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Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.11.1972 Inkrafttreten01.01.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 26.11.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.11.2021 (Brem.GBl. S. 735)
Fundstelle Brem.GBl. 1972, S. 237
Gliederungsnummer:36-c-1

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juris-Abkürzung: JBeitrVBehBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 36-c-1
juris-Abkürzung:JBeitrVBehBestV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:36-c-1
Verordnung über die Bestimmung von
Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Vom 31. Oktober 1972
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1975 bis 26.11.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.11.2021 (Brem.GBl. S. 735)

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 617), in Verbindung mit § 2 des Bremischen Justizkostengesetzes vom 11. März 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1961 (SaBremR 36-a-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Beitreibung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ordnungs- und Zwangsgelder werden anstelle der Gerichtskasse folgende Behörden als Vollstreckungsbehörden bestimmt:

a)

im Verfahren nach der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft,

b)

im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz der Jugendrichter,

c)

im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Staatsanwaltschaft,

d)

in allen übrigen Verfahren das Gericht, das auf das Ordnungs- oder Zwangsgeld erkannt hat; sofern es sich um eine Kollegialentscheidung handelt, der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Abweichende Regelungen in anderen Gesetzen oder Verordnungen bleiben unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1972 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 31. Oktober 1972

Der Senat


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