Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Durchführung der Innenrevision vom 24. April 2012

Verordnung zur Durchführung der Innenrevision

Veröffentlichungsdatum:18.05.2012 Inkrafttreten19.05.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 162
Gliederungsnummer:63-c-3
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung der Innenrevision vom 24. April 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 162)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: IRevDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-c-3
juris-Abkürzung:IRevDV BR
Ausfertigungsdatum:24.04.2012
Gültig ab:19.05.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 162
Gliederungs-Nr:63-c-3
Verordnung zur Durchführung der Innenrevision
Vom 24. April 2012
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 104a Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 - 63-c-1), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Organisation

(1) Die Tätigkeit der Innenrevision im Sinne des § 104a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung erstreckt sich auf alle Organisationseinheiten der Dienststelle. Die Innenrevision ist unmittelbar der Dienststellenleitung unterstellt. Im Übrigen nimmt sie ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahr. Ihr Prüfungs- und Informationsrecht darf nicht eingeschränkt werden.

(2) Interessenkollisionen sind bei der Ausübung der Revisionstätigkeit zu vermeiden. Vorgänge, an denen eine Prüferin oder ein Prüfer der Innenrevision oder ihre oder seine Angehörigen mitgewirkt haben, sind deren Prüfung entzogen. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Die Innenrevision einer obersten Landesbehörde koordiniert die Innenrevisionen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen und Betriebe. Dabei ist die zuständige Fachaufsicht zu beteiligen.

(4) In Dienststellen und Betrieben ohne eigene Innenrevision werden die Aufgaben der Innenrevision von der obersten Landesbehörde wahrgenommen.

(5) Die obersten Landesbehörden können die Aufgaben der Innenrevision der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen und Betriebe ihrer eigenen Innenrevision übertragen. Sie können auch andere oberste Landesbehörden mit der Durchführung der Innenrevision für das gesamte Ressort oder einzelne Dienststellen oder Betriebe beauftragen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Informationsrecht

(1) Die Innenrevision ist auch außerhalb von Prüfungshandlungen über alle Vorschriften und Verfügungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, aufgehoben oder geändert werden, sowie über Dienstanweisungen und Geschäftsverteilungspläne zu informieren. Dies gilt auch für Protokolle über Dienststellenleiter- und Abteilungsbesprechungen sowie sonstige Unterlagen, sofern sie von der Innenrevision angefordert werden.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Innenrevision alle Prüfungen vornehmen, alle Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten einsehen und verlangen, dass ihr alle gewünschten Auskünfte erteilt werden sowie Einrichtungen und sonstige Gegenstände zugänglich sind. Das gilt auch für den Zugang zu Personalakten.

(3) Die Innenrevision darf bei ihren Prüfungen externen Sachverstand hinzuziehen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Aufgaben

(1) Im Rahmen ihrer Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Dienststelle prüft die Innenrevision die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung. Außerdem soll sie die Dienststellenleitung durch Beratung bei der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht unterstützen.

(2) Die Innenrevision soll Abweichungen und Schwachstellen aufdecken und Empfehlungen für deren Beseitigung und künftigen Vermeidung geben. Sie prüft die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Tätigkeit umfasst auch die Prüfung der Sicherheit der ablauf- und aufbauorganisatorischen Regelungen sowie der formellen und materiellen Richtigkeit der Vorgangsbearbeitung. Hierzu führt sie auch risikoorientierte Systemprüfungen durch. Außerdem sind Arbeitsabläufe auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.

(3) Die Innenrevision prüft insbesondere, ob

1.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden,

2.

dienststelleninterne Regelungen zweckmäßig sind und eingehalten werden,

3.

Grundsätze wirtschaftlichen Handelns beachtet werden,

4.

Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind,

5.

Zielvorgaben zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden,

6.

das interne Kontrollsystem, das Risikomanagementsystem sowie die Informationssysteme und Geschäftsprozesse lückenlos eingerichtet sind und wirksam arbeiten,

7.

Vorgesetzte ihre Führungsfunktion und die Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen,

8.

Genehmigungs-, Zulassungs- und Vergabeverfahren beachtet werden und bei Zahlungsvorgängen die hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften und Beschleunigungsgrundsätze sowie das Vier-Augen-Prinzip eingehalten werden,

9.

die Prozess- und Leistungsqualität verbessert werden kann (Prozessoptimierung),

10.

Datenschutz- und Datensicherungskonzepte vorhanden sind und umgesetzt werden.

(4) Die Innenrevision trifft bei ihren Prüfungen auch Feststellungen zu

1.

unklaren Zuweisungen von Aufgaben,

2.

nicht ausreichender Aufgabentrennung,

3.

fehlenden oder mangelhaften Verwaltungskontrollen,

4.

mangelhafter Weitergabe wesentlicher Informationen,

5.

