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Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen

Veröffentlichungsdatum:07.03.2012 Inkrafttreten08.03.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.03.2012 bis 01.03.2013Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 95
Gliederungsnummer:63-h-4

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juris-Abkürzung: InvErlG BR 2012
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-h-4
juris-Abkürzung:InvErlG BR 2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-h-4
Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen
Vom 28. Februar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.03.2012 bis 01.03.2013

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Zweck, Anwendungsvorrang

Dieses Gesetz dient der beschleunigten Umsetzung von Investitionen durch eine erleichterte Vergabe von Bauleistungen. Entgegenstehende vergaberechtliche Bestimmungen auf landesgesetzlicher Ebene finden für die Geltungsdauer dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn von der Möglichkeit eines erleichterten Verfahrens nach § 2 Gebrauch gemacht wird.

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§ 2
Erleichterte Verfahren

(1) Landesrechtliche Bestimmungen, welche die Beachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anordnen, werden mit der Maßgabe angewendet, dass der öffentliche Auftraggeber ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes

1.

öffentliche Aufträge über Bauleistungen mit einem Auftragswert von bis zu 20 000 Euro wahlweise im Wege der freihändigen Vergabe oder der beschränkten Ausschreibung,

2.

öffentliche Aufträge über Bauleistungen mit einem Auftragswert von mehr als 20 000 Euro bis zu 150 000 Euro im Wege der beschränkten Ausschreibung

vergeben darf.

(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu eröffnen.

(3) Werden Zuschüsse oder Zuwendungen nach der Maßgabe von Nebenbestimmungen über die Mittelverwendung gewährt, ohne dass der Empfänger der Leistung hierdurch öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, so sehen diese Nebenbestimmungen vor, dass der Empfänger der Mittel vom erleichterten Verfahren bei der Auftragserteilung gemäß der Absätze 1 und 2 ebenfalls Gebrauch machen darf.

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§ 3
Inkrafttreten, Außerkraftreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 1. März 2013 außer Kraft.

Bremen, den 28. Februar 2012

Der Senat

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