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Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 617), in Verbindung mit § 2 des Bremischen Justizkostengesetzes vom 11. März 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1961 (SaBremR 36-a-1) wird verordnet:
(1) Zur Beitreibung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche werden anstelle der Gerichtskasse folgende Behörden als Vollstreckungsbehörden bestimmt:
für Ordnungs-, Ungebühr- und Erzwingungsstrafen in Geld
im Verfahren nach der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft,
im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz der Jugendrichter,
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Staatsanwaltschaft,
in allen übrigen Verfahren das Gericht, das auf die Strafe erkannt hat; sofern es sich um eine Kollegialentscheidung handelt, der Vorsitzende des Gerichts,
für die Geldstrafe nach § 890 der Zivilprozeßordnung das Gericht, das auf die Strafe erkannt hat; sofern es sich um eine Kollegialentscheidung handelt, der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Abweichende Regelungen in anderen Gesetzen oder Verordnungen bleiben unberührt.