Eingabe- oder Übertragungsfehlern,

6.

Über- oder Minderzahlungen sowie Doppelzahlungen,

7.

rechtswidrigen Handlungen.

(5) Soweit Dienststellen für den Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsverfahren zuständig sind, prüft die Innenrevision auch die Berechtigungs- und Sicherheitskonzepte dieser Programme.

(6) Die Innenrevision hat auch Sachverhalte aufzuklären, bei denen sich der Verdacht auf strafbare Handlungen oder arbeits- oder dienstrechtliches Fehlverhalten ergibt. Ihre Aufgabe beschränkt sich in diesen Fällen jedoch auf eine interne Verwaltungsermittlung ausschließlich zur Tatsachenfeststellung.

(7) Bei begründetem Verdacht, insbesondere bei Gefahr der Verdunkelung oder Verschleierung, kann die Innenrevision auch Prüfungen nach eigenem Ermessen vornehmen. In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Dienststellenleitung zu informieren.

(8) Die Innenrevision trägt durch ihre Prüftätigkeit auch zur Korruptionsprävention bei. Sofern im Rahmen ihrer Prüftätigkeit korruptionsrelevante Sachverhalte festgestellt werden, unterrichtet sie unverzüglich die Dienststellenleitung und den Antikorruptionsbeauftragten.

(9) Soweit im Rahmen von Innenrevisionsprüfungen ein Verstoß gegen das Bremische Datenschutzgesetz festgestellt wird, ist der behördliche Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.

(10) Die Innenrevision unterstützt die Dienststellenleitung bei der Erstellung eines Risikokatasters, in dem den jeweiligen Prüfgegenständen bestimmte Risikoaspekte zugeordnet werden.

(11) Bei revisionsrelevanten Organisationsfragen, Rechtsfragen, Dienstvorschriften und sonstigen Regelungen soll die Innenrevision beratend mitwirken.

(12) Die Innenrevision arbeitet bei gemeinsamen Prüfungsinteressen nach Zustimmung der obersten Landesbehörde mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zusammen.

(13) Der Innenrevision obliegen nicht:

1.

die Ausübung von Fachaufgaben, wie die Umsetzung der Prüfungsempfehlungen oder von Schulungsmaßnahmen,

2.

das Controlling,

3.

die Dienst- oder Fachaufsicht,

4.

das dienstaufsichtliche und fachliche Weisungsrecht,

5.

dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen,

6.

polizeiliche oder staatsanwaltliche Maßnahmen.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Prüfungsplanung

(1) Die Innenrevision stellt auf der Grundlage eines Risikokatasters (§ 3 Absatz 10) in der Regel jährlich einen Plan über durchzuführende Prüfungen auf, der von der Dienststellenleitung zu genehmigen ist. Die Prüfungsplanung soll entsprechend gewonnener Erfahrungen oder aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ergänzt oder fortgeschrieben werden und soll die grobe Terminierung, die Prüfungsfelder und die zu prüfende Organisationseinheit ausweisen.

(2) Die Dienststellenleitung kann jederzeit anlassbezogene Prüfungen anordnen.

(3) Die Dienststellen übersenden ihre Prüfungspläne auf dem Dienstweg über die oberste Landesbehörde der dortigen Innenrevision.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) Zur Prüfung gehören die Planung, Durchführung, Auswertung, Berichterstattung und gegebenenfalls eine Nachschauprüfung.

(2) Die Innenrevision soll ihre Prüfungen grundsätzlich gegenüber der Leitung der zu prüfenden Organisationseinheit schriftlich ankündigen. Soweit der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, sollen Erläuterungen zum Prüfungsinhalt und Prüfungsverlauf angegeben werden. Eine Unterrichtung soll unterbleiben, wenn die Prüfung anlassbedingt durchgeführt wird, weil sich bereits im Vorfeld der Prüfung Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen oder andere Vorkommnisse, die auf Unregelmäßigkeiten schließen lassen, ergeben haben oder die Sorge besteht, dass in dem Zeitraum zwischen Unterrichtung und Prüfung Unregelmäßigkeiten oder strafbare Handlungen verdunkelt werden können.

(3) Die Prüfungen werden als Plan- oder Anlassprüfung durchgeführt. Die Entscheidung, ob generelle oder stichprobenartige Prüfungen für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt werden, liegt grundsätzlich bei der Innenrevision.

