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Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgarikirchhof

Veröffentlichungsdatum:02.06.2014 Inkrafttreten11.12.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.12.2012 bis 10.12.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 269
Gliederungsnummer:7130-a-2

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juris-Abkürzung: InnBerAnsgarOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7130-a-2
juris-Abkürzung:InnBerAnsgarOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7130-a-2
Ortsgesetz zur Einrichtung des Innovationsbereichs Ansgarikirchhof
Vom 27. Mai 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.12.2012 bis 10.12.2017

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Bremischen Gesetzes zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 350), das durch Gesetz vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 181) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Innovationsbereich

Auf den Flächen, die in Anlage 1 mit einer dicken Linie umrandet sind, wird ein Innovationsbereich eingerichtet. In Anlage 2 sind die im Innovationsbereich liegenden Grundstücke aufgeführt.

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§ 2
Ziele und Maßnahmen

(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das Ziel verfolgt, den Ansgarikirchhof als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu stärken und zu entwickeln.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen,

1.

imageprägende Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere

a)

eine regelmäßige Veranstaltung an Samstagen,

b)

die temporäre Begrünung,

c)

die Begleitung der Musikfesteröffnung,

d)

die Weihnachtsbeleuchtung;

2.

ein Werbekonzept umzusetzen, insbesondere durch

a)

Schaltung von Anzeigen,

b)

Ausbau und Pflege der Internetseite,

c)

Beschaffung von Werbemitteln,

d)

Durchführung von Pressearbeit;

3.

das Gestaltungskonzept weiter zu entwickeln und Anschaffungen zu pflegen.


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§ 3
Aufgabenträger

Aufgabenträger ist die CS City-Service GmbH, Bremen.

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§ 4
Standortausschuss

Dem Standortausschuss gehören je ein Vertreter der betroffenen Grundstückseigentümer, der gewerblichen und freiberuflichen Mieter im Innovationsbereich, der Stadtgemeinde Bremen und der Handelskammer Bremen an. Ein Vertreter der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH, der Ortsamtsleiter des Ortsamtes Mitte-Östliche Vorstadt, sowie der Beiratssprecher des Beirates Mitte nehmen an den Sitzungen des Standortausschusses beratend teil.

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§ 6
Verwaltungspauschale

Als Pauschale für den Verwaltungsaufwand wird ein Betrag in Höhe von 1 Prozent der tatsächlich eingegangenen Zahlungen festgesetzt.

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§ 7
Geltungsdauer

Dieses Ortsgesetz tritt am 11. Dezember 2012 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2017 außer Kraft.

Bremen, den 27. Mai 2014

Der Senat

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Anlage 1

(zu § 1)

Link auf Abbildung

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Anlage 2

(zu § 1)

Nr.

Gemarkung

Flurstückskennzeichen

Straße

Hausnummer

Teilung

1

Altstadt 3

00133/005; 00136/011

Ansgaritorstr.

16-20

50 %

2

Altstadt 3

00134/001; 00134/6

Ansgaritorstr.

21

 

3

Altstadt 3

00136/008

Ansgaritorstr.

22

 

4

Altstadt 3

00137/009; 00137/011
00137/012; 00137/013
00137/014

Ansgaritorstr.

24

 

5

Altstadt 3

00138/003

Hutfilterstr.

1,3,5

 

6

Altstadt 3

00297/012

Ansgarikirchhof

14, 16, 18

52,58 %

7

Altstadt 3

00315/001; 00315/002
00315/003; 00317/014
00317/012; 00401/010
00401/011; 00401/012
00401/013; 00401/014
00401/015; 00401/028
00401/030; 00314/001
00314/003; 00329/003
00313/007; 312

Ansgarikirch-
hof;
Ansgaritorstr.

19, 21
1, 1A, 1B

53,55 %

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