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Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:24.04.2008 Inkrafttreten04.06.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2011 bis 08.04.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.05.2011 (Brem.GBl. S. 363)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 76
Gliederungsnummer:206-k-3

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juris-Abkürzung: IFGVerPflV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-k-3
juris-Abkürzung:IFGVerPflV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-k-3
Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach
dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz
Vom 15. April 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2011 bis 08.04.2016

V aufgeh. durch § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 204)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.05.2011 (Brem.GBl. S. 363)

Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 - 206-k-1) verordnet der Senat:

§ 1
Informationsverzeichnisse

Soweit Informationen im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht sind, ist insoweit die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen nach § 11 Abs. 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt.

§ 2
Verwaltungsvorschriften

Zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften nach § 11 Abs. 3 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes sind insbesondere Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlasse, Durchführungsvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben.

§ 3
Weitere geeignete Informationen

Die zuständigen Behörden haben vor der Veröffentlichung weiterer geeigneter Informationen im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu prüfen, ob der Veröffentlichung ein Ausnahmetatbestand im Sinne der §§ 3 bis 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes entgegensteht. Daher darf keine Veröffentlichung erfolgen, wenn der innerbehördliche Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist oder durch die Veröffentlichung besondere öffentliche Belange, personenbezogene Daten, das geistige Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Zur Veröffentlichung im Informationsregister können insbesondere Informationen geeignet sein, zu denen bereits nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz Zugang gewährt worden ist.

§ 4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. April 2008

Der Senat


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