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Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen in Verfahren nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Veröffentlichungsdatum:22.12.2004 Inkrafttreten01.01.2005
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 599
Gliederungsnummer:300-a-5
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen in Verfahren nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 599)"

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juris-Abkürzung: IRG§21fZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-a-5
juris-Abkürzung:IRG§21fZustV BR
Ausfertigungsdatum:14.12.2004
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 599
Gliederungs-Nr:300-a-5
Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen in Verfahren
nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 14. Dezember 2004
Zum 15.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden dem Amtsgericht Bremen für die Bezirke der Amtsgerichte Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat

 

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