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Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben (IBG) vom 18. November 2008

Amtliche Abkürzung:IBG
Ausfertigungsdatum:18.11.2008
Gültig ab:04.12.2008
Gültig bis:04.07.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 379
Gliederungs-Nr:63-l-4
Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben
(IBG)
Vom 18. November 2008*) **)

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§§ 4, 6, 7, 8 und 11 geändert, § 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 686)

2.

§§ 2 und 9 geändert durch Gesetz vom 20.03.2018 (Brem.GBl. S. 71)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Gründung einer Anstalt für Immobilienaufgaben vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 379)
**)
Gemäß § 7 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 709, 711) gilt folgende Regelung:
”Das Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 379 — 63-l-4), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vermögensübertragung nach § 1 Absatz 2 wirksam wird. Der Senator für Finanzen gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.”
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