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Gesetz über die Industrie- und Handelskammer im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.05.1958 Inkrafttreten01.04.1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1976 bis 09.11.1983Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 47
Gliederungsnummer:70-b-1

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juris-Abkürzung: IHKG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 70-b-1
juris-Abkürzung:IHKG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:70-b-1
Gesetz über die Industrie- und Handelskammer im Lande Bremen
Vom 6. Mai 1958
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1976 bis 09.11.1983
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - Bundesgesetz - beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Als Industrie- und Handelskammern im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956 bestehen im Lande Bremen die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven. Sie haben Dienstherrnfähigkeit.

(2) Die Aufsicht führt der Senator für Wirtschaft und Außenhandel; soweit die Industrie- und Handelskammern Angelegenheiten der Berufsbildung wahrnehmen, führt die Aufsicht der Senator für Bildung (Aufsichtsbehörden).

§ 2

Die Industrie- und Handelskammern haben Richtlinien für die Aufstellung ihres Haushaltes und die Prüfung der Jahresrechnung festzulegen. Diese Richtlinien sind unter sinngemäßer Beachtung der Grundsätze der Reichshaushaltsordnung aufzustellen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 3

(1) Für den bei den Industrie- und Handelskammern gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes zu bildenden Berufsausbildungsausschuß werden die Arbeitnehmervertreter durch die Aufsichtsbehörde entsandt und abberufen.

(2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Aus der Vorschlagsliste sollen Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitsstätte und Anschrift der vorgeschlagenen Personen ersichtlich sein. Die Listen sollen von den zur Vertretung der Organisationen berechtigten Personen unterzeichnet sein.

(3) Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten auf die vorschlagsberechtigten Organisationen zu verteilen. Die Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl der Arbeitnehmervertreter sollen Vertreter der Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern vom 3. Juli 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 79) sein. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

(4) Entfällt bei einem Ausschußmitglied eine Voraussetzung für die Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es als Mitglied abzuberufen.

§ 4

Der für die Wirtschaft zuständige Senator wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen nach kaufmännischen Grundsätzen geleiteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1, Bundesgesetz), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen.

§ 5

(1) Die Industrie- und Handelskammern führen das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie sind berechtigt, die bisher von ihnen verwendeten Siegel weiterzuführen.

(2) Die Industrie- und Handelskammern sind vor Erlaß landesrechtlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, zu hören.

(3) Sie können die ihnen zur Durchführung ihrer Aufgaben angemessen erscheinenden Maßnahmen bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Sie sind außerdem berechtigt, dem Senat unaufgefordert gutachtlich zu berichten.

§ 6

(1) Die Industrie- und Handelskammern können Personen mit besonderer Sachkunde und Eignung für bestimmte Gebiete im Bereiche der von ihnen vertretenen Wirtschaft zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige vorschlagen. Das gleiche gilt für Börsenmakler und sonstige Handelshilfspersonen.

(2) Der für die Wirtschaft zuständige Senator bestellt die Sachverständigen und Handelshilfspersonen und vereidigt sie darauf, daß sie ihre Aufgabe gewissenhaft erfüllen und die von ihnen angeforderten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werden.

(3) Der für die Wirtschaft zuständige Senator kann zur Durchführung des Abs. 2 Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung sowie über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen der Sachverständigen und Handelshilfspersonen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen.

§ 7

(1) Die Handelskammer Bremen ist Rechtsnachfolgerin des Collegium Seniorum gemäß § 20 des Gesetzes die Handelskammer betreffend, vom 2. April 1849 (Brem. Ges.-Bl. S. 118) und des Vergleiches zwischen Senat und Bürgerschaft einerseits und dem Collegium Seniorum andererseits vom 28. Februar 1849 (Verhandlungen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft 1849 S. 180 ff.).

(2) Soweit den Bediensteten der Handelskammer Bremen gegenüber durch § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Handelskammer Bremen die Gewährleistung der Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung übernommen worden ist, bleiben diese Rechte erhalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung hat die Handelskammer.

§ 8

Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:

1.

Das Gesetz über die Handelskammer Bremen vom 17. Juli 1921 (Brem. Ges.-Bl. S. 266) in der Fassung der Gesetze vom 25. November 1921 (Brem. Ges.-Bl. S. 453), 1. Januar 1922 (Brem. Ges.-Bl. S. 2), 20. Dezember 1922 (Brem. Ges.-Bl. S. 735), 27. Juni 1923 (Brem. Ges.-Bl. S. 389), 18. Oktober 1923 (Brem. Ges.-Bl. S. 709), 15. April 1928 (Brem. Ges.-Bl. S 136), 17. Juli 1931 (Brem. Ges.-Bl. S. 194), 11. April 1933 (Brem. Ges.-Bl. S. 119), 28. Juni 1933 (Brem. Ges.-Bl. S. 237), 20. Juli 1937 (Brem. Ges.-Bl. S. 145), 19. August 1938 (Brem. Ges.-Bl. S. 189), 25. Mai 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 139) sowie des Gesetzes über die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 21),

2.

das Preuß. Gesetz über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Pr. GS. S. 134) in der Fassung der Gesetze vom 19. August 1897 (Preuß. Ges.-Samml. S. 343), vom 1. April 1924 (Preuß. Ges.-Samml. S. 194), vom 28. Dezember 1933 (Pr. GS. Nr. 2), sowie des Gesetzes über die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 21),

3.

Gesetz über die Erhebung eines Beitrages für die Handelskammer vom 17. Juli 1921 (Brem. Ges.-Bl. S. 259) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1922 (Brem. Ges.-Bl. S. 734),

4.

Das Gesetz über die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 21) in der Fassung vom 5. Juli 1949 (Brem. Ges.-Bl. S. 145).


§ 9

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 6. Mai 1958.


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