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(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen "Sondervermögen Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen (SVINFRA)" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die folgenden im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen: Straßenflächen mit Straßenbegleitgrün, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe, landwirtschaftliche Flächen, Naturschutzgebiete, Ausgleichsflächen, Erholungsflächen, Gewässer, Wohnbauflächen, andere Flächen untergeordneter Nutzung und Streubesitz, der diesen Nutzungsarten zuzuordnen ist. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann Grundstücke, die aufgrund der vorherrschenden Nutzung nicht anderen Sondervermögen zugewiesen werden können, dem Sondervermögen zuweisen.
(3) Zu dem Sondervermögen gehören die fest mit den Grundstücken nach Absatz 2 verbundenen Anlagen wie Brücken, Tunnel, Ampeln und Beleuchtung.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
Vermögen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit es am 1. Januar 2003 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern der Stadtgemeinde zugewiesen ist,
Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.
(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.
(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die in § 1 genannten Grundstücke, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen sowie fest mit der Fläche verbundene Anlagen für Zwecke der Stadtgemeinde Bremen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.
(2) Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens über.
(3) Bei Beendigung von Treuhandvermögen für Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche nach dem Baugesetzbuch gehen Grundstücke sowie Forderungen und Verbindlichkeiten in das Sondervermögen Infrastruktur über.
(1) Für das Sondervermögen wird ein Sondervermögensausschuss gebildet.
(2) Für den Sondervermögensausschuss gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Deputationen entsprechend. Die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.
(3) Der Sondervermögensausschuss soll mindestens nach Vorlage der Zwischenberichte der Geschäftsführung tagen.
Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3 und § 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf die verschiedenen Untergliederungen des Sondervermögens entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
(3) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.