Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juli 2001

Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:13.07.2001 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 18.09.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 235
Gliederungsnummer:2126-e-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: InfSchzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2126-e-1
juris-Abkürzung:InfSchzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2126-e-1
Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
Vom 3. Juli 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 18.09.2012

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 28. August 2012 (Brem.GBl. S. 382)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 3 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 3I des nfektionsschutzgesetzes und zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sowie die Gesundheitsämter.

§ 2

(1) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 1, § 14, § 20 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 21, 23 Abs. 2, §§ 54 und 63 Abs. 5 im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sowie der Senator für Bau und Umwelt.

§ 3

(1) Zuständige Länderbehörde im Sinne des § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

§ 4

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 26 Abs. 3 und der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4 und § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 41 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau und Umwelt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 Abs. 3, des § 34 Abs. 7 und der §§ 49 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 5

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 7, § 32, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 9. November 1965 (Brem.GBl. S. 138 - 2126-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 1988 (Brem.GBl. S. 218), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Juli 2001

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.