wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,

5.

hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,

6.

wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen,

7.

bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,

8.

gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und den sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen,

9.

gegenüber Radio Bremen in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen.


§ 4
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

§ 5
Schutz personenbezogener Daten

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 2 Abs. 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

§ 6
Schutz des geistigen Eigentums und
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

§ 7
Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung etwaiger von ihm angegebener Zeitpunkt unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Behörde, die über die Informationen verfügt und endet

1.

mit Ablauf eines Monats oder

2.

soweit die Informationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.

§ 8 bleibt unberührt.

§ 8
Verfahren bei Beteiligung Dritter

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

§ 9
Ablehnung des Antrags

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

§ 10
Kosten

(1) Wird einem Antrag nach § 7 stattgegeben, werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. Dies gilt nicht für Handlungen gegenüber Beteiligten im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Bereitstellung von Informationen darf nicht an im Voraus zu zahlende Gebühren gebunden sein. Gebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn der Antrag auf Zugang abgelehnt worden ist.

(3) Auslagen der öffentlichen Stellen sind in jedem Fall durch den Antragsteller oder die Antragstellerin zu erstatten; diese dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss die Zuständigkeit für die Gebühreneinziehung, die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 11
Veröffentlichungspflichten

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Jede öffentliche Stelle hat insbesondere die von ihr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen oder geänderten Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.

(4) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Pläne, Verzeichnisse und Verwaltungsvorschriften sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 5 melden.

(5) Die Freie Hansestadt Bremen richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften an das Informationsregister zu melden.

(6) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Senats geregelt.

§ 12
Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Jeder kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes (§§ 25 bis 33) gelten entsprechend.

§ 13
Bericht und Evaluierung

Der Senat überprüft unter Mitwirkung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet die Bremische Bürgerschaft zwei Jahre vor Außerkrafttreten des Gesetzes. Die Bremische Bürgerschaft wird das Gesetz ein Jahr vor Außer-Kraft-Treten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.

§ 14
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres außer Kraft.

Bremen, den 16. Mai 2006

Der Senat


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