(4) Im Rahmen der Prüfung erhebt und bewertet die Innenrevision Sachverhalte, dokumentiert die Prüfungshandlungen, Prüfungsfeststellungen und ihre Bewertungen; dies schließt auch Belegprüfungen ein. Während der Prüfung gewonnene Erkenntnisse und die darauf aufbauenden Vorschläge zu Maßnahmen sollen mit der geprüften Organisationseinheit zeitnah erörtert werden. Feststellungen von erheblicher Bedeutung sind der Dienststellenleitung unverzüglich zu berichten. Das gleiche gilt bei Verdacht auf strafbare Handlungen oder schwerwiegendes arbeits- oder dienstrechtliches Fehlverhalten.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Prüfungsergebnisse

(1) Die Feststellungen der Innenrevision sind in einem schriftlichen Bericht objektiv gegenüber dem geprüften Bereich darzustellen. Der Bericht soll auch eine ausgewogene Bewertung aller relevanten Umstände enthalten und Empfehlungen zur Risikominimierung und Qualitätsverbesserung geben.

(2) Jegliche Einflussnahme auf die Feststellungen, Bewertungen und Empfehlungen der Innenrevision ist unzulässig.

(3) Soweit die Innenrevision Sachverhalte feststellt, die zum Nachteil des öffentlichen Vermögens führen können oder bereits geführt haben, ist die Dienststellenleitung unverzüglich zu unterrichten. Diese leitet unverzüglich die Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen ein. Außerdem ist der obersten Landesbehörde unverzüglich zu berichten. Dies gilt auch bei dem Verdacht strafbarer Handlungen; bei korruptionsrelevanten Sachverhalten gilt zusätzlich § 3 Absatz 8.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Schlussbesprechung

(1) Der Bericht ist der geprüften Organisationseinheit zuzuleiten. Dies gilt nicht bei dem Verdacht strafbarer Handlungen; hier gilt § 6 Absatz 3.

(2) Mit der geprüften Organisationseinheit ist der Bericht abschließend zu erörtern. Dabei ist ihr Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Ergebnisse der Schlussbesprechung sind zu dokumentieren.

(3) Im Anschluss ist der Prüfungsbericht der Dienststellenleitung vorzulegen. Hierbei hat die Innenrevision auch die Stellungnahme der geprüften Organisationseinheit, die dem Bericht beigefügt werden soll, zu berücksichtigen und zu bewerten. Die geprüfte Organisationseinheit erhält grundsätzlich eine Ausfertigung des Prüfungsberichts.

(4) Die Dienststellenleitung hat zu entscheiden, inwieweit festgestellten Beanstandungen Rechnung getragen werden soll und die Empfehlungen der Innenrevision umgesetzt werden sollen. Gegen Rechtsverstöße muss die Dienststellenleitung einschreiten.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Nachschauprüfung

Im Rahmen einer Nachschauprüfung soll festgestellt werden, ob festgestellten Beanstandungen Rechnung getragen worden ist, die Empfehlungen der Innenrevision umgesetzt worden sind und gegen Rechtsverstöße eingeschritten worden Absatz 3 ist. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. § 7 findet entsprechend Anwendung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Qualifizierung und Qualitätssicherung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Innenrevision sollen mindestens eine Qualifikation für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes oder eine vergleichbare Qualifikation haben und über hinreichende Berufserfahrungen verfügen. Sie haben sich regelmäßig und aufgabenspezifisch fortzubilden.

(2) Die Innenrevision hat durch geeignete Maßnahmen die Qualität ihrer Arbeit zu sichern. Das kann erfolgen durch:

1.

transparente und standardisierte Prüfungsprozesse,

2.

einheitliches Berichtswesen,

3.

Erfahrungsaustausch,

4.

Hospitation bei anderen Innenrevisionen oder sonstigen Prüfungsorganisationen.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Dienstanweisungen

Weitergehende Regelungen können von den obersten Landesbehörden in einer Dienstanweisung für ihren Geschäftsbereich erlassen werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Arbeitskreis Innenrevision der obersten Landesbehörden

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Innenrevisionen der obersten Landesbehörden bilden den Arbeitskreis Innenrevision. Den Vorsitz führt die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision des Senators für Finanzen. Der Arbeitskreis Innenrevision tagt mindestens halbjährlich.

(2) Der Arbeitskreis Innenrevision trägt zur Qualitätssicherung der Innenrevisionen bei. Hierzu empfiehlt er einheitliche Mindestprüfungsstandards, bestimmt die Inhalte von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und sorgt für einen Erfahrungsaustausch mit allen Innenrevisionen. Außerdem ist er mit Angelegenheiten von ressortübergreifender Bedeutung der Innenrevision befasst.

(3) Der Arbeitskreis Innenrevision kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12
Ressort- und länderübergreifende Aufgaben

Für ressort- und länderübergreifende Angelegenheiten der Innenrevision liegt die Zuständigkeit beim Senator für Finanzen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. April 2012

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.