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Verordnung über die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:12.10.1976 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 215
Gliederungsnummer:8051-b-1

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juris-Abkürzung: JArbSchGzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8051-b-1
juris-Abkürzung:JArbSchGzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8051-b-1
Verordnung über die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zuständigen Behörden
Vom 27. September 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verordnet gemäß § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), und bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 27 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) (Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen durch bestimmte Personen) ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Sie trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. Soweit ihre Entscheidungen Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, ist das Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen erforderlich.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 55 JArbSchG (Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz) ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, der gleichzeitig die Fachaufsicht im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausübt.

§ 2

Aufsichtsbehörden im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 3

(1) Aufsichtsbehörden im Sinne der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz, sind die Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2 der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter nach Anhörung der Ortspolizeibehörden und der Jugendämter.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 8. November 1960 (SaBremR 8051-b-1), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1964 (Brem.GBl. 1965 S. 1),

2.

die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm zuständigen Behörden vom 2. August 1966 (Brem.ABl. S. 263  2127-f-1).

Beschlossen, Bremen, den 27. September 1976

Der Senat